Rechtsprechung zu Art. 95 BGG — Beschwerdegründe
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I. Bundesrechtsverletzung (lit. a)
BGE 140 III 264, E. 3.1
- Thema: Willkürmassstab bei der Beweiswürdigung
- Kernaussage: Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur ein, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig, d.h. schlechterdings unverständlich ist. Eine blosse andere Würdigung reicht nicht aus.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. a (Bundesrechtsverletzung), Art. 97 BGG (Beweiswürdigung)
BGE 141 V 281, E. 5–7
- Thema: Strukturiertes Beweisverfahren als Bundesrechtsanforderung
- Kernaussage: Die Verletzung von Bundesrecht bei der Beurteilung psychosomatischer Leiden kann eine ungenügende Beweiserhebung darstellen. Das Bundesgericht verlangt ein strukturiertes Beweisverfahren bei der Beurteilung medizinischer Sachverhalte im Versicherungsrecht.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. a i.V.m. Art. 97 BGG
BGE 133 II 249, E. 2.2
- Thema: Konkretisierungserfordernis bei der Bundesrechtsrüge
- Kernaussage: Die Verletzung von Bundesrecht muss in der Beschwerdeschrift hinreichend konkretisiert werden. Eine blosse pauschale Rüge genügt den Anforderungen von Art. 95 lit. a BGG nicht. Die Beschwerdeführende muss substantiiert darlegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. a (Substantiierungserfordernis)
BGE 143 I 181, E. 4.2
- Thema: Art. 95 BGG und Art. 13 EMRK
- Kernaussage: Die Beschwerdegründe des Art. 95 BGG (insbesondere lit. a und b) müssen in einem Sinne ausgelegt werden, der den Anforderungen von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) genügt. Die innerstaatlichen Rechtsbehelfe müssen effektiv sein und nicht nur theoretisch bestehen.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. a und b (Bundesrecht/Völkerrecht i.V.m. EMRK)
BGE 136 I 257, E. 2.3
- Thema: Ermessenskontrolle als Bundesrechtsverletzung
- Kernaussage: Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch sind Bundesrechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG. Das Bundesgericht übt bei Ermessensentscheidungen eine Rechtskontrolle aus, keine Sachkontrolle.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. a (Ermessensverletzung)
BGE 145 III 392, E. 3.1
- Thema: Rügeprinzip und Bundesrechtsanwendung von Amtes wegen
- Kernaussage: Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber die Verletzung von Grundrechten und von völkerrechtlichen Verträgen nur, wenn sie ausdrücklich gerügt wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG). Letzteres gilt auch für willkürliche Beweiswürdigung.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. a i.V.m. Art. 106 BGG
II. Beweiswürdigung und Willkür
BGE 142 III 364, E. 3
- Thema: Keine vorsorgliche Massnahme bei Nachlassstundung
- Kernaussage: Die Beschwerdegründe nach Art. 95 BGG umfassen die Willkürrüge im Rahmen der Beweiswürdigung. Im konkreten Fall wurde geprüft, ob die Verweigerung der vorsorglichen Massnahme willkürlich war.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. a (Willkür)
BGE 139 III 358, E. 3
- Thema: Ermessensverteilung der Prozesskosten
- Kernaussage: Die Ermessensverteilung der Prozesskosten nach Art. 107 ZPO ist auf Willkür überprüfbar (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht greift ein, wenn die vorinstanzliche Ermessensausübung offensichtlich unbillig ist.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. a (Ermessenskontrolle)
BGE 146 III 209, E. 3.2
- Thema: Willkürmassstab bei Sachverhaltsfeststellung
- Kernaussage: Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist für das Bundesgericht bindend, es sei denn, sie ist willkürlicher Natur. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung bedeutet, dass die Feststellung schlechterdings unverständlich und offensichtlich unrichtig ist.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. a, Art. 97 BGG (Willkür)
III. Völkerrechtsverletzung (lit. b)
BGE 139 II 404, E. 6
- Thema: Internationale Amtshilfe und Völkerrechtsverletzung
- Kernaussage: Die Rüge der Völkerrechtsverletzung (Art. 95 lit. b BGG) setzt voraus, dass das angerufene Völkerrecht direkt anwendbar ist (self-executing). Bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen sind die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge direkt anwendbar.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. b (Völkerrecht)
BGE 145 I 73, E. 7
- Thema: EMRK und Art. 95 BGG
- Kernaussage: Die Verletzung der EMRK kann sowohl als Bundesrechtsverletzung (lit. a, da EMRK in der Schweiz direkt anwendbar) als auch als Völkerrechtsverletzung (lit. b) gerügt werden. In der Praxis wird EMRK-Verletzung meist als lit. a-Rüge qualifiziert.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. a und b (EMRK)
IV. Kantonale verfassungsmässige Rechte (lit. c) und Interkantonales Recht (lit. e)
BGE 134 I 140, E. 4
- Thema: Kantonale Verfassungsrüge im Lichte von Art. 95 lit. c BGG
- Kernaussage: Die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte kann mit der Beschwerde gerügt werden. Dies umfasst insbesondere die kantonale Autonomie, die Organisationsfreiheit und kantonale Grundrechtsgarantien, soweit diese über die Bundesverfassung hinausgehen.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. c (kantonales Verfassungsrecht)
BGE 138 I 2, E. 3
- Thema: Kantonale Autonomie als Beschwerdegrund
- Kernaussage: Die kantonale Autonomie ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut, dessen Verletzung unter Art. 95 lit. c BGG gerügt werden kann. Die Autonomie umfasst den Spielraum, den das Bundesrecht den Kantonen bei der Umsetzung einräumt.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. c (kantonale Autonomie)
V. Politische Stimmberechtigung (lit. d)
BGE 136 I 305, E. 3
- Thema: Stimmrecht und Volkswahlen als Beschwerdegrund
- Kernaussage: Die Rüge der Verletzung kantonaler Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung und über Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 95 lit. d BGG) eröffnet dem Bundesgericht eine Kognition, die über die reine Bundesrechtsverletzung hinausgeht. Es prüft, ob die kantonalen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
- Einschlägig für: Art. 95 lit. d (Stimmrecht)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06