Rechtsprechung zu Art. 108 BGG
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I. Offensichtlich unzulässige Beschwerden (Abs. 1 lit. a)
BGer 8C_709/2025 — Fristwahrung und Zulässigkeit
BGer 8C_709/2025 vom 1. Juli 2026 (IV. öf-rechtliche Abteilung)
Klärung der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 in Verb. mit Art. 47 Abs. 1 BGG): Der kantonale Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 6. November 2025 zu; die 30-tägige Frist begann am 7. November zu laufen und endete am 8. Dezember 2025 (Art. 45 f. BGG). Die am 3. Dezember 2025 eingereichte Beschwerde war rechtzeitig. Bestätigt, dass die Fristwahrung im vereinfachten Verfahren zu prüfen ist, bevor auf eine offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht eingetreten wird.
II. Offensichtlich fehlende Begründung (Abs. 1 lit. b)
BGer 8C_419/2026 — Nichteintreten bei ungenügender Begründung
BGer 8C_419/2026 vom 15. Juli 2026 (IV. öf-rechtliche Abteilung, Nichteintreten)
Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) bei einer Beschwerde, deren Begründung offensichtlich ungenügend ist. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss die Beschwerde die Schlussanträge, die Motive und die Beweismittel enthalten und kurz darlegen, inwiefern der angefochtene Akt rechtswidrig ist (E. 2.2). Das Bundesgericht stützt sich auf die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese seien offensichtlich unrichtig festgestellt (Willkür) oder rechtlich unzutreffend gewürdigt (E. 2.3). Die Beschwerde, die sich auf willkürliche Sachverhaltskritik (Art. 9 BV) und ungenügende Begründung beschränkte, wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten.
III. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden (Abs. 1 lit. c)
BGer 4F_15/2026 — Querulatorische Ausstandsbegehren
BGer 4F_15/2026 vom 1. Juni 2026 (II. zivilrechtliche Abteilung, Abweisung des Revisionsgesuchs)
Auf untauglich begründete oder querulatorische und damit unzulässige Ausstandsbegehren kann unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eingetreten werden (E. 3.3). Der Gesuchsteller beschwert sich regelmässig in Aufsichtsanzeigen über die Mitwirkung einzelner Richter; solche Eingaben sind querulatorisch und offensichtlich untauglich. Bestätigt die Begründungsanforderungen an Revisionsgesuche (Art. 121 BGG), die dem Gesuchsteller aus zahlreichen früheren Gesuchen bekannt sind (E. 2).
IV. Vereinfachtes Verfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 109 Abs. 2 BGG)
BGer 8C_202/2026 — Offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren
BGer 8C_202/2026 vom 16. Juli 2026 (IV. öf-rechtliche Abteilung, Abweisung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG)
Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG kann im vereinfachten Verfahren abgewiesen werden. Die Schlussanträge des Beschwerdeführers waren offensichtlich jeglicher Erfolgschance entkleidet, weshalb keine unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen wurde (E. 5). Die einzige Ausnahme von der Einzelfallprüfung liegt vor, wenn das Fehlen eines Entscheidungspotentials des dirigeants aus den Akten selbst ersichtlich ist (E. 4.2).
V. Verwandte Normen und Entscheide
- Art. 42 BGG — Beschwerdeschrift und Begründungspflicht — Voraussetzungen der Begründung, die im vereinfachten Verfahren offensichtlich nicht erfüllt sein müssen.
- Art. 99 BGG — Neue Tatsachen und Beweismittel — Novenrecht, das im vereinfachten Verfahren eng angewandt wird.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-02