Art. 108 — Einzelrichter oder Einzelrichterin (vereinfachtes Verfahren)
Art. 108 BGG — Einzelrichter oder Einzelrichterin (vereinfachtes Verfahren)
Gesetzeswortlaut
Art. 108 BGG — Einzelrichter oder Einzelrichterin
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b. Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
Quelle: Fedlex SR 173.110 Art. 108.
I. Bedeutung und Zweck
Art. 108 BGG etabliert das vereinfachte Verfahren vor dem Einzelrichter (Abteilungspräsident/in) als prozessökonomisches Instrument. Die Norm dient der Entlastung des Fünferrichts und der schnellen Erledigung von Beschwerden, die offensichtlich keiner inhaltlichen Prüfung bedürfen. Sie ist die verfahrensrechtliche Konkretisierung des Beschleunigungsgebots und der Verfahrensökonomie für offensichtlich aussichtslose oder missbräuchliche Eingaben.
II. Die drei Nichteintretensgründe (Abs. 1)
1. Offensichtliche Unzulässigkeit (lit. a)
Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden betrifft Fälle, in denen die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Frist, Form, Beschwerdelegitimation, Statthaftigkeit) offensichtlich nicht erfüllt sind. «Offensichtlich» bedeutet, dass die Unzulässigkeit ohne vertiefte Prüfung auf der Hand liegt. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und die Formerfordernisse (Art. 42 Abs. 1 BGG) sind die häufigsten Prüfungsgegenstände (BGer 8C_709/2025 vom 1. Juli 2026, E. 1.1).
2. Offensichtlich fehlende Begründung (lit. b)
Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthalten. Die Begründungspflicht verlangt, dass in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit konkreter Bezugnahme auf die für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz. Bloss formelhafte oder appellatorische Kritik genügt nicht.
3. Querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden (lit. c)
Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Querulatorisch sind Eingaben, die durch die Häufung missbräuchlicher Verfahrenshandlungen, die Wiederholung bereits beschiedener Begehren oder die Behauptung willkürlicher Ausstände ohne konkrete Substantiierung gekennzeichnet sind. Auf untauglich begründete oder querulatorische Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden (BGer 4F_15/2026 vom 1. Juni 2026, E. 3.3).
III. Delegation (Abs. 2)
Der Präsident/die Präsidentin kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit der Entscheidung betrauen. Diese Delegation ermöglicht eine flexible Arbeitsverteilung innerhalb der Abteilung, ohne dass die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten als solche aufgehoben würde.
IV. Begründungsanforderungen (Abs. 3)
Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. Dies unterscheidet das vereinfachte Verfahren vom ordentlichen Verfahren mit umfassender Sachverhaltsdarstellung und Erwägungen. Die kurze Begründung genügt den Anforderungen an Art. 29 Abs. 2 BV, wenn der Unzulässigkeitsgrund für die beschwerdeführende Person erkennbar ist.
V. Verhältnis zu Art. 109 BGG
Art. 109 BGG regelt das vereinfachte Verfahren bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden (Sachentscheid im vereinfachten Verfahren). Art. 108 BGG hingegen betrifft das Nichteintreten (Verfahrensebene). Die beiden Normen ergänzen sich: Art. 108 = Nichteintreten bei Unzulässigkeit/Querulanz; Art. 109 = Abweisung bei offensichtlicher Unbegründetheit.
VI. Aktuelle Rechtsprechung (KW31/2026)
BGer 8C_202/2026 — Vereinfachtes Verfahren bei Insolvenzentschädigung
BGer 8C_202/2026 vom 16. Juli 2026 (IV. öf-rechtliche Abteilung, Abweisung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG)
Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG kann im vereinfachten Verfahren abgewiesen werden, wenn die Schlussanträge offensichtlich keine Erfolgschance haben. Im konkreten Fall war die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass es — als einzige Ausnahme — nicht erforderlich ist, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wenn das Fehlen eines Entscheidungspotentials des dirigeants aus den Akten selbst ersichtlich ist (E. 4.2). Keine unentgeltliche Rechtspflege bei offensichtlich aussichtsloser Beschwerde (E. 5).
BGer 8C_419/2026 — Vereinfachtes Verfahren bei ungenügender Begründung
BGer 8C_419/2026 vom 15. Juli 2026 (IV. öf-rechtliche Abteilung, Nichteintreten)
Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) bei einer Beschwerde, deren Begründung offensichtlich ungenügend ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerde muss die Begehren, die Mittel und die Motive enthalten und kurz darlegen, inwiefern der angefochtene Akt rechtswidrig ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; E. 2.2). Das Bundesgericht stützt sein rechtliches Fundament auf die festgestellten Tatsachen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.3).
VII. Querverweise
- Art. 42 BGG — Beschwerdeschrift — Begründungsanforderungen.
- Art. 95 BGG — Beschwerdegründe — Prüfungsumfang im ordentlichen Verfahren.
- Art. 99 BGG — Neue Tatsachen und Beweismittel — Novenrecht.
- Art. 109 BGG — Vereinfachtes Verfahren bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden (Sachentscheid).