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Art. 106 BGG — Rechtsanwendung

Verfahren vor Bundesgericht

Gesetzeswortlaut

4. Kapitel: Beschwerdeverfahren5. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen

1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

2 Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

SR 173.110 · Stand am 1. April 2026 · Fedlex

Die Prüfungs- und Rügemassstäbe auf einen Blick

BestimmungGegenstand / RechtsinstitutMassstab & Kognition des BundesgerichtsTypische Praxishürde / Ausschluss
Art. 106 Abs. 1Bundesrecht und VölkerrechtFreie Prüfung von Amtes wegen (iura novit curia); weder an Rügen noch an vorinstanzliche Motive gebundenBegrenzung durch Streitgegenstand, Anträge der Parteien (BGE 140 III 86) und Verbot der reformatio in peius (Art. 107 Abs. 1 BGG)
Art. 106 Abs. 1 (Praxis)MotivsubstitutionGutheissung aus anderem Grund oder Abweisung mit abweichender Begründung (BGE 136 III 247)Nur zulässig, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig festgestellt wurde
Art. 106 Abs. 1 (Schranke)Überraschende RechtsanwendungGewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), wenn ein unvorhersehbarer Rechtsgrund herangezogen wirdVerletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn Parteien mit der Rechtsnorm nicht rechnen mussten (BGE 145 IV 99, BGE 130 III 35)
Art. 106 Abs. 2Grundrechte (BV, EMRK, Pakte)Qualifiziertes Rügeprinzip (principe d’allégation); keine Prüfung von Amtes wegen (BGE 133 II 249)Nichteintreten bei fehlender Nennung der Norm oder unzureichender Substanziierung (BGE 149 I 248)
Art. 106 Abs. 2Kantonales und interkantonales RechtKeine freie Kognition (Art. 95 BGG e contrario); Überprüfung ausschliesslich auf Willkür (Art. 9 BV) oder GrundrechtsverletzungNichteintreten bei blosser Behauptung unrichtiger kantonaler Rechtsanwendung ohne Nachweis qualifizierter Unhaltbarkeit (BGE 144 II 313)
Art. 106 Abs. 2 (Praxis)Appellatorische KritikSchranke der Sachverhalts- und Beweiswürdigungsrügen; Willkürnachweis im Ergebnis verlangtUnzulässigkeit der reinen Gegenüberstellung eigener Würdigung oder blosser Wiederholung kantonaler Schriften (BGE 140 III 264, BGE 134 II 244)
Art. 106 Abs. 2 (Praxis)Mehrfachbegründung (Eventualgründe)Pflicht zur selbständigen Anfechtung jeder tragenden Erwägung der VorinstanzNichteintreten auf die gesamte Beschwerde, wenn auch nur eine tragende Begründung nicht gehörig gerügt wird (BGE 142 III 364, BGE 138 III 728)

Überblick und Bedeutung

Art. 106 BGG regelt die Kognition und die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Rechtsanwendung und bildet die verfahrensrechtliche Schnittstelle zwischen den gesetzlichen Beschwerdegründen (Art. 95–98 BGG), den formellen Begründungsanforderungen an Rechtsschriften (Art. 42 BGG) und den Entscheidungsbefugnissen des Gerichts (Art. 107 BGG). Die Bestimmung steht im 5. Kapitel des Gesetzes («Verfahren vor dem Bundesgericht», 2. Abschnitt: «Entscheid») und etabliert ein zweistufiges System der Rechtskontrolle.

In Abs. 1 statuiert das Gesetz den fundamentalen Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) für das gesamte Bundesrecht und das Völkerrecht. Das Bundesgericht ist weder an die rechtlichen Argumente der Parteien noch an die rechtliche Begründung der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder sie mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution).

Demgegenüber ordnet Abs. 2 für die Rüge der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht eine strikte Ausnahme an: Hier gilt das qualifizierte Rügeprinzip (principe d’allégation). In diesem Bereich findet keine Rechtsanwendung von Amtes wegen statt. Das Bundesgericht prüft Grundrechtsverletzungen und die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts nur insoweit, als die beschwerdeführende Partei eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und präzise, detailliert und anhand der vorinstanzlichen Erwägungen begründet hat.

Dogmatisches Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale von Art. 106 BGG

PrüfschrittNormelementDogmatischer Gehalt & PrüfungsgegenstandBeweis- & Rügeobliegenheit
1. SchrittAnwendungsbereich Bundes- und Völkerrecht (Abs. 1)Prüfung materiellen und formellen Bundesrechts sowie des Völkerrechts von Amtes wegen; Befugnis zur MotivsubstitutionGrundsatz iura novit curia; Parteien müssen Normen nicht ausdrücklich benennen, Beschwerde muss sich jedoch sachbezogen mit Entscheid befassen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
2. SchrittSchranken der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 1)Bindung an den Streitgegenstand, das Verbot der reformatio in peius (Art. 107 Abs. 1 BGG) und das Verbot überraschender Rechtsanwendung (Art. 29 Abs. 2 BV)Beschwerdeführer begrenzt mit Rechtsbegehren den Prüfungsrahmen; Gericht muss bei unerwarteter Rechtsgrundlage vorgängig das rechtliche Gehör gewähren
3. SchrittQualifiziertes Rügeprinzip: Grundrechte (Abs. 2)Rüge verfassungsmässiger Rechte (BV, EMRK, UNO-Pakte); keine amtswegige PrüfungStrenge Rügeobliegenheit: Genaue Benennung der verletzten Verfassungsnorm und detaillierte Darlegung der Verletzung anhand des Urteils
4. SchrittQualifiziertes Rügeprinzip: Kantonales Recht (Abs. 2)Rüge der Verletzung kantonalen und interkantonalen Rechts; Kognition beschränkt auf Willkür (Art. 9 BV) oder GrundrechteRügepflichtiger Willkürnachweis: Darlegung, dass Auslegung oder Anwendung kantonalen Rechts offensichtlich unhaltbar ist und das Ergebnis verletzt
5. SchrittAusschluss appellatorischer Kritik (Abs. 2 Praxis)Differenzierung zwischen substanziierter Willkürrüge und unzulässiger appellatorischer Kritik an Tatsachen- oder BeweiswürdigungNichteintretensfolge bei blosser Wiederholung des vorinstanzlichen Standpunkts oder isolierter Gegenüberstellung eigener Tatsachenbehauptungen
6. SchrittAnfechtung von Mehrfachbegründungen (Abs. 2 Praxis)Vorinstanzlicher Entscheid stützt sich auf mehrere selbständige Alternativ- oder EventualbegründungenKumulative Anfechtungsobliegenheit: Beschwerdeführer muss jede einzelne Begründung mit tauglichen Rügen zu Fall bringen

Leitentscheide im wörtlichen Zitat

Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und dessen Begrenzung durch die allgemeine Begründungspflicht:

«Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen […]. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden.» (BGE 133 II 249 E. 1.4.1)

Das qualifizierte Rügeprinzip für Grundrechte und kantonales Recht:

«Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG […] weiterzuführen.» (BGE 133 II 249 E. 1.4.2)


Kommentierung

A. Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG — Iura novit curia)

Art. 106 Abs. 1 BGG verpflichtet das Bundesgericht, das massgebende Recht im Rahmen des durch die Parteianträge abgesteckten Streitgegenstands von Amtes wegen anzuwenden. Das Gericht prüft die Rechtsfragen frei und mit voller Kognition, soweit Bundesrecht oder Völkerrecht betroffen sind (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Parteien müssen in ihrer Rechtsschrift die massgebenden Gesetzesartikel nicht zwingend nennen; es genügt, wenn aus den Rechtsbegehren und der Begründung erkennbar ist, welcher Rechtserfolg angestrebt wird und welche Tatsachen ihm zugrunde liegen (BGE 140 III 86 E. 2).

1. Dogmatischer Gehalt und Motivsubstitution

Aus dem Grundsatz iura novit curia folgt, dass das Bundesgericht weder an die von den Parteien vorgetragenen Rechtsauffassungen noch an die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist. Gelangt das Bundesgericht bei der Überprüfung des verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die Normen unrichtig angewandt hat, der Entscheid sich im Ergebnis aber aus einem anderen Rechtsgrund als zutreffend erweist, weist es die Beschwerde mit substituierter Begründung ab (Motivsubstitution). Umgekehrt kann das Bundesgericht einer Beschwerde aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben, als ihn der Beschwerdeführer vorgebracht hat (BGE 133 II 249 E. 1.4.1).

2. Kasuistik zur Motivsubstitution: Darlehenszinsen der Swissair-Obligationäre

In einem Streit um die paulianische Anfechtung nach Art. 288 SchKG klagte eine Gläubigergesellschaft gegen eine luxemburgische Bank auf Rückgewähr von Zinszahlungen in Millionenhöhe, welche eine Tochtergesellschaft des zusammenbrechenden Swissair-Konzerns kurz vor der Nachlassstundung auf Darlehen geleistet hatte (BGE 136 III 247).

  • Vorinstanzlicher Ansatz: Das Obergericht des Kantons Zug wies die Klage mit der Begründung ab, es fehle an einer Gläubigerschädigung, weil die Zinszahlungen betraglich einer marktüblichen Gegenleistung für die Kapitalüberlassung entsprochen hätten.
  • Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Klageabweisung, verwarf jedoch die dogmatische Begründung der Vorinstanz. Es hielt fest, dass bei Darlehensverträgen Zinszahlungen nicht isoliert als wertäquivalente Einzelleistungen beurteilt werden dürfen. Vielmehr stellt die periodische Zinszahlung die synallagmatische Gegenleistung für den fortlaufenden Wertgebrauch des Kapitals dar. Durch die Bezahlung vertraglicher Zinsen soll die Kreditierung aufrechterhalten werden, weshalb solche Zahlungen mangels Benachteiligungsabsicht der Anfechtung nach Art. 288 SchKG von vornherein entzogen sind. Das Bundesgericht ersetzte die Begründung der Vorinstanz vollständig von Amtes wegen und wies die Beschwerde ab (BGE 136 III 247 E. 4–6).

3. Schranken der Rechtsanwendung von Amtes wegen: Streitgegenstand und Parteianträge

Der Grundsatz iura novit curia entbindet die Parteien nicht von der allgemeinen Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Das Bundesgericht ist keine erstinstanzliche Behörde, die den Streitfall von sich aus unter jedem denkbaren juristischen Blickwinkel aufrollt. Es beschränkt sich grundsätzlich auf die Prüfung der Rechtsfragen, die von den Parteien aufgeworfen werden, es sei denn, rechtliche Mängel springen geradezu ins Auge (BGE 140 III 86 E. 2).

Zudem findet die Rechtsanwendung von Amtes wegen ihre absolute Grenze an den gestellten Rechtsbegehren (Art. 107 Abs. 1 BGG). Das Gericht darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie verlangt hat (ne eat iudex ultra petita partium), noch darf es den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern, sofern keine Beschwerde der Gegenseite vorliegt (Verbot der reformatio in peius).

Leitsatz. Das Bundesgericht wendet Bundes- und Völkerrecht von Amtes wegen an und ist zur Motivsubstitution befugt; die freie Rechtsprüfung findet ihre Grenzen an den Parteianträgen (Art. 107 Abs. 1 BGG) und entbindet die Parteien nicht von der Pflicht zur gezielten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (Art. 42 Abs. 2 BGG).


B. Schranke der Rechtsanwendung von Amtes wegen: Verbot überraschender Rechtsanwendung (Art. 29 Abs. 2 BV)

Wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an, kann dies mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kollidieren. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Parteien grundsätzlich nicht vorgängig dazu angehört werden, welche Rechtsnormen das Gericht anzuwenden gedenkt, da von ihnen bzw. ihren Rechtsvertretern verlangt wird, die Rechtslage zu kennen.

Eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung liegt jedoch dann vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm oder einen Rechtsgrund stützt, der im bisherigen Verfahren von keiner Partei vorgebracht wurde, von den Vorinstanzen nicht thematisiert worden ist und mit dessen Relevanz die Parteien vernünftigerweise nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; BGE 130 III 35 E. 5).

1. Anwendungsfall (Überraschende Rechtsanwendung bejaht): Einziehung von Kontowerten (BGE 145 IV 99)

In einem internationalen Rechtshilfeverfahren mit der Republik Usbekistan verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe von gesperrten Bankguthaben von über USD 13 Mio. zur Einziehung an den ersuchenden Staat gestützt auf Art. 74a IRSG (BGE 145 IV 99).

  • Sachverhalt: Die betroffenen Kontoinhaber machten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geltend, das usbekische Einziehungsurteil sei unter schwerer Verletzung elementarer Verfahrensgarantien (Foltervorwürfe, Verweigerung der Verteidigung) ergangen. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafgericht hielten den Beschwerdeführern im Entscheid plötzlich entgegen, sie hätten ihre Parteirechte im ausländischen Strafverfahren verwirkt bzw. seien durch Organe vertreten gewesen, ohne dass den Betroffenen vorher Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser neu eingeführten Vertretungs- und Zurechnungsfiktion zu äussern.
  • Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV gut. Das rechtliche Gehör gebietet zwingend eine Anhörung, wenn die entscheidende Justizbehörde die Rechtslage auf eine Norm oder einen Rechtsgrund stützen will, der bisher nicht Streitgegenstand war und mit dessen Erheblichkeit nach dem bisherigen Verfahrensgang im konkreten Fall nicht gerechnet werden musste (BGE 145 IV 99 E. 3.1–3.6).

2. Verwerfungsfall (Überraschende Rechtsanwendung verneint): Vorhersehbare Normsubsumtion

Bejaht eine Partei im Zivilprozess einen Anspruch aus Auftrag (Art. 394 ff. OR) und weist die Vorinstanz die Klage ab, weil es sich rechtlich um eine Schenkung (Art. 239 OR) oder eine Gefälligkeit handle, liegt keine überraschende Rechtsanwendung vor. Die rechtliche Qualifikation eines Lebenssachverhalts unter die verschiedenen Vertragstypen des OR gehört zum Kernbereich der gerichtlichen Rechtsanwendung; die Parteien müssen stets damit rechnen, dass das Gericht Verträge nach dem Vertrauensprinzip anders qualifiziert als behauptet (BGE 130 III 35 E. 5).

KonstellationVorhersehbarkeitGehörsgewährung erforderlich?Entscheid
Heranziehung eines neuartigen Rechtsgrunds ohne Aktenbezug (z.B. Vertretungsfiktion im Rechtshilfeverfahren)unvorhersehbar; Parteien hatten keinen Anlass zur ÄusserungJa, vorgängige Anhörung zwingendBGE 145 IV 99 E. 3.1
Stützung des Schiedsspruchs auf nicht angerufene Vertragsklauselunvorhersehbar; Parteien schlossen Relevanz ausJa, Verletzung des KontradiktionsprinzipsBGE 130 III 35 E. 5
Abweichende rechtliche Qualifikation eines Vertrags (z.B. Werkvertrag statt Auftrag)vorhersehbar; juristischer Standard im ZivilrechtNein, fällt unter allgemeines iura novit curiaBGE 130 III 35 E. 5
Begründung der Klageabweisung mit Verjährung statt mangelnder Fälligkeitvorhersehbar, wenn Verjährungseinrede erhoben warNein, Rechtsanwendung von Amtes wegenBGE 136 III 247 E. 4

Leitsatz. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen findet ihre verfassungsrechtliche Schranke am Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), wenn das Gericht beabsichtigt, seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm oder einen Rechtsgrund zu stützen, der im bisherigen Verfahren nicht Gegenstand bildete und mit dessen Heranziehung die Parteien vernünftigerweise nicht rechnen konnten.


C. Das qualifizierte Rügeprinzip für Grundrechte (Art. 106 Abs. 2 BGG — Principe d’allégation)

Art. 106 Abs. 2 BGG schränkt den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen für fundamentale Rechtsgebiete ein. Wer vor Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Grundrechte der BV, Garantien der EMRK oder von UN-Pakten) oder von kantonalem bzw. interkantonalem Recht geltend macht, unterliegt einer qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.2; BGE 149 I 248 E. 3.1).

1. Die drei kumulativen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rüge

Das Bundesgericht führt unter Art. 106 Abs. 2 BGG die langjährige Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde gemäss aArt. 90 Abs. 1 lit. b OG unverändert fort (BGE 133 IV 286 E. 1.4). Eine Verfassungsrüge muss drei Anforderungen kumulativ erfüllen:

  1. Benennung des Grundrechts (Klarheitsgebot): Die verletzte Verfassungsnorm oder das ungeschriebene verfassungsmässige Recht muss in der Beschwerdeschrift präzise bezeichnet werden (z.B. Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
  2. Substanziierte Begründung (Substanziierungsgebot): Der Beschwerdeführer muss darlegen, welcher spezifische Teilgehalt des Grundrechts verletzt worden sein soll. Pauschale Floskeln («verletzt Treu und Glauben», «ist unbillig», «widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip») sind unzulässig.
  3. Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid (Auseinandersetzungsgebot): Die Kritik muss sich detailliert mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und aufzeigen, an welcher Stelle und weshalb das Urteil mit dem Grundrecht unvereinbar ist.

2. Kasuistik: Eintreten bei substanziierter Grundrechtsrüge

  • Tarif C bei Doppelverdiener-Ehegatten (BGE 144 II 313): Ein im Kanton Waadt steuerpflichtiger Grenzgänger focht die Quellensteuerveranlagung an. Die Steuerverwaltung hatte ihn nach dem Tarif C besteuert und dabei fingiert, seine in Frankreich wohnhafte Ehefrau erziele ein hypothetisches Zweiteinkommen auf Schweizer Niveau, obschon sie tatsächlich nur ein marginales Teilzeiteinkommen erzielte. Der Beschwerdeführer rügte detailliert die Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht bejahte das Eintreten nach Art. 106 Abs. 2 BGG und hob den Entscheid auf, weil die schematische Anwendung des kantonalen Tarifs zu einer massiven, grundrechtswidrigen Überbesteuerung führte (BGE 144 II 313 E. 5.1 & E. 6).
  • Prämienverbilligung im Kanton Luzern (BGE 145 I 26): In einer abstrakten Normenkontrolle fochten Privatpersonen die Luzerner Prämienverbilligungsverordnung an. Sie rügten unter genauer Gegenüberstellung von statistischen Einkommensdaten und bundesrechtlichen Vorgaben, die kantonale Einkommensgrenze von Fr. 54'000.- schliesse mittlere Einkommen faktisch vollständig von der Verbilligung für Kinder aus. Das Bundesgericht erachtete die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 65 Abs. 1bis KVG als den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechend substantiiert und hob die kantonale Bestimmung auf (BGE 145 I 26 E. 1.3 & E. 8.3).

Leitsatz. Das qualifizierte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG schliesst eine amtswegige Grundrechtsprüfung aus; verlangt wird die Benennung der verletzten Verfassungsnorm sowie eine substanziierte Darlegung, worin die Verletzung im konkreten Entscheid liegt.


D. Unzulässigkeit appellatorischer Kritik und Begründungsanforderungen bei Willkür (Art. 9 BV)

Die weitaus häufigste Fehlerquelle vor Bundesgericht ist das Erheben rein appellatorischer Kritik. Eine Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, wenn die beschwerdeführende Partei den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, als ob dem Bundesgericht freie Beweiswürdigung und volle Sachverhaltskognition zukämen (BGE 145 I 26 E. 1.3; BGE 140 III 264 E. 2.3).

1. Der verfassungsrechtliche Willkürmassstab (Art. 9 BV)

Wird Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder bei der Rechtsanwendung gerügt, reicht es nicht aus darzutun, dass eine andere Beweiswürdigung oder Gesetzesauslegung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung erst vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt — und zwar nicht nur in der Begründung, sondern im Ergebnis (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 141 III 564 E. 4.1).

2. Kasuistik: Nichteintreten wegen appellatorischer Kritik

  • Betrugsfall Prostitution / Zechprellerei (BGE 147 IV 73): Ein Beschuldigter wurde wegen Betrugs verurteilt, weil er Prostituierte aufsuchte und die vereinbarten Honorare nach Erbringung der Dienstleistung unter Vorwänden nicht bezahlte. Vor Bundesgericht rügte er Willkür bei der Feststellung seiner Zahlungsunwilligkeit und argumentierte frei aus den Akten, die Frauen hätten ohne Vorauskasse gehandelt und die Zeugenaussagen seien widersprüchlich. Das Bundesgericht trat auf die Willkürrüge nicht ein: Wer lediglich die Zeugenaussagen aus eigener Sicht neu würdigt, ohne aufzuzeigen, weshalb die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts schlechterdings unhaltbar sein soll, übt unzulässige appellatorische Kritik (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
  • Reine Abschrift der vorinstanzlichen Rechtsschrift (BGE 134 II 244): Reicht ein Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Wesentlichen dieselbe Begründung ein wie im kantonalen Verfahren, ohne auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen, wird auf die Beschwerde mangels Erfüllung der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht eingetreten. Es besteht kein Anspruch auf Nachfristansetzung (BGE 134 II 244 E. 2.1–2.4).
RügeelementAppellatorische Kritik (unzulässig)Substanziierte Rüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG (zulässig)
Beweiswürdigung«Zeuge A ist unglaubwürdig, weil Zeuge B das Gegenteil aussagte; das Gericht hätte Zeuge B glauben müssen.»«Das Gericht stützte sich auf Zeuge A, überging dabei aber die im Recht liegende Urkunde K-4, die seine Aussage objektiv widerlegt; die Würdigung ist daher unhaltbar.»
Sachverhalt«Tatsächlich verhielt es sich so, dass der Beschwerdeführer erst um 14.00 Uhr eintraf.»«Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei um 12.00 Uhr vor Ort gewesen, beruht auf einem offensichtlichen Versehen (Art. 105 Abs. 2 BGG), da die Videoaufzeichnung act. 12 zwingend 14.00 Uhr beweist.»
Ergebnisebene«Die Begründung der Vorinstanz zur Kündigung ist falsch und widersprüchlich.»«Die falsche Auslegung von Art. 336 OR führt dazu, dass die Kündigung im Ergebnis als rechtmässig geschützt wurde, obschon der festgestellte Sachverhalt zwingend Missbräuchlichkeit begründet.»

Leitsatz. Eine Willkürrüge erfordert den Nachweis, dass der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist; die blosse Darlegung einer abweichenden eigenen Beweiswürdigung gilt als unzulässige appellatorische Kritik.


E. Anfechtungsobliegenheit bei Mehrfachbegründung (Eventualbegründungen)

Beruht ein vorinstanzlicher Entscheid auf mehreren selbständigen rechtlichen oder tatsächlichen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits tragen (sog. Mehrfachbegründung oder Alternativ-/Eventualbegründung), statuiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine strikte Anfechtungsobliegenheit (BGE 142 III 364 E. 2.4; BGE 138 I 97 E. 4.1.4; BGE 133 IV 119 E. 6.3).

1. Dogmatische Strenge

Unterliegt ein Entscheid einer Mehrfachbegründung, muss die beschwerdeführende Partei gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG jede einzelne Begründung formgerecht und substantiiert anfechten.

Greift der Beschwerdeführer nur eine von zwei tragenden Begründungen an, ist die Beschwerde von vornherein unzulässig und es wird darauf nicht eingetreten. Der Grund liegt im fehlenden Rechtsschutzinteresse: Selbst wenn das Bundesgericht der erhobenen Rüge folgen würde, bliebe der angefochtene Entscheid durch die unangefochtene Zweitbegründung weiterhin vollumfänglich gestützt (BGE 138 III 728 E. 3.4).

2. Kasuistik: Das Schieds- und Summarverfahren (BGE 138 III 728)

In einer Erbschaftsstreitigkeit verlangte ein Erbe im summarischen Verfahren für klare Fälle (Art. 257 ZPO) die Herausgabe von Kontounterlagen und Rechnungslegung gestützt auf Art. 400 OR (BGE 138 III 728).

  • Vorinstanzlicher Entscheid: Die Genfer Cour de justice trat auf das Gesuch mit einer Doppelbegründung nicht ein: Erstens habe der Kläger die Einleitung des Verfahrens formell nicht von Beginn an korrekt beantragt; zweitens fehle es an einem klaren Fall (Art. 257 ZPO), da die Sach- und Rechtslage in der Erbengemeinschaft hochgradig komplex und streitig sei.
  • Fehler des Beschwerdeführers: Vor Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer ausführlich die Willkür bei der Verweigerung des Rechtsschutzes in klaren Fällen. Den ersten Nichteintretensgrund der Cour de justice (mangelhafte Verfahrenseinleitung) erwähnte er jedoch mit keinem Wort.
  • Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht trat auf die Rüge mangels rechtsgenüglicher Anfechtung der ersten Erwägung nicht ein (BGE 138 III 728 E. 3.4).
KriteriumBGE 133 IV 119 (Verurteilung Verleumdung)BGE 138 III 728 (Rechnungslegung Erbstreit)
Erste vorinstanzliche BegründungFristversäumnis bei der Einreichung des kantonalen RechtsmittelsMangelhafter formeller Verfahrensantrag für das Summarverfahren
Zweite vorinstanzliche BegründungFehlen eines materiellen Rechtfertigungsgrunds nach StGBFehlende klare Rechtslage gemäss Art. 257 ZPO
Rügeverhalten vor BGerRüge nur gegen den materiellen Strafpunkt; Fristfrage übergangenRüge nur gegen Verweigerung des klaren Falls; Formfrage übergangen
Prozessuale KonsequenzNichteintreten mangels Anfechtung des FristversäumnissesNichteintreten mangels Anfechtung der Formmängelbegründung

Leitsatz. Stützt sich das angefochtene Urteil auf mehrere selbständige, den Entscheid je einzeln tragende Erwägungen, muss die Beschwerdeschrift jede dieser Begründungen mit tauglichen Rügen angreifen; bleibt eine Begründung unangefochten oder erweist sich die dagegen geführte Rüge als unzureichend, wird auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.


F. Kantonales und interkantonales Recht vor Bundesgericht: Willkürrüge statt materieller Kognition

Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht nicht unmittelbar gerügt werden, da Art. 95 BGG kantonales Gesetzesrecht — von Ausnahmen wie kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG) und Bestimmungen über das Stimmrecht (Art. 95 lit. d BGG) abgesehen — nicht als zulässigen Beschwerdegrund aufführt (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; BGE 145 I 26 E. 1.3).

1. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) als Kognitionsfilter

Kantonales Recht kann vor Bundesgericht im Wesentlichen nur daraufhin überprüft werden, ob seine Anwendung durch die Vorinstanz gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere Grundrechte (wie das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 BV, die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV oder das Legalitätsprinzip im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV) verstösst (BGE 144 II 313 E. 5.1; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

Infolgedessen greift über Art. 106 Abs. 2 BGG für jedes kantonale Gesetzesrecht das qualifizierte Rügeprinzip:

  • Der Beschwerdeführer muss die konkrete kantonale Bestimmung exakt bezeichnen.
  • Er muss dartun, dass die Vorinstanz die kantonale Bestimmung nicht bloss fehlerhaft ausgelegt hat, sondern dass ihre Auslegung in klarem Widerspruch zum Wortlaut oder Sinn der Norm steht und das Ergebnis schlechterdings unhaltbar macht.
  • Ausführungen darüber, wie das kantonale Recht «richtigerweise» anzuwenden gewesen wäre, sind rein appellatorisch und begründen das Nichteintreten.

Leitsatz. Kantonales Recht prüft das Bundesgericht nicht frei von Amtes wegen, sondern gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG nur auf qualifizierte Rüge hin unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 9 BV) oder anderer verfassungsmässiger Rechte.


Kantonale Praxisfragen

1. Materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs: Vorinstanzliche Rügeobliegenheit (BGE 146 III 203)

Ein in der Praxis folgenschwerer Streitpunkt betrifft die Frage, ob Verfassungsrügen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG vor Bundesgericht neu vorgebracht werden können oder ob sie bereits vor der letzten kantonalen Instanz erhoben worden sein müssen.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Erfordernis der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) verlangt das Bundesgericht, dass verfassungsrechtliche Rügen bereits vor der letzten kantonalen Instanz vorgebracht werden, sofern dies prozessual möglich war (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; BGE 143 III 290 E. 1.1).

  • Sachverhalt in BGE 146 III 203: In einem eherechtlichen Verfahren rügte der Vater vor Bundesgericht erstmals, die erstinstanzliche Anhörung des gemeinsamen Kindes durch den Beistand habe an keinem neutralen Ort, sondern am Wohnsitz der Kindsmutter stattgefunden.
  • Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht trat auf die Rüge nicht ein. Wer rechtserhebliche Einwände oder Verfahrensmängel kennt, darf diese der kantonalen Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach Ergehen eines ungünstigen kantonalen Entscheids als Verfassungsrüge vor Bundesgericht zu lancieren. Unterbleibt die Rüge vor der Vorinstanz, ist sie vor Bundesgericht mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs verwirkt (BGE 146 III 203 E. 3.3.4).

2. Ausstrahlung auf das kantonale Verfahren: Übernahme der Rügepflicht bei beschränkter Kognition

In der kantonalen Gerichtspraxis stellt sich die Frage, inwieweit das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG auf kantonale Rechtsmittelverfahren ausstrahlt. Hier zeigt sich eine bedeutsame Divergenz zwischen den Rechtsgebieten:

  • Strafprozess (Kanton St. Gallen): Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Strafverfahrens, ist die Kognition des Berufungsgerichts bezüglich der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO auf Willkür beschränkt. Das Kantonsgericht St. Gallen judiziert in ständiger Praxis, dass diese Kognition exakt derjenigen des Bundesgerichts nach Art. 97 BGG entspricht. Folglich gilt die qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG analog auch für das Berufungsverfahren vor der kantonalen Strafkammer: Willkürrügen bezüglich Sachverhalt oder Strafzumessung müssen präzise und anhand der Erwägungen der ersten Instanz erhoben werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (SG KG ST.2025.83-SK3 vom 7.1.2026 E. 2; bestätigt durch AI BZG KE 19-2025 vom 17.8.2026).
  • Kantonales Verwaltungsverfahren (Kanton Zürich): Demgegenüber betont das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dass das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht (§ 19 ff., § 41 VRG/ZH) von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und kein Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechendes striktes Rügeprinzip kennt. Selbst bei Zwischenentscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen, wo sinngemäss die Eintretensvoraussetzungen der Art. 91–93 BGG herangezogen werden, wird die strenge bundesgerichtliche Rüge- und Substanziierungspflicht zugunsten der Parteien relativiert (ZH VG VB.2024.00763 vom 7.5.2026 E. 1.3; ZH VG VB.2011.00442 vom 18.8.2011 E. 2.3).

Praxishinweise

Für die beschwerdeführende Partei und ihre Rechtsvertretung:

  1. Jede Verfassungsnorm ausdrücklich benennen: Wer eine Grundrechtsverletzung oder Willkür geltend macht, muss die genaue Verfassungsbestimmung (z.B. Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV) nennen. Auf Rügen ohne Normnennung tritt das Bundesgericht gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.2).
  2. Keine Wiederholung der kantonalen Rechtsschrift: Das Einreichen einer weitgehend identischen Beschwerdebegründung ohne gezielte Auseinandersetzung mit den Urteilserwägungen der Vorinstanz führt zum sofortigen Nichteintreten; eine Nachfrist zur Nachbesserung wird nicht gewährt (BGE 134 II 244 E. 2.1–2.4).
  3. Ergebnisunhaltbarkeit bei Willkürrügen aufzeigen: Bei Willkürrügen darlegen, weshalb der Entscheid nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern im Urteilsergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Die blosse Behauptung einer anderen vertretbaren Beweiswürdigung gilt als unzulässige appellatorische Kritik (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
  4. Alle selbständigen Urteilsbegründungen anfechten: Enthält das vorinstanzliche Urteil eine Haupt- und eine Eventualbegründung (oder zwei selbständige Begründungslinien), müssen zwingend beide Begründungen mit tauglichen Rügen angegriffen werden. Bleibt eine Begründung unangefochten, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde insgesamt nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; BGE 138 III 728 E. 3.4).
  5. Verfassungsrügen bereits vor der Vorinstanz vorbringen: Alle rechtserheblichen Verfahrens- und Grundrechtsmängel bereits im kantonalen Instanzenzug rügen. Wer Rügen vor der Vorinstanz zurückhält, verliert sie vor Bundesgericht infolge materieller Erschöpfung des Instanzenzugs (BGE 146 III 203 E. 3.3.4).

Für die Beschwerdegegnerschaft:

  1. Gegenargumente aus dem Vorverfahren in der Vernehmlassung erneuern: Gilt vor der Vorinstanz abgewiesene oder offen gelassene Rechtsargumente verteidigen zu wollen, müssen diese in der Vernehmlassung vor Bundesgericht ausdrücklich wieder aufgegriffen werden, um eine Motivsubstitution zu ermöglichen (BGE 140 III 86 E. 2).
  2. Nichteintreten wegen appellatorischer Kritik beantragen: Erschöpft sich die Beschwerdeschrift in einer Wiederholung des Sachverhalts oder in freier Kritik an der Beweiswürdigung, ist unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 BGG und BGE 140 III 264 das sofortige Nichteintreten zu beantragen.

Für die kantonalen Vorinstanzen:

  1. Gehörsgewährung bei unerwarteter Rechtsanwendung sicherstellen: Beabsichtigt das Gericht, seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm oder eine rechtliche Qualifikation zu stützen, die von den Parteien nicht vorgebracht wurde und mit der sie vernünftigerweise nicht rechnen konnten, ist den Parteien zwingend vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (BGE 145 IV 99 E. 3.1).
  2. Kantonales Rügeprinzip bei beschränkter Kognition beachten: In Verfahren mit auf Willkür beschränkter Kognition (z.B. Übertretungsberufung nach Art. 398 Abs. 4 StPO) gilt die qualifizierte Rügepflicht analog Art. 106 Abs. 2 BGG bereits vor dem kantonalen Berufungsgericht (SG KG ST.2025.83-SK3 E. 2).
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