Art. 95 BGG — Beschwerdegründe
Gesetzeswortlaut
Art. 95 — Schweizerisches Recht
Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a. Bundesrecht; b. Völkerrecht; c. kantonalen verfassungsmässigen Rechten; d. kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; e. interkantonalem Recht.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 95 BGG normiert die Beschwerdegründe in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er ist der «Katalog der Rügegründe», der definiert, welche Rechtsverstösse mit der Beschwerde geltend gemacht werden können. Mit über 94'000 Zitaten ist Art. 95 die meistzitierte BGG-Norm überhaupt und eine der meistzitierten Normen im gesamten Schweizer Recht (BGE 140 III 264, E. 3.1; BGE 136 III 174, E. 3.1).
2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 95 BGG übernimmt und erweitert den bisherigen Katalog der Rügegründe im OG. Neu aufgenommen wurden die Rüge der Verletzung von interkantonalem Recht (lit. e) und die explizite Nennung des Völkerrechts (lit. b). Die lit. a (Bundesrechtsverletzung) ist der mit Abstand wichtigste Rügegrund.
3 Systematische Stellung. Art. 95 gehört zum 3. Abschnitt des BGG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) und steht zwischen Art. 89 BGG (Beschwerdelegitimation) und Art. 96/97 BGG (Kognition und Beweiswürdigung). Die Beschwerdegründe sind abschliessend: Wer einen Rechtsverstoss rügen will, der nicht unter Art. 95 lit. a–e fällt, hat keine Beschwerdelegitimation (BGE 135 I 143, E. 2.1).
Kommentierung
I. Bundesrechtsverletzung (lit. a)
4 Der Hauptanwendungsfall. Lit. a ist der weitaus wichtigste Beschwerdegrund: Die Verletzung von Bundesrecht umfasst die falsche Anwendung, Nichtanwendung oder übermässige Anwendung von bundesrechtlichen Normen. Dazu gehören insbesondere:
- Verstösse gegen Bundesgesetze, Bundesverordnungen und das Bundesverfassungsrecht
- Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 97 BGG)
- Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV)
- Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch
Die Rüge der Bundesrechtsverletzung ist die «Catch-all»-Klausel des BGG: Fast jede beschwerdefähige Frage kann unter lit. a subsumiert werden, sofern sie auf eine Verletzung von Bundesrecht gestützt wird.
5 Beweiswürdigung und Willkür. Die Beweiswürdigung des Bundesgerichts ist durch Art. 97 BGG begrenzt: Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist. Der Massstab der Willkür ist hoch: Die Feststellung muss offensichtlich unrichtig sein, d.h. sie muss schlechthin nicht mehr als vertretbar erscheinen (BGE 140 III 264, E. 3.1; BGE 141 IV 71, E. 2.2).
Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung:
- Offensichtlich unhaltbare Feststellungen trifft
- Wichtige Beweise übergeht
- Beweise willkürlich würdigt
- Von einem falschen Beweiswertungsprinzip ausgeht
6 Revisibilität. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber die Verletzung von Grundrechten nur, wenn sie gerügt wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG — Rügeprinzip). Das Rügeprinzip bedeutet:
- Grundrechtsverletzungen müssen explizit gerügt werden
- Eine ausreichende Begründung ist erforderlich
- Neue Rügen sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (neue Tatsachen und Beweismittel: Art. 99 Abs. 1 BGG)
7 Kantonales Recht als Bundesrecht. Die Verletzung von kantonalem Recht kann unter lit. a gerügt werden, wenn und soweit das kantonale Recht Bundesrecht implementiert oder der Bundeseinheitlichkeit unterliegt. Die Beschwerde kann sich gegen die kantonalrechtliche Auslegung richten, soweit diese Bundesrecht verletzt (BGE 137 I 305, E. 2.1).
II. Völkerrechtsverletzung (lit. b)
8 Direkt anwendbares Völkerrecht. Die Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen und des Völkergewohnheitsrechts kann gerügt werden, soweit das Völkerrecht direkt anwendbar (self-executing) ist. Dies betrifft namentlich:
- Die EMRK und ihre Protokolle
- Das Flüchtlingskonventionsrecht
- Bilateralverträge (insbesondere Personenfreizügigkeit)
- Das Völkergewohnheitsrecht (z.B. Verhältnismässigkeitsgebot)
9 EMRK als Rügegrund. Die EMRK hat als Rügegrund nach lit. b erhebliche praktische Bedeutung. Namentlich:
- Art. 6 EMRK (Anspruch auf faires Verfahren) wird häufig unter lit. b gerügt, wenn die Verfahrensdauer unangemessen lang ist
- Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) in Ausländerrechtssachen
- Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit) in Haftrechtssachen
Die EMRK-Rügen fallen in der Praxis oft mit Bundesrechtsrügen (lit. a) zusammen, weil die EMRK-Rechte auch bundesverfassungsrechtlich geschützt sind.
III. Kantonale verfassungsmässige Rechte (lit. c)
10 Kantonale Verfassungsrüge. Die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten kann gerügt werden. Dies umfasst insbesondere:
- Die kantonale Autonomie
- Die kantonale Organisationsfreiheit
- Kantonale Grundrechtsgarantien, soweit diese über die Bundesverfassung hinausgehen
Kantonale Verfassungsrügen sind von der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu unterscheiden: Lit. c ermölicht die Beschwerde gegen die Verletzung kantonaler Verfassungsrechte in der regulären Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, während die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) nur bei fehlendem anderen Rechtsbehelf zulässig ist.
11 Bedeutung in der Praxis. Lit. c hat in der Praxis geringere Bedeutung als lit. a und b. Kantonale Verfassungsrügen werden insbesondere in folgenden Bereichen geltend gemacht:
- Wirtschaftsfreiheit (kantonale Regulierungen, die über BV-Art. 27 hinausgehen)
- Kantonale Steuerhoheit
- Gemeindeautonomie
IV. Politische Stimmberechtigung (lit. d)
12 Stimmrecht und Wahlen. Kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung und über Volkswahlen und -abstimmungen können Gegenstand der Beschwerde sein. Dies ist besonders relevant bei:
- Kantonalen Initiativen und Referenden
- Stimmrechtsklagen
- Wahlen in kantonale Organe
Die lit. d kommt in der Praxis selten vor, weil die meisten stimmrechtlichen Fragen bereits unter Bundesrecht (lit. a) subsumiert werden können.
V. Interkantonales Recht (lit. e)
13 Konkordate und interkantonale Vereinbarungen. Die Rüge der Verletzung von interkantonalem Recht (Konkordate, interkantonale Vereinbarungen) ist eine Neuerung des BGG gegenüber dem OG. In der Praxis ist sie von geringer Bedeutung:
Interkantonales Recht wird insbesondere in folgenden Bereichen geltend gemacht:
- Schulkoordination (Schulkonkordat)
- Spitalplanung (interkantonale Krankenhausplanung)
- Fiskalausgleich (Finanzausgleichskonkordat)
14 Kognition. Das Bundesgericht prüft interkantonales Recht mit voller Kognition (Art. 95 lit. e i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht das interkantonale Recht von Amtes wegen anwendet und nicht an die Rüge der Parteien gebunden ist (abweichend von Grundrechtsrügen nach Art. 106 Abs. 2 BGG).
VI. Rügeprinzip und Verhältnis zu Art. 106 BGG
15 Geteiltes Rügeprinzip. Art. 95 BGG ist eng mit dem Rügeprinzip von Art. 106 BGG verbunden:
- Art. 106 Abs. 1 BGG: Bundesrecht wird von Amtes wegen angewendet (Ausnahme: lit. a-Grundsatz)
- Art. 106 Abs. 2 BGG: Grundrechtsverletzungen müssen gerügt werden (Rügeprinzip)
Die Praxis differenziert:
- Bundesrechtsverletzung (lit. a): Wird von Amtes wegen geprüft, aber nur soweit sie gerügt wurde (Rügeprinzip für Grundrechte)
- Völkerrechtsverletzung (lit. b): Wird von Amtes wegen geprüft (selbstständige Rüge)
- Kantonales Verfassungsrecht (lit. c): Wird nur auf ausdrückliche Rüge hin geprüft
- Interkantonales Recht (lit. e): Wird von Amtes wegen geprüft
16 Subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Wenn die ordentliche Beschwerde nach Art. 83 BGG nicht zulässig ist (Materieausschluss), bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG. In diesem Fall müssen die Rügen auf Verletzung von Bundesrecht gestützt werden, und der Massstab ist auf Willkür reduziert.
VII. Abgrenzungen
17 Art. 95 vs. Art. 83 BGG (Beschwerdeunzulässigkeit). Art. 95 regelt die Beschwerdegründe (was kann gerügt werden), Art. 83 regelt die Beschwerdeunzulässigkeit (in welchen Bereichen ist die Beschwerde unzulässig). Beide Normen sind komplementär: Art. 83 verweist auf Art. 95 für die Rügegründe in den eingeschränkten Bereichen (Beschaffungswesen, Arbeitsverhältnisse etc.).
18 Art. 95 vs. Art. 116 BGG (Beschwerde in Zivilsachen). In Zivilsachen gelten andere Beschwerdegründe (Art. 116 BGG: Bundesrechtsverletzung, Verletzung von kantonalen Bestimmungen, Verletzung von Verträgen etc.). Art. 95 BGG gilt nur für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Querverweise
- Art. 83 BGG — Ausnahmen von der Beschwerde
- Art. 89 BGG — Beschwerderecht
- Art. 106 BGG — Rügeprinzip
- Art. 97 BGG — Beweiswürdigung