Art. 94 — Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Gesetzeswortlaut
Art. 94 BGG — Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung: Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
(Fedlex-Stand: 2026-04-01)
Vorbemerkungen
1 Funktion Art. 94 BGG öffnet den Weg an das Bundesgericht, wenn eine Vorinstanz einen Entscheid unrechtmässig verweigert oder verzögert. Die Norm setzt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) prozessual um: Ohne sie könnte eine Behörde die bundesgerichtliche Kontrolle durch schlichtes Untätigbleiben vereiteln.
2 Keine eigene Beschwerdeart Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist keine eigenständige Beschwerdeart. Sie muss grundsätzlich dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie die ordentliche Beschwerde — namentlich Begehren und Begründung nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (BGer 8C_235/2026 vom 16. Juni 2026, E. 2.1).
Voraussetzungen
3 Anfechtbarer Entscheid (Einheit des Verfahrens) Die Beschwerde kann sich nicht gegen das Ausbleiben eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids richten: Der verweigerte oder verzögerte Entscheid müsste seinerseits unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden können, und das Untätigbleiben muss einer Vorinstanz im Sinne von Art. 86 BGG zuzurechnen sein (BGE 149 II 476, E. 1.2; BGer 8C_235/2026, E. 2.1).
4 Befassung und Untätigkeit Vorausgesetzt ist, dass die Behörde mit einem Gesuch, einer Klage oder einer Beschwerde befasst ist und den Entscheid unterlässt, obwohl sie grundsätzlich dazu verpflichtet wäre (BGE 149 II 476, E. 1.2).
5 Jederzeitige Beschwerde Die Beschwerde nach Art. 94 BGG ist an keine Frist gebunden (Art. 100 Abs. 7 BGG); sie kann geführt werden, solange der Zustand der Verweigerung oder Verzögerung andauert (BGE 149 II 476, E. 1.2).
Abgrenzungen
6 Entscheid über den Rechtsverweigerungsvorwurf Hat die letzte kantonale Instanz über den Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsvorwurf gegen eine ihrer Vorinstanzen entschieden — oder es in einem formellen Entscheid ausdrücklich abgelehnt, selber innert angemessener Frist zu entscheiden —, liegt prozessual keine Rechtsverweigerung nach Art. 94 BGG vor, sondern ein nach Art. 82 ff. BGG anfechtbarer Entscheid mit den ordentlichen Fristen (BGer 2C 543/2016 vom 18. August 2016, E. 2.1; BGer 8C_235/2026, E. 2.1).
7 Formlos begangene Rechtsverweigerung (Präzisierung 2026) In BGer 8C_235/2026 vom 16. Juni 2026 qualifizierte das Bundesgericht die blosse Mail-Auskunft eines kantonalen Gerichts, in der Sache der Betroffenen sei «zu keinem Zeitpunkt ein Beschwerdeverfahren hängig» gewesen, als einfache Mitteilung ohne Entscheidcharakter. Eine solche formlose Weigerung, ein Verfahren an die Hand zu nehmen, eröffnet die jederzeit zulässige Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG (E. 2.2) — die betroffene Person muss also weder einen formellen Nichteintretensentscheid erwirken noch die Fristen von Art. 100 Abs. 1 BGG beachten.
Anwendungsfall: übergangene Partei einer gemeinsamen Eingabe
8 Beschwerdewille aus Gesamteingabe Reichen mehrere Personen eine gemeinsame Beschwerdeeingabe ein, die im Betreff beide Namen (mit AHV- und Entscheidnummern) nennt, sich durchwegs auf beide bezieht und für beide materielle Anträge stellt, muss das Gericht für beide ein Verfahren führen. Beschränkt es sein Urteil auf eine Person, begeht es gegenüber der übergangenen Partei eine Rechtsverweigerung; es hat deren Sache an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich zu entscheiden (BGer 8C_235/2026, E. 3.2–3.3 und Dispositiv).
9 Beschränkter Streitgegenstand Das Verfahren nach Art. 94 BGG beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverweigerung; auf materielle Anträge (im Fall: Zusprechung der Insolvenzentschädigung) tritt das Bundesgericht nicht ein (BGer 8C_235/2026, E. 4).
Annotation
9a Niedrige Eintretenshürde als Rechtsschutzgarantie Der Entscheid zeigt die rechtsschutzfreundliche Handhabung von Art. 94 BGG bei Laieneingaben: Weder das Fehlen eines formellen Anfechtungsobjekts noch die informelle Form der gerichtlichen Weigerung (E-Mail) schadet der beschwerdeführenden Partei. Massgebend ist der aus der Eingabe objektiv erkennbare Beschwerdewille — ein strenger Massstab für die Kanzleien der Gerichte, die bei Sammel- und Gemeinschaftseingaben die Parteirollen sorgfältig zu erfassen haben. Zugleich bestätigt der Entscheid die Grenze: Materielle Begehren bleiben im Rechtsverweigerungsverfahren ausgeklammert.
Literatur
- Vgl. auch den Kommentar zu Art. 29 BV (Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist)