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Rechtsprechung zu Art. 94 BGG

Rechtsprechungssammlung zu Art. 94 BGG

Präzisierungen 2026

BGer 8C_235/2026 vom 16. Juni 2026 — Formlose Rechtsverweigerung

Thema: Übergangene Partei einer gemeinsamen Beschwerdeeingabe; Mail-Auskunft ohne Entscheidcharakter

Gutheissung: Fällt ein kantonales Gericht bei einer gemeinsamen Eingabe zweier Personen nur gegenüber einer Person ein Urteil und beantwortet die Nachfrage der anderen mit einer blossen Mail-Mitteilung, es sei «kein Verfahren hängig», liegt eine formlos begangene Rechtsverweigerung vor. Diese kann jederzeit (Art. 100 Abs. 7 BGG) mit Beschwerde nach Art. 94 BGG gerügt werden (E. 2.2). Der Beschwerdewille der übergangenen Partei ergab sich eindeutig aus der Gesamteingabe (Betreff mit beiden Namen, AHV- und Entscheidnummern, gemeinsame materielle Anträge); das Gericht wurde angewiesen, die Sache an die Hand zu nehmen (E. 3.2–3.3). Materielle Anträge bleiben im Rechtsverweigerungsverfahren ausgeklammert (E. 4). (BGer 8C_235/2026 vom 16. Juni 2026)

Schlagworte: Rechtsverweigerung, gemeinsame Eingabe, Beschwerdewille, Insolvenzentschädigung, Fristlosigkeit


Leitentscheide

BGE 149 II 476 — Voraussetzungen der Rechtsverweigerungsbeschwerde

Die Beschwerde nach Art. 94 BGG ist jederzeit zulässig (Art. 100 Abs. 7 BGG), wenn die befasste Behörde einen anfechtbaren Entscheid nicht fällt, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Vorausgesetzt sind Befassung mit einem Gesuch oder Rechtsmittel, Untätigkeit und Entscheidpflicht (Einheit des Verfahrens). (BGE 149 II 476, E. 1.2)


Weitere Entscheide

BGer 2C 543/2016 vom 18. August 2016 — Abgrenzung zum anfechtbaren Entscheid

Hat die letzte kantonale Instanz über den Rechtsverweigerungsvorwurf gegen eine ihrer Vorinstanzen entschieden oder die eigene Entscheidung formell abgelehnt, liegt kein Fall von Art. 94 BGG vor, sondern ein nach Art. 82 ff. BGG anfechtbarer Entscheid. (BGer 2C 543/2016 vom 18. August 2016, E. 2.1)


BGer 5A_575/2024 vom 9. September 2024 — Rechtsverweigerung und Akteneinsicht

Thema: Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsgesuch

Das Bundesgericht befasst sich mit dem Vorwurf der Rechtsverweigerung bei einem unbeantworteten Akteneinsichtsgesuch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Wird ein auf Art. 43 ATSG bzw. die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen gestütztes Akteneinsichtsgesuch von der zuständigen Behörde nicht beantwortet, so liegt darin eine formlose Rechtsverweigerung, die jederzeit nach Art. 100 Abs. 7 BGG mit Beschwerde nach Art. 94 BGG gerügt werden kann. Der Entscheid präzisiert die Anwendbarkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde auf prozessuale Gesuche der Akteneinsicht. (BGer 5A_575/2024 vom 9. September 2024)

Schlagworte: Rechtsverweigerung, Akteneinsicht, SchKG, formlose Rechtsverweigerung, Fristlosigkeit


BGer 2C_330/2025 vom 25. November 2025 — Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Thema: Abgrenzung der Rechtsverweigerung von der Rechtsverzögerung im Gesundheitswesen und in der sozialen Sicherheit

Das Bundesgericht klärt im Bereich Gesundheitswesen und soziale Sicherheit die Abgrenzung zwischen der Rechtsverweigerung (Art. 94 BGG: Behörde entscheidet überhaupt nicht) und der Rechtsverzögerung (Art. 93 BGG: ungebührliche Dauer der Entscheidfällung) und die Voraussetzungen, unter denen ein Untätigbleiben der Behörde als formlose Rechtsverweigerung nach Art. 94 BGG jederzeit (Art. 100 Abs. 7 BGG) rügbar ist. Relevant für die Praxis der fristlosen Behördenanbindung bei Untätigkeit. (BGer 2C_330/2025 vom 25. November 2025)

Schlagworte: Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Gesundheitswesen, soziale Sicherheit, Fristlosigkeit


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