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Rechtsprechung zu Art. 93 BGG

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 133 V 477

  • Thema: Terminologie der End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide; asymmetrische Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden
  • Kernaussage: Grundsatzurteil zur Terminologie des BGG: Ein Rückweisungsentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts zur Neubeurteilung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid verbindliche materielle Weisungen an die IV-Stelle (hier: Ausschluss der gemischten Methode), bewirkt er für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da die Behörde eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung erlassen müsste, die sie selbst nicht mehr anfechten kann. Für die versicherte Person liegt demgegenüber in der Regel kein Nachteil vor (E. 4 und 5).
  • Einschlägig für: Begriffliche Grundlagen, Abs. 1 lit. a (Rückweisungsentscheide / Behördenbeschwerde)

BGE 137 III 380

  • Thema: Begriff und Massstab des nicht wieder gutzumachenden Nachteils; Verhältnis zu Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
  • Kernaussage: Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und sich auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beheben lassen. Ob ein solcher Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren. Kann ein Zwischenentscheid einen Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, so zieht er erst recht einen «nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nach sich (E. 1 und 2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Massstab), kantonale Praxisfragen (Art. 319 ZPO)

BGE 133 III 629

  • Thema: Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG; Substanziierungsobliegenheit
  • Kernaussage: Grundsatzurteil zu beiden Alternativen von Art. 93 Abs. 1 BGG: Reine Tatsachennachteile wie die Verlängerung des Verfahrens oder das Anfallen von Gerichts- und Anwaltskosten stellen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach lit. a dar. Für lit. b müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Gutheissung muss sofort einen Endentscheid herbeiführen (vollständige Erledigung der Streitsache) und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Der Beschwerdeführer muss die Tatsachen hierfür substantiiert darlegen (E. 2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und lit. b (Gesamtüberblick), Substanziierungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 BGG)

BGE 134 I 83

  • Thema: Vorsorgliche Massnahmen im Immaterialgüterrecht als Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil
  • Kernaussage: Ein selbständig eröffneter Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der vor oder während eines Hauptverfahrens ergeht, stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Ein gerichtliches Vertriebsverbot wegen behaupteter Markenverletzung bewirkt für die betroffene Partei regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Marktausschluss und der damit verbundene Reputationsverlust im Endentscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden können (E. 3.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (vorsorgliche Massnahmen / Immaterialgüterrecht)

BGE 141 IV 284

  • Thema: Beweisverwertbarkeit im Strafverfahren (Art. 140/141 StPO); Grundsatz der Unanfechtbarkeit und Ausnahmen
  • Kernaussage: Zwischenentscheide, welche die Verwertung von Beweisen zulassen, bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die beschuldigte Person, da die Verwertbarkeit im Sachurteil und im ordentlichen Rechtsmittelweg gerügt werden kann. Entscheide, welche die Verwertung von Beweisen verbieten und deren Entfernung aus den Strafakten anordnen, bewirken hingegen für die Staatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn sie ohne diesen Beweis das Strafverfahren mangels anderer Beweismittel einstellen müsste (E. 2.2–2.5).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Strafverfahren / Beweisverwertung)

BGE 140 V 282

  • Thema: Rückweisungsentscheide mit materiellen Vorgaben vs. Rückweisung wegen Gehörsverletzung
  • Kernaussage: Rückweisungsentscheide mit verbindlichen Vorgaben zur materiellen Neubeurteilung stellen für die betroffene Behörde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Erschöpft sich die Rückweisung hingegen in der Feststellung einer Gehörsverletzung (hier: Mangel der Begründungspflicht) ohne materielle Vorgaben, entsteht der Behörde kein irreversibler Nachteil und die Beschwerde ist unzulässig (E. 4.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Rückweisungsentscheide / Schwellenwert)

BGE 144 III 253

  • Thema: Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts im Zivilprozess (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO)
  • Kernaussage: Rückweisungsentscheide des oberen kantonalen Gerichts an die erste Instanz sind im Zivilprozess ausnahmslos als Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren, selbst wenn der ersten Instanz nur ein vergleichsweise geringer Entscheidungsspielraum verbleibt. Eine unmittelbare Anfechtung setzt die Erfüllung der Kriterien von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG voraus (E. 1.3 und 1.4).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Rückweisungen im Zivilprozess)

BGE 142 III 798

  • Thema: Kostenvorschuss und Sicherheit für Parteientschädigung; Verweigerung des Gerichtszugangs
  • Kernaussage: Ein Zwischenentscheid über die Einforderung eines Kostenvorschusses bewirkt nur dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn dem Beschwerdeführer dadurch der Zugang zum Gericht (Art. 29a BV) verwehrt wird. Der Beschwerdeführer muss in der Rechtsschrift detailliert belegen, dass er aus finanziellen Gründen zur Leistung ausserstande ist und ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (E. 2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Kostenvorschuss / Kautionsanordnungen)

BGE 150 III 248

  • Thema: Sicherheit für die Parteientschädigung wegen Zahlungsunfähigkeit (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO)
  • Kernaussage: Die strengen Grundsätze von BGE 142 III 798 gelten uneingeschränkt auch für kantonale Zwischenentscheide, mit denen eine Klägerpartei zur Leistung einer Parteientschädigungskaution wegen Zahlungsunfähigkeit nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO verpflichtet wird. Blosse Liquiditätsengpässe begründen keinen Rechtsnachteil; der Kläger muss die faktische Verweigerung des Gerichtszugangs substanziieren (E. 1 und 2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Sicherheitsleistung / ZPO Art. 99)

BGE 151 IV 344

  • Thema: Entsiegelung und Durchsuchung privat genutzter Smartphones (Art. 248 / 264 StPO)
  • Kernaussage: Bei der Durchsuchung privat genutzter Smartphones ist regelmässig davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies begründet einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass ihr Interesse am Schutz der persönlichen Geheimsphäre das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (E. 2.7).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Entsiegelung / Smartphone-Durchsuchung)

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGE 151 IV 350

  • Thema: Grenzen des Nachteils bei Entsiegelung; schwere Deliktsvorwürfe
  • Kernaussage: Bilden schwerste Straftaten (hier: schwere Sexualdelikte an Minderjährigen) Gegenstand der Untersuchung, wiegt das öffentliche Aufklärungsinteresse das Geheimhaltungsinteresse an privaten Aufzeichnungen von vornherein so deutlich auf, dass eine Entsiegelung keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (E. 2.5).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Entsiegelung / Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses)

BGE 144 IV 127

  • Thema: Gesetzlicher Anspruch auf Vernichtung einer DNA-Probe (Art. 9 DNA-Profil-Gesetz)
  • Kernaussage: Eine Streitigkeit über die Beweisverwertbarkeit begründet grundsätzlich keinen Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Ausnahme besteht, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe oder Vernichtung vorsieht; Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz begründet eine solche gesetzliche Ausnahme bei Säumnis der Laboranalyse über drei Monate (E. 1.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Gesetzliche Vernichtungsansprüche)

BGE 141 IV 289

  • Thema: Verbleib von Einvernahmeprotokollen in den Untersuchungsakten
  • Kernaussage: Der blosse Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Gültigkeit bestritten wird, in den Akten des Vorverfahrens verbleibt, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil; eine Aktenentfernung kann erst verlangt werden, wenn die Unverwertbarkeit rechtskräftig feststeht (E. 1 und 2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Beweismittelverbleib in den Akten)

BGE 149 IV 205

  • Thema: Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft (Art. 394 lit. b StPO)
  • Kernaussage: Der Rechtsnachteil nach Art. 394 lit. b StPO ist deckungsgleich mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Ablehnung eines Beweisantrags im Vorverfahren begründet ihn nur ausnahmsweise, wenn die konkrete Gefahr eines irreversiblen Beweisverlusts besteht (E. 3.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Beweisantragsabweisung im Vorverfahren)

BGE 148 IV 155

  • Thema: Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO; Verweigerung der Rechtsverzögerungsrüge
  • Kernaussage: Gegen Rückweisungsbeschlüsse der Berufungsinstanz nach Art. 409 StPO ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn mit hinreichender Begründung eine eigentliche Rechtsverweigerung gerügt wird, etwa wenn die Vorinstanz systematisch unzulässige Rückweisungen vornimmt (E. 1 und 2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (StPO Art. 409 / Rechtsverweigerung)

BGE 134 III 426

  • Thema: Scheidungsverfahren; vorsorgliche Massnahmen als Endentscheide nach Art. 90 BGG
  • Kernaussage: Entscheide über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens schliessen ein eigenständiges summarisches Verfahren ab und stellen Endentscheide nach Art. 90 BGG dar (keine Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG; E. 1.2).
  • Einschlägig für: Geltungsbereich (Abgrenzung Art. 90 und Art. 93 BGG)

BGE 137 III 324

  • Thema: Abweisung eines vorsorglichen Vertriebsverbots; Schwellenwert der Strenge
  • Kernaussage: Die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliches Vertriebsverbot bewirkt für die Markeninhaberin im Regelfall keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da entgangene Gewinne im Hauptverfahren durch finanzielle Entschädigung ausgeglichen werden können (E. 1.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Vorsorgliche Massnahmen / Abweisung)

BGE 141 III 80

  • Thema: Postulationsfähigkeit und Parteivertretung der Aktiengesellschaft
  • Kernaussage: Die Verfügung, mit der eine zur Vertretung befugte Person nicht als Parteivertreterin der Gesellschaft zugelassen wird, bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 1.2–1.4).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Parteivertretung / Organe)

BGE 141 III 395

  • Thema: Abgrenzung von Teilentscheiden (Art. 91 BGG) und Zwischenentscheiden bei Erbteilung
  • Kernaussage: Ein Urteil, das Vorentscheidungen über den Umfang der Erbmasse und Ausgleichungspflichten fällt, die Erbteilung aber noch nicht vollzieht, stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar (E. 2).
  • Einschlägig für: Geltungsbereich (Abgrenzung Art. 91 und Art. 93 BGG)

BGE 138 III 46

  • Thema: Vorsorgliche Beweisführung als Zwischenentscheid; Rügeobliegenheit
  • Kernaussage: Die Anordnung eines Gutachtens im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG; die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen irreversiblen Nachteil darlegt (E. 1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Vorsorgliche Beweisführung / Art. 158 ZPO)

BGE 138 III 190

  • Thema: Sistierungsentscheide und Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV)
  • Kernaussage: Die gerichtliche Sistierung eines Verfahrens ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Macht die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung geltend, die Sistierung führe zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, ist die Beschwerde ohne Nachweis eines zusätzlichen Nachteils zulässig (E. 5 und 6).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Sistierung / Beschleunigungsgebot)

BGE 151 III 516

  • Thema: Gesetzliche Sistierung bei Nachlassstundung (Art. 297 Abs. 5 SchKG)
  • Kernaussage: Da die Sistierung bei bewilligter Nachlassstundung von Gesetzes wegen eintritt, ist der gerichtliche Beschluss rein deklaratorisch; eine Rechtsverzögerung kann nicht geltend gemacht werden und der Beschwerdeführer muss einen gesonderten rechtlichen Nachteil nachweisen (E. 1.5).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Sistierung / SchKG)

BGE 135 II 30

  • Thema: Baurechtlicher Vorentscheid nach kantonalem Recht
  • Kernaussage: Der baurechtliche Vorentscheid nach kantonalem Recht ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Kriterien für den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei bau- und raumplanungsrechtlichen Vorentscheiden (E. 1.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Baurecht / Vorentscheid)

BGE 149 II 170

  • Thema: Baubewilligung mit Nebenbestimmungen; Qualifikation als Zwischenentscheid
  • Kernaussage: Besteht bei der Umsetzung von Nebenbestimmungen einer Baubewilligung ein Beurteilungsspielraum und darf noch nicht gebaut werden, liegt ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG vor (E. 1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Baurecht / Nebenbestimmungen)

BGE 150 II 566

  • Thema: Nachgelagerte Baubewilligungsverfahren zur Projektmängelbehebung
  • Kernaussage: Bestätigung der Praxis von BGE 149 II 170: Nachgelagerte Mängelbehebungsverfahren lassen das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen erscheinen; der verfahrensökonomische Vorteil darf nicht überschätzt werden (E. 2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Baurecht / nachgelagerte Verfahren)

BGE 150 I 174

  • Thema: Kostenauferlegung zulasten des Rechtsvertreters bei Rückweisung
  • Kernaussage: Die Kostenauferlegung zulasten des Rechtsvertreters persönlich im Rahmen einer Rückweisung stellt für den Anwalt einen Endentscheid nach Art. 90 BGG dar (kein Zwischenentscheid; E. 1).
  • Einschlägig für: Geltungsbereich (Abgrenzung Art. 90 und Art. 93 BGG / Parteivertreter)

BGE 150 II 346

  • Thema: Beschwerde omisso medio an das Bundesgericht
  • Kernaussage: Voraussetzungen, unter denen eine kantonale Oberinstanz bei weisungskonformer Umsetzung eines früheren Rückweisungsentscheids durch die Vorinstanz direkt übersprungen werden darf (E. 2).
  • Einschlägig für: Kantonale Praxisfragen (Instanzenzug / Art. 86 BGG)

BGE 149 II 476

  • Thema: Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen erwarteten Zwischenentscheid (Art. 94 BGG)
  • Kernaussage: Ist der zu erwartende Entscheid seinerseits ein Zwischenentscheid (z.B. Massnahmenentscheid), unterliegt auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 1.2).
  • Einschlägig für: Schnittstelle Art. 93 / Art. 94 BGG

BGE 135 III 329

  • Thema: Kosten- und Entschädigungsfolgen in Zwischenentscheiden
  • Kernaussage: Der Kostenspruch in einem Zwischenentscheid teilt das Schicksal der Hauptsache und kann erst mit dem Endentscheid nach Abs. 3 angefochten werden, wenn die Hauptsache nicht anfechtbar ist (E. 1).
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Kosten in Zwischenentscheiden)

BGE 139 V 604

  • Thema: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
  • Kernaussage: Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Zwischenentscheid ist nicht selbständig nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar (E. 2 und 3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Unentgeltliche Rechtspflege / Entschädigung)

BGer 5A_494/2025 vom 27. August 2025

  • Thema: Ausnahme vom Nachteilserfordernis bei Rüge der Beschleunigungsgebotsverletzung
  • Kernaussage: Bei hinreichender Begründung der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV durch eine gerichtliche Sistierung entfällt das Erfordernis des Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 1.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Sistierung / Beschleunigungsgebot)

BGer 2C_98/2026 vom 26. Februar 2026

  • Thema: Beschleunigungsgebot in Haftsachen und Sistierung
  • Kernaussage: Bei fortdauerndem Freiheitsentzug gilt ein besonders strenges Beschleunigungsgebot; eine monatelange Verfahrenssistierung begründet regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (E. 1.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Haftsachen / Sistierung)

III. Kantonale Entscheide

ZH OG PC170043 vom 25. Januar 2018

  • Gericht: Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer
  • Thema: Abgrenzung des Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gegenüber Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
  • Kernaussage: Für die kantonale Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen genügt nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ein «nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil». Dieser Begriff ist weiter als der bundesgerichtliche Begriff in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und erfasst auch gewichtige tatsächliche und wirtschaftliche Nachteile.
  • Einschlägig für: Kantonale Praxisfragen (Art. 319 ZPO)

ZH OG RU170083 vom 19. Dezember 2018

  • Gericht: Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer
  • Thema: Edition von Bankunterlagen im Zivilprozess; Schutz der Geheimsphäre
  • Kernaussage: Die Anordnung der Herausgabe vertraulicher Bankunterlagen berührt die Geheimsphäre Dritter und begründet einen nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbaren Nachteil; Verknüpfung mit den Massstäben von BGE 142 III 116.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Edition von Geschäfts- und Bankgeheimnissen)

VS KG C3 21 92 vom 3. November 2021

  • Gericht: Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer
  • Thema: Verfahrensvereinigung und Wechsel der Verfahrensart
  • Kernaussage: Bewirkt eine prozessleitende Verfahrensvereinigung einen Wechsel vom vereinfachten zum ordentlichen Verfahren mit Verlust von Privilegien (Kostenlosigkeit, Untersuchungsmaxime), liegt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor.
  • Einschlägig für: Kantonale Praxisfragen (Verfahrensleitung / Verfahrensart)

Letzte Aktualisierung: 8. September 2026