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Rechtsprechung zu Art. 112 BGG

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 141 IV 244, E. 1.2.1 & 1.3

  • Thema: Begründungspflicht der Rechtsmittelinstanz und unzulässige Verweisungen bei reformatorischer Berufung
  • Kernaussage: Aus einem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt hat. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist zurückhaltend Gebrauch zu machen; ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet. Verweist das Gericht auf die Erstinstanz, nimmt aber gleichzeitig unklare Korrekturen vor und weichen Erwägungen und Dispositiv bezüglich des Strafmasses voneinander ab, ist das Urteil nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG
  • Belegstelle: «Es ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten und auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, aufgrund eines Abgleichs beider kantonaler Entscheide zu ermitteln, was aller Wahrscheinlichkeit nach die massgebenden und verbindlichen Erwägungen des Berufungsurteils sind. Die Entscheidgründe müssen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ohne Weiteres nachvollziehbar sein […].» (E. 1.3.1).

BGE 138 V 154, E. 3.4

  • Thema: Kongruenz zwischen Beratung, schriftlicher Begründung und Dispositiv des Spruchkörpers
  • Kernaussage: Nicht nur das Urteilsdispositiv, sondern auch die schriftliche Begründung eines Entscheids muss der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen. Dies folgt für die Vorinstanzen des Bundesgerichts aus dem Umstand, dass das Bundesgericht über eine engere Kognition verfügt und die Erfolgsaussichten einer Anfechtung je nach der Begründung verschieden sein können.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 1 lit. a und c BGG
  • Belegstelle: «Nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines Entscheides muss der Meinung der Mehrheit des Spruchkörpers entsprechen […]. Dies folgt bei den direkten Vorinstanzen des Bundesgerichts bereits aus dem Umstand, dass das Bundesgericht im Vergleich zu den ihm vorgelagerten Gerichten regelmässig über eine engere Kognition verfügt; je nach der Begründung eines Entscheides können daher die Erfolgsaussichten einer Anfechtung verschieden sein.» (E. 3.4).

BGE 135 III 374, E. 1.2.2

  • Thema: Vertrauensschutz bei unrichtiger Fristangabe in der Rechtsmittelbelehrung (Art. 49 BGG)
  • Kernaussage: Gibt die kantonale Behörde in der Rechtsmittelbelehrung unzutreffend eine ordentliche Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) anstelle der im SchKG-Beschwerdeverfahren massgeblichen 10-Tage-Frist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) an, darf sich die rechtsunkundige und nicht rechtskundig vertretene Partei auf diese Angabe verlassen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG i.V.m. Art. 49 BGG
  • Belegstelle: «Die rechtsunkundige Prozesspartei, die schon im kantonalen Verfahren nicht rechtskundig vertreten war und über keine einschlägige Erfahrung etwa aus früheren Verfahren verfügt, darf sich auf die im kantonalen Entscheid enthaltene unzutreffende Fristangabe […] verlassen.» (E. 1.2.2).

BGE 140 III 571, E. 1.4

  • Thema: Fehlende Bindungswirkung des Bundesgerichts an unrichtige vorinstanzliche Streitwertangaben
  • Kernaussage: Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtsmittels und den Streitwert von Amtes wegen. Es ermittelt den objektiven wirtschaftlichen Wert nach den Akten und ist an eine offensichtlich unrichtige oder versehentlich überhöhte Schätzung des kantonalen Obergerichts nicht gebunden. Eine anwaltlich vertretene Partei kann sich nicht treuwidrig auf eine für sie günstige Streitwertangabe im Urteil berufen, wenn ihr der tatsächliche tiefere Wert bekannt war.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG i.V.m. Art. 51 und 74 BGG
  • Belegstelle: «Die stets anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer waren sich des Umfangs der auf dem Spiele stehenden geldwerten Interessen von Beginn an bewusst und können sich im Nachhinein nicht auf die höhere, für sie heute günstige Streitwertangabe im angefochtenen Urteil (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) berufen […].» (E. 1.4).

BGE 135 V 353, E. 5.3.1

  • Thema: Zulässigkeit unbegründeter Eröffnungen (Dispositivurteil) nach kantonalem Recht
  • Kernaussage: Kantonale gesetzliche Vorschriften, welche vorsehen, dass Gerichte in klaren Fällen Urteile vorab ohne Begründung zustellen können (unter Einräumung einer Frist von 30 Tagen zur Verlangung der vollständigen Ausfertigung), sind mit Art. 112 Abs. 2 BGG vollumfänglich bundesrechtskonform.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 2 BGG
  • Belegstelle: «Zum einen handelt es sich bei Art. 112 Abs. 2 BGG, welcher generell, bei Vorliegen des entsprechenden kantonalen Verfahrensrechts, die Möglichkeit des Verzichts auf eine Begründung vorsieht, um die jüngere Norm […].» (E. 5.3.1).

BGE 135 II 145, E. 8.2

  • Thema: Mindestanforderungen an Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Subsumtion
  • Kernaussage: Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass anfechtbare Entscheide klar angeben müssen, welche Tatsachen als erwiesen festgestellt wurden und welche rechtlichen Folgerungen daraus gezogen werden. Das Bundesgericht kann eine Rechtskontrolle nur ausüben, wenn die Vorinstanz die Subsumtion im Urteil offengelegt hat.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
  • Belegstelle: «A teneur de l’art. 112 al. 1 let. b LTF, les décisions qui peuvent faire l’objet d’un recours devant le Tribunal fédéral doivent contenir les motifs déterminants de fait et de droit. Il résulte de cette norme que lesdites décisions doivent indiquer clairement les faits qui sont établis et les déductions juridiques qui sont tirées de l’état de fait déterminant […].» (E. 8.2).

BGE 138 IV 81, E. 2.2

  • Thema: Begründungsanforderungen bei freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Sicherheitshaft)
  • Kernaussage: Entscheide über die Anordnung oder Verlängerung von strafprozessualer Sicherheitshaft unterliegen uneingeschränkt den formellen Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht muss die konkreten Indizien für den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund im Einzelnen benennen.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
  • Belegstelle: «Conformément à l’art. 112 al. 1 LTF, les décisions qui peuvent faire l’objet d’un recours devant le Tribunal fédéral sont notifiées par écrit et elles doivent contenir ’les motifs déterminants de fait et de droit’ (let. b).» (E. 2.2).

BGE 141 II 169, E. 4.3.1

  • Thema: Gesetzliche Eröffnungspflicht an beschwerdeberechtigte Bundesbehörden (SEM)
  • Kernaussage: Entscheide kantonaler Vorinstanzen, mit denen eine ausländerrechtliche Bewilligung erteilt oder verlängert wird, müssen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Art. 112 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 8. November 2006 (SR 173.110.210) eröffnet werden, damit das behördliche Beschwerderecht wirksam ausgeübt werden kann.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 4 BGG i.V.m. SR 173.110.210
  • Belegstelle: «[…] und insbesondere nach einem letztinstanzlichen kantonalen Bewilligungsentscheid (vgl. Art. 112 Abs. 4 BGG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 8. November 2006 über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten [SR 173.110.210]) […].» (E. 4.3.1).

BGE 148 II 359, E. 4

  • Thema: Eröffnung an Bundesbehörden im Raumplanungs- und Zweitwohnungsrecht (ARE)
  • Kernaussage: Kantonale Publikations- und Eröffnungsvorschriften stehen unter dem Vorbehalt von Art. 112 Abs. 4 BGG. Die Kantone müssen sicherstellen, dass dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Entscheide im Geltungsbereich des Zweitwohnungsgesetzes rechtzeitig und vollständig zur Kenntnis gebracht werden.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 4 BGG
  • Belegstelle: «[…] vorbehalten bleibt Art. 112 Abs. 4 BGG (betr. die Eröffnung an beschwerdeberechtigte Bundesbehörden).» (E. 4).

BGE 134 I 159, E. 1.4

  • Thema: Eröffnungspflicht an materiell betroffene Verfahrensbeteiligte (Gutachterhonorar)
  • Kernaussage: Zur vollständigen schriftlichen Ausfertigung eines Entscheids gehört das Dispositiv samt Begründung. Kürzt das Gericht das Honorar eines beigezogenen Gutachters im Hauptsachenentscheid, beginnt dessen Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der vollständigen Urteilsbegründung zu laufen; eine blosse Mitteilung des Spruchs genügt nicht.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 1 Ingress und lit. c BGG
  • Belegstelle: «Zur vollständigen Ausfertigung des Entscheids gehört unter anderem das Entscheiddispositiv (Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG). Da dieses dem Beschwerdeführer aktenkundig erst am 11. Januar 2008 zugestellt wurde, ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen […] eingehalten.» (E. 1.4).

II. Weitere Entscheide (BGer)

BGer 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017, E. 2.2

  • Thema: Strikte Schranken der blossen Rückweisung zur Verbesserung ohne Urteilsaufhebung
  • Kernaussage: Eine Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 112 Abs. 3 BGG ohne formelle Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist nur zulässig, wenn die Behebung des Mangels den materiellen Verfahrensausgang sicher nicht berührt (wie bei reinen Kanzleiversehen, die der Berichtigung unterliegen). Fehlen wesentliche Sachverhalts- oder Begründungselemente, muss das Bundesgericht den Entscheid aufheben.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 3 BGG
  • Belegstelle: «Eine Rückweisung zur Verbesserung ohne Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann nur erfolgen, wenn die Behebung des Mangels den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens sicher nicht tangiert […], etwa bei kanzleimässigen Versehen, die der Berichtigung unterliegen […].» (E. 2.2).

BGer 1B_535/2020 vom 28. Juli 2021, E. 5

  • Thema: Justiziabilität, Klarheit und Vollstreckbarkeit des Urteilsdispositivs
  • Kernaussage: Ein Urteilsdispositiv, das 244 Seiten umfasst und tausende von Hash-Werten auflistet, dabei aber formale Widersprüche und unklare Freigaben digitaler Datenträger enthält, genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG nicht. Das Gericht hat ein verständliches und justiziables Dispositiv zu formulieren.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG
  • Belegstelle: «Das ZMG hat jedoch das ihm Zumutbare zu unternehmen, um ein im Lichte von Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG justiziables, das heisst vollstreckbares und eindeutiges Dispositiv zu fällen.» (E. 5).

BGer 5A_127/2026 vom 10. Februar 2026

  • Thema: Unzulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen das blosse Dispositiv
  • Kernaussage: Wird ein Urteil vorab nur im Dispositiv eröffnet, steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht nicht offen. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der vollständig ausgefertigte, begründete Entscheid; die Partei muss vorerst innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung bei der Vorinstanz verlangen.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 2 BGG
  • Belegstelle: «Vor Bundesgericht anfechtbar ist erst der vollständig ausgefertigte, d.h. der begründete Entscheid (Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 2 BGG). Gegen den erst im Dispositiv ergangenen kantonsgerichtlichen Entscheid […] steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen.» (E. 1).

BGer 5D_194/2016 vom 5. April 2017, E. 2.4

  • Thema: Aufhebung wegen Fehlens von Parteistandpunkten und Begründung (Berechnungsblatt)
  • Kernaussage: Ein Urteil, das den Parteien zusammen mit einem unkommentierten Berechnungsblatt zugestellt wird, aber weder die Parteistandpunkte und Beweisofferten (lit. a) noch die rechtliche Begründung (lit. b) darstellt, verletzt Art. 112 Abs. 1 BGG fundamental und ist nach Abs. 3 aufzuheben.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 1 lit. a, lit. b und Abs. 3 BGG
  • Belegstelle: «Es geht daraus nicht hervor, welche Standpunkte die Parteien vertreten und welche Beweise sie vorgebracht haben (Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG). Zudem ist nicht ersichtlich, von welchen rechtlichen Grundlagen die Vorinstanz ausgegangen ist […].» (E. 2.4).

BGer 9C_633/2021 vom 7. Februar 2022, E. 4.2

  • Thema: Entbehrlichkeit der Wiedergabe aktenkundiger Parteibegehren im Urteilstext
  • Kernaussage: Es begründet keine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG oder des rechtlichen Gehörs, wenn ein spezifischer Antrag der Partei (hier auf Wartetaggelder) im Urteil nicht ausdrücklich zitiert wird, sofern dieser aus den Akten zweifelsfrei hervorgeht und im Rahmen der materiellen Prüfung mitbeurteilt wurde.
  • Einschlägig für: Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG
  • Belegstelle: «Soweit sie sich auf Art. 112 BGG bezieht, übersieht sie jedoch in ihrer Argumentation, dass es gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG genügt, wenn die Anträge aus den Akten hervorgehen.» (E. 4.2).

Letzte Aktualisierung: 2026-09-18