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Rechtsprechung zu Art. 93 BGG

Leitentscheide (BGE)

BGE 133 V 477, E. 4.1

  • Thema: End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide (Terminologie)
  • Kernaussage: Systematische Definition der End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide nach der Terminologie des BGG. Qualifikation eines kantonalen Entscheids, welcher eine materielle Teilfrage beantwortet. Leitentscheid zum gesamten System der Vor- und Zwischenentscheide.
  • Einschlägig für: Begriffliche Grundlagen
  • Zitate: 4210

BGE 137 III 380, E. 1

  • Thema: Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils
  • Kernaussage: Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren. Leitentscheid zur Definition des Begriffs.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Massstab)
  • Zitate: 2721

BGE 133 III 629, E. 2

  • Thema: Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid (lit. a und b)
  • Kernaussage: Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde unmittelbar gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist. Systematische Darstellung beider Alternativen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und b (Gesamtdarstellung)
  • Zitate: 2260

BGE 134 I 83, E. 3.1

  • Thema: Qualifikation von Massnahmenentscheiden als End- oder Zwischenentscheid
  • Kernaussage: Qualifikation eines Entscheids über vorsorgliche Massnahmen als End- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 bzw. 93 BGG. Bejahung der Eignung, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (vorsorgliche Massnahmen)
  • Zitate: 10919

Nicht wieder gutzumachender Nachteil (Abs. 1 lit. a)

BGE 133 IV 139

  • Thema: Nachteil rechtlicher Natur im Strafverfahren
  • Kernaussage: Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2 OG. Es handelt sich um einen Nachteil rechtlicher Natur.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Strafsachen — Nachteilbegriff)
  • Zitate: 1232

BGE 134 III 188, E. 2.1–2.2

  • Thema: Beweismassnahme im Markenrecht — Nachteil rechtlicher Natur
  • Kernaussage: Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur und damit auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Nachteil rechtlicher Natur)
  • Zitate: 2251

BGE 137 III 324

  • Thema: Vorsorgliche Massnahmen — Anforderungen an Nachteil
  • Kernaussage: Es ist fraglich, ob im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmenentscheiden am bisherigen Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG festzuhalten ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (vorsorgliche Massnahmen — Differenzierung)
  • Zitate: 1580

BGE 141 III 80, E. 1.3

  • Thema: Postulationsfähigkeit der Aktiengesellschaft — Nachteil bei Nichtzulassung
  • Kernaussage: Die Verfügung, mit der eine vertretungsbefugte Person nicht als Vertreter der Aktiengesellschaft im Prozess zugelassen wird, bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Vertretungsbefugnis)
  • Zitate: 1762

BGE 142 III 798

  • Thema: Kostenvorschuss / Sicherheit für Parteientschädigung
  • Kernaussage: Der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses anficht und sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, muss aufzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Kostenvorschuss — Gerichtszugang)
  • Zitate: 1364

BGE 135 II 30, E. 1.1 und 1.3.1

  • Thema: Baurechtlicher Vorentscheid — nicht wieder gutzumachender Nachteil
  • Kernaussage: Allgemeine Hinweise von Baubewilligungsbehörden stellen keinen Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG dar. Der baurechtliche Vorentscheid nach kantonalem Recht ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Baurecht — Vorentscheid)
  • Zitate: 1123

Beweisverwertbarkeit im Strafverfahren

BGE 141 IV 284, E. 2.2–2.3

  • Thema: Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenentscheide über Beweisverwertbarkeit
  • Kernaussage: Zwischenentscheide, welche die Verwertung von Beweisen zulassen, bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Ausnahmen: Entscheide, welche die Verwertung verbieten und Entfernung aus den Akten anordnen, bewirken einen Nachteil für die beschwerdeführende Partei.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Beweisverwertbarkeit — StPO Art. 140/141)
  • Zitate: 948

BGE 141 IV 289, E. 1

  • Thema: Entfernung eines Einvernahmeprotokolls — nicht wieder gutzumachender Nachteil
  • Kernaussage: Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten wird, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Beweismittel in den Akten)
  • Zitate: 814

BGE 136 IV 92, E. 3–4

  • Thema: Beschlagnahme von Bankunterlagen — kein Nachteil
  • Kernaussage: Art. 93 BGG ist auch auf die Beschwerde gegen Entscheide über Zwangsmassnahmen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anwendbar. Die Beschlagnahme von Bankdokumenten bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Zwangsmassnahmen — Beschlagnahme)
  • Zitate: 1389

Rückweisungsentscheide

BGE 140 V 282

  • Thema: Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids durch die IV-Stelle
  • Kernaussage: Rückweisungsentscheide mit verbindlichen Vorgaben zur neuen Beurteilung stellen für die betroffene Behörde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Rückweisung mit verbindlichen Vorgaben)
  • Zitate: 596

BGE 148 IV 155

  • Thema: Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO
  • Kernaussage: Gegen gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse steht die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung, es sei denn, die Partei rügt mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (StPO Art. 409 — Ausnahme)
  • Zitate: 1023

BGE 144 III 253, E. 1.3–1.4

  • Thema: Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts
  • Kernaussage: Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts sind als Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 und 93 BGG zu qualifizieren, auch wenn dem erstinstanzlichen Gericht nur ein kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Rückweisungsentscheide — Qualifikation)
  • Zitate: 342

BGE 135 III 329

  • Thema: Kosten- und Entschädigungsfolgen in Rückweisungsentscheiden
  • Kernaussage: Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Er kann nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Hauptpunkt weitergezogen werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Kosten bei Rückweisung)
  • Zitate: 727

Weitere Bereiche

BGE 138 III 46, E. 1.1–1.2

  • Thema: Vorsorgliche Beweisführung als eigenständiges Verfahren
  • Kernaussage: Der das Gesuch um Anordnung eines Gutachtens im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens gutheissende Entscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (vorsorgliche Beweisführung)
  • Zitate: 2102

BGE 138 III 190, E. 5

  • Thema: Sistierung des Verfahrens als Zwischenentscheid
  • Kernaussage: Die auf Art. 36 Abs. 1 GestG gestützte Sistierung des Verfahrens ist kein Zuständigkeitsentscheid nach Art. 92 BGG, kann aber als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar sein.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Sistierung)
  • Zitate: 538

BGE 139 V 604

  • Thema: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
  • Kernaussage: Der Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist ein Zwischenentscheid, der nicht unter Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fällt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (unentgeltliche Rechtspflege — Höhe)
  • Zitate: 211

BGE 135 I 261, E. 1.1–1.4

  • Thema: Verfahrensleitende Verfügungen des Bundesstrafgerichts
  • Kernaussage: Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen des Bundesstrafgerichts sind unter den Voraussetzungen von Art. 92–94 BGG zulässig. Nichtzulassung eines Wahlverteidigers — Nachteil bejaht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Bundesstrafgericht — verfahrensleitende Verfügung)
  • Zitate: 706

BGE 141 III 395, E. 2

  • Thema: Abgrenzung Endentscheid, Teilentscheid, Vor- und Zwischenentscheid
  • Kernaussage: Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 90 ff. BGG. Abgrenzung von Endentscheid, Teilentscheid sowie Vor- und Zwischenentscheid und Folgen für die Zulässigkeit der Beschwerde. Qualifikation eines Urteils betreffend Erbteilung.
  • Einschlägig für: Begriffliche Grundlagen (Abgrenzung)
  • Zitate: 1148

BGE 133 V 645

  • Thema: Nichteintreten gegen Rückweisungsentscheid (unentgeltliche Rechtspflege)
  • Kernaussage: Nichteintreten auf die Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid, mit welcher die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gerügt wird.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Rückweisung — unentgeltliche Rechtspflege)
  • Zitate: 673

BGE 135 V 141

  • Thema: Zusprechung einer abgestuften Rente — Teil- und Zwischenentscheid
  • Kernaussage: Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs beurteilt, ist ein Zwischenentscheid.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Sozialversicherung — Teilrente)
  • Zitate: 814

Ergänzende Kasuistik (aktuelle Praxis, Stand 2026)

BGE 149 II 170, E. 1

  • Thema: Baubewilligung mit Nebenbestimmungen
  • Kernaussage: Besteht bei Umsetzung der Nebenbestimmungen ein Spielraum und darf trotz nominaler Erteilung noch nicht gebaut werden, liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Baurecht — Nebenbestimmungen)

BGE 150 II 566, E. 2.2–2.5

  • Thema: Nachgelagerte Baubewilligungsverfahren
  • Kernaussage: Anwendungsfall von BGE 149 II 170; der prozessökonomische Vorteil nachgelagerter Baubewilligungsverfahren zur Mängelbehebung darf nicht überschätzt werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Baurecht — Folgeverfahren)

BGE 150 III 248, E. 1

  • Thema: Sicherheit für die Parteientschädigung
  • Kernaussage: Die Eintretenspraxis nach BGE 142 III 798 (Kostenvorschuss) gilt gleichermassen für Zwischenentscheide betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung, gestützt auf den Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Kostensicherheit — Präzisierung)

BGE 149 IV 205

  • Thema: Ablehnung eines Beweisantrags im Vorverfahren
  • Kernaussage: Der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil ist gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, muss aber im Einzelfall konkret dargelegt werden; die Ablehnung eines Beweisantrags begründet ihn nicht automatisch.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Strafverfahren — Beweisantrag)

BGE 151 IV 344

  • Thema: Entsiegelung — Durchsuchung von Smartphones
  • Kernaussage: Bei vollständiger Durchsuchung privat genutzter Smartphones ist regelmässig von der Betroffenheit von Privatgeheimnissen (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) auszugehen, was den nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Entsiegelung, Smartphones)

BGE 151 IV 350, E. 2.5.2

  • Thema: Entsiegelung — Verhältnismässigkeit
  • Kernaussage: Die Durchsuchung von Privatgeheimnissen ist zulässig, wenn geeignet, erforderlich und angemessen; offensichtlich irrelevante Sicherstellungen sind nicht zu entsiegeln.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Entsiegelung, Verhältnismässigkeit)

BGE 150 I 174

  • Thema: Kostenverlegung zulasten des Rechtsvertreters
  • Kernaussage: Kostenauferlegung zulasten des Rechtsvertreters (statt der Partei) im Rahmen einer Rückweisung ist als Endentscheid, nicht als Zwischenentscheid zu qualifizieren; Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels vorgängiger Stellungnahmemöglichkeit.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Rückweisung — Kostenverlegung Rechtsvertreter)

BGE 151 III 516

  • Thema: Sistierung infolge Nachlassstundung
  • Kernaussage: Die Sistierung eines Zivilprozesses infolge bewilligter Nachlassstundung (Art. 297 Abs. 5 SchKG) tritt von Gesetzes wegen ein; die gerichtliche Anordnung ist bloss deklaratorisch, das Nachteilserfordernis ist dennoch gesondert zu prüfen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Sistierung, SchKG-Bezug)

BGer 5A_494/2025 vom 27.8.2025, E. 1.2

  • Thema: Beschleunigungsgebot als Ausnahme vom Nachteilserfordernis
  • Kernaussage: Bei Beschwerden gegen Sistierungs-Zwischenentscheide muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht erfüllt sein, wenn hinreichend begründet eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt wird.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Sistierung — Beschleunigungsgebot)

BGE 149 II 476, E. 1.2.1

  • Thema: Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen erwarteten Zwischenentscheid
  • Kernaussage: Ist der zu erwartende Entscheid seinerseits ein Zwischenentscheid, unterliegt auch die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/-verzögerung den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG.
  • Einschlägig für: Schnittstelle Art. 93/94 BGG

BGer 2C_98/2026 vom 26.2.2026, E. 1.3.2–1.3.4

  • Thema: Beschleunigungsgebot in Haftsachen
  • Kernaussage: Bei anhaltendem Freiheitsentzug und ungewissem Ausgang eines abzuwartenden Verfahrens ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil regelmässig zu bejahen; strenge Substanziierungsanforderungen an die Rüge des Beschleunigungsgebots (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Haftsachen — Beschleunigungsgebot)

Letzte Aktualisierung: 9. Juli 2026