Zum Inhalt springen

Art. 6 BGÖ — Öffentlichkeitsprinzip

Gesetzeswortlaut

Art. 6 BGÖ — Öffentlichkeitsprinzip

1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.

2 Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.

3 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 152.3, Stand der Konsolidierung 1. November 2023 (in Kraft seit 1. Juli 2006).


Die Tatbestände und Zugangsmodalitäten auf einen Blick

AbsatzGegenstandKernelement der NormTypische Praxisprobleme
Abs. 1Subjektiver Zugangsanspruch«Jede Person» (Popularanspruch ohne Interessennachweis); Einsicht oder AuskunftAbgrenzung zu Parteirechten im Verwaltungsverfahren; Rechtsmissbrauchsschranke bei Schikane oder reiner Querulanz
Abs. 2 Satz 1ZugangsmodalitätenWahlrecht zwischen Einsichtnahme vor Ort und Zustellung von Kopien (Papier oder PDF)Behördliche Verweisung auf Vor-Ort-Einsicht zur Abwehr von Digitalisierungsaufwand; elektronische Zustellung
Abs. 2 Satz 2UrheberrechtsvorbehaltGesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehaltenKonsumationsrecht vs. unzulässige Vervielfältigung und Weiterverbreitung von Plänen oder Gutachten privater Urheber
Abs. 3ErfüllungsfiktionErfüllung durch Veröffentlichung in Publikationsorgan oder auf Internetseite des BundesReine Verlinkung unstrukturierter Scans; Anforderungen an Auffindbarkeit, Lesbarkeit und Durchsuchbarkeit

Überblick und Bedeutung

Art. 6 BGÖ bildet das materielle Herzstück des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung. Die Bestimmung vollzieht den grundlegenden Paradigmenwechsel der schweizerischen Bundesverwaltung vom traditionellen Amtsgeheimnis mit partiellem Öffentlichkeitsvorbehalt hin zum Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BGE 136 II 399 E. 2.1).

Nach der Konzeption des Bundesgesetzgebers begründet Art. 6 Abs. 1 BGÖ einen einklagbaren, verfassungsrechtlich durch Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 BV mitgestützten subjektiven Anspruch jedermanns auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGE 142 II 313 E. 3.1). Aus dem Grundsatz des freien Zugangs fliesst eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Zugangs: Die Verwaltung darf die Akteneinsicht nicht nach freiem Ermessen gewähren oder verweigern, sondern muss das Vorliegen von gesetzlichen Ausnahmegründen nachweisen (Beweislastumkehr, BGE 144 II 77 E. 3; BVGer A-6313/2015 E. 5.3).

Prüfschema: Materielle Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 6 BGÖ

Jedes Gesuch um Informationszugang nach Art. 6 BGÖ ist nach folgendem Schichtenmodell zu prüfen:

PrüfschrittTatbestandsmerkmal / PrüfungspunktMassgebende NormBehauptungs- und Beweislast
1. Persönlicher GeltungsbereichGesuchsgegner ist Bundesbehörde, Parlamentsdienst oder BelieheneArt. 2 BGÖGesuchsteller trägt Behauptungslast für behördliche Eigenschaft
2. Sachlicher GeltungsbereichKein Ausschluss wegen hängiger Justiz- oder erstinstanzlicher Verfahren; keine SpezialnormArt. 3 und Art. 4 BGÖBehörde trägt Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
3. DokumentbegriffVorliegen eines aufgezeichneten, fertigen amtlichen Dokuments bei der BehördeArt. 5 BGÖObjektiver Nachweis anhand behördlicher Bestände / Registratur
4. Subjektive Berechtigung (Abs. 1)«Jede Person» ohne Nachweis eines schutzwürdigen InteressesArt. 6 Abs. 1 BGÖKeine Begründungspflicht des Gesuchstellers; Popularanspruch
5. Zugangsmodalität (Abs. 2 Satz 1)Wahlrecht zwischen Einsichtnahme vor Ort und Zustellung von KopienArt. 6 Abs. 2 Satz 1 BGÖGrundsatz: Wahl der gesuchstellenden Person; Behörde beweist Unzumutbarkeit
6. Urheberrechtsschranke (Abs. 2 Satz 2)Wahrung von Werkschutzrechten Dritter bei VervielfältigungArt. 6 Abs. 2 Satz 2 BGÖ i.V.m. URGBehörde / Urheber belegen geschützte Werkqualität
7. Erfüllungsfiktion (Abs. 3)Bestehende Publikation im Internet oder amtlichen Organ des BundesArt. 6 Abs. 3 BGÖBehörde beweist konkrete Auffindbarkeit und Zugänglichkeit
8. Gesetzliche AusnahmenKeine überwiegenden öffentlichen oder privaten GeheimhaltungsinteressenArt. 7, 8 und 9 BGÖBehörde trägt die volle objektive Beweislast für Geheimhaltungsinteressen

Kommentierung

A. Persönlicher Anspruch: Jedermannsrecht ohne Interessennachweis (Abs. 1)

1. Dogmatischer Grundsatz

Art. 6 Abs. 1 BGÖ verleiht das Zugangsrecht «jeder Person». Der Anspruch ist als echtes Jedermannsrecht (Popularanspruch) ausgestaltet. Anspruchsberechtigt ist jede natürliche Person unabhängig von Alter, Handlungsfähigkeit, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit sowie jede juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.

Das Gesuch bedarf keiner Begründung (Art. 7 Abs. 1 VBGÖ). Der Gesuchsteller muss weder ein rechtliches, wirtschaftliches noch ein ideelles Interesse an den Unterlagen nachweisen. Die Beweggründe sind für das Entstehen des Anspruchs irrelevant; das Gesuch kann wissenschaftlichen, publizistischen, kommerziellen oder rein privaten Zwecken dienen (BGE 139 I 114 E. 2.1; BVGer A-6054/2013 E. 3.3).

2. Kasuistik: Journalistische Recherche und kommerzielle Verwertung

Die Motive der gesuchstellenden Person dürfen nicht als Schranke gegen die Information herangezogen werden:

  • Journalistische Recherche zu Prüfungsunterlagen der Unfallverhütung:
    Ein Medienschaffender verlangte vom Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung bzw. der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) Einsicht in die Prüfberichte betreffend die Sicherheitsvorschriften von auf dem Schweizer Markt verkauften Wickelkommoden. Die Behörde wandte ein, die Veröffentlichung diene bloss medialer Skandalisierung und gefährde den Ruf der geprüften Hersteller. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Informationszugang nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ nicht davon abhängt, zu welchem Zweck die Medien die Berichte nutzen wollen; das Öffentlichkeitsprinzip soll gerade ermöglichen, behördliche Kontrolltätigkeiten öffentlich zu hinterfragen (BGE 146 II 265 E. 5.3).
  • Kommerzielle Motive bei der Einsicht in Energielabel-Kontrollen:
    Ein Redaktor einer Konsumentenzeitschrift verlangte beim Bundesamt für Energie (BFE) Einsicht in Dokumente über die Kontrollen der Energieetiketten von Elektrogeräten aus dem Jahr 2010. Das BFE versuchte, den Zugang durch Gebührenbescheide im vierstelligen Bereich mit dem Argument zu drosseln, dass Konsumentenzeitschriften gewinnorientiert vertrieben würden. Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 6 Abs. 1 BGÖ auch bei kommerziellem Hintergrund der Gesuchsteller vollumfänglich greift und Medienschaffende im Interesse der öffentlichen Meinungsbildung vor prohibitiven Gebühren zu schützen sind (BGE 139 I 114 E. 3.1).

3. Zweiseitige Grenzkasuistik: Wo der Anspruch bejaht und wo Rechtsmissbrauch angenommen wird

Fallkonstellation / ParteivorbringenRechtliche BeurteilungEntscheid
Einsicht in Namenslisten von Verwaltungssachbearbeitern: Gesuchsteller verlangt ohne Angabe von Gründen die Namen sämtlicher WEKO-Mitarbeiter, die an Fusionsprüfungen mitgewirkt habenAnspruch bejaht: Popularanspruch erfordert kein besonderes Interesse; Unabhängigkeitskontrolle der Verwaltung ist legitimer GesuchszweckBVGer A-6054/2013 E. 4.3
Pauschale Einsicht in gesamte Sitzungsprotokolle und Foliensätze einer Amtsleitung (SECO): SRF-Journalist verlangt sämtliche Direktionsprotokolle über ein halbes JahrAnspruch bejaht: Kein Nachweis eines konkreten Skandals nötig; Behörde muss Einzeldokumente prüfen und ggf. umschreibend begründenBVGer A-6313/2015 E. 5.3
Mutwillige Aktenausforschung zur Lahmlegung einer Amtsstelle: Dutzende identischer oder leicht variierter Gesuche desselben Gesuchstellers ohne sachlichen BezugAnspruch verneint: Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB); Querulanz und Schikane geniessen keinen RechtsschutzBGer 1C_74/2015 E. 2.2
Aushebelung des verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechts: Partei verlangt während hängigem Verfahren parallele Akteneinsicht nach BGÖAnspruch verneint: Ausschluss nach Art. 3 Abs. 1 lit. b BGÖ; BGÖ darf nicht zur Umgehung von Prozessordnungen missbraucht werdenBGE 147 I 47 E. 3.2

Leitsatz. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ ist ein voraussetzungsloses Jedermannsrecht. Die gesuchstellende Person ist von jedem Interessennachweis befreit; eine Ablehnung wegen unlauterer, kommerzieller oder rein neugieriger Absichten ist ausgeschlossen, solange nicht die Schranke des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB offensichtlich erreicht ist.


B. Schutzobjekt und Zugangsformen: Einsichtnahme und Auskunftserteilung (Abs. 1)

1. Dogmatischer Grundsatz

Art. 6 Abs. 1 BGÖ normiert zwei selbständige, einander ergänzende Zugangsformen:

  1. Das Einsichtsrecht: Unmittelbare Wahrnehmung des Dokuments durch persönliche Konsumation oder Lektüre.
  2. Das Auskunftsrecht: Anspruch darauf, von der Behörde Auskunft über den sachlichen Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.

Das Auskunftsrecht nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ ist rein dokumentengebunden: Es verpflichtet die Behörde nicht dazu, rechtliche Gutachten zu erstellen, abstrakte Rechtsberatung zu leisten oder Daten neu zu erforschen. Der Anspruch verschafft lediglich eine Zusammenfassung, Erläuterung oder Beantwortung von Fragen auf der Basis von bereits vorhandenen, aufgezeichneten Dokumenten im Sinne von Art. 5 BGÖ.

2. Kasuistik: Datenbankabfragen und Rohdaten

Mit der Digitalisierung der Bundesverwaltung hat sich der Streitgegenstand von papiergebundenen Aktenstücken hin zu elektronischen Datenbanken verlagert:

  • Einsicht in die Neue Ereignisdatenbank der Transportunternehmen (NEDB):
    Ein Journalist verlangte beim Bundesamt für Verkehr (BAV) Einsicht in die in der NEDB gespeicherten Datensätze über Unfälle, Entgleisungen und Störungen bei den 26 wichtigsten Eisenbahn- und Transportunternehmen der Schweiz. Das BAV stellte sich auf den Standpunkt, die Datenbank bilde kein fertiges amtliches Dokument, da für die Zusammenstellung spezifische Filter gesetzt werden müssten. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand: Soweit Datensätze durch einen einfachen elektronischen Vorgang (Standardabfrage/Filter) extrahiert werden können, handelt es sich um amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 2 BGÖ), zu denen der Zugang nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ zu gewähren ist (BGE 144 II 77 E. 2.1).
  • Messdaten und Rohdaten am Kamin des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL):
    Greenpeace Schweiz ersuchte das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) um Zugang zu den Abluftdaten (sog. EMI-Daten), die laufend über Radioaktivitätsmessungen am Kamin des KKW Leibstadt erhoben wurden. Das ENSI machte geltend, die Daten würden nach Plausibilisierung in Normalsituationen routinemässig überschrieben und gehörten nicht zum aufbewahrungspflichtigen Aktenbestand. Das Bundesgericht entschied, dass das Recht nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ auch elektronisch erfasste Rohdaten erfasst, solange sich diese im tatsächlichen Besitz der Behörde befinden (BGE 144 II 91 E. 2.2).

Leitsatz. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ erstreckt sich auf alle im Besitz der Behörde befindlichen Informationsträger einschliesslich strukturierter Datenbanken. Die Behörde ist verpflichtet, standardisierte Datenbankauszüge mittels einfacher elektronischer Abfragen zu erstellen und offenzulegen.


C. Zugangsmodalitäten und Wahlrecht: Einsicht vor Ort vs. Kopien (Abs. 2 Satz 1)

1. Dogmatischer Grundsatz

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BGÖ räumt der gesuchstellenden Person ein grundsätzliches Wahlrecht ein: Sie kann wählen, ob sie die Dokumente am Sitz der Amtsstelle physisch einsehen oder sich Kopien übermitteln lassen will. Im heutigen Verwaltungshandeln schliesst der Begriff «Kopien» elektronische Kopien (namentlich PDF-Dateien via E-Mail oder sichere Download-Portale) uneingeschränkt mit ein (BVGer A-6054/2013 E. 4.4).

Das Wahlrecht der gesuchstellenden Person steht unter dem Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV):

  • Die Behörde darf die gesuchstellende Person auf die Einsichtnahme vor Ort verweisen, wenn die Herstellung von Kopien die Integrität historischer Originale gefährden würde oder einen völlig unverhältnismässigen manuellen Scanaufwand erfordern würde (z.B. tausende Seiten ungehefteter Archivpläne).
  • Umgekehrt darf die Behörde bei rein elektronisch geführten Dokumenten die gesuchstellende Person nicht schikanös zu einer Vor-Ort-Einsicht nach Bern zwingen, wenn die Zusendung per E-Mail ohne nennenswerten Aufwand möglich ist.

2. Kasuistik: Behördliche Verweisung auf Vor-Ort-Einsicht

  • Weigerung der elektronischen Herausgabe bei der Wettbewerbskommission (WEKO):
    Im Verfahren betreffend die Offenlegung der Namen der Sachbearbeiter bei den Zusammenschlüssen Migros/Denner und Emmi/Fromalp verlangte der Gesuchsteller ausdrücklich elektronische Zustellung per Mail. Die WEKO wehrte sich und verlangte, der Gesuchsteller solle die Akten am Sitz der Behörde konsultieren. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei elektronisch vorhandenen oder einfach erstellbaren Tabellen kein sachlicher Grund besteht, die gesuchstellende Person auf eine physische Einsichtnahme vor Ort zu verweisen (BVGer A-6054/2013 E. 4.4).

Leitsatz. Das Wahlrecht zwischen Vor-Ort-Einsicht und Zustellung von Kopien gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BGÖ steht der gesuchstellenden Person zu. Die Behörde kann den Zugang auf eine Vor-Ort-Einsicht nur beschränken, wenn der physische Zustand der Dokumente eine Vervielfältigung verbietet oder die Erstellung von Kopien einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde.


D. Urheberrechtsvorbehalt (Abs. 2 Satz 2)

1. Dogmatischer Grundsatz

Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BGÖ behält die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Urheberrecht (insbes. das Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) ausdrücklich vor. Dieser Vorbehalt führt in der Praxis häufig zu Missverständnissen aufseiten der Amtsstellen.

Der Schutzgehalt des Urheberrechts schliesst den Zugang nach Art. 6 BGÖ nicht aus:

  1. Zugang als Schranke des Urheberrechts: Die Gewährung der Einsichtnahme und die Abgabe einer behördlichen Einzelkopie an den Gesuchsteller zur persönlichen Information stellt eine gesetzlich erlaubte Nutzung zum Eigengebrauch dar (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG). Weder die Behörde noch ein privater Dritter kann den Zugang zu einem amtlichen Dokument unter Berufung auf das Urheberrecht vollständig verweigern (BGer 1C_533/2018 E. 3.2).
  2. Grenze der Weiterverbreitung: Das BGÖ verleiht der gesuchstellenden Person kein Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk (z.B. ein Gutachten, eine Machbarkeitsstudie oder einen Architekturplan) weiterzuverbreiten, im Internet zu veröffentlichen oder kommerziell zu verwerten. Die Behörde hat die gesuchstellende Person bei der Übergabe der Kopie ausdrücklich auf das Urheberrecht Dritter hinzuweisen.

2. Kasuistik: Gutachten und Planungsunterlagen Dritter

  • Gutachten zu Windenergieanlagen beim Bundesamt für Energie (BFE):
    Eine Umweltorganisation verlangte gestützt auf Art. 6 BGÖ Zugang zu technischen Berichten und Gutachten privater Ingenieurbüros betreffend Windkraftstandorte. Die beauftragten Ingenieure erhoben Drittwiderspruch und machten geltend, die Weitergabe ihrer Planungsstudien verletze ihr Urheberrecht. Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BGÖ das Einsichtsrecht nicht sperrt; das Urheberrecht schützt vor unberechtigter Vervielfältigung und Veröffentlichung im Wirtschaftsverkehr, entzieht das behördliche Dokument aber nicht der demokratischen Transparenzkontrolle (BGer 1C_533/2018 E. 3.3).

Leitsatz. Der Urheberrechtsvorbehalt gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BGÖ hindert weder die Einsichtnahme noch die Anfertigung einer Kopie für den Eigengebrauch des Gesuchstellers. Er verbietet der gesuchstellenden Person lediglich die über den Eigengebrauch hinausgehende Weiterveröffentlichung oder Verwertung geschützter Dokumentinhalte im Rechtsverkehr.


E. Erfüllungsfiktion durch aktive Veröffentlichung im Internet (Abs. 3)

1. Dogmatischer Grundsatz

Nach Art. 6 Abs. 3 BGÖ gilt der Anspruch auf Einsichtnahme und Auskunft als erfüllt, wenn das amtliche Dokument bereits in einem Publikationsorgan (Bundesblatt, Amtliche Sammlung) oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht worden ist. Die Bestimmung bildet die dogmatische Brücke zwischen dem passiven Informationszugang (auf Gesuch) und der aktiven Informationstätigkeit des Staates (Open Government Data).

Damit die gesetzliche Erfüllungsfiktion greift, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Identität des Dokuments: Das online verfügbare Dokument muss mit dem verlangten Dokument inhaltlich und vom Revisionsstand her vollkommen übereinstimmen.
  2. Tatsächliche Zugänglichkeit und Auffindbarkeit: Der blosse Hinweis, ein Dokument «befinde sich irgendwo auf der Website des Bundesamts», genügt nicht. Die Behörde muss der gesuchstellenden Person den direkten, funktionierenden Link (URL) oder den exakten Pfad mitteilen.
  3. Zweckmässiges Format: Das Dokument muss in einem allgemein lesbaren, gängigen Standardformat (z.B. PDF) bereitgestellt sein.

2. Grenzkasuistik: Wann gilt der Anspruch als erfüllt?

  • Covid-19-Taskforce-Protokolle des Bundesamts für Gesundheit (BAG):
    Ein Journalist verlangte die Protokolle der wissenschaftlichen Covid-19-Taskforce in durchsuchbarer OCR-Textform, da die auf der BAG-Website publizierten Dokumente teilweise aus Bild-Scans bestanden. Der EDÖB hielt fest, dass Art. 6 Abs. 3 BGÖ erfüllt ist, sobald das Dokument im PDF-Format öffentlich zugänglich und gut lesbar ist; ein subjektiver Anspruch auf Umformatierung in spezifisch durchsuchbaren Volltext besteht gestützt auf Art. 6 Abs. 3 BGÖ nicht (EDÖB-Empfehlung vom 27. August 2025).
  • Unvollständige Zusammenfassungen bei Swissmedic:
    Ein Pharmaunternehmen beantragte Einsicht in vollständige Zulassungsunterlagen. Die Behörde verwies auf die im Internet publizierten Fachinformationen und Public Assessment Reports (SwissPAR). Das Bundesgericht entschied, dass der Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ nicht als erfüllt gilt, wenn die publizierte Version wesentliche Textteile oder Anhänge ausblendet, die Teil des amtlichen Dokuments bilden (BGE 142 II 340 E. 2.2).

Leitsatz. Die Erfüllungsfiktion nach Art. 6 Abs. 3 BGÖ setzt voraus, dass das verlangte Dokument im Volltext auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite des Bundes aufgeschaltet ist und die Behörde der gesuchstellenden Person die genaue Fundstelle nachweist. Gekürzte Fassungen oder blosse Medienmitteilungen erfüllen den Zugangsanspruch nicht.


F. Prozessuale Durchsetzung, Beweislast und Fristen

1. Beweislast und Beweismass

Aus dem Grundsatz des freien Zugangs gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ folgt die gesetzliche Vermutung des Zugangs. Dies kehrt die Beweislastverteilung um:

  • Gesuchsteller: Muss lediglich bezeichnen, welche amtlichen Dokumente er einsehen will (hinreichende Bestimmtheit nach Art. 10 Abs. 3 BGÖ).
  • Behörde: Trägt die volle objektive Beweislast für das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 3, 4 BGÖ) oder Ausnahmetatbeständen (Art. 7, 8 BGÖ). Misslingt der Nachweis einer ernsthaften, wahrscheinlichen Beeinträchtigung, ist der Zugang zwingend zu gewähren (BGE 144 II 77 E. 3; BVGer A-6313/2015 E. 5.3).

2. Fristenlauf und Rechtsverzögerung

Die Behörde hat gemäss Art. 12 Abs. 1 BGÖ innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs Stellung zu nehmen. Eine Fristverlängerung um maximal 20 Tage ist nur bei ausserordentlich komplexen oder umfangreichen Gesuchen zulässig (Art. 12 Abs. 2 BGÖ).

Bleibt die Behörde untätig, kann der Gesuchsteller direkt nach Fristablauf Schlichtungsantrag beim EDÖB stellen (Art. 13 Abs. 1 lit. b BGÖ) oder nach Art. 46a VwVG Rechtsverzögerungsbeschwerde führen (BGer 1C_446/2026 E. 1.2).

3. Kostenlosigkeit des Zugangs

Seit dem Inkrafttreten der Revision des BGÖ per 1. November 2023 (AS 2023 584) gilt der Grundsatz der Gebührenfreiheit:

  • Das Zugangsverfahren ist nach Art. 17 Abs. 1 BGÖ grundsätzlich kostenlos.
  • Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB und Verfügungsverfahren sind ausnahmslos kostenlos (Art. 17 Abs. 3 BGÖ).
  • Ausnahmsweise dürfen nur bei besonders aufwändiger Bearbeitung Gebühren verlangt werden, wobei der Gesuchsteller vorab zwingend über die Höhe informiert werden muss (Art. 17 Abs. 2 BGÖ).

Kantonale Praxisfragen

Das Verhältnis zwischen dem Bundesrecht (BGÖ) und den kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzen (IDG/KIG/ÖRG) führt in der Gerichtspraxis zu zwei markanten Divergenzen:

Praxisfrage 1: Unverhältnismässiger Aufwand als Schranke des Zugangsrechts (Zürich vs. Bund)

  • Problemstellung: Kann eine Behörde ein Zugangsgesuch ablehnen oder vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig machen, wenn die Erteilung der Einsicht mit erheblichem personellem Aufwand verbunden ist?
  • Kantonale Praxis (Zürich): Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte fest, dass nach § 25 Abs. 2 IDG/ZH bei einem unverhältnismässigen Aufwand der Informationszugang vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Person abhängig gemacht werden kann (ZH VG VB.2022.00146 E. 3.3). Die Behörde muss jedoch zunächst objektiv nachweisen, dass die Bearbeitung ihre ordentliche Tätigkeit lahmlegen würde.
  • Bundesrechtlicher Unterschied: Im BGÖ des Bundes existiert keine § 25 Abs. 2 IDG/ZH entsprechende Schranke. Bei grossem Aufwand sieht Art. 10 Abs. 4 lit. c und Art. 12 Abs. 2 BGÖ lediglich längere Bearbeitungsfristen vor; zudem kann die Behörde nach Art. 17 Abs. 2 BGÖ ausnahmsweise Gebühren erheben. Eine Verweigerung des Zugangsrechts oder das Nachfordern eines «schutzwürdigen Interesses» wegen Arbeitsaufwands ist im Bundesrecht unzulässig (BVGer A-6313/2015 E. 4.2).

Praxisfrage 2: Reichweite des Öffentlichkeitsprinzips bei Sonderbehörden und Kontrollorganen (Bern vs. Bund)

  • Problemstellung: Unterliegen Zwischenberichte und Arbeitsakten von Finanzkontrollen und Aufsichtsbehörden dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip?
  • Kantonale Praxis (Bern): Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern entschied betreffend die bernische Finanzkontrolle (KFK), dass Art. 28 Abs. 1 des kantonalen Finanzkontrollgesetzes (KFKG) das kantonale Öffentlichkeitsprinzip für Prüfberichte der Finanzkontrolle wirksam einschränkt, solange kein Schlussbericht vorliegt (BE VG 100 2020 443 E. 4.7).
  • Bundesrechtliche Einordnung: Auf Bundesebene untersteht die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a BGÖ grundsätzlich dem Öffentlichkeitsgesetz; Einschränkungen ergeben sich ausschliesslich nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ (zielkonforme Durchführung behördlicher Massnahmen) oder Art. 8 Abs. 2 BGÖ (noch nicht gefällter administrativer Entscheid). Eine pauschale Bereichsausnahme ohne Einzelfallprüfung kennt das Bundesrecht nicht.

Praxishinweise

Für Gesuchstellende (Bürger, Medienschaffende, NGOs):

  1. Gesuch präzise fassen, aber nicht begründen: Nennen Sie die gesuchten Dokumente, Zeiträume oder Dossiers so genau wie möglich (Art. 10 Abs. 3 BGÖ). Geben Sie keine Gesuchsbegründung ab und legen Sie Ihre Absichten nicht offen — der Anspruch besteht voraussetzungslos (BGer 1C_74/2015 E. 2.1).
  2. Elektronische Kopien verlangen: Verlangen Sie im Gesuch ausdrücklich die Zustellung digitaler Kopien (PDF) per E-Mail oder verschlüsseltem Datentransfer, um Zeit und Spesen für eine Vor-Ort-Einsicht zu sparen (Art. 6 Abs. 2 BGÖ; BVGer A-6054/2013 E. 4.4).
  3. Fristüberwachung und Schlichtung: Notieren Sie die 20-tägige Beantwortungsfrist ab Eingang des Gesuchs (Art. 12 Abs. 1 BGÖ). Erfolgt innert 20 Tagen keine Stellungnahme oder Mitteilung einer begründeten Fristverlängerung, stellen Sie unverzüglich Schlichtungsantrag beim EDÖB (Art. 13 Abs. 1 lit. b BGÖ; BGer 1C_446/2026 E. 1.2).
  4. Keine Gebühren ohne Vorwarnung akzeptieren: Verweigern Sie nachträgliche Gebührenrechnungen. Seit dem 1. November 2023 ist das Zugangsverfahren grundsätzlich kostenlos; Ausnahmegbühren nach Art. 17 Abs. 2 BGÖ sind nur geschuldet, wenn die Behörde vorab über die Absicht und die voraussichtliche Höhe informiert hat.

Für die zuständige Bundesbehörde / Sachbearbeitung:

  1. Keinen Interessennachweis verlangen: Fordern Sie die gesuchstellende Person unter keinen Umständen auf, ein berechtigtes oder schutzwürdiges Interesse darzulegen oder den Verwendungszweck offenzulegen (BGE 142 II 313 E. 3.1).
  2. Beweislast beachten und Textpassagen differenzieren: Wollen Sie den Zugang verweigern, genügt kein pauschaler Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse oder die Meinungsbildung. Belegen Sie für jede geschwärzte Textpassage die konkrete Gefährdung eines geschützten Tatbestands nach Art. 7 oder 8 BGÖ (BVGer A-6313/2015 E. 5.5).
  3. Drittbetroffene rechtzeitig anhören: Enthält das Dokument schützenswerte Daten privater Dritter (z.B. Betriebsgeheimnisse oder Namen), eröffnen Sie unverzüglich das Konsultationsverfahren nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ (10-tägige Frist zur Stellungnahme).
  4. Erfüllungsfiktion prüfen: Ist das Dokument bereits im Internet verfügbar, stellen Sie dem Gesuchsteller innert der 20-Tage-Frist den direkten Weblink zu und verweisen Sie auf Art. 6 Abs. 3 BGÖ.

Für betroffene Dritte (Unternehmen, Behördenangestellte):

  1. Geschäftsgeheimnisse substanziiert darlegen: Werden Sie nach Art. 11 BGÖ von einer Behörde konsultiert, genügt die blosse Behauptung von Vertraulichkeit nicht. Weisen Sie anhand konkreter Wettbewerbsnachteile nach, inwiefern eine Offenlegung Betriebsgeheimnisse nach Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ verletzt (BGE 142 II 340 E. 3.2).
  2. Verfügung verlangen bei drohender Offenlegung: Weigert sich die Behörde trotz Ihrer Einwände, den Zugang zu verweigern, verlangen Sie innert 10 Tagen nach Empfang der EDÖB-Empfehlung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 15 Abs. 1 BGÖ), um den Suspensiveffekt für ein Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht zu sichern.
Zuletzt aktualisiert am