Rechtsprechung zu Art. 7 BGÖ
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
Beweismass und Wahrscheinlichkeitsanforderungen für Geheimhaltungstatbestände
- Entscheid: BGE 144 II 77 E. 3 vom 27. September 2017
- Sachverhalt: Ein Journalist verlangte vom Bundesamt für Verkehr (BAV) Einsicht in die Neue Ereignisdatenbank (NEDB) über Vorfälle und Störungen bei den 26 wichtigsten Schweizer Transportunternehmen. Das BAV und die Transportunternehmen machten Geheimhaltungsinteressen sowie den Schutz von Betriebsdaten geltend.
- Kernaussage: Damit ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ greift, muss die bei einer Zugangsgewährung drohende Beeinträchtigung ernsthaft sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten; reine Mutmassungen oder hypothetische Befürchtungen genügen nicht. Während bei Art. 7 Abs. 1 BGÖ keine eigenständige Interessenabwägung stattfindet, verlangt der Schutz von Personendaten gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ eine umfassende Güterabwägung zwischen dem Transparenzgebot und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV).
Tragweite von Geschäftsgeheimnissen und Schutz pharmazeutischer Gutachter
- Entscheid: BGE 142 II 340 E. 3.2 vom 27. Juni 2016
- Sachverhalt: Eine Gesuchstellerin verlangte bei Swissmedic Einsicht in die Zulassungsakten für ein seltenes Medikament (Orphan Drug), insbesondere in die Identität der privaten Firmenexperten, welche die Zulassungsdossiers verfasst hatten. Das Pharmaunternehmen berief sich auf Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ) und die Privatsphäre der Mitarbeiter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ).
- Kernaussage: Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ ist weit auszulegen und schützt geschäftliche Informationen, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht. Bei Personendaten ist eine stufenweise Güterabwägung vorzunehmen: Bei der Zulassung von Medikamenten überwiegt das öffentliche Transparenzinteresse an der Unabhängigkeit der Gutachter, sofern die Betroffenen vorab nach Art. 11 BGÖ angehört wurden.
Abgrenzung von Dienstsphäre und Privatsphäre bei Kaderkalendern
- Entscheid: BGE 142 II 324 E. 3.6 f. vom 23. Juni 2016
- Sachverhalt: Ein Journalist verlangte bei armasuisse Einsicht in den elektronischen Outlook-Kalender des ehemaligen Rüstungschefs. armasuisse verweigerte den Zugang vollständig mit Verweis auf den Schutz der Privatsphäre nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 13 BV.
- Kernaussage: Die Outlook-Agenda eines Amtsleiters ist ein amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ). Das Bundesgericht trennte strikt zwischen privater und dienstlicher Sphäre: Reine Privattermine (z.B. Arztbesuche oder private Abwesenheiten) unterliegen dem absoluten Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV und sind zu schwärzen. Dienstliche Termine mit Lobbyisten und Vertretern der Rüstungsindustrie unterliegen demgegenüber dem Transparenzgebot und sind offenzulegen. Verweigert die Behörde den Zugang, trifft sie eine strenge Begründungspflicht für jede geschwärzte Passage.
Aussenpolitische Schutzinteressen bei steuerrechtlicher Amtshilfe
- Entscheid: BGE 142 II 313 E. 4.2 vom 18. Mai 2016
- Sachverhalt: Ein Gesuchsteller verlangte von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Zugang zu internen Dokumenten über die administrative Praxis bei Gruppenersuchen im Rahmen der Amtshilfe mit Frankreich. Die ESTV verweigerte die Einsichtnahme gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ.
- Kernaussage: Der Schutz aussenpolitischer Interessen und internationaler Beziehungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ erlaubt die Zurückhaltung von Dokumenten, wenn deren Bekanntgabe die Position der Schweiz in laufenden Verhandlungen oder zwischenstaatlichen Verfahren empfindlich schwächen würde. Die Behörde darf sich jedoch nicht auf pauschale Vertraulichkeitsbehauptungen berufen, sondern muss das Schadensrisiko konkret darlegen.
Abgrenzung der Staatssicherheit von Umwelt- und Emissionsdaten
- Entscheid: BGE 144 II 91 E. 4.2 vom 27. September 2017
- Sachverhalt: Greenpeace Schweiz ersuchte das ENSI um Einsicht in die Kamin-Abluftmessungen des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL). Das KKL wandte ein, die Freigabe der Emissionsdaten gefährde die innere und äussere Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ), da Terroristen daraus Rückschlüsse auf den Betriebszustand ziehen könnten.
- Kernaussage: Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ eine reale Gefährdung voraussetzt. Kontinuierliche Messungen radioaktiver Ableitungen im Normalbetrieb lassen keine Rückschlüsse auf bauliche Schwachstellen oder Sabotagemöglichkeiten zu. Das Transparenzgebot bei umweltrelevanten Daten (auch gestützt auf Art. 4 der Aarhus-Konvention) geht vor.
Kein Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei behördlichen Mängelberichten
- Entscheid: BGE 146 II 265 E. 5.2.2 vom 7. April 2020
- Sachverhalt: Die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) verweigerte einem Medienschaffenden den Zugang zu Prüfberichten über fehlerhafte und unsichere Wickelkommoden mit der Begründung, die Veröffentlichung verletze die Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Hersteller und Importeure.
- Kernaussage: Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ schützt die wirtschaftliche Leistungskraft und das Know-how privater Firmen, dient aber nicht dazu, Unternehmen vor dem Bekanntwerden von Gesetzesverstössen oder Produktmängeln zu bewahren. Das blosse Risiko von Umsatzeinbussen oder Reputationsschäden infolge behördlicher Kontrollberichte stellt kein schützenswertes Geschäftsgeheimnis dar.
Ausschluss vertraulicher Drittinformationen bei gesetzlichen Auskunftspflichten
- Entscheid: BGE 150 II 191 E. 3.2 vom 15. November 2023
- Sachverhalt: Eine Nichtregierungsorganisation verlangte beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Zugang zu Zollanmeldungen über Goldimporte aus bestimmten Herkunftsländern. Das BAZG berief sich auf Geschäftsgeheimnisse (lit. g) und die Vertraulichkeit von Drittangaben (lit. h).
- Kernaussage: Art. 7 Abs. 1 lit. h BGÖ schützt ausschliesslich Auskünfte, die einer Behörde von Dritten freiwillig erteilt wurden. Werden Daten gestützt auf gesetzliche Melde-, Zoll- oder Steuerpflichten deklariert, ist die Berufung auf eine behördliche Vertraulichkeitszusicherung nach lit. h ausgeschlossen.
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht, Bundesverwaltungsgericht, Kantone)
Schutz der Willensbildung erlischt nach Beschlussfassung (SECO)
- Entscheid: BVGer A-6313/2015 E. 5.7 vom 27. April 2016
- Sachverhalt: Ein SRF-Journalist verlangte Einsicht in Direktionsprotokolle und Foliensätze des SECO zur Bekämpfung der Frankenstärke aus dem Jahr 2011. Das SECO verweigerte den Zugang vollumfänglich nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ.
- Kernaussage: Die freie Meinungs- und Willensbildung nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ ist nur solange geschützt, wie der Beratungsprozess andauert. Liegt die Beschlussfassung Jahre zurück und haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert, entfällt der Schutz. Historische Abrisse, Vademecums und allgemeine Statistiken sind freizugeben.
Standardsoftware der Bundesverwaltung und IT-Sicherheit
- Entscheid: BVGer A-700/2015 E. 9 vom 26. Mai 2015
- Sachverhalt: Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) verweigerte einem Journalisten die Einsicht in eine Liste der in der Bundesverwaltung eingesetzten Standardsoftwareprodukte unter Berufung auf Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ (Gefährdung durch Hackerangriffe).
- Kernaussage: Das Bundesverwaltungsgericht ordnete einen Teilzugang an: Die blosse Bezeichnung der Standardsoftwareprodukte gefährdet die Sicherheit nicht und ist offenzulegen. Zurückgehalten und geschwärzt werden dürfen ausschliesslich Versionsnummern, Konfigurationsdaten und interne Netzwerkadressen.
Verkaufsmengen von Pflanzenschutzmitteln als Geschäftsgeheimnis
- Entscheid: BVGer A-3829/2015 E. 5 vom 26. November 2015
- Sachverhalt: Greenpeace verlangte beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zugang zu den gemeldeten Verkaufsmengen von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen einzelner Chemiekonzerne. Das BLW lehnte das Gesuch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ ab.
- Kernaussage: Das Bundesverwaltungsgericht schützte die Verweigerung: Da sich der Markt bei bestimmten Wirkstoffen auf wenige Hersteller konzentriert, liessen aggregierte Verkaufszahlen direkte Rückschlüsse auf Marktanteile, Produktionsvolumina und Margen zu. Dies begründet ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis nach Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ.
Temporärer Aufschub bei laufenden internationalen Verhandlungen
- Entscheid: BGer 1C_462/2018 E. 3.2 vom 17. April 2019
- Sachverhalt: Ein Journalist ersuchte beim EFD um Einsicht in die Akten betreffend den US-Strafprozess gegen Raoul Weil und die damit verbundenen Verhandlungen zum US-Steuerprogramm für Schweizer Banken.
- Kernaussage: Das Bundesgericht schützte den temporären Aufschub des Zugangs nach Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ. Solange ein zwischenstaatlicher Steuerkonflikt nicht formell bereinigt ist, dürfen Dokumente, die Rückschlüsse auf Verhandlungsstrategien und diplomatische Sondierungen zulassen, zurückbehalten werden.
Statistiken über Rüstungsexporte und aussenpolitische Beziehungen
- Entscheid: BVGer A-746/2016 E. 6 vom 25. August 2016
- Sachverhalt: Ein Redaktor des Tages-Anzeigers verlangte beim SECO Auskunft und Statistiken über bewilligte Ausfuhren von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung in Drittstaaten. Das SECO verweigerte die Auskunft unter Verweis auf aussenpolitische Beziehungen.
- Kernaussage: Reine statistische Übersichten und anonymisierte Fallzahlen gefährden die internationalen Beziehungen in der Regel nicht. Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ rechtfertigt eine Geheimhaltung nur dort, wo konkrete bilaterale Absprachen oder diplomatische Rücksichten verletzt werden.
Kantonale Praxis: Substanziierung von Geschäftsgeheimnissen (Zürich)
- Entscheid: ZH VG VB.2016.00201 E. 2.3 vom 15. September 2016
- Sachverhalt: Zwei private Unternehmungen wehrten sich gegen die Herausgabe von behördlichen Bewilligungen mit dem Argument, darin seien vertrauliche Geschäftsgeheimnisse enthalten.
- Kernaussage: Wer sich gegenüber einem Transparenzgesuch auf Geschäftsgeheimnisse beruft, trägt eine strenge Darlegungslast: Es muss detailliert nachgewiesen werden, welche konkreten Informationen wettbewerbsrelevant sind und welche finanziellen Nachteile bei Bekanntgabe drohen. Allgemeine Verweise auf Betriebsgeheimnisse genügen nicht.
Kantonale Praxis: Schutz behördlicher Beratungsakten (Bern)
- Entscheid: BE VG 100 2020 443 E. 4.7 vom 16. November 2022
- Sachverhalt: Medienschaffende verlangten im Kanton Bern Einsicht in Prüfungs- und Arbeitsberichte der kantonalen Finanzkontrolle (KFK) zu einem grossen Immobilienprojekt.
- Kernaussage: Das Urteil konkretisiert die Schranken des Öffentlichkeitsprinzips bei behördlichen Zwischenberichten. Solange ein Kontrollverfahren nicht abgeschlossen ist, schützt das kantonale Recht die freie Meinungsbildung des Kontrollorgans vor externer Einflussnahme.