Art. 99 — Neue Tatsachen und Beweismittel
Gesetzeswortlaut
Art. 99 Neue Tatsachen und Beweismittel
1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2 Neue Begehren sind unzulässig.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Einordnung
1 Art. 99 BGG regelt das Novenrecht vor Bundesgericht und gehört zu den zentralen Verfahrensvorschriften des Bundesgerichtsgesetzes. Die Norm begrenzt den Instanzenzug: Vor Bundesgericht können grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden — mit der einzigen Ausnahme, dass der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt.
2 Die Novenbeschränkung dient der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit: Das Bundesgericht ist keine zweite Tatsachinstanz, sondern ein Rechtsmittelgericht, das die rechtsgrundsätzliche Kontrolle über den vorinstanzlichen Entscheid ausübt. Die Parteien müssen ihr Sachbegehren und ihre Beweismittel rechtzeitig im kantonalen Verfahren vorbringen.
II. Begriff der Noven
3 Das Bundesgericht unterscheidet zwischen echten Noven und unechten Noven:
(a) Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens existierten, aber aus berechtigtem Grund nicht vorgebracht werden konnten. Unechte Noven sind zulässig, wenn der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
(b) Echte Noven sind Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereignet haben. Echte Noven sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig — der angefochtene Entscheid kann nicht dazu Anlass geben, Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt seines Erlasses noch gar nicht existierten (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; BGE 148 I 160 E. 1.7).
4 Die Abgrenzung zwischen echten und unechten Noven ist in der Praxis häufig streitig. Typische Konstellationen:
- Ein nach dem angefochtenen Entscheid abgeschlossener Arbeitsvertrag ist eine echte Nouve und damit unzulässig (BGer 8C_3/2026 E. 6.2.4.1).
- Ein im kantonalen Verfahren bereits existierendes, aber aus berechtigtem Grund nicht vorgebrachtes Beweismittel ist eine unechte Nouve und kann zulässig sein.
- Eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist keine Nouve im Sinne von Art. 99 BGG, sondern eine Frage der rechtlichen Würdigung.
III. Voraussetzungen der Zulässigkeit (Abs. 1)
5 Damit eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel vor Bundesgericht zulässig ist, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Kausalität: Der angefochtene Entscheid muss zur Einreichung der Nouve Anlass gegeben haben. Dies bedeutet, dass die Nouve in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehen muss.
Erstmaligkeit: Die Tatsache oder das Beweismittel darf im vorinstanzlichen Verfahren nicht bereits vorgebracht worden sein — anderenfalls handelt es sich nicht um eine Nouve, sondern um ein wiederholtes Vorbringen.
Relevanz: Die Nouve muss für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein. Irrelevante Noven werden nicht berücksichtigt, auch wenn sie an sich zulässig wären.
IV. Unzulässigkeit neuer Begehren (Abs. 2)
6 Art. 99 Abs. 2 BGG verbietet ausdrücklich neue Begehren vor Bundesgericht. Ein neues Begehren liegt vor, wenn die Partei vor Bundesgericht etwas verlangt, das sie im kantonalen Verfahren nicht beantragt hat. Ausgenommen sind lediglich reine Rechtsbegehren, die sich aus der Anfechtung des angefochtenen Entscheids logisch ergeben (z.B. Aufhebung statt Abänderung).
V. Novenrecht in einzelnen Verfahrensarten
7 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren hat das Novenrecht besondere Bedeutung, weil die IV-Stellen im Revisionsverfahren oft neue Tatsachen berücksichtigen, die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht vorlagen. Das Bundesgericht hat wiederholt klargestellt, dass echte Noven — auch wenn sie für den Rentenanspruch relevant sind — im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (BGer 8C_3/2026 E. 6.2.4.1).
8 Im strafrechtlichen Verfahren ist das Novenrecht weniger restriktiv: Das Bundesgericht lässt im Strafverfahren grundsätzlich auch Noven zu, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben, sofern der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Dies gilt insbesondere für neue Beweismittel, die die Unschuld des Beschuldigten belegen könnten.
VI. Abgrenzung zu Art. 10 BGG
9 Art. 10 BGG regelt die Kognition des Bundesgerichts (die Prüfungsbefugnis). Während Art. 99 BGG das was (welche Tatsachen/Beweismittel) begrenzt, regelt Art. 10 BGG das wie (wie umfassend die Prüfung erfolgt). Die beiden Normen sind komplementär: Selbst wenn eine Nouve zulässig ist, prüft das Bundesgericht nur die Rechtsfrage, nicht den gesamten Sachverhalt neu.
VII. Kasuistik
- BGE 149 III 465, E. 5.5.1: Echte Noven nach dem angefochtenen Urteil sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Neue Arbeitsverträge nach dem vorinstanzlichen Urteil können nicht berücksichtigt werden.
- BGE 148 I 160, E. 1.7: Bestätigung der Grundsätze zu echten und unechten Noven im Verwaltungsrecht.
- BGer 8C_3/2026, E. 6.2.4.1: Im IV-Recht sind echte Noven (neuer Arbeitsvertrag nach dem vorinstanzlichen Urteil) vor Bundesgericht unzulässig. Die Vorinstanz muss jedoch im Revisionsverfahren alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, einschliesslich Stellenangebote im angestammten Tätigkeitsgebiet.
Literatur
- Bohnet/Notter, in: Bohnet/Müller/Wirth, Bundesgerichtsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 99 N. 1 ff.
- Mascioni, in: Schweizerisches Bundesgerichtsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2020, Art. 99
- Rhinow/Roller/Schindler, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2023, § 25