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Rechtsprechung zu Art. 29 BöB

I. Leitentscheide

BGE 143 II 553, E. 6.4, 7.1–7.9

  • Thema: Preisgewichtung bei komplexen Beschaffungen, Bestbewertung des Tiefstangebots und Zulässigkeitsgrenzen der Plausibilitätsprüfung
  • Kernaussage:
    1. Das wirtschaftlich günstigste Angebot definiert sich nicht allein über den tiefsten Preis. Bei komplexen Beschaffungen muss das Zuschlagskriterium «Preis» jedoch mit mindestens 20 % gewichtet werden und darf durch die gewählte Bewertungsmethode nicht weiter abgeschwächt oder deplatziert werden.
    2. Beim Kriterium Preis muss das günstigste Angebot im Verhältnis zu den Mitbewerbern ausnahmslos mit der maximalen Punktezahl bewertet werden. Notenabzüge beim Preiskriterium mit der Begründung, ein Angebot sei «nicht kostendeckend» oder «nicht plausibel», sind unzulässig und stellen einen Ermessensmissbrauch dar.
    3. Die Plausibilität des Angebots darf als eigenständiges Zuschlagskriterium bewertet werden (Art. 29 Abs. 1 BöB), sofern dies anhand transparenter und vorab bekanntgegebener Massstäbe in Bezug auf die konkret versprochenen Leistungen geschieht.
  • Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 BöB; Mindestgewichtung des Preises; Verbot von Notenabzügen beim Preis wegen Unterangeboten; Plausibilitätskriterium

BGE 139 II 489, E. 2.1–2.2, 3.1–3.3

  • Thema: Zweistufigkeit des Vergabeverfahrens, Zulässigkeit der Bewertung von «Mehreignung» und Gehörsanspruch bei Referenzen
  • Kernaussage:
    1. Eignungs- und Zuschlagskriterien sind methodisch strikt auseinanderzuhalten: Auf der ersten Stufe ist die Eignung (Art. 27 BöB) als binäre Ja/Nein-Voraussetzung zu prüfen; auf der zweiten Stufe erfolgt die vergleichende Bewertung der zugelassenen Offerten anhand der Zuschlagskriterien (Art. 29 BöB).
    2. Es ist jedoch nicht unzulässig, eine Mindestanforderung als Eignungskriterium vorauszusetzen und eine darüber hinausgehende Qualifikation («Mehreignung») als Zuschlagskriterium zu prämieren. Dies gilt namentlich bei geistigen Dienstleistungen oder komplexen Aufträgen, bei denen die Fachkompetenz und spezifische Erfahrung der eingesetzten Schlüsselpersonen den qualitativen Wert der Leistung unmittelbar prägen.
    3. Holt die Vergabebehörde Referenzauskünfte ein, die von der Anbieterin nicht benannt wurden, gebietet Art. 29 Abs. 2 BV, der Anbieterin vor einem abwertenden Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren.
  • Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 BöB; Abgrenzung Eignung/Zuschlag; Zulässigkeit von Mehreignung; Referenzprüfungen

BGE 140 I 285, E. 5–7

  • Thema: Graduierbare Kriterien, Unzulässigkeit auftragsfremder Kriterien ohne Gesetzesbasis («Lohnhöhe») und sozialpolitische Kriterien
  • Kernaussage:
    1. Es ist zulässig, dieselben Merkmale für die Eignung und den Zuschlag heranzuziehen, sofern sie graduierbar sind und auf der Zuschlagsstufe einen echten qualitativen Mehrwert für den konkreten Beschaffungsgegenstand messen.
    2. Es existiert keine allgemeine Lebenserfahrung, wonach ein höherer Lohn per se zu einer höheren Qualität der Leistung führt; das Kriterium «Lohnhöhe» als Zuschlagskriterium ohne Leistungsbezug ist unzulässig.
    3. Sozial- oder umweltpolitisch motivierte Kriterien ohne direkten, sachlichen Zusammenhang mit der Auftragsleistung dürfen von der Vergabestelle nur herangezogen werden, wenn hierfür eine ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage besteht (wie nunmehr in Art. 29 Abs. 2 BöB kodifiziert).
  • Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 und 2 BöB; Graduierbare Kriterien; Erfordernis gesetzlicher Grundlagen für sozialpolitische Kriterien

BGE 130 I 241, E. 5.1–5.3, 6, 7.3–7.4

  • Thema: Transparenzgebot, Verbot der verdeckten Verwässerung der Preisgewichtung und Verbot überraschender Bewertungsregeln
  • Kernaussage:
    1. Das vergaberechtliche Transparenzprinzip verbietet es, mehrere Zuschlagskriterien mit einem Beurteilungselement zu evaluieren, dessen Massgeblichkeit lediglich im Rahmen eines einzigen Kriteriums angekündigt worden war (Verbot verdeckter Doppelbewertungen).
    2. Eine Bewertungsmethode, welche die publizierte Gewichtung des Preiskriteriums faktisch stark abschwächt, ist rechtswidrig, namentlich wenn dem Preis von Beginn an nur ein geringes Gewicht beigemessen wurde.
    3. Eine Bewertungsmethode, die tiefere Angebote gegenüber überhöhten Angeboten strukturell benachteiligt (z.B. Gaussche Normalverteilungskurven oder Zielpreise), muss den Anbietern zwingend vorab offengelegt werden.
  • Einschlägig für: Art. 29 Abs. 3 BöB; Transparenzprinzip; Verbot überraschender Preisformeln; Doppelverwertungsverbot

BVGE 2018 IV/2, E. 1.1, 6.2, 7.4–7.6

  • Thema: Rügeobliegenheit gegen Vergabeunterlagen und unzulässige Diskrepanz zwischen angekündigter und effektiver Gewichtung bei qualitativen Kriterien
  • Kernaussage:
    1. Aus verfahrensökonomischen Gründen können bereits im Rahmen einer Beschwerde gegen die Ausschreibung Mängel der Vergabeunterlagen gerügt werden, die zentrale Bewertungsregeln betreffen.
    2. Die verfassungs- und vergaberechtliche Unzulässigkeit einer Diskrepanz zwischen der publizierten Gewichtung und der «effektiven» Gewichtung infolge der gewählten Bewertungsmethode beschränkt sich nicht auf das Preiskriterium, sondern gilt gleichermassen für qualitative Zuschlagskriterien. Führt ein Notenraster dazu, dass reale Qualitätsunterschiede rechnerisch nivelliert oder künstlich überhöht werden, liegt eine Verletzung des Transparenzgebots und des Willkürverbots vor.
  • Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 und 3 BöB; Rügeobliegenheiten; Verbot der Entwertung qualitativer Gewichtungen

II. Weitere Bundesgerichts- und Kantonsentscheide

ZH VG VB.2024.00253 vom 13.02.2025, E. 5.5–5.6, 6.1–6.2

  • Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (1. Abteilung)
  • Thema: Unzulässige verdeckte Subsubkriterien, nachträgliche Rangfolgeverschiebung und Rundungsfehler bei linearen Preisformeln
  • Kernaussage:
    1. Die Angabe von Unterkriterien, welche Hauptkriterien lediglich konkretisieren, muss zwar nicht zwingend prozentual vorab beziffert werden. Führt das Bewertungsraster der Vergabestelle jedoch unangekündigte Subsubkriterien ein, bei denen entgegen der publizierten Rangfolge mehr Punkte erzielt werden können als bei ranghöheren Kriterien, liegt eine unzulässige materielle Gewichtungsverschiebung vor.
    2. Offertpreise sind im Gegensatz zu qualitativen Kriterien mathematisch exakt bewertbar. Es entspricht konstanter Praxis, die Notenvergabe linear exakt vorzunehmen. Eine Rundung der Preisnote auf eine Dezimalstelle vor der Multiplikation mit dem Gewichtungsfaktor verzerrt das Resultat und ist bei knappen Abständen rechtswidrig.
    3. Das Verwaltungsgericht korrigierte die Noten und erteilte den Zuschlag direkt an die Beschwerdeführerin.
  • Einschlägig für: Art. 29 Abs. 3 BöB / Art. 29 Abs. 3 IVöB; Verdeckte Subkriterien; Rundungsfehler bei der Preisbewertung; Reformatorischer Entscheid

ZH VG VB.2022.00103 vom 14.07.2022, E. 2.2, 3.2.1

  • Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (1. Abteilung)
  • Thema: Unzulässige Preisspanne von 100 % bei einfachen Dienstleistungen und Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Vertragsschluss
  • Kernaussage:
    1. Je ungewöhnlicher eine gewählte Preisspanne (Bandbreite) ist, desto höhere Anforderungen sind an eine sachliche Begründung zu stellen. Bei einer technisch einfachen Dienstleistung ist eine Preisspanne von rund 100 % (d.h. Null Punkte erst beim doppelten Preis) nicht sachgerecht, weil sie Preisunterschiede drastisch nivelliert und dem Kriterium Preis praktisch jede Durchschlagskraft nimmt.
    2. Bei Anwendung einer adäquaten Preisspanne von 50 % hätte die Beschwerdeführerin den ersten Rang belegt. Da der Vertrag bereits vollzogen war, stellte das Gericht die Rechtswidrigkeit der Vergabe fest (Art. 58 Abs. 2 IVöB/BöB).
  • Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 BöB; Festlegung von Preisspannen; Schutz des Preiswettbewerbs vor überhöhten Bandbreiten

BL KG 810 2025 277 vom 20.01.2026, E. 3–5

  • Gericht: Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht)
  • Thema: Selbstbindung der Verwaltung an die publizierte Preisformel und Verbot nachträglicher Methodenwechsel
  • Kernaussage: Wurde in den Ausschreibungsunterlagen eine bestimmte Preisbewertungsformel publiziert, ist die Vergabestelle aus Gründen des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots strikt daran gebunden. Ein nachträgliches Abweichen von der angekündigten Formel zugunsten einer anderen Skalierung ist unzulässig, selbst wenn die neue Formel nach Auffassung der Vergabestelle zu «plausibleren» Gesamtergebnissen führen würde. Der Zuschlagsentscheid wurde aufgehoben.
  • Einschlägig für: Art. 29 Abs. 3 BöB / Art. 29 Abs. 3 IVöB; Selbstbindung der Vergabestelle; Transparenzprinzip

BVGer B-2117/2024 vom 19.12.2024, E. 4.4–4.6

  • Gericht: Bundesverwaltungsgericht (Abteilung II)
  • Thema: Transparente Notenskalen und Willkürverbot bei der Notengebung komplexer Dienstleistungsbeschaffungen
  • Kernaussage: Die richterliche Überprüfung der Notenvergabe beschränkt sich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Eine Vergabestelle verletzt ihr Ermessen, wenn sie bei der Vergabe von Rahmenverträgen (hier Miete von Hubarbeitsbühnen) für qualitativ identische Leistungsangaben ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund voneinander abweichende Teilnoten vergibt oder wenn die verbale Begründung im Evaluationsbericht in klarem Widerspruch zur numerischen Benotung steht.
  • Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 BöB; Begründungs- und Dokumentationspflicht; Notenkonsistenz

VS KG A1 24 139 vom 26.09.2024, E. 2–4

  • Gericht: Kantonsgericht Wallis (Öffentlich-rechtliche Abteilung)
  • Thema: Paradigmenwechsel vom Preis- zum Qualitätswettbewerb unter dem revidierten Beschaffungsrecht und Rügeprüfungsdichte
  • Kernaussage: Unter der revidierten Gesetzgebung (Art. 29 Abs. 1 IVöB/BöB) bildet nicht mehr zwingend das billigste Angebot den Massstab, sondern das Angebot mit dem vorteilhaftesten Gesamtnutzen über den Lebenszyklus. Das Gericht anerkennt den weiten Beurteilungsspielraum der Vergabestelle bei der Definition und relativen Gewichtung qualitativer und nachhaltigkeitsbezogener Kriterien. Ein richterlicher Eingriff rechtfertigt sich nur, wenn die Kriterienauswahl sachfremd ist, den Wettbewerb unzulässig einengt oder das Transparenzgebot missachtet.
  • Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 BöB; Paradigmenwechsel zum Qualitätswettbewerb; Ermessensspielraum der Vergabestelle

BVGer B-4958/2013 vom 30.04.2014, E. 3.2–3.5

  • Gericht: Bundesverwaltungsgericht (Abteilung II)
  • Thema: Grenzen der T2-Preisbewertungsmethode und Nullwert-Schwellenwert
  • Kernaussage: Die T2-Methode (nicht-lineare Preiskurve mit S-förmigem Verlauf) ist im Bund grundsätzlich zulässig, bedarf aber einer sorgfältigen Kalibrierung. Setzt die Vergabestelle den Nullpunkt (Preisgrenze, ab welcher 0 Punkte erteilt werden) zu tief oder zu eng an, führt dies zu einer unzulässigen Verzerrung des Wettbewerbs, indem leicht teurere Angebote unverhältnismässig hart bestraft werden. Die gewählte Methode darf die Gewichtung des Kriteriums Preis im Verhältnis zu den Qualitätskriterien nicht verfälschen.
  • Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 BöB; T2-Preismethode; Nullwertschwellen; Verfälschung der Kriteriengewichtung

LU VWG V 04 394_2 vom 18.01.2005, E. 3–4 (LGVE 2005 II Nr. 4)

  • Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Abgaberechtliche Abteilung)
  • Thema: Dreisatzmethode versus Zürcher Preisspannenmethode bei der Bewertung des Preiskriteriums
  • Kernaussage:
    1. Die Dreisatzmethode (Note = Tiefstpreis / Angebotspreis × Maximalnote) ist eine einfache, transparente und im Voraus kalkulierbare Methode zur Preisbewertung. Sie hat den Vorzug, dass keine willküranfällige Preisspanne oder willkürliche Festlegung eines Nullpunkts erforderlich ist.
    2. Die sog. Zürcher Methode (lineare Skalierung über eine definierte Bandbreite, z.B. 50 % Preisdifferenz = 0 Punkte) ist zwar ebenfalls zulässig, birgt jedoch das Risiko, dass bei unbedachter Wahl der Bandbreite entweder der Preiswettbewerb lahmgelegt wird (zu weite Bandbreite) oder leicht teurere Angebote unverhältnismässig deklassiert werden (zu enge Bandbreite).
  • Einschlägig für: Art. 29 Abs. 1 BöB; Vergleich mathematischer Preisformeln; Dreisatz versus Preisspanne