Rechtsprechung zu Art. 94 BGG
Rechtsprechungssammlung zu Art. 94 BGG
Präzisierungen 2026
BGer 8C_235/2026 vom 16. Juni 2026 — Formlose Rechtsverweigerung
Thema: Übergangene Partei einer gemeinsamen Beschwerdeeingabe; Mail-Auskunft ohne Entscheidcharakter
Gutheissung: Fällt ein kantonales Gericht bei einer gemeinsamen Eingabe zweier Personen nur gegenüber einer Person ein Urteil und beantwortet die Nachfrage der anderen mit einer blossen Mail-Mitteilung, es sei «kein Verfahren hängig», liegt eine formlos begangene Rechtsverweigerung vor. Diese kann jederzeit (Art. 100 Abs. 7 BGG) mit Beschwerde nach Art. 94 BGG gerügt werden (E. 2.2). Der Beschwerdewille der übergangenen Partei ergab sich eindeutig aus der Gesamteingabe (Betreff mit beiden Namen, AHV- und Entscheidnummern, gemeinsame materielle Anträge); das Gericht wurde angewiesen, die Sache an die Hand zu nehmen (E. 3.2–3.3). Materielle Anträge bleiben im Rechtsverweigerungsverfahren ausgeklammert (E. 4). (BGer 8C_235/2026 vom 16. Juni 2026)
Schlagworte: Rechtsverweigerung, gemeinsame Eingabe, Beschwerdewille, Insolvenzentschädigung, Fristlosigkeit
Leitentscheide
BGE 149 II 476 — Voraussetzungen der Rechtsverweigerungsbeschwerde
Die Beschwerde nach Art. 94 BGG ist jederzeit zulässig (Art. 100 Abs. 7 BGG), wenn die befasste Behörde einen anfechtbaren Entscheid nicht fällt, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Vorausgesetzt sind Befassung mit einem Gesuch oder Rechtsmittel, Untätigkeit und Entscheidpflicht (Einheit des Verfahrens). (BGE 149 II 476, E. 1.2)
Weitere Entscheide
BGer 2C 543/2016 vom 18. August 2016 — Abgrenzung zum anfechtbaren Entscheid
Hat die letzte kantonale Instanz über den Rechtsverweigerungsvorwurf gegen eine ihrer Vorinstanzen entschieden oder die eigene Entscheidung formell abgelehnt, liegt kein Fall von Art. 94 BGG vor, sondern ein nach Art. 82 ff. BGG anfechtbarer Entscheid. (BGer 2C 543/2016 vom 18. August 2016, E. 2.1)