Rechtsprechung zu Art. 99 BGG
I. Echte und unechte Noven
BGE 149 III 465, E. 5.5.1
- Thema: Unzulässigkeit echter Noven vor Bundesgericht
- Kernaussage: Echte Noven — Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereignet haben — sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid kann nicht dazu Anlass geben, Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt seines Erlasses noch gar nicht existierten.
- Einschlägig für: Art. 99 Abs. 1 BGG
BGE 148 I 160, E. 1.7
- Thema: Novenrecht im Verwaltungsrecht
- Kernaussage: Bestätigung der Grundsätze zu echten und unechten Noven. Neue Arbeitsverträge oder Tatsachen, die nach dem vorinstanzlichen Urteil eintreten, können im Bundesgerichtsverfahren nicht berücksichtigt werden.
- Einschlägig für: Art. 99 Abs. 1 BGG
II. Novenrecht im Sozialversicherungsrecht
BGer 8C_3/2026, E. 6.2.4.1
- Thema: Echte Noven im IV-Recht
- Kernaussage: Im IV-Recht sind echte Noven — wie ein neuer Arbeitsvertrag nach dem vorinstanzlichen Urteil — vor Bundesgericht unzulässig. Die Vorinstanz muss jedoch im Revisionsverfahren alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, einschliesslich Stellenangebote im angestammten Tätigkeitsgebiet.
- Einschlägig für: Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 43 ATSG
III. Neue Begehren (Abs. 2)
BGE 141 III 543, E. 3.2
- Thema: Grenze der neuen Begehren
- Kernaussage: Neue Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG sind solche, die einen neuen Streitgegenstand begründen oder über den Anspruch der Vorinstanz hinausgehen. Reine Rechtsbegehren, die sich aus der Anfechtung des angefochtenen Entscheids ergeben, sind keine neuen Begehren.
- Einschlägig für: Art. 99 Abs. 2 BGG
Letzte Aktualisierung: 2026-06-13