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Rechtsprechung zu Art. 6 BGÖ

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

Paradigmenwechsel vom Amtsgeheimnis zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt

  • Entscheid: BGE 133 II 209 E. 2.3.1 vom 25. Mai 2007
  • Sachverhalt: Ein Journalist ersuchte gestützt auf das damals neu in Kraft getretene BGÖ um Einsicht in die Sitzungsprotokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, insbesondere betreffend die Zuteilung der Richterinnen und Richter auf die Abteilungen sowie die Ausarbeitung des Gerichtsreglements.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hielt fest, dass das BGÖ einen grundlegenden Systemwechsel im Verhältnis zwischen Bürger und Staat vollzieht: An die Stelle des traditionellen Grundsatzes der Geheimhaltung der Verwaltung mit partiellem Öffentlichkeitsvorbehalt tritt das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt. Die Bestimmungen über den Zugang zu amtlichen Dokumenten gelten analog für Leitungs- und Verwaltungsakte von Gerichtsbehörden, soweit nicht die eigentliche Rechtsprechungstätigkeit betroffen ist.

Zugang zu Abgangsentschädigungen leitender Bundeskader

  • Entscheid: BGE 136 II 399 E. 2.1 vom 19. Mai 2010
  • Sachverhalt: Ein Gesuchsteller verlangte beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Einsicht in die Vereinbarungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Generalsekretär des Departements und dessen Stellvertreter. Das EJPD verweigerte die Einsichtnahme unter Berufung auf den Schutz des Mitberichtsverfahrens des Bundesrates (Art. 8 Abs. 1 BGÖ).
  • Kernaussage: Der freie Zugang nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ bildet den Regelfall. Einfache Beilagen zu einem Bundesratsantrag (wie arbeitsrechtliche Abgangsvereinbarungen), die vor Einleitung des Mitberichtsverfahrens fertiggestellt wurden, unterliegen nicht der pauschalen Geheimhaltung von Art. 8 Abs. 1 BGÖ. Das Transparenzgebot erfordert die Offenlegung der Verwendung öffentlicher Gelder für Kaderabfindungen.

Subjektiver Rechtsanspruch und Vermutung zugunsten des Zugangs

  • Entscheid: BGE 142 II 313 E. 3.1 vom 18. Mai 2016
  • Sachverhalt: Ein Gesuchsteller verlangte von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Zugang zu internen Dokumenten und statistischen Auswertungen über die Durchführung von Amtshilfeverfahren in Steuersachen mit Frankreich. Die ESTV verweigerte den Zugang unter Berufung auf Steuergeheimnis und aussenpolitische Interessen (Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ).
  • Kernaussage: Art. 6 Abs. 1 BGÖ verleiht einen durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Aus dem Transparenzgebot fliesst die gesetzliche Vermutung des Zugangs. Besondere Vertraulichkeitsregeln und Geheimhaltungsinteressen verlangen eine strenge Einzelfallabwägung, in der die Behörde die überwiegenden Geheimhaltungsgründe nachweisen muss.

Streitgegenstand und Abwägung bei pharmazeutischen Firmenexperten

  • Entscheid: BGE 142 II 340 E. 2.2 vom 27. Juni 2016
  • Sachverhalt: Eine Fachperson verlangte von Swissmedic Einsicht in die Zulassungsunterlagen für ein Medikament zur Behandlung seltener Krankheiten (Orphan Drug), namentlich in die Namen der für das Pharmaunternehmen tätigen Fachgutachter. Swissmedic und das Pharmaunternehmen machten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sowie den Schutz der Privatsphäre der Experten geltend.
  • Kernaussage: Das Einsichtsrecht nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ gilt auch für Dokumente, die von Privaten bei der Behörde eingereicht wurden. Enthält das Dokument Personendaten, ist eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) vorzunehmen. Bei der Prüfung von Zulassungsverfahren lebenswichtiger Medikamente wiegt das öffentliche Transparenzinteresse an der Unabhängigkeit der Gutachter schwer.

Qualifikation von Datenbanken und Beweismass für Ausnahmeinteressen

  • Entscheid: BGE 144 II 77 E. 3 vom 27. September 2017
  • Sachverhalt: Ein Journalist ersuchte das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Einsicht in die in der Neuen Ereignisdatenbank (NEDB) gespeicherten Einträge zu Unfällen, Entgleisungen und Beinahezusammenstössen der 26 grössten Transportunternehmen der Schweiz. Das BAV lehnte den Zugang ab mit der Begründung, es handle sich um eine Rohdatenbank und eine Offenlegung gefährde die Meldebereitschaft der Unternehmen.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht stellte klar, dass Daten, die durch einfache elektronische Abfragen aus einer Datenbank extrahierbar sind, amtliche Dokumente nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ bilden. Für die Verweigerung des Zugangs nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ genügt die abstrakte Befürchtung von Nachteilen nicht: Die drohende Beeinträchtigung muss ernsthaft sein und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten.

Vollständige Unabhängigkeit des Anspruchs von Gesuchsmotiven

  • Entscheid: BGE 146 II 265 E. 5.3 vom 7. April 2020
  • Sachverhalt: Ein Medienschaffender verlangte von der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) Zugang zu den Berichten über Marktkontrollen zur Sicherheit von Wickelkommoden. Die Vorinstanzen verweigerten die Einsicht mit dem Argument, das Produktesicherheitsgesetz enthalte eine abschliessende Spezialregelung und die Information der Medien bezwecke blosse Skandalisierung.
  • Kernaussage: Der Zugangsanspruch nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ ist vollkommen unabhängig davon geschützt, welche Motive der Gesuchsteller verfolgt. Medien kommt als «Wachhunden der Öffentlichkeit» eine fundamentale Rolle bei der Kontrolle staatlichen Handelns zu. Kontrollberichte über Produktesicherheit sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Gebührenfreiheit und Schutz vor Kostenabschreckung für Medienschaffende

  • Entscheid: BGE 139 I 114 E. 3.1 vom 26. April 2013
  • Sachverhalt: Der Redaktor einer Konsumentenzeitschrift verlangte beim Bundesamt für Energie (BFE) Einsicht in Kontrollberichte über die Energieetiketten von Haushaltselektrogeräten. Das BFE verlangte für die Gewährung des Zugangs Gebühren von mehreren tausend Franken mit Verweis auf den Bearbeitungsaufwand.
  • Kernaussage: Hohe Gebührenbescheide wirken als prohibitive Hürde für das verfassungs- und gesetzmässige Transparenzgebot. Behörden dürfen den Zugang zu amtlichen Dokumenten für Medien nicht durch unverhältnismässige Gebühren vereiteln (heute in Art. 17 Abs. 1 BGÖ kodifiziert).

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht, Bundesverwaltungsgericht, Kantone)

Wahlrecht der gesuchstellenden Person zwischen Vor-Ort-Einsicht und Kopien

  • Entscheid: BVGer A-6054/2013 E. 4.4 vom 18. Mai 2015
  • Sachverhalt: Ein Bürger verlangte bei der Wettbewerbskommission (WEKO) elektronischen Zugang (PDF) zu einer Namensliste aller Sachbearbeiter, die an den Fusionsprüfungen Migros/Denner und Emmi/Fromalp mitgewirkt hatten. Die WEKO weigerte sich, eine elektronische Liste zuzustellen, und bot lediglich Einsichtnahme am Verwaltungssitz in Bern an.
  • Kernaussage: Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BGÖ verleiht der gesuchstellenden Person ein prinzipielles Wahlrecht bezüglich der Zugangsmodalität. Liegen die Daten in elektronischer Form vor oder können sie einfach generiert werden, darf die Behörde die antragstellende Person nicht schikanös auf eine physische Einsichtnahme vor Ort verweisen.

Rechtsmissbrauchsgrenze und Pflicht zur Einzelfallbegründung

  • Entscheid: BVGer A-6313/2015 E. 5.3 vom 27. April 2016
  • Sachverhalt: Ein SRF-Redaktor der Sendung ECO verlangte beim SECO Zugang zu sämtlichen Direktionssitzungsprotokollen und Beilagen über einen Zeitraum von sechs Monaten. Das SECO lehnte das Gesuch pauschal wegen Gefährdung der freien Meinungsbildung der Geschäftsleitung ab.
  • Kernaussage: Auch umfangreiche Zugangsgesuche von Medienschaffenden sind grundsätzlich zulässig und begründen für sich allein keinen Rechtsmissbrauch. Die Behörde darf den Zugang zu Direktionsunterlagen nicht pauschal verweigern, sondern muss für jede verweigerte Passage substantiiert nachweisen, inwiefern eine wesentliche Beeinträchtigung der Meinungsbildung nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ droht.

Schranken des Popularanspruchs bei Querulanz und Schikane

  • Entscheid: BGer 1C_74/2015 E. 2.2 vom 2. Dezember 2015
  • Sachverhalt: Ein Bürger reichte bei mehreren Bundesstellen systematisch und in kurzen Zeitabständen Dutzende gleichförmige Gesuche um Auskunft und Einsicht in interne Akten ein, ohne auf sachbezogene Antworten einzugehen, mit dem erklärten Ziel, die Verwaltung lahmzulegen.
  • Kernaussage: Der verfassungs- und gesetzmässige Grundsatz des voraussetzungslosen Zugangs findet seine absolute Grenze am Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 5 Abs. 3 BV). Rechtsmissbräuchlich handelt, wer das Zugangsrecht zweckwidrig als Instrument der Schikane oder zur vorsätzlichen Blockierung behördlicher Abläufe einsetzt.

Reichweite des Urheberrechtsvorbehalts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BGÖ

  • Entscheid: BGer 1C_533/2018 E. 3.2 vom 26. Juni 2019
  • Sachverhalt: Ein Verband verlangte beim Bundesamt für Energie (BFE) Einsicht in Projektstudien und Gutachten privater Ingenieure für Windparkprojekte. Die beauftragten Urheber beriefen sich auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BGÖ und machten geltend, ihr Urheberrecht verbiete jede Übermittlung von Kopien an Dritte.
  • Kernaussage: Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BGÖ schliesst die Abgabe von Kopien nicht aus. Die behördliche Herausgabe zu Informationszwecken fällt unter den Eigengebrauch (Art. 19 URG). Das Urheberrecht verbietet dem Gesuchsteller lediglich die unberechtigte Weiterveröffentlichung, Vervielfältigung oder kommerzielle Verwertung der Pläne im Rechtsverkehr.

Rechtsverzögerungsbeschwerde bei Passivität der Behörde über ein Zugangsgesuch

  • Entscheid: BGer 1C_446/2026 E. 1.2 vom 28. August 2026
  • Sachverhalt: Ein Gesuchsteller verlangte beim Bundesamt für Justiz (BJ) gestützt auf Art. 6 BGÖ die Zustellung verifizierter Kopien mehrerer Korrespondenzen. Das Bundesamt liess die gesetzliche 20-tägige Frist nach Art. 12 Abs. 1 BGÖ verstreichen, ohne eine Fristverlängerung mitzuteilen oder eine Stellungnahme abzugeben, worauf der Gesuchsteller Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht betonte die Verbindlichkeit der Bearbeitungsfristen des BGÖ. Lässt die Behörde die Fristen des Art. 12 BGÖ ohne formelle Mitteilung verstreichen, begründet dies eine Rechtsverzögerung nach Art. 46a VwVG, sofern der Gesuchsteller zuvor das Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB ordnungsgemäss initiiert hat.

Kantonale Praxisfrage 1: Unverhältnismässiger Aufwand als Hürde (Zürich)

  • Entscheid: ZH VG VB.2022.00146 E. 3.3 vom 30. März 2023
  • Sachverhalt: Eine Bürgerin verlangte bei einer Zürcher Stadtverwaltung Einsicht in umfangreiche Bestände elektronischer Korrespondenzen. Die Behörde lehnte das Gesuch gestützt auf § 25 Abs. 2 IDG/ZH ab, weil die Bearbeitung einen unverhältnismässigen Personalaufwand verursache und die Gesuchstellerin kein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen habe.
  • Kernaussage: Das Zürcher Verwaltungsgericht hielt fest, dass nach kantonalem Recht ein unverhältnismässiger Aufwand dazu führen kann, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweisen muss. Dies markiert einen wesentlichen Unterschied zum BGÖ des Bundes, welches auch bei aufwändigen Gesuchen keinen Interessennachweis verlangt, sondern allein Fristverlängerungen und ausnahmsweise Gebühren vorsieht.

Kantonale Praxisfrage 2: Einsicht in Berichte der Finanzkontrolle (Bern)

  • Entscheid: BE VG 100 2020 443 E. 4.7 vom 16. November 2022
  • Sachverhalt: Medienschaffende verlangten gestützt auf das bernische Gesetz über die Information der Bevölkerung (KIG) Einsicht in die Prüfakten und Zwischenberichte der Finanzkontrolle des Kantons Bern betreffend ein grosses städtisches Arealentwicklungsprojekt.
  • Kernaussage: Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte die Gültigkeit von Art. 28 KFKG als einschränkende Spezialnorm für die Finanzkontrolle. Das Urteil veranschaulicht das Spannungsverhältnis zwischen allgemeinem Öffentlichkeitsprinzip und spezialgesetzlichen Berichterstattungspflichten von Kontrollorganen.