Rechtsprechung zu Art. 94 BGG
Leitentscheide (BGE)
BGE 149 II 476 E. 1.2
- Thema: Voraussetzungen der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 i.V.m. Art. 100 Abs. 7 BGG)
- Kernaussage: Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist jederzeit zulässig, wenn eine Vorinstanz trotz bestehender Entscheidpflicht und formell gestelltem Begehren untätig bleibt; sie bezweckt die Anweisung an die Behörde, das Verfahren an die Hand zu nehmen.
- Einschlägig für: Beschwerdevoraussetzungen
BGE 144 II 184 E. 3
- Thema: Abgrenzung von Rechtsverweigerung und ungebührlicher Verfahrensdauer
- Kernaussage: Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innert einer Frist entscheidet, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheint. Massgebend sind Komplexität, Dringlichkeit und Verhalten der Parteien.
- Einschlägig für: Rechtsverzögerungsbegriff
BGE 138 II 384 E. 2
- Thema: Säumnisanzeige und Treu und Glauben
- Kernaussage: Wer eine Rechtsverzögerung rügen will, muss die zuständige Behörde zuvor grundsätzlich mahnen (Säumnisanzeige), es sei denn, eine solche Mahnung erschiene von vornherein aussichtslos.
- Einschlägig für: Rügeobliegenheit
BGE 135 I 265 E. 2
- Thema: Gegenstandslosigkeit bei nachträglicher Entscheidfällung
- Kernaussage: Fällt die Vorinstanz während der Rechtshängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde den verlangten Sachentscheid, wird die Beschwerde bezüglich des Hauptantrags gegenstandslos; das Bundesgericht entscheidet nur noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- Einschlägig für: Verfahrenserledigung
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 5A_131/2026 vom 11. August 2026 / 1. September 2026
- Thema: Substanziierung der Rechtsverzögerung bei kantonalen Aufsichtsbehörden
- Kernaussage: Die Rüge einer formlosen Rechtsverweigerung nach Art. 94 BGG verlangt eine präzise Darlegung der Verfahrensabläufe und Verzögerungsphasen; unsubstanziierte Pauschalvorwürfe genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
- Einschlägig für: Begründungsanforderungen
BGer 8C_235/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.2
- Thema: Formlose Rechtsverweigerung bei übergangener Partei
- Kernaussage: Entscheidet das Gericht bei einer gemeinsamen Eingabe nur über eine Person und fertigt die andere formlos per E-Mail ab («kein Verfahren hängig»), liegt eine formlose Rechtsverweigerung vor, die nach Art. 94 BGG kassiert wird.
- Einschlägig für: Übergangene Parteien
BGer 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 3
- Thema: Fristlosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde
- Kernaussage: Solange das zuständige Organ untätig bleibt, läuft keine Beschwerdefrist; die Beschwerde nach Art. 94 BGG kann jederzeit erhoben werden (Art. 100 Abs. 7 BGG).
- Einschlägig für: Art. 100 Abs. 7 BGG
BGer 5A_575/2024 vom 9. September 2024 E. 2
- Thema: Rechtsverweigerung bei unbeantwortetem Akteneinsichtsgesuch
- Kernaussage: Die beharrliche Nichtbeantwortung eines formellen Gesuchs um Akteneinsicht stellt eine formlose Rechtsverweigerung dar, gegen welche die Beschwerde nach Art. 94 BGG offensteht.
- Einschlägig für: Akteneinsicht
BGer 1C_461/2020 vom 18. März 2021 E. 3
- Thema: Ungebührliche Verfahrensdauer bei Baubewilligungsverfahren
- Kernaussage: Liegt ein Baubewilligungsgesuch über mehrere Jahre ohne verfahrensfördernde Schritte bei der Vorinstanz, ist eine Rechtsverzögerung festzustellen und der Behörde eine Behandlungsfrist zu setzen.
- Einschlägig für: Raumplanungs- und Baurecht
BGer 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1
- Thema: Abgrenzung zum anfechtbaren Sachentscheid
- Kernaussage: Hat die kantonale Instanz über den Vorwurf der Rechtsverweigerung förmlich entschieden (Nichteintreten oder Abweisung), ist dieser Entscheid mit ordentlicher Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG anzufechten, nicht nach Art. 94 BGG.
- Einschlägig für: Anfechtungsobjekt