Rechtsprechung zu Art. 106 BGG — Rechtsanwendung
Leitentscheide (BGE)
BGE 133 II 249
- Thema: Prüfungsbefugnis von Amtes wegen (iura novit curia) und qualifiziertes Rügeprinzip
- Kernaussage: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde mit abweichender Begründung abweisen oder gutheissen. Demgegenüber gilt für Grundrechte und kantonales Recht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht (principe d’allégation), welche die frühere Praxis zu aArt. 90 Abs. 1 lit. b OG unverändert fortführt.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 BGG
BGE 140 III 86
- Thema: Begrenzung von iura novit curia durch die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) und Parteianträge
- Kernaussage: Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich nur die vorgetragenen Rechtsfragen, es sei denn, Mängel springen ins Auge. Zudem müssen Parteien Mängel des Sachverhalts substanziiert rügen; rügt die Beschwerdegegnerschaft vorinstanzlich abgewiesene Einreden vor Bundesgericht nicht mehr, ist das Bundesgericht daran gebunden.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG
BGE 142 III 364
- Thema: Qualifiziertes Rügeprinzip, Verbot appellatorischer Kritik und Mehrfachbegründung
- Kernaussage: Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur, wenn die Rüge ausdrücklich erhoben und klar und detailliert begründet wird; rein appellatorische Kritik ist unzulässig. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Erwägungen, die je für sich das Urteil tragen, muss der Beschwerdeführer jede einzelne Begründung formkonform anfechten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 BGG
BGE 145 IV 99
- Thema: Verbot überraschender Rechtsanwendung als Schranke der Rechtsanwendung von Amtes wegen
- Kernaussage: Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schränkt den Grundsatz iura novit curia ein. Will die entscheidende Justizbehörde ihren Entscheid auf eine Rechtsnorm oder einen Rechtsgrund stützen, der im bisherigen Verfahren nicht thematisiert wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten, hat sie den Parteien zwingend vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV
BGE 136 III 247
- Thema: Zulässigkeit der Motivsubstitution bei Klageabweisung
- Kernaussage: Weist die kantonale Vorinstanz eine Klage gestützt auf eine fehlerhafte rechtliche Subsumtion ab (hier: Verneinung der Gläubigerschädigung bei Darlehenszinsen nach Art. 288 SchKG), kann das Bundesgericht gestützt auf Art. 106 Abs. 1 BGG die Abweisung bestätigen, indem es die Urteilsbegründung durch eine eigene, zutreffende Rechtsanalyse ersetzt (hier: Darlehenszinsen als synallagmatisches Äquivalent ohne Anfechtbarkeit).
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 BGG (Motivsubstitution)
BGE 133 IV 119
- Thema: Strikte Anfechtungsobliegenheit bei Mehrfachbegründung
- Kernaussage: Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits tragen, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass jede einzelne Begründung Recht verletzt. Wird nur eine Begründung angegriffen, fehlt es am Rechtsschutzinteresse und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG
BGE 147 IV 73
- Thema: Begründungsanforderungen bei Willkürrügen bezüglich der Sachverhaltsfeststellung
- Kernaussage: Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur auf Willkür hin gerügt werden (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies verlangt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine explizite und substanziierte Rüge, aus der hervorgeht, inwiefern der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die blosse Gegenüberstellung einer eigenen Beweiswürdigung ist appellatorisch und unzulässig.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 97 Abs. 1 BGG
Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide
BGE 145 I 26
- Thema: Substanziierte Rüge der Verletzung von Grundrechten bei abstrakter Normenkontrolle
- Kernaussage: Bei der Rüge verfassungsmässiger Rechte gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG muss der Beschwerdeführer präzise darlegen, worin der Grundrechtseingriff liegt. Im Fall der Luzerner Prämienverbilligungsverordnung genügte der Beschwerdeführer diesen Anforderungen durch statistische Darlegung des Ausschlusses mittlerer Einkommen, was zur Gutheissung und Aufhebung des kantonalen Erlasses wegen Verletzung von Art. 8 BV führte.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 BGG
BGE 144 II 313
- Thema: Überprüfung kantonalen Rechts auf Grundrechtsverletzungen (Art. 127 Abs. 2 BV)
- Kernaussage: Kantonales Recht prüft das Bundesgericht nur auf Verletzung von Verfassungsrecht. Die Rüge, der kantonale Quellensteuertarif C verletze das verfassungsmässige Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, war rechtsgenüglich begründet und führte zur Aufhebung der kantonalen Veranlagung.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 127 Abs. 2 BV
BGE 146 III 203
- Thema: Materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs und Verwirkung von Rügen
- Kernaussage: Der Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren gebietet, dass eine Partei ihr bekannte Verfahrens- und Grundrechtsmängel bereits vor der Vorinstanz vorbringt. Rügen, die vor der Vorinstanz hätten erhoben werden können, vor Bundesgericht jedoch erstmals vorgebracht werden, sind mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs unzulässig.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG
BGE 134 II 244
- Thema: Nichteintreten bei blosser Wiederholung kantonaler Rechtsschriften
- Kernaussage: Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG verlangen eine minimale Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Wird vor Bundesgericht im Wesentlichen dieselbe Beschwerdebegründung eingereicht wie im kantonalen Verfahren, ist auf die Beschwerde ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG
BGE 138 III 728
- Thema: Nichteintreten bei Anfechtung nur einer von zwei selbständigen Begründungen
- Kernaussage: Bestätigung von BGE 133 IV 119: Weist die Vorinstanz ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) sowohl wegen formeller Mängel bei der Verfahrenseinleitung als auch wegen fehlender Klarheit des Sachverhalts ab, muss der Beschwerdeführer beide Begründungen rügen; die Anfechtung bloss einer Begründung führt zum Nichteintreten.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 BGG (Mehrfachbegründung)
BGE 130 III 35
- Thema: Kontradiktorisches Gehör und überraschende Rechtsanwendung im Schiedsverfahren
- Kernaussage: Ein Schiedsgericht verletzt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einem kontradiktorischen Verfahren (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), wenn es seine rechtliche Würdigung auf eine Vertragsbestimmung stützt, die keine der Parteien als massgebend erachtet oder im Verfahren angerufen hatte, ohne den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV
SG KG ST.2025.83-SK3 vom 7. Januar 2026
- Kanton: St. Gallen (Kantonsgericht, Strafkammer)
- Thema: Analoge Geltung der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG im Übertretungsberufungsverfahren (Art. 398 Abs. 4 StPO)
- Kernaussage: Da die Kognition des kantonalen Berufungsgerichts bei Übertretungen gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO auf Willkür beschränkt ist und damit der Kognition des Bundesgerichts nach Art. 97 BGG entspricht, gilt eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG bereits im kantonalen Berufungsverfahren; Willkürrügen bezüglich Sachverhalt oder Strafzumessung müssen detailliert vorgebracht werden.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 BGG (kantonale Ausstrahlung)
ZH VG VB.2024.00763 vom 7. Mai 2026
- Kanton: Zürich (Verwaltungsgericht)
- Thema: Fehlen eines strikten Rügeprinzips im kantonalen Verwaltungsverfahren nach VRG/ZH
- Kernaussage: Im Gegensatz zum bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt im zürcherischen Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime; die Parteien unterliegen keinem strengen Rügeprinzip, weshalb verfahrensleitende Zwischenentscheide und Eintretensfragen zugunsten des Rechtsschutzes weniger formstreng beurteilt werden.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 BGG (kantonale Verfahrensautonomie)
Letzte Aktualisierung: 29. September 2026