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Rechtsprechung zu Art. 99 BGG

I. Echte und unechte Noven

BGE 149 III 465, E. 5.5.1

  • Thema: Unzulässigkeit echter Noven vor Bundesgericht
  • Kernaussage: Echte Noven — Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereignet haben — sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid kann nicht dazu Anlass geben, Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt seines Erlasses noch gar nicht existierten.
  • Einschlägig für: Art. 99 Abs. 1 BGG

BGE 148 I 160, E. 1.7

  • Thema: Novenrecht im Verwaltungsrecht
  • Kernaussage: Bestätigung der Grundsätze zu echten und unechten Noven. Neue Arbeitsverträge oder Tatsachen, die nach dem vorinstanzlichen Urteil eintreten, können im Bundesgerichtsverfahren nicht berücksichtigt werden.
  • Einschlägig für: Art. 99 Abs. 1 BGG

II. Novenrecht im Sozialversicherungsrecht

BGer 8C_3/2026, E. 6.2.4.1

  • Thema: Echte Noven im IV-Recht
  • Kernaussage: Im IV-Recht sind echte Noven — wie ein neuer Arbeitsvertrag nach dem vorinstanzlichen Urteil — vor Bundesgericht unzulässig. Die Vorinstanz muss jedoch im Revisionsverfahren alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, einschliesslich Stellenangebote im angestammten Tätigkeitsgebiet.
  • Einschlägig für: Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 43 ATSG

III. Neue Begehren (Abs. 2)

BGE 141 III 543, E. 3.2

  • Thema: Grenze der neuen Begehren
  • Kernaussage: Neue Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG sind solche, die einen neuen Streitgegenstand begründen oder über den Anspruch der Vorinstanz hinausgehen. Reine Rechtsbegehren, die sich aus der Anfechtung des angefochtenen Entscheids ergeben, sind keine neuen Begehren.
  • Einschlägig für: Art. 99 Abs. 2 BGG

Letzte Aktualisierung: 2026-06-13