Art. 7 BGÖ — Ausnahmen
Gesetzeswortlaut
Art. 7 BGÖ — Ausnahmen
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 152.3, Stand der Konsolidierung 1. November 2023 (in Kraft seit 1. Juli 2006).
Die Ausnahmetatbestände auf einen Blick
| Bestimmung | Geschütztes Rechtsgut | Gesetzlicher Gefährdungsgrad | Typische Anwendungsbereiche in der Praxis |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 lit. a | Freie behördliche Meinungs- und Willensbildung | Wesentlich beeinträchtigt | Interne Diskussionsentwürfe, Ämterkonsultationen, Direktionsprotokolle vor Beschlussfassung |
| Abs. 1 lit. b | Zielkonforme Durchführung konkreter Massnahmen | Beeinträchtigt würde (strenge Kausalität) | Angekündigte Razzien, unangekündigte Markt- und Hygienekontrollen, Vollstreckungspläne |
| Abs. 1 lit. c | Innere oder äussere Sicherheit der Schweiz | Gefährdet werden kann | Militärische Schutzdispositive, polizeiliche Ermittlungstaktik, kritische IT-Infrastrukturen des Bundes |
| Abs. 1 lit. d | Aussenpolitische Interessen / internationale Beziehungen | Beeinträchtigt werden kann | Verhandlungsmandate für Staatsverträge, vertrauliche diplomatische Noten, Steueramtshilfe |
| Abs. 1 lit. e | Föderale Beziehungen Bund–Kantone | Beeinträchtigt werden kann | Vertrauliche Vorverhandlungen zu Bundesbeschlüssen, interkantonale Lastenausgleiche |
| Abs. 1 lit. f | Wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen | Gefährdet werden kann | Devisenmarktinterventionen der SNB, Notfallmassnahmen zur Finanzmarktstabilität |
| Abs. 1 lit. g | Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse | Offenbart werden können | Kalkulationen, Rezepturen, Kundenkarteien, Marktanteile und Bezugsquellen privater Unternehmen |
| Abs. 1 lit. h | Freiwillige Drittinformationen mit Vertraulichkeitszusage | Vermittelt werden können | Informantenberichte, freiwillige Meldungen von Verbänden bei fehlender gesetzlicher Auskunftspflicht |
| Abs. 2 | Schutz der Privatsphäre Dritter | Beeinträchtigt werden kann (Interessenabwägung) | Personendaten, Namen, private Adressen, disziplinarische Notizen, Outlook-Kalender von Kaderpersonal |
Überblick und Dogmatik
Art. 7 BGÖ ist die zentrale Schrankennorm des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip. Sie bestimmt abschliessend, unter welchen materiellen Voraussetzungen das in Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankerte Transparenzgebot zurücktreten muss. Da das BGÖ das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt statuiert, sind sämtliche Ausnahmetatbestände nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegen (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BGE 136 II 399 E. 2.1).
1. Das Erfordernis der ernsthaften Schadenswahrscheinlichkeit
Für die Anwendbarkeit eines Geheimhaltungstatbestands nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ reicht die blosse denkbare Möglichkeit oder abstrakte Befürchtung eines Schadens nicht aus:
- Massstab: Die bei einer Zugangsgewährung drohende Beeinträchtigung muss ernsthaft sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten (BGE 144 II 77 E. 3; BVGer A-6313/2015 E. 5.3).
- Zweistufige Struktur der Schrankenprüfung:
- Bei den öffentlichen und wirtschaftlichen Geheimhaltungsinteressen nach Abs. 1 hat der Gesetzgeber die Interessenabwägung grundsätzlich selbst vorgenommen: Ist der Tatbestand erfüllt und die ernsthafte Schädigung dargetan, ist der Zugang einzuschränken oder zu verweigern, ohne dass dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein überwiegendes Gewicht beigemessen werden dürfte.
- Beim Schutz der Privatsphäre nach Abs. 2 schreibt das Gesetz demgegenüber zwingend eine individuelle Güterabwägung im Einzelfall vor: Der Schutz der Privatsphäre weicht ausnahmsweise, wenn das öffentliche Transparenz- und Kontrollinteresse überwiegt (BGE 142 II 340 E. 4.3; BGE 142 II 324 E. 3.4).
2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip: Vorrang von Schwärzung und Aufschub
Die Verweigerung des Zugangs ist die ultima ratio. Die Behörde ist nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) verpflichtet, stets das mildeste Mittel anzuwenden:
- Teilzugang durch Schwärzung (Einschränkung): Enthält ein Dokument sowohl geheimhaltungsbedürftige als auch unbedenkliche Passagen, sind ausschliesslich die heiklen Stellen abzudecken oder zu schwärzen (BVGer A-6313/2015 E. 5.7.3).
- Temporärer Aufschub: Droht die Beeinträchtigung nur für eine bestimmte Dauer (z.B. bis zum Abschluss von Verhandlungen oder Kontrollen), darf die Einsicht nur zeitlich aufgeschoben, nicht aber dauerhaft verweigert werden.
- Vollständige Verweigerung: Nur zulässig, wenn das Dokument bei einer Teilschwärzung seinen Sinn vollständig verlieren würde oder der verbleibende Text unlesbar wird.
Prüfschema: Systematische Prüfung der Ausnahmebestimmungen von Art. 7 BGÖ
| Prüfstufe | Tatbestandsmerkmal | Gesetzlicher Massstab | Darlegungs- und Beweislast |
|---|---|---|---|
| 1. Schutzbereich | Betroffenheit eines Rechtsguts nach Abs. 1 lit. a–h oder Abs. 2 | Vorliegen eines gesetzlichen Schutzguts | Behörde / betroffener Dritter |
| 2. Kausalität & Gefährdung | Drohende Verletzung ist ernsthaft und wahrscheinlich | Konkretes Schadensszenario (keine Vermutungen) | Behörde / betroffener Dritter |
| 3. Wesentlichkeit (nur lit. a) | Freie Willensbildung kann weitgehend nicht mehr erfolgen | Erhebliche Störung des behördlichen Funktionierens | Behörde |
| 4. Güterabwägung (nur Abs. 2) | Schutz der Privatsphäre vs. öffentliches Transparenzinteresse | Überwiegen des öffentlichen Kontrollinteresses | Umfassende richterliche Gesamtwürdigung |
| 5. Verhältnismässigkeit | Teilzugang / Schwärzung möglich? Aufschub ausreichend? | Mildestes Mittel (Art. 5 Abs. 2 BV) | Behörde |
Kommentierung
A. Freie Meinungs- und Willensbildung der Behörden (Abs. 1 lit. a)
1. Dogmatischer Grundsatz
Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ schützt den internen Denk-, Diskussions- und Erarbeitungsprozess von Behörden und Gerichten. Die Bestimmung soll verhindern, dass die Verwaltung durch vorzeitigen öffentlichen Druck gehindert wird, unterschiedliche Optionen unbefangen und kontrovers zu diskutieren.
Im Unterschied zu allen anderen Ausnahmetatbeständen verlangt lit. a qualifiziert, dass die Willensbildung «wesentlich beeinträchtigt» werden kann:
- Die blosse Befürchtung, die Offenlegung könnte in den Medien oder der Politik zu Kontroversen, Kritik oder scharfen Debatten führen, genügt nicht (BVGer A-6313/2015 E. 5.7.1).
- Zeitliche Schranke: Sobald der politische oder administrative Entscheid gefällt ist, entfällt der Schutz nach lit. a in der Regel; historische Diskussionsgrundlagen und Vorbereitungspapiere sind nachträglich grundsätzlich offenzulegen (BGE 133 II 209 E. 4.2). Eine Geheimhaltung über den Entscheid hinaus kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gesetz für die Behörde eine geheime Beschlussfassung vorsieht (z.B. Kollegialitätsprinzip des Bundesrates, Art. 12 RVOG).
2. Kasuistik: Direktionsprotokolle des SECO zur Frankenstärke
Ein Wirtschaftsredaktor von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF, Sendung ECO) verlangte Einsicht in die Direktionssitzungsprotokolle und Foliensätze der Geschäftsleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) aus dem Herbst 2011 betreffend geld- und wirtschaftspolitische Massnahmen zur Bekämpfung der Frankenstärke nach der Euro-Krise. Das SECO verweigerte den Zugang komplett mit dem Argument, die Geschäftsleitung müsse auch in Zukunft vertraulich und ohne Furcht vor Veröffentlichung über heikle Währungsstrategien beraten können.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Zugangsverweigerung auf: Da die geldpolitischen Entscheidungen (u.a. Festlegung des Euro-Mindestkurses und Negativzinsen) bereits Jahre zurücklagen, war eine wesentliche Beeinträchtigung der Willensbildung nicht mehr ersichtlich. Allgemeine Vademecums zur Wirtschaftsgeschichte und statistische Übersichten sind zwingend freizugeben (BVGer A-6313/2015 E. 5.7.4 f.).
Leitsatz. Eine Verweigerung des Zugangs nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ setzt voraus, dass die freie behördliche Meinungsbildung im Falle der Offenlegung weitgehend verunmöglicht würde. Nach Abschluss des Entscheidungsverfahrens sind vorbereitende Amtsunterlagen grundsätzlich zugänglich zu machen; die Furcht vor öffentlicher Kritik erfüllt das Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung nicht.
B. Zielkonforme Durchführung konkreter Massnahmen (Abs. 1 lit. b)
1. Dogmatischer Grundsatz
Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ schützt behördliche Vollzugsmassnahmen vor ihrer vorzeitigen Vereitelung. Der Wortlaut verwendet die Gegenwarts- bzw. Zukunftsform («beeinträchtigt würde»), was eine besonders hohe Kausalität und Bestimmtheit voraussetzt: Es muss sich um eine konkrete, unmittelbar bevorstehende oder laufende Massnahme handeln (z.B. eine unangekündigte Betriebskontrolle, eine Razzia, eine Inspektion oder ein Verwaltungsverfahren zum Entzug einer Bewilligung).
Der Schutz greift regelmässig nur als temporärer Aufschub: Sobald die Inspektionshandlung vollzogen oder die Massnahme abgeschlossen ist, fällt der Schutzzweck dahin und das Dokument ist freizugeben.
2. Kasuistik: Abgangsentschädigungen vs. Personalmassnahmen
Beim Bundesamt für Justiz (EJPD) verlangten Journalisten Einsicht in Abfindungsvereinbarungen mit freigestellten Kadermitgliedern (BGE 136 II 399 E. 2.1). Die Behörde berief sich auf Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ und machte geltend, künftige Personalverhandlungen würden erschwert. Das Bundesgericht verwarf dies: Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ schützt die Durchführung konkreter, gegenwärtiger Massnahmen, nicht aber abstrakte Verhandlungspositionen in hypothetischen künftigen Personalfällen.
Leitsatz. Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ rechtfertigt eine Zugangsbeschränkung nur für die Dauer der Vorbereitung und Durchführung einer spezifischen Vollzugsmassnahme, deren Erfolg durch vorzeitige Bekanntgabe vereitelt würde.
C. Innere und äussere Sicherheit der Schweiz (Abs. 1 lit. c)
1. Dogmatischer Grundsatz
Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ schützt das staatliche Sicherheitsgefüge. Erfasst werden die militärische Landesverteidigung, der nachrichtendienstliche Staatsschutz, die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung sowie der Schutz von Kernanlagen und kritischen Infrastrukturen vor Sabotage, Terrorismus oder Cyberangriffen.
Die Sicherheitsbehörden neigen dazu, diesen Tatbestand extensiv anzurufen. Die Gerichte verlangen jedoch auch hier den Nachweis einer konkreten Gefährdung:
2. Kasuistik: Software-Listen und Kernkraftwerksdaten
- Standardsoftware der Bundesverwaltung:
Ein Gesuchsteller verlangte beim Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) eine Liste sämtlicher in der Bundesverwaltung eingesetzten Standardsoftwareprodukte samt Versionen. Das ISB lehnte dies unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ ab, da Cyberkriminelle gezielt nach Sicherheitslücken in veralteten Versionen suchen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht schützte den Zugang teilweise: Reine Listen der Softwareprodukte gefährden die Sicherheit nicht; zurückgehalten werden dürfen nur Versionsnummern, Konfigurationsdateien und IP-Topologien (BVGer A-700/2015 E. 9). - Kamin-Abluftdaten des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL):
Greenpeace Schweiz verlangte vom ENSI die kontinuierlichen Messdaten der Abluft des KKW Leibstadt. Die Betreiberin wandte ein, detaillierte Emissionsdaten liessen Rückschlüsse auf Reaktorkernzustände zu und könnten für Anschlagsplanungen genutzt werden. Das Bundesgericht verwarf die Sicherheitsgefahr: Die blosse Messung von Ableitungen in Normalbetrieben lässt keine Rückschlüsse auf konstruktive Schwachstellen des Reaktorgebäudes zu (BGE 144 II 91 E. 4.2).
Leitsatz. Der Schutz der inneren und äusseren Sicherheit nach Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ greift nur, wenn durch die Offenlegung tatsächliche Angriffspunkte oder operative Sicherheitsdispositive offengelegt werden. Reine Bestands- oder Umweltemissionsdaten unterliegen nicht der sicherheitsrelevanten Geheimhaltung.
D. Aussenpolitische Interessen und internationale Beziehungen (Abs. 1 lit. d)
1. Dogmatischer Grundsatz
Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ schützt die Handlungsfähigkeit der Eidgenossenschaft im internationalen Umfeld. Erfasst werden Verhandlungspositionen bei Staatsverträgen, vertrauliche diplomatische Noten sowie die Kooperation in internationalen Gremien (UNO, OECD, EFTA, EU).
2. Kasuistik: Steuerstreit USA und Agrarfreihandel
- Unterlagen zur US-Anklage gegen Raoul Weil:
Ein Journalist verlangte vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) Zugang zu sämtlichen Dokumenten rund um den US-Strafprozess gegen den ehemaligen Bankmanager Raoul Weil und die Verhandlungen zur Beilegung des Steuerstreits mit den USA. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Einsicht während der hängigen Vergleichsgespräche mit dem US-Justizministerium (DoJ) gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ aufzuschieben war, um die Verhandlungsposition der Schweiz nicht zu schwächen (BGer 1C_462/2018 E. 3.2). - Zollabbau-Optionen im Agrarsektor:
Ein SRF-Journalist verlangte Einsicht in das SECO-Optionenpapier betreffend Zollsenkungen bei Agrarprodukten. Obwohl das Papier Jahre alt war, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Geheimhaltung: Das Dokument enthielt maximale Konzessionsgrenzen der Schweiz für laufende Freihandelsverhandlungen (Mercosur, Indien, Indonesien); eine Offenlegung hätte die Schweizer Delegation empfindlich geschwächt (BVGer A-6313/2015 E. 5.6.3).
Leitsatz. Aussenpolitische Schutzinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ rechtfertigen eine Zugangsverweigerung insbesondere bei Verhandlungsspielräumen und vertraulichen Verhandlungspositionen im Rahmen internationaler Vertragsabschlüsse, solange deren Bekanntwerden die Verhandlungsmacht der Schweiz mindert.
E. Beziehungen zwischen Bund und Kantonen (Abs. 1 lit. e)
Dogmatischer Grundsatz und Praxis
Art. 7 Abs. 1 lit. e BGÖ schützt das Vertrauensverhältnis im Bundesstaat. Vertrauliche Vorgespräche zwischen Bundesräten und kantonalen Regierungsräten, informelle Vernehmlassungen oder Abstimmungen über interkantonale Lastenausgleiche dürfen nicht vorzeitig exponiert werden, wenn dies die Konsensfindung im föderalen System torpedieren würde.
Der Tatbestand setzt eine konkrete Belastung der zwischenstaatlichen Kooperation voraus; das blosse Bestehen politischer Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Kantonen rechtfertigt die Verweigerung nicht.
F. Wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen (Abs. 1 lit. f)
Dogmatischer Grundsatz und Praxis
Art. 7 Abs. 1 lit. f BGÖ schützt die makroökonomische Steuerungsfähigkeit der Eidgenossenschaft und der Schweizerischen Nationalbank (SNB; soweit Bundesbehörden involviert sind). Typische Anwendungsfälle sind Kriseninterventionen zur Bankenrettung, Vorbereitungen von Notrecht im Finanzsektor oder vertrauliche Währungsanalysen.
Die Berufung auf lit. f setzt voraus, dass durch die Offenlegung Marktverzerrungen, Spekulationswellen oder Systemkrisen auf den Finanzmärkten ausgelöst werden könnten.
G. Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse (Abs. 1 lit. g)
1. Dogmatischer Grundsatz
Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ schützt die wirtschaftlichen Betriebsgeheimnisse privater Unternehmen, die in die Akten der Bundesverwaltung gelangt sind.
Ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis erfordert kumulativ:
- Geheimhaltungsbedürftige Tatsache: Die Information ist weder offenkundig noch allgemein zugänglich (z.B. Rezepturen, Kalkulationsgrundlagen, Rabattstrukturen, Kundenlisten, Marktanteile einzelner Produkte).
- Subjektiver Geheimhaltungswille: Das Unternehmen will die Tatsache geheim halten.
- Objektives Geheimhaltungsinteresse: Die Offenlegung ist objektiv geeignet, die wirtschaftliche Wettbewerbsposition des Unternehmens spürbar zu verschlechtern (BGE 142 II 340 E. 3.2).
Kein Geschäftsgeheimnis liegt vor bei Tatsachen, deren Veröffentlichung bloss zu einem Imageverlust oder zu allgemeiner öffentlicher Kritik führt (z.B. festgestellte Sicherheitsmängel bei Konsumgütern; BGE 146 II 265 E. 5.2.2).
2. Grenzkasuistik: Wo Geschäftsgeheimnisse bejaht und wo sie verworfen wurden
| Sachverhalt / Information | Rechtliche Qualifikation | Entscheid |
|---|---|---|
| Einsicht in Pestizid-Verkaufsmengen pro Wirkstoff: Greenpeace verlangt beim BLW Verkaufszahlen einzelner Agrarchemiehersteller | Geschäftsgeheimnis bejaht: Rückschlüsse auf Marktanteile, Produktionskapazitäten und Margen verzerren den Wettbewerb | BVGer A-3829/2015 E. 5 |
| Prüfberichte über Sicherheitsmängel von Wickelkommoden: BFU verweigert Einsicht wegen Imageschäden der geprüften Möbelhäuser | Geschäftsgeheimnis verneint: Blosser Reputationsschaden wegen mangelhafter Produkte ist kein schützenswertes Geheimnis | BGE 146 II 265 E. 5.2.2 |
| Pauschalpreise bei öffentlichen Rüstungs- und IT-Vergaben: Gesuchsteller verlangt Zuschlagspreise und Gesamtoffertensummen | Geschäftsgeheimnis verneint: Endpreise und Gesamtnoten sind offenzulegen; nur Detailkalkulationen und Stückkosten bleiben geheim | BVGer A-700/2015 E. 8 |
| Importmengen und Herkunft von Goldlieferungen (BAZG): NGO verlangt Zollakten zu Goldimporten aus Risikoländern | Geschäftsgeheimnis bejaht: Handelsströme und Lieferantenbeziehungen einzelner Raffinerien geniessen Vertraulichkeit | BGE 150 II 191 E. 3.4 |
Leitsatz. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses nach Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ schützt das wirtschaftliche Wettbewerbsergebnis und betriebswirtschaftliche Know-how privater Marktteilnehmer. Er bildet kein Schutzschild gegen behördliche Kontrollberichte, die Mängel oder Pflichtverletzungen eines Unternehmens aufdecken.
H. Freiwillig mitgeteilte Informationen mit Geheimhaltungszusicherung (Abs. 1 lit. h)
Dogmatischer Grundsatz und Schranken
Art. 7 Abs. 1 lit. h BGÖ schützt die Informationsbeschaffung des Staates auf freiwilliger Basis. Informiert ein Privater oder ein Verband eine Behörde ohne gesetzliche Auskunftspflicht und sagt die Amtsstelle ihm dafür ausdrücklich Vertraulichkeit zu, darf die Behörde diese Zusicherung nicht nachträglich über ein BGÖ-Gesuch brechen.
Zwingende Schranke: Die Behörde darf Auskunftspflichtigen keine Vertraulichkeitszusicherungen erteilen, um gesetzliche Transparenzpflichten zu unterlaufen. Stammen die Daten aus einer gesetzlichen Melde- oder Mitwirkungspflicht (z.B. Zollanmeldung, Steuererklärung, Bewilligungsverfahren), ist lit. h unanwendbar (BGE 150 II 191 E. 3.2).
I. Schutz der Privatsphäre Dritter und Interessenabwägung (Abs. 2)
1. Dogmatischer Grundsatz
Art. 7 Abs. 2 BGÖ konkretisiert das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Enthält ein amtliches Dokument Personendaten, darf der Zugang grundsätzlich nicht gewährt werden, es sei denn:
- das Dokument wird wirksam anonymisiert (Art. 9 Abs. 1 BGÖ); oder
- das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt das private Geheimhaltungsinteresse (Art. 7 Abs. 2 Halbsatz 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 DSG).
2. Kasuistik: Outlook-Agenda des Rüstungschefs
Ein Journalist verlangte beim Bundesamt für Rüstung (armasuisse) vollständige Einsicht in den Outlook-Kalender des ehemaligen Rüstungschefs über einen Zeitraum von mehreren Jahren. armasuisse verweigerte den Zugang unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 13 BV.
Das Bundesgericht fällte einen Grundsatzentscheid: Die dienstliche Agenda eines Spitzenbeamten ist ein amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ). Rein private Termine (Arztbesuche, Familienfeiern) fallen unter Art. 13 BV und sind zwingend abzudecken. Bei dienstlichen Kontakten mit Rüstungslobbyisten und Industrievertretern überwiegt demgegenüber das öffentliche Interesse an Transparenz und Befangenheitskontrolle, weshalb die Diensttermine offenzulegen sind (BGE 142 II 324 E. 3.6 f.).
3. Abwägungskriterien zwischen Privatsphäre und Transparenz
| Kriterium | Ausschlag zugunsten der Geheimhaltung | Ausschlag zugunsten der Offenlegung |
|---|---|---|
| Stellung der betroffenen Person | Untergeordnete Angestellte ohne Entscheidungsmacht; reine Sachbearbeiter | Kaderpersonal, Amtsdirektoren, Mitglieder von Aufsichts- und Bewilligungsgremien |
| Sensitivität der Daten | Gesundheitsdaten, Intimsphäre, Disziplinarstrafen, private Notizen | Dienstliche Kontakte, Organfunktionen, Spesenbezüge, Abgangsentschädigungen |
| Funktion des Dokuments | Interner Vorbereitungszettel ohne Auswirkung gegen aussen | Grundlage einer behördlichen Verfügung mit volkswirtschaftlichen Auswirkungen |
Leitsatz. Bei amtlichen Dokumenten mit Personendaten verlangt Art. 7 Abs. 2 BGÖ eine konkrete Güterabwägung. Während rein private Termine und Angaben untergeordneter Bediensteter zu anonymisieren sind, überwiegt bei dienstlichen Kontakten und Entschädigungen leitender Amtskader das öffentliche Transparenzinteresse.
J. Rechtsfolgen: Einschränkung (Schwärzung), Aufschub und Verweigerung
Ergibt die Prüfung das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands, sieht Art. 7 BGÖ drei abgestufte Rechtsfolgen vor:
- Einschränkung (Teilzugang durch Schwärzung): Standardrechtsfolge nach Art. 5 Abs. 2 BV.
- Aufschub: Zeitlich befristete Zurückhaltung bis zum Wegfall des Gefährdungsmoments.
- Verweigerung: Vollständige Ablehnung des Gesuchs als Ausnahme.
Die Behörde muss für jede Schwärzung in der summarischen Begründung nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ bzw. in der formellen Verfügung nach Art. 15 BGÖ den spezifischen Ausnahmegrund benennen (BVGer A-6313/2015 E. 5.5).
Kantonale Praxisfragen
Praxisfrage 1: Schutz von Betriebsdaten privater Auftragnehmer bei Vergaben (Zürich vs. Bund)
- Problemstellung: Dürfen Offertpreise und Berechnungen von privaten Unternehmen nach dem Zuschlag im Beschaffungsverfahren unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse geheim gehalten werden?
- Kantonale Praxis (Zürich): Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangt für die Anerkennung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 IDG/ZH) eine strenge Substanziierung: Das Unternehmen muss konkret darlegen, welche Wettbewerbsnachteile aus der Offenlegung der Daten resultieren (ZH VG VB.2016.00201 E. 2.3). Pauschale Berufungen auf Vertraulichkeitsklauseln genügen nicht.
- Bundesrechtlicher Standard: Entspricht der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ (BGE 142 II 340 E. 3.2): Endpreise und vergebene Leistungsaufträge sind öffentlich; verheimlicht werden dürfen nur geschützte Kalkulationsfaktoren und technologische Betriebsgeheimnisse.
Praxisfrage 2: Schutz behördlicher Willensbildung bei Kollegialorganen (Bern vs. Bund)
- Problemstellung: Wie lange wirkt der Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung bei Protokollen von Kollegialbehörden?
- Kantonale Praxis (Bern): Nach dem bernischen KIG erstreckt sich der Beratungsschutz von Regierungsrats- und Kommissionsprotokollen regelmässig dauerhaft auf das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder, um das Kollegialitätsprinzip zu wahren.
- Bundesrechtlicher Vergleich: Auf Bundesebene gilt dies gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BGÖ zwar für das Mitberichtsverfahren und Beratungen des Bundesrates (BGE 136 II 399 E. 2.3), nicht jedoch für nachgeordnete Amtskommissionen oder Direktionssitzungen (z.B. SECO, BFE), deren Protokolle nach Beschlussfassung prinzipiell freizugeben sind (BVGer A-6313/2015 E. 5.7).
Praxishinweise
Für Gesuchstellende (Bürger, Medienschaffende, NGOs):
- Pauschale Verweigerungen anfechten: Akzeptieren Sie keine floskelhaften Absagen mit Verweis auf «laufende Meinungsbildung» oder «Geschäftsgeheimnisse». Die Behörde ist verpflichtet, jedes Dokument und jede Passage einzeln auf den konkreten Gefährdungsgrad zu überprüfen (BVGer A-6313/2015 E. 5.5).
- Teileinsicht verlangen: Stellen Sie im Gesuch stets das Hilfsbegehren um Gewährung einer Teileinsicht unter Schwärzung sensibler Personendaten oder Betriebsgeheimnisse (Vorrang des milderen Mittels gemäss Art. 5 Abs. 2 BV).
- Ernsthafte Schadenswahrscheinlichkeit rügen: Verlangen Sie vor der Schlichtungsbehörde (EDÖB) den Nachweis einer konkreten, wahrscheinlichen Beeinträchtigung; rein hypothetische Befürchtungen der Behörde genügen nicht (BGE 144 II 77 E. 3).
- Aufschub statt Verweigerung beantragen: Bezieht sich die Behörde auf laufende Verhandlungen, verlangen Sie die Festlegung eines konkreten Termins, an dem die Dokumente nach Abschluss der Gespräche zugänglich gemacht werden (temporärer Aufschub).
Für die zuständige Bundesbehörde / Sachbearbeitung:
- Substantiierungspflicht erfüllen: Wollen Sie den Zugang gestützt auf Art. 7 BGÖ verweigern, begründen Sie für jede einzelne Textpassage schriftlich, welches Rechtsgut gefährdet ist und warum kein Teilzugang durch Schwärzung infrage kommt (BGE 142 II 324 E. 3.7).
- Nach Abschluss der Willensbildung freigeben: Verweigern Sie Vorbereitungspapiere und Diskussionsentwürfe nicht mehr nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ, wenn der formelle Entscheid bereits gefallen ist (BGE 133 II 209 E. 4.2).
- Drittkonsultation nach Art. 11 BGÖ einleiten: Sobald Sie erwägen, Unterlagen freizugeben, die Betriebsgeheimnisse oder Personendaten privater Dritter enthalten, setzen Sie diesen zwingend eine 10-Tagesfrist zur Stellungnahme (Art. 11 Abs. 1 BGÖ).
- Keine Scheingarantien abgeben: Sichern Sie Dritten niemals Geheimhaltung zu, wenn diese einer gesetzlichen Berichts- oder Meldepflicht unterstehen; Art. 7 Abs. 1 lit. h BGÖ schützt nur freiwillige Angaben (BGE 150 II 191 E. 3.2).
Für betroffene Dritte (Unternehmen, Behördenangestellte):
- Konkreten Wettbewerbsnachteil belegen: Machen Sie im Anhörungsverfahren nach Art. 11 BGÖ ein Betriebsgeheimnis geltend, weisen Sie detailliert nach, welche Mitbewerber die Information zu welchem wirtschaftlichen Nachteil nutzen könnten (ZH VG VB.2016.00201 E. 2.3).
- Schwärzungsvorschläge einreichen: Reichen Sie der Behörde direkt eine geschwärzte PDF-Fassung ein, in der nur Ihre sensiblen Kalkulationen und Know-how-Elemente abgedeckt sind, um einen Totalverlust der Vertraulichkeit abzuwenden.
- Rechtsmittelweg beschreiten: Informiert Sie die Behörde nach Art. 11 Abs. 2 BGÖ, dass sie die Dokumente gegen Ihren Willen herausgeben will, stellen Sie unverzüglich Schlichtungsantrag beim EDÖB (Art. 13 Abs. 1 lit. c BGÖ) und verlangen Sie bei Nichteinigung eine anfechtbare Verfügung (Art. 15 Abs. 2 lit. b BGÖ), um den Suspensiveffekt zu wahren.