Rechtsprechung zu Art. 93 BGG
Leitentscheide (BGE)
BGE 133 V 477, E. 4.1
- Thema: End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide (Terminologie)
- Kernaussage: Systematische Definition der End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide nach der Terminologie des BGG. Qualifikation eines kantonalen Entscheids, welcher eine materielle Teilfrage beantwortet. Leitentscheid zum gesamten System der Vor- und Zwischenentscheide.
- Einschlägig für: Begriffliche Grundlagen
- Zitate: 4210
BGE 137 III 380, E. 1
- Thema: Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils
- Kernaussage: Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren. Leitentscheid zur Definition des Begriffs.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Massstab)
- Zitate: 2721
BGE 133 III 629, E. 2
- Thema: Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid (lit. a und b)
- Kernaussage: Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde unmittelbar gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist. Systematische Darstellung beider Alternativen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und b (Gesamtdarstellung)
- Zitate: 2260
BGE 134 I 83, E. 3.1
- Thema: Qualifikation von Massnahmenentscheiden als End- oder Zwischenentscheid
- Kernaussage: Qualifikation eines Entscheids über vorsorgliche Massnahmen als End- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 bzw. 93 BGG. Bejahung der Eignung, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (vorsorgliche Massnahmen)
- Zitate: 10919
Nicht wieder gutzumachender Nachteil (Abs. 1 lit. a)
BGE 133 IV 139
- Thema: Nachteil rechtlicher Natur im Strafverfahren
- Kernaussage: Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2 OG. Es handelt sich um einen Nachteil rechtlicher Natur.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Strafsachen — Nachteilbegriff)
- Zitate: 1232
BGE 134 III 188, E. 2.1–2.2
- Thema: Beweismassnahme im Markenrecht — Nachteil rechtlicher Natur
- Kernaussage: Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur und damit auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Nachteil rechtlicher Natur)
- Zitate: 2251
BGE 137 III 324
- Thema: Vorsorgliche Massnahmen — Anforderungen an Nachteil
- Kernaussage: Es ist fraglich, ob im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmenentscheiden am bisherigen Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG festzuhalten ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (vorsorgliche Massnahmen — Differenzierung)
- Zitate: 1580
BGE 141 III 80, E. 1.3
- Thema: Postulationsfähigkeit der Aktiengesellschaft — Nachteil bei Nichtzulassung
- Kernaussage: Die Verfügung, mit der eine vertretungsbefugte Person nicht als Vertreter der Aktiengesellschaft im Prozess zugelassen wird, bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Vertretungsbefugnis)
- Zitate: 1762
BGE 142 III 798
- Thema: Kostenvorschuss / Sicherheit für Parteientschädigung
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses anficht und sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, muss aufzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Kostenvorschuss — Gerichtszugang)
- Zitate: 1364
BGE 135 II 30, E. 1.1 und 1.3.1
- Thema: Baurechtlicher Vorentscheid — nicht wieder gutzumachender Nachteil
- Kernaussage: Allgemeine Hinweise von Baubewilligungsbehörden stellen keinen Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG dar. Der baurechtliche Vorentscheid nach kantonalem Recht ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Baurecht — Vorentscheid)
- Zitate: 1123
Beweisverwertbarkeit im Strafverfahren
BGE 141 IV 284, E. 2.2–2.3
- Thema: Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenentscheide über Beweisverwertbarkeit
- Kernaussage: Zwischenentscheide, welche die Verwertung von Beweisen zulassen, bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Ausnahmen: Entscheide, welche die Verwertung verbieten und Entfernung aus den Akten anordnen, bewirken einen Nachteil für die beschwerdeführende Partei.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Beweisverwertbarkeit — StPO Art. 140/141)
- Zitate: 948
BGE 141 IV 289, E. 1
- Thema: Entfernung eines Einvernahmeprotokolls — nicht wieder gutzumachender Nachteil
- Kernaussage: Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten wird, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Beweismittel in den Akten)
- Zitate: 814
BGE 136 IV 92, E. 3–4
- Thema: Beschlagnahme von Bankunterlagen — kein Nachteil
- Kernaussage: Art. 93 BGG ist auch auf die Beschwerde gegen Entscheide über Zwangsmassnahmen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anwendbar. Die Beschlagnahme von Bankdokumenten bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Zwangsmassnahmen — Beschlagnahme)
- Zitate: 1389
Rückweisungsentscheide
BGE 140 V 282
- Thema: Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids durch die IV-Stelle
- Kernaussage: Rückweisungsentscheide mit verbindlichen Vorgaben zur neuen Beurteilung stellen für die betroffene Behörde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Rückweisung mit verbindlichen Vorgaben)
- Zitate: 596
BGE 148 IV 155
- Thema: Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO
- Kernaussage: Gegen gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse steht die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung, es sei denn, die Partei rügt mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (StPO Art. 409 — Ausnahme)
- Zitate: 1023
BGE 144 III 253, E. 1.3–1.4
- Thema: Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts
- Kernaussage: Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts sind als Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 und 93 BGG zu qualifizieren, auch wenn dem erstinstanzlichen Gericht nur ein kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Rückweisungsentscheide — Qualifikation)
- Zitate: 342
BGE 135 III 329
- Thema: Kosten- und Entschädigungsfolgen in Rückweisungsentscheiden
- Kernaussage: Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Er kann nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Hauptpunkt weitergezogen werden.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Kosten bei Rückweisung)
- Zitate: 727
Weitere Bereiche
BGE 138 III 46, E. 1.1–1.2
- Thema: Vorsorgliche Beweisführung als eigenständiges Verfahren
- Kernaussage: Der das Gesuch um Anordnung eines Gutachtens im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens gutheissende Entscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
- Einschlägig für: Abs. 1 (vorsorgliche Beweisführung)
- Zitate: 2102
BGE 138 III 190, E. 5
- Thema: Sistierung des Verfahrens als Zwischenentscheid
- Kernaussage: Die auf Art. 36 Abs. 1 GestG gestützte Sistierung des Verfahrens ist kein Zuständigkeitsentscheid nach Art. 92 BGG, kann aber als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar sein.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Sistierung)
- Zitate: 538
BGE 139 V 604
- Thema: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
- Kernaussage: Der Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist ein Zwischenentscheid, der nicht unter Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fällt.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (unentgeltliche Rechtspflege — Höhe)
- Zitate: 211
BGE 135 I 261, E. 1.1–1.4
- Thema: Verfahrensleitende Verfügungen des Bundesstrafgerichts
- Kernaussage: Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen des Bundesstrafgerichts sind unter den Voraussetzungen von Art. 92–94 BGG zulässig. Nichtzulassung eines Wahlverteidigers — Nachteil bejaht.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Bundesstrafgericht — verfahrensleitende Verfügung)
- Zitate: 706
BGE 141 III 395, E. 2
- Thema: Abgrenzung Endentscheid, Teilentscheid, Vor- und Zwischenentscheid
- Kernaussage: Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 90 ff. BGG. Abgrenzung von Endentscheid, Teilentscheid sowie Vor- und Zwischenentscheid und Folgen für die Zulässigkeit der Beschwerde. Qualifikation eines Urteils betreffend Erbteilung.
- Einschlägig für: Begriffliche Grundlagen (Abgrenzung)
- Zitate: 1148
BGE 133 V 645
- Thema: Nichteintreten gegen Rückweisungsentscheid (unentgeltliche Rechtspflege)
- Kernaussage: Nichteintreten auf die Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid, mit welcher die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gerügt wird.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Rückweisung — unentgeltliche Rechtspflege)
- Zitate: 673
BGE 135 V 141
- Thema: Zusprechung einer abgestuften Rente — Teil- und Zwischenentscheid
- Kernaussage: Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs beurteilt, ist ein Zwischenentscheid.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Sozialversicherung — Teilrente)
- Zitate: 814
Ergänzende Kasuistik (aktuelle Praxis, Stand 2026)
BGE 149 II 170, E. 1
- Thema: Baubewilligung mit Nebenbestimmungen
- Kernaussage: Besteht bei Umsetzung der Nebenbestimmungen ein Spielraum und darf trotz nominaler Erteilung noch nicht gebaut werden, liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Baurecht — Nebenbestimmungen)
BGE 150 II 566, E. 2.2–2.5
- Thema: Nachgelagerte Baubewilligungsverfahren
- Kernaussage: Anwendungsfall von BGE 149 II 170; der prozessökonomische Vorteil nachgelagerter Baubewilligungsverfahren zur Mängelbehebung darf nicht überschätzt werden.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Baurecht — Folgeverfahren)
BGE 150 III 248, E. 1
- Thema: Sicherheit für die Parteientschädigung
- Kernaussage: Die Eintretenspraxis nach BGE 142 III 798 (Kostenvorschuss) gilt gleichermassen für Zwischenentscheide betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung, gestützt auf den Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Kostensicherheit — Präzisierung)
BGE 149 IV 205
- Thema: Ablehnung eines Beweisantrags im Vorverfahren
- Kernaussage: Der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil ist gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, muss aber im Einzelfall konkret dargelegt werden; die Ablehnung eines Beweisantrags begründet ihn nicht automatisch.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Strafverfahren — Beweisantrag)
BGE 151 IV 344
- Thema: Entsiegelung — Durchsuchung von Smartphones
- Kernaussage: Bei vollständiger Durchsuchung privat genutzter Smartphones ist regelmässig von der Betroffenheit von Privatgeheimnissen (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) auszugehen, was den nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Entsiegelung, Smartphones)
BGE 151 IV 350, E. 2.5.2
- Thema: Entsiegelung — Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Die Durchsuchung von Privatgeheimnissen ist zulässig, wenn geeignet, erforderlich und angemessen; offensichtlich irrelevante Sicherstellungen sind nicht zu entsiegeln.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Entsiegelung, Verhältnismässigkeit)
BGE 150 I 174
- Thema: Kostenverlegung zulasten des Rechtsvertreters
- Kernaussage: Kostenauferlegung zulasten des Rechtsvertreters (statt der Partei) im Rahmen einer Rückweisung ist als Endentscheid, nicht als Zwischenentscheid zu qualifizieren; Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels vorgängiger Stellungnahmemöglichkeit.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Rückweisung — Kostenverlegung Rechtsvertreter)
BGE 151 III 516
- Thema: Sistierung infolge Nachlassstundung
- Kernaussage: Die Sistierung eines Zivilprozesses infolge bewilligter Nachlassstundung (Art. 297 Abs. 5 SchKG) tritt von Gesetzes wegen ein; die gerichtliche Anordnung ist bloss deklaratorisch, das Nachteilserfordernis ist dennoch gesondert zu prüfen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Sistierung, SchKG-Bezug)
BGer 5A_494/2025 vom 27.8.2025, E. 1.2
- Thema: Beschleunigungsgebot als Ausnahme vom Nachteilserfordernis
- Kernaussage: Bei Beschwerden gegen Sistierungs-Zwischenentscheide muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht erfüllt sein, wenn hinreichend begründet eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt wird.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Sistierung — Beschleunigungsgebot)
BGE 149 II 476, E. 1.2.1
- Thema: Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen erwarteten Zwischenentscheid
- Kernaussage: Ist der zu erwartende Entscheid seinerseits ein Zwischenentscheid, unterliegt auch die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/-verzögerung den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG.
- Einschlägig für: Schnittstelle Art. 93/94 BGG
BGer 2C_98/2026 vom 26.2.2026, E. 1.3.2–1.3.4
- Thema: Beschleunigungsgebot in Haftsachen
- Kernaussage: Bei anhaltendem Freiheitsentzug und ungewissem Ausgang eines abzuwartenden Verfahrens ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil regelmässig zu bejahen; strenge Substanziierungsanforderungen an die Rüge des Beschleunigungsgebots (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Haftsachen — Beschleunigungsgebot)
Letzte Aktualisierung: 9. Juli 2026