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Art. 95 BGG — Beschwerdegründe

Gesetzeswortlaut

Art. 95 — Schweizerisches Recht

Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: a. Bundesrecht; b. Völkerrecht; c. kantonalen verfassungsmässigen Rechten; d. kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; e. interkantonalem Recht.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 95 BGG normiert die Beschwerdegründe in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er ist der «Katalog der Rügegründe», der definiert, welche Rechtsverstösse mit der Beschwerde geltend gemacht werden können. Mit über 94'000 Zitaten ist Art. 95 die meistzitierte BGG-Norm überhaupt und eine der meistzitierten Normen im gesamten Schweizer Recht.

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 95 BGG übernimmt und erweitert den bisherigen Katalog der Rügegründe im OG. Neu aufgenommen wurden die Rüge der Verletzung von interkantonalem Recht (lit. e) und die explizite Nennung des Völkerrechts (lit. b). Die lit. a (Bundesrechtsverletzung) ist der mit Abstand wichtigste Rügegrund.

3 Systematische Stellung. Art. 95 gehört zum 3. Abschnitt des BGG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) und steht zwischen Art. 89 (Beschwerdelegitimation) und Art. 96/97 (Kognition und Beweiswürdigung).

Kommentierung

I. Bundesrechtsverletzung (lit. a)

4 Der Hauptanwendungsfall. Lit. a ist der weitaus wichtigste Beschwerdegrund: Die Verletzung von Bundesrecht umfasst die falsche Anwendung, Nichtanwendung oder übermässige Anwendung von bundesrechtlichen Normen. Dazu gehören insbesondere:

  • Verstösse gegen Bundesgesetze, Bundesverordnungen und das Bundesverfassungsrecht
  • Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 97 BGG)
  • Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV)
  • Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch

5 Beweiswürdigung und Willkür. Die Beweiswürdigung des Bundesgerichts ist durch Art. 97 BGG begrenzt: Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist. Der Massstab der Willkür ist hoch: Die Feststellung muss offensichtlich unrichtig sein (BGE 140 III 264 E. 3.1).

6 Revisibilität. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber die Verletzung von Grundrechten nur, wenn sie gerügt wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG — Rügeprinzip).

II. Völkerrechtsverletzung (lit. b)

7 Direkt anwendbares Völkerrecht. Die Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen und des Völkergewohnheitsrechts kann gerügt werden, soweit das Völkerrecht direkt anwendbar (self-executing) ist. Dies betrifft namentlich die EMRK, das Flüchtlingskonventionsrecht und Bilateralverträge.

III. Kantonale verfassungsmässige Rechte (lit. c)

8 Kantonale Verfassungsrüge. Die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten kann gerügt werden. Dies umfasst insbesondere die kantonale Autonomie, die kantonale Organisationsfreiheit und kantonale Grundrechtsgarantien, soweit diese über die Bundesverfassung hinausgehen.

IV. Politische Stimmberechtigung und interkantonales Recht (lit. d, e)

9 Lit. d — Stimmrecht und Wahlen. Kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung und über Volkswahlen und -abstimmungen können Gegenstand der Beschwerde sein. Dies ist besonders relevant bei kantonalen Initiativen und Referenden.

10 Lit. e — Interkantonales Recht. Die Rüge der Verletzung von interkantonalem Recht (Konkordate, interkantonale Vereinbarungen) ist eine Neuerung des BGG gegenüber dem OG. In der Praxis ist sie von geringer Bedeutung.

Querverweise

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