Art. 93 BGG — Andere Vor- und Zwischenentscheide
Gesetzeswortlaut
1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
- a.
- wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
- b.
- wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.92 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
92 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
Die Bestimmung auf einen Blick
| Absatz / Buchstabe | Regelungsgegenstand | Gesetzliche Voraussetzung | Praktische Hauptanwendung |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 Vorbehalt | Geltungsbereich | Andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide | Abgrenzung zu Endentscheiden (Art. 90), Teilentscheiden (Art. 91) und Zuständigkeit/Ausstand (Art. 92) |
| Abs. 1 lit. a | Irreversibler Rechtsnachteil | Drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur | Zwangsmassnahmen, Siegelung/Entsiegelung, Kostenvorschuss bei Mittellosigkeit, Rückweisungen mit materiellen Vorgaben |
| Abs. 1 lit. b | Verfahrensökonomie | Kumulativ: Sofortiger Endentscheid bei Gutheissung und Ersparnis weitläufigen Beweisaufwands | Verjährung, Verwirkung oder fehlende Passivlegitimation vor monatelangen Gutachten im Ausland |
| Abs. 2 | Beschleunigungssperre | Genereller Ausschluss in Asyl und Rechtshilfe; Vorbehalt für Auslieferungshaft und Beschlagnahme | Vermeidung verfahrensverzögernder Zwischeninterventionen in internationalen Rechtshilfe- und Asylsachen |
| Abs. 3 | Nachholende Anfechtung | Zulässigkeit der Rüge mit Beschwerde gegen den Endentscheid | Vor- und Zwischenentscheide ohne Zwischenanfechtung, soweit sie sich auf den Inhalt des Endentscheids auswirken |
Überblick und Bedeutung
Art. 93 BGG regelt die Anfechtbarkeit jener Vor- und Zwischenentscheide vor Bundesgericht, die weder die formelle Zuständigkeit noch den Ausstand gerichtlicher Personen nach Art. 92 BGG betreffen. Die Bestimmung bildet eine Ausnahme zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens gemäss Art. 90 BGG, wonach das Bundesgericht als oberste gerichtliche Instanz eine Streitsache grundsätzlich nur ein einziges Mal, und zwar anlässlich des Endentscheids, beurteilen soll (BGE 133 III 629 E. 2.1).
Die ratio legis liegt im Ausgleich zweier gegenläufiger Verfahrensinteressen: Einerseits soll das Bundesgericht vor einer Zersplitterung und Überlastung durch verfrühte Rechtsmittel gegen unfertige Zwischenstufen geschützt werden; andererseits müssen irreparable Rechtsbeeinträchtigungen verhindert und sachlich unumkehrbare Weichenstellungen korrigiert werden können, wenn ein Abwarten des Endentscheids für die Parteien unzumutbar oder verfahrensökonomisch sinnwidrig wäre.
Prüfschema: Die Zulässigkeitsprüfung nach Art. 93 BGG
Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide folgt einem strikt hierarchischen Prüfraster. Die nachfolgende Tabelle bildet das Gerüst für die Prüfung und zugleich die Gliederung der vorliegenden Kommentierung:
| Prüfschritt | Merkmal / Erfordernis | Massstab & Beweislast | Leitentscheid |
|---|---|---|---|
| 1. Vorfrage | Qualifikation als Vor- oder Zwischenentscheid (Abschnitt A) | Abgrenzung zu Art. 90 (Endentscheid), Art. 91 (Teilentscheid) und Art. 92 BGG (Zuständigkeit/Ausstand); selbständige Eröffnung; objektiver Inhalt | BGE 133 V 477 |
| 2. Ausschluss | Keine Ausschlussmaterie (Abschnitt E) | Negativprüfung: Keine internationale Rechtshilfe in Strafsachen und kein Asylrecht (Abs. 2 Satz 1); Gegenausnahme: Auslieferungshaft oder Beschlagnahme | BGE 136 IV 16 |
| 3. Alternative 1 | Nicht wieder gutzumachender Nachteil (Abschnitt B) | Nachteil rechtlicher Natur (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann; blosse Tatsachen- oder Kostennachteile genügen nicht | BGE 137 III 380 |
| 4. Alternative 2 | Verfahrensökonomie: Endentscheid und Beweisaufwand (Abschnitt C) | Kumulativ (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG): Sofortige Endentscheidung bei Gutheissung und Ersparnis weitläufigen Beweisaufwands; Beschwerdeführer muss Beweisverfahren substanziieren | BGE 133 III 629 |
| 5. Rügepflicht | Substanziierungsobliegenheit (Abschnitt D) | Rügepflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG: Vorliegen der Voraussetzungen von lit. a oder lit. b muss in der Rechtsschrift konkret dargetan werden; Nichteintreten bei ungenügender Begründung | BGE 141 IV 284 |
| 6. Nachholung | Anfechtung mit Endentscheid (Abschnitt F) | Keine Verwirkung nach Abs. 3; Voraussetzung ist Kausalität: der Vor- oder Zwischenentscheid muss sich auf den Inhalt des Endentscheids auswirken | BGE 135 III 329 |
Kommentierung
A. Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG (Geltungsbereich und Abgrenzungen)
1. Was das Merkmal verlangt
Art. 93 BGG erfasst ausschliesslich «andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide». Ein Vor- oder Zwischenentscheid liegt vor, wenn eine gerichtliche oder behördliche Anordnung das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen verfahrensleitenden Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt (BGE 133 V 477 E. 4.1; BGE 141 III 395 E. 2.2). Vorentscheide betreffen verfahrensrechtliche oder materielle Vorfragen vor der Hauptverhandlung; Zwischenentscheide ergehen während des hängigen Verfahrens. Die Qualifikation richtet sich nach dem objektiven materiellen Gehalt der Verfügung, nicht nach deren formeller Bezeichnung durch die Vorinstanz.
Die Bestimmung grenzt sich gegen drei andere Entscheidtypen ab:
- Zum Endentscheid (Art. 90 BGG): Der Endentscheid schliesst das Verfahren in der Hauptsache ganz ab. Erledigt ein Entscheid ein Verfahren endgültig, ist Art. 90 BGG massgebend; Art. 93 BGG gelangt nicht zur Anwendung.
- Zum Teilentscheid (Art. 91 BGG): Erledigt das Gericht ein von mehreren voneinander unabhängigen Rechtsbegehren endgültig (lit. a) oder schliesst es das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen ab (lit. b), liegt ein Teilentscheid vor. Dieser wird wie ein Endentscheid behandelt.
- Zu Zuständigkeits- und Ausstandsentscheiden (Art. 92 BGG): Zwischenentscheide über die funktionelle oder örtliche Zuständigkeit sowie über Ausstandsbegehren unterliegen zwingend Art. 92 BGG. Sie müssen sofort angefochten werden, ansonsten die Rüge nach Art. 92 Abs. 2 BGG für das spätere Verfahren verwirkt ist.
2. Kasuistik zur Qualifikation des Entscheids
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren: Qualifikation als Endentscheid (Art. 90 BGG)
Im Scheidungsprozess verlangte eine Ehefrau unter anderem die Verurteilung des Ehemannes zu einer Unterhalts- und Kapitalabfindung sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens. Das Kantonsgericht Waadt entschied über die Massnahmen separat. Vor Bundesgericht stellte sich die Frage, ob dieser Massnahmenentscheid als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG oder als Endentscheid zu qualifizieren sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass Entscheide, mit denen vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet, abgeändert oder verweigert werden, ein eigenständiges summarisches Verfahren abschliessen. Sie sind daher Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG und keine Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG (BGE 134 III 426 E. 1.2).
Erbteilungsklage: Teilentscheid vs. Zwischenentscheid
In einem Erbstreit fällte das Kantonsgericht Wallis ein Urteil, in welchem es Vorfragen über die Zusammensetzung der Erbmasse, die Gültigkeit von Testamentsklauseln und die Anrechnung von Vorempfängen beantwortete, die eigentliche Zuweisung der Nachlassgegenstände und die Festlegung der Erbquoten jedoch einem nachgelagerten Verfahrensstadium vorbehielt. Das Bundesgericht qualifizierte diesen Entscheid als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Ein Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG setze voraus, dass über ein Rechtsbegehren abschliessend befunden werde, das Gegenstand eines separaten Prozesses hätte bilden können. Bei der Erbteilungsklage bilde die Teilung des gesamten Nachlasses ein einheitliches Ganzes; Vorentscheide über Teilfragen der Masse verbleiben Zwischenentscheide (BGE 141 III 395 E. 2.4).
Kostenauferlegung zulasten des Rechtsvertreters: Endentscheid gegenüber dem Anwalt
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine baurechtliche Streitigkeit zur Neubeurteilung an den Baurechtsrat zurück, auferlegte aber die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG/ZH zu einem Teil dem Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Bauherrschaft persönlich wegen mutwilliger Prozessführung. Der Rechtsanwalt focht diesen Kostenpunkt beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht stellte klar: Während ein Kostenentscheid im Rahmen einer Rückweisung für die Parteien der Hauptsache einen Zwischenentscheid bildet (BGE 135 III 329 E. 1.2), stellt die Kostenauferlegung zulasten des Parteivertreters für diesen einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG dar. Der Rechtsvertreter ist nicht Partei des Hauptverfahrens; für ihn ist das Verfahren mit dem Kostenentscheid endgültig beendet (BGE 150 I 174 E. 1.2).
Baurechtliche Teil- vs. Zwischenentscheide
In der Stadt Zürich erteilte die Bausektion eine Baubewilligung für eine Wohnüberbauung, verband diese jedoch mit mehreren Nebenbestimmungen, wonach die detaillierten Fassadenpläne, das Umgebungs- und Begrünungskonzept sowie die Lärmschutznachweise erst in nachgelagerten Verfahren vor Baubeginn genehmigt werden durften. Eine Nachbarin focht die Bewilligung beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht trat nicht ein: Wenn bei der Umsetzung von Nebenbestimmungen noch ein behördlicher Spielraum verbleibt und trotz nominaler Erteilung der Bewilligung noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden darf, liegt kein Teil- oder Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Schranken von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.4; bestätigt in BGE 150 II 566 E. 2.6).
Leitsatz. Die Qualifikation einer Verfügung als End-, Teil- oder Zwischenentscheid richtet sich ausschliesslich nach ihrem objektiven materiellen Regelungsgehalt; schliesst eine Anordnung das Verfahren für eine betroffene Person endgültig ab — wie die Kostenauferlegung zulasten des Rechtsanwalts —, liegt selbst im Rahmen eines Rückweisungsentscheids ein Endentscheid nach Art. 90 BGG vor.
B. Nicht wieder gutzumachender Nachteil (Abs. 1 lit. a) — Begriff und Grenzkasuistik
1. Was das Merkmal verlangt
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach ständiger Rechtsprechung muss dieser Nachteil kumulativ folgende Eigenschaften aufweisen:
- Nachteil rechtlicher Natur: Der Nachteil muss in einer Beeinträchtigung einer rechtlich geschützten Position bestehen. Rein tatsächliche Nachteile — wie die Verlängerung des Verfahrens, psychische Belastungen oder der finanzielle Aufwand für Anwaltshonorare und Gerichtskosten — genügen nicht (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 134 III 188 E. 2.2; BGE 133 IV 139 E. 4).
- Irreversibilität: Der Nachteil muss von solcher Art sein, dass er sich selbst dann nicht mehr ganz rückgängig machen oder kompensieren lässt, wenn die beschwerdeführende Partei im Endentscheid vollständig obsiegt (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; BGE 134 III 188 E. 2.1).
- Möglichkeit des Nachteils: Der Nachteil muss nicht mit absoluter Gewissheit feststehen; es genügt, wenn die Anordnung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, eine solche irreversible Rechtsbeeinträchtigung herbeizuführen.
2. Grenzkasuistik im Zivilprozessrecht
Vorsorgliche Massnahmen: Immaterialgüterrecht vs. kurzfristige Sicherungsmassnahmen
- Angewandt (Nachteil bejaht): Die Inhaberin der Marke «BOTOX» verlangte im Massnahmeverfahren das Verbot des Vertriebs eines Konkurrenzprodukts wegen Verwechslungsgefahr. Das Handelsgericht Zürich hiess das Gesuch gut und untersagte der Konkurrentin den Vertrieb unter Androhung von Ungehorsamsstrafe. Das Bundesgericht bejahte den nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Ein gerichtliches Vertriebsverbot greift sofort und irreparabel in die wirtschaftliche Handlungs- und Wettbewerbsfreiheit ein; die Verdrängung aus dem Markt lässt sich auch bei späterer Abweisung der Hauptklage nicht mehr vollumfänglich ausgleichen (BGE 134 I 83 E. 3.1).
- Verworfen (Nachteil verneint): Die Herstellerin einer dreidimensionalen Formmarke für Kaffeemaschinen beantragte den vorsorglichen Verkaufsstopp gegen eine Mitanbieterin. Das Handelsgericht wies das Gesuch mangels Glaubhaftmachung ab, worauf die Gesuchstellerin Beschwerde erhob. Das Bundesgericht trat nicht ein: Die blosse Fortführung des Vertriebs durch die Gegenpartei bewirke für die Markeninhaberin im Regelfall keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, da allfällige Umsatzeinbussen im Hauptverfahren durch Schadenersatz oder Gewinnherausgabe kompensiert werden können (BGE 137 III 324 E. 1.1).
Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung: Gerichtszugang bei Mittellosigkeit
- Angewandt (Nachteil bejaht): Ein Kläger focht die bezirksgerichtliche Anordnung eines Kostenvorschusses von CHF 15'000 an. Er belegte anhand von Steuerakten und Betreibungsauszügen seine vollständige Mittellosigkeit und zeigte auf, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig verweigert worden war. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein: Verunmöglicht die Einforderung eines Vorschusses einer nachweislich mittellosen Partei die Weiterführung des Prozesses, droht durch das Nichteintreten ein definitiver Rechtsverlust und damit die Verletzung des Rechts auf Gerichtszugang gemäss Art. 29a BV (BGE 142 III 798 E. 2.3).
- Verworfen (Nachteil verneint): In einem handelsrechtlichen Forderungsprozess forderte die Beklagte vom ausländischen Kläger eine Sicherheit für die Parteientschädigung wegen Zahlungsunfähigkeit nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO in Höhe von CHF 40'000. Der Kläger behauptete pauschal, die Sicherheitsleistung gefährde seine Liquidität. Das Bundesgericht trat nicht ein: Die Pflicht zur Sicherheitenleistung bewirkt für sich allein keinen Rechtsnachteil; der Kläger muss detailliert substanziieren, dass er zur Zahlung ausserstande ist und ihm der Gerichtszugang faktisch abgeschnitten wird (BGE 150 III 248 E. 2.2).
Nichtzulassung des Parteivertreters im Prozess
Ein Aktionär und vormaliger Verwaltungsrat trat für eine Aktiengesellschaft im Zivilprozess auf. Das Obergericht des Kantons Genf verweigerte ihm gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO die Vertretungsbefugnis mit der Begründung, seine Wahl sei mangelhaft gewesen. Das Bundesgericht bejahte den nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Wird einem statutengemässen oder bevollmächtigten Organ die Vertretung verwehrt, wird die Gesellschaft in ihrem elementaren Recht beschnitten, sich durch Personen ihres Vertrauens vernehmen und vertreten zu lassen (BGE 141 III 80 E. 1.3).
3. Grenzkasuistik im Strafprozessrecht
Beweisverwertbarkeit (Art. 140/141 StPO): Grundsatz vs. Ausnahme
- Verworfen (Grundsatz: kein Nachteil): Im Strafverfahren wegen Geldwäscherei verlangte der Beschuldigte die sofortige Aussonderung von polizeilichen Einvernahmeprotokollen, die in Abwesenheit eines Verteidigers erhoben worden waren (Art. 131 StPO). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht bestätigte das Nichteintreten: Anordnungen über die Zulassung oder den Verbleib von Beweismitteln in den Akten bewirken in der Regel keinen irreversiblen Nachteil. Die Verwertbarkeit kann und muss im Sachurteil durch das erstinstanzliche Gericht und anschliessend im ordentlichen Rechtsmittelweg gerügt werden (BGE 141 IV 284 E. 2.2; BGE 141 IV 289 E. 1.2).
- Angewandt (Ausnahme Staatsanwaltschaft): Das Obergericht verfügte auf Beschwerde des Beschuldigten, dass bestimmte Abhörprotokolle unverwertbar seien, und ordnete deren sofortige Vernichtung bzw. Aktenentfernung an. Die Staatsanwaltschaft focht dies beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht bejahte den Nachteil der Staatsanwaltschaft: Führt die Entnahme eines Beweises dazu, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels anderer Beweismittel einstellen muss, verliert sie definitiv ihren Strafanspruch (BGE 141 IV 284 E. 2.4).
Gesetzlicher Vernichtungsanspruch: DNA-Profile
Die Staatsanwaltschaft entnahm einem Tatverdächtigen eine DNA-Probe, veranlasste jedoch über drei Monate lang keine Laboranalyse. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz ist die Probe nach drei Monaten zwingend zu vernichten. Die Vorinstanz verweigerte das Vernichtungsbegehren. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut: Sieht das Bundesrecht — wie Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz — ausdrücklich einen sofortigen gesetzlichen Vernichtungsanspruch vor, droht bei Weigerung der Behörde ein unwiederbringlicher Verlust dieser gesetzlichen Schutzposition (BGE 144 IV 127 E. 1.3.3).
Durchsuchung und Entsiegelung von Smartphones (Art. 248 / 264 StPO)
- Angewandt (Nachteil bejaht): Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten beschlagnahmte die Polizei das private Smartphone des Beschuldigten, auf welchem sich Chatverläufe mit Familienangehörigen, Bankdaten und private Fotos befanden. Der Beschuldigte verlangte die Siegelung. Das Zwangsmassnahmengericht entsiegelte das Mobiltelefon vollständig. Das Bundesgericht bejahte den nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Bei privat genutzten Mobiltelefonen greift die Einsichtnahme unausweichlich in den Kernbereich der persönlichen Geheimsphäre gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 13 BV ein. Wurde der Speicher einmal gesichtet, lässt sich die Kenntnisnahme nicht mehr rückgängig machen (BGE 151 IV 344 E. 2.7).
- Verworfen (Nachteil verneint bei schweren Delikten): Gegen einen Beschuldigten lief eine Untersuchung wegen schwerer Sexualdelikte zum Nachteil von Minderjährigen. Auf dem sichergestellten Telefon befanden sich gemäss Ermittlungsstand mutmassliche Bilddateien der Taten. Das Bundesgericht verneinte den Nachteil: Bei derart schwerwiegenden Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das private Geheimhaltungsinteresse von vornherein so eindeutig auf, dass eine Entrechtung der Geheimsphäre von vornherein ausscheidet (BGE 151 IV 350 E. 2.5.5).
4. Grenzkasuistik im öffentlichen Recht und Sozialversicherungsrecht
Asymmetrische Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden
- Angewandt für Behörden: Das kantonale Versicherungsgericht hob eine Kürzungsverfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache mit der verbindlichen Weisung an die IV-Stelle zurück, dass der versicherten Person eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. Das Bundesgericht bejahte den Nachteil der IV-Stelle: Verbindliche materielle Vorgaben zwingen die Verwaltung zum Erlass einer Verfügung, die sie selbst für rechtswidrig hält. Da die Behörde ihre eigene spätere Verfügung nicht anfechten kann, entstünde ein irreversibler Rechtsverlust (BGE 133 V 477 E. 5.2; BGE 140 V 282 E. 4.2).
- Verworfen für Private: Weist das Gericht die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurück, kann die versicherte Person den Rückweisungsentscheid nicht anfechten. Für sie entsteht kein Rechtsnachteil, da sie den nachfolgenden materiellen Endentscheid der IV-Stelle vollumfänglich anfechten kann (BGE 133 V 477 E. 5.1).
- Verworfen bei reiner Gehörsrüge: Wurde der Rückweisungsentscheid ausschliesslich wegen Verletzung der behördlichen Begründungspflicht gefällt und enthält er keinerlei materielle Vorgaben, entsteht auch der Behörde kein Nachteil (BGE 140 V 282 E. 4.2.1).
Sistierung und Beschleunigungsgebot
- Angewandt (Verletzung des Beschleunigungsgebots): Ein Gesuchsteller verlangte die Abänderung eines Unterhaltsbeitrags. Das Kantonsgericht sistierte das Verfahren bis zum Abschluss eines im Ausland hängigen güterrechtlichen Prozesses ohne absehbares Ende. Das Bundesgericht trat ein: Wird mit hinreichender Substanziierung gerügt, die Sistierung verletze das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), entfällt das Erfordernis des Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bzw. liegt die Rechtsverzögerung selbst im Nachteil (BGE 138 III 190 E. 6; BGer 5A_494/2025 vom 27. August 2025, E. 1.2). Bei mehrmonatigem Freiheitsentzug in Haftsachen gilt dies verschärft (BGer 2C_98/2026 vom 26. Februar 2026, E. 1.3).
- Verworfen (Sistierung infolge Nachlassstundung): Ein Zivilgericht sistierte einen Forderungsprozess, nachdem über die Beklagte eine provisorische Nachlassstundung bewilligt worden war. Der Kläger rügte Rechtsverzögerung. Das Bundesgericht trat nicht ein: Die Sistierung tritt nach Art. 297 Abs. 5 SchKG von Gesetzes wegen ein. Die gerichtliche Feststellung ist rein deklaratorisch und kann keine verfassungswidrige Verzögerung begründen; der Kläger muss einen gesonderten rechtlichen Nachteil nachweisen (BGE 151 III 516 E. 1.5.2).
5. Kasuistik-Tabelle: Schwellenwerte nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
| Konstellation / Sachverhalt | Rechtsfolge | Massgebliche Erwägung | Entscheid |
|---|---|---|---|
| Vertriebsverbot im Immaterialgüterrecht (Marke «BOTOX») | Nachteil bejaht | Irreversibler Marktausschluss und Eingriff in Wirtschaftsfreiheit | BGE 134 I 83 |
| Abweisung vorsorgliches Vertriebsverbot (Kaffeemaschinen-Form) | Nachteil verneint | Umsatzeinbussen können im Hauptverfahren liquidiert werden | BGE 137 III 324 |
| Kostenvorschuss bei nachgewiesener Mittellosigkeit | Nachteil bejaht | Faktischer Ausschluss des verfassungsmässigen Gerichtszugangs | BGE 142 III 798 |
| Sicherheitsleistung Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) | Nachteil verneint | Blosser Liquiditätsengpass ohne Mittellosigkeitsnachweis ungenügend | BGE 150 III 248 |
| Verbleib unzulässiger Beweise in den Strafakten | Nachteil verneint | Überprüfung bleibt im Sachurteil und ordentlichen Rechtsmittelweg möglich | BGE 141 IV 284 |
| Aktenentfernung führt zu Verfahrenseinstellung | Nachteil bejaht (StA) | Definitiver Verlust des staatlichen Strafanspruchs | BGE 141 IV 284 |
| Gesetzlicher DNA-Vernichtungsanspruch | Nachteil bejaht | Fristversäumnis nach Art. 9 DNA-Profil-Gesetz schafft Vernichtungsrecht | BGE 144 IV 127 |
| Entsiegelung privates Smartphone | Nachteil bejaht | Unwiderrufliche Kenntnisnahme von Privatgeheimnissen (Art. 264 StPO) | BGE 151 IV 344 |
| Rückweisung an Behörde mit materieller Weisung | Nachteil bejaht (Behörde) | Bindung der Verwaltung an rechtswidrige Weisung ohne spätere Anfechtungsmöglichkeit | BGE 140 V 282 |
| Rückweisung an Behörde zur Neubeurteilung | Nachteil verneint (Versicherter) | Keine Bindung zuungunsten des Bürgers; Folgeentscheid anfechtbar | BGE 133 V 477 |
| Rückweisung nach Art. 409 StPO | Nachteil verneint | Grundsatz: kein Nachteil; Ausnahme nur bei systematischer Rechtsverweigerung | BGE 148 IV 155 |
| Sistierung unter Verletzung des Beschleunigungsgebots | Nachteil bejaht | Überlange Prozessdauer verletzt Art. 29 Abs. 1 BV / Art. 6 EMRK direkt | BGE 138 III 190 |
| Sistierung bei Nachlassstundung (Art. 297 SchKG) | Nachteil verneint | Eintritt von Gesetzes wegen; rein deklaratorische Anordnung | BGE 151 III 516 |
6. Offenlegung von Judikaturdivergenzen (Verbot der Scheinharmonisierung)
Zwischen den verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts bestehen echte Spannungen in der Handhabung des Nachteilsbegriffs:
- Vorsorgliche Massnahmen im Zivil- vs. Immaterialgüterrecht: Die I. zivilrechtliche Abteilung nimmt bei Immaterialgüterrechten faktisch eine Vermutung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils an (BGE 134 I 83), während sie in vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten äusserst restriktiv entscheidet und den Nachteil verneint, solange rein finanzielle Schäden im Raum stehen (BGE 137 III 324). Diese Divergenz beruht nicht auf feinen Sachverhaltsnuancen, sondern auf einer ungleichen Wertung des Immaterialgüterschutzes gegenüber dem gewöhnlichen Obligationenrecht.
- Beweisverwertung im Strafrecht vs. Zivilprozess: Während die strafrechtlichen Abteilungen das Vorliegen eines Rechtsnachteils bei Beweisverwertungsrügen im Vorverfahren nahezu ausnahmslos verwerfen (BGE 141 IV 284), anerkennt die zivilrechtliche Abteilung bei Editionsverfügungen geschäftlicher oder persönlicher Geheimnisse rasch einen irreversiblen Nachteil (BGE 142 III 116).
Leitsatz. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss stets rechtlicher Natur sein; ein rein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Schaden — wie die Verlängerung des Prozesses oder das Anfallen von Kosten — vermag die Anfechtung selbst dann nicht zu begründen, wenn er beträchtlich ist.
C. Verfahrensökonomie: Sofortiger Endentscheid und Ersparnis weitläufiger Beweisaufwand (Abs. 1 lit. b)
1. Was das Merkmal verlangt
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG stellt eine reine Ausprägung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie dar. Die Beschwerde ist zulässig, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Herbeiführung eines sofortigen Endentscheids bei Gutheissung: Das Bundesgericht muss in der Lage sein, bei Gutheissung der Beschwerde das gesamte Verfahren endgültig und mit Endentscheidwirkung abzuschliessen (BGE 133 III 629 E. 2.4.1). Dies trifft regelmässig zu, wenn die Abweisung der Klage infolge Verjährung, Verwirkung, fehlender Aktiv- oder Passivlegitimation oder wegen Nichtigkeit des Vertrags verlangt wird. Würde das Bundesgericht bei Gutheissung hingegen die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen müssen, scheidet lit. b von vornherein aus.
- Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren: Es muss feststehen, dass bei Verweigerung der sofortigen Beschwerde ein aussergewöhnlich aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt werden müsste.
2. Kasuistik und Schwellenwert der Strenge
In der Gerichtspraxis führt Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in über 90 % der Fälle zum Nichteintreten:
- Verworfen (Parteifähigkeit im Verantwortlichkeitsprozess): Eine Gesellschaft mit Sitz auf den Bahamas klagte gegen ehemalige Verwaltungsräte auf Schadenersatz von über CHF 1 Mio. Während des Prozesses wurde die Klägerin im Handelsregister der Bahamas gelöscht. Die Beklagten verlangten den Ausschluss der Klägerin mangels Parteifähigkeit. Die Vorinstanz verwarf den Einwand. Die Beklagten riefen das Bundesgericht unter Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG an: Würde das Bundesgericht die Parteifähigkeit verneinen, wäre der Prozess sofort beendet. Das Bundesgericht trat dennoch nicht ein: Zwar war die erste Bedingung erfüllt, doch war das Beweisverfahren im kantonalen Prozess bereits weitgehend abgeschlossen; die blosse theoretische Möglichkeit neuer Zeugeneinvernahmen genügt nicht für den Nachweis eines «weitläufigen» Beweisverfahrens (BGE 133 III 629 E. 2.4.2).
- Anforderungen an das Beweisverfahren: Eine gewöhnliche Partei- oder Zeugenbefragung, das Einholen von Standardauskünften oder eine einfache Buchhaltungsprüfung erfüllen den Schwellenwert von lit. b nicht. Erforderlich sind komplexe, langwierige Massnahmen wie die Einholung mehrerer interdisziplinärer Gerichtsgutachten, umfangreiche Rechtshilfemassnahmen im Ausland oder jahrelange Editionsverfahren mit tausenden Dokumenten.
Leitsatz. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt kumulativ, dass das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde die Hauptsache endgültig abschliessen kann und dadurch ein aussergewöhnlich langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren abgewendet wird; gewöhnliche Beweismassnahmen genügen nicht.
D. Substanziierungsobliegenheit nach Art. 42 Abs. 2 BGG — Die prozessuale Hürde
1. Was das Merkmal verlangt
Die Anfechtung eines Zwischenentscheids scheitert in der bundesgerichtlichen Praxis am häufigsten an der Substanziierungsobliegenheit. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG obliegt es der beschwerdeführenden Partei, in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide muss die Begründung detailliert aufzeigen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG erfüllt sind (BGE 141 IV 284 E. 2.3; BGE 138 III 46 E. 1.2; BGE 137 III 324 E. 1.1; BGE 133 III 629 E. 2.3.1).
Eine Ausnahme gilt einzig dann, wenn das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils offensichtlich auf der Hand liegt (wie etwa bei strafprozessualer Untersuchungshaft oder formeller Siegelungsverweigerung). In allen übrigen Fällen führt das Fehlen einer präzisen Darlegung zwingend zum sofortigen Nichteintreten, ohne dass das Bundesgericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht.
2. Spezifische Anforderungen an die Rüge nach lit. a und lit. b
- Für lit. a (Rechtsnachteil): Der Beschwerdeführer muss darlegen, welcher konkrete Rechtsschaden ihm droht, auf welcher Gesetzes- oder Verfassungsbestimmung die verletzte Rechtsposition beruht und weshalb dieser Schaden im Endentscheid nicht mehr gutgemacht werden kann.
- Für lit. b (Verfahrensökonomie): Der Beschwerdeführer muss mit Aktenhinweisen belegen, welche konkreten Beweise noch abgenommen werden müssten, welche Beweisanträge gestellt wurden, welche Kosten dafür voraussichtlich anfallen und welcher Zeitaufwand damit verbunden wäre. Abstrakte Behauptungen über drohende Verzögerungen genügen nicht.
Leitsatz. Liegt der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht offensichtlich auf der Hand, muss die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift substantiiert und detailliert darlegen, worin der rechtliche Nachteil besteht; unterbleibt diese Begründung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
E. Ausschlussbereiche: Rechtshilfe in Strafsachen und Asyl (Abs. 2)
1. Was die Norm regelt
Gemäss Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG sind Vor- und Zwischenentscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und auf dem Gebiet des Asyls (AsylG) generell nicht anfechtbar. Diese Bestimmung bezweckt die strikte Beschleunigung dieser Verfahren und verhindert, dass Rechtshilfe- oder Asylverfahren durch Zwischenbeschwerden blockiert werden (BGE 136 IV 16 E. 2).
2. Gesetzliche Vorbehalte (Gegenausnahmen)
Satz 2 von Abs. 2 enthält zwei ausdrückliche Ausnahmen vom Beschwerdeausschluss:
- Auslieferungshaft: Entscheide über die Anordnung, Aufrechterhaltung oder Verweigerung der Auslieferungshaft können angefochten werden, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind (Freiheitsentzug bewirkt stets einen Nachteil).
- Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen: Beschlagnahmeverfügungen im Rechtshilfeverfahren sind anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt wird.
Alle übrigen Zwischenverfügungen — wie Akteneditionen, Auskunftserteilungen an ausländische Behörden oder Zeugeneinvernahmen — sind im Rechtshilfe- und Asylbereich absolut unanfechtbar und können erst mit dem Schlussentscheid (Art. 84 BGG) angefochten werden.
Leitsatz. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und des Asyls sind Zwischenentscheide mit Ausnahme der Auslieferungshaft und der Beschlagnahme von Vermögenswerten absolut unanfechtbar.
F. Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid (Abs. 3)
1. Was das Merkmal verlangt
Art. 93 Abs. 3 BGG garantiert das Prinzip der nachholenden Anfechtung: Ist eine Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid nach den Absätzen 1 und 2 unzulässig oder hat die Partei von der sofortigen Anfechtungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so können diese Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
2. Wesentliche Rechtsfolgen in der Praxis
- Keine Präklusion (Gegensatz zu Art. 92 Abs. 2 BGG): Während Zuständigkeits- und Ausstandsentscheide nach Art. 92 BGG sofort angefochten werden müssen und bei Unterlassung unwiderruflich verwirken, tritt bei Zwischenentscheiden nach Art. 93 BGG keine Verwirkung ein. Eine Partei, die trotz Vorliegens eines Nachteils nach Abs. 1 lit. a auf die sofortige Beschwerde verzichtet, kann den Mangel mit dem Endentscheid rügen.
- Erfordernis der Kausalität («Auswirkung auf den Inhalt»): Der Vor- oder Zwischenentscheid muss für den materiellen Ausgang der Streitsache im Endentscheid ursächlich gewesen sein. Wurde etwa ein Beweisantrag im Vorverfahren abgelehnt, ist zu prüfen, ob die Abweisung des Beweismittels den Endentscheid beeinflusst hat. Zwischenentscheide, die durch den weiteren Gang des Verfahrens gegenstandslos geworden sind, können nicht mehr überprüft werden.
- Kosten- und Entschädigungsentscheide in Zwischenverfügungen: Ein im Zwischenentscheid enthaltener Kostenspruch kann, wenn die Hauptsache nicht anfechtbar ist, erst mit dem Endentscheid nach Abs. 3 angefochten werden (BGE 135 III 329 E. 1.2).
- Verhältnis zu kantonalen Rügeobliegenheiten: Abs. 3 schützt nur vor bundesgerichtlicher Präklusion. Wurde ein verfahrensleitender Beweisantrag vor den kantonalen Instanzen nicht ordnungsgemäss erneuert (vgl. z.B. Art. 331 Abs. 3 StPO), greift die materielle Rügeverwirkung bereits nach dem kantonalen Prozessrecht.
Leitsatz. Art. 93 Abs. 3 BGG schliesst die Präklusion aus und erlaubt die Anfechtung jedes Zwischenentscheids mit dem Endentscheid, vorausgesetzt, die Zwischenanordnung hat sich auf den materiellen Inhalt des Endentscheids ausgewirkt.
Kantonale Praxisfragen
1. Kantonale Instanzenzüge und das Verbot der Sprungbeschwerde (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG)
Ein erstinstanzlicher Zwischenentscheid (z.B. eines kantonalen Bezirks- oder Zivilgerichts) kann nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden. Nach Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig. Die Parteien sind verpflichtet, zunächst den kantonalen Rechtsmittelweg zu beschreiten:
- Im Zivilprozess: Beschwerde an das obere kantonale Gericht gemäss Art. 319 lit. b ZPO.
- Im Strafprozess: Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO.
- Im Verwaltungsprozess: Kantonale Zwischenbeschwerde nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Ausnahme: Beschwerde omisso medio (BGE 150 II 346)
Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist eine Beschwerde omisso medio an das Bundesgericht unter direktem Überspringen der kantonalen Oberinstanz zulässig, wenn die obere kantonale Gerichtsbehörde im ersten Rechtsgang einen rückweisenden Zwischenentscheid erlassen hat, die untere Behörde diesen weisungskonform umgesetzt hat und die Partei nun ausschliesslich die bundesrechtliche Richtigkeit jener Vorgaben rügt, an welche die Vorinstanz strikt gebunden war (BGE 150 II 346 E. 2.5).
2. Diskrepanz der Nachteilsbegriffe: Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vs. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
In der kantonalen Praxis besteht eine häufige Verwechslung zwischen dem kantonalen und dem bundesgerichtlichen Nachteilsbegriff:
- Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Für die kantonale Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügungen genügt ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil. Dieser Begriff ist weiter gefasst als jener des Bundesgerichts und schliesst Nachteile tatsächlicher, wirtschaftlicher oder zeitlicher Natur von einigem Gewicht mit ein (BGE 137 III 380 E. 2; ZH OG PC170043 vom 25. Januar 2018).
- Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG: Das Bundesgericht verlangt zwingend einen Nachteil rechtlicher Natur. Wer vor Bundesgericht lediglich die wirtschaftliche Härte oder Verzögerung rügt, die für Art. 319 ZPO genügte, scheitert zwingend an den Eintretensvoraussetzungen (BGer 4A_386/2021 vom 31. August 2021, E. 1).
Praxishinweise
Für die rechtsuchende Partei und ihre Rechtsvertretung (Beschwerdeführer)
- Den Nachteil von der ersten Seite an substantiiert begründen: Nicht darauf vertrauen, dass das Bundesgericht das Vorliegen des Nachteils von sich aus erkennt. In der Beschwerdeschrift ist auf den ersten zwei Seiten präzise darzulegen: Welches materielle Recht wird beeinträchtigt? Warum ist diese Beeinträchtigung rechtlicher Natur? Warum kann sie im Endentscheid nicht mehr geheilt werden (BGE 141 IV 284; BGE 137 III 324)?
- Keine Berufung auf reine Kosten- oder Zeitfolgen: Argumente wie «enorme Gutachterkosten», «Gefährdung des Geschäftsbetriebs» oder «unzumutbare Verfahrensdauer» sind rein tatsächlicher Natur und führen zur Unzulässigkeit der Beschwerde unter lit. a (BGE 133 III 629).
- Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sofort als Art. 90 BGG kennzeichnen: Massnahmenentscheide für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind Endentscheide nach Art. 90 BGG; wer sie fälschlich als Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG bezeichnet und das Vorliegen eines Nachteils rechtlicher Natur begründen will, riskiert Verwirrung bei Streitwert und Kognition (BGE 134 III 426).
- Lit. b nur bei belegter Beweislast anrufen: Wer sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, muss im Detail aufzeigen, warum die Gutheissung sofort das gesamte Verfahren beendet (z.B. Verjährung) und welche konkreten Beweismassnahmen (Kostenschätzung für Expertisen, Zeugenbefragungen im Ausland) dadurch vermieden werden (BGE 133 III 629).
- Kantonale Rügeobliegenheiten bei Abs. 3 beachten: Art. 93 Abs. 3 BGG schützt vor bundesgerichtlicher Präklusion, heilt aber keine Versäumnisse im kantonalen Prozess. Abgelehnte Beweisanträge müssen vor den kantonalen Instanzen (namentlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) formell erneuert werden, um für die Endentscheidbeschwerde verwertbar zu bleiben.
- Keine Sprungbeschwerden ans BGer: Erstinstanzliche Zwischenentscheide müssen stets zuerst an die kantonale Oberinstanz (Obergericht, Kantonsgericht) weitergezogen werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
Für die Gegenpartei (Beschwerdegegner)
- Sofortigen Nichteintretensantrag stellen: Die formelle Hürde von Art. 93 BGG ist die wirksamste Verteidigungslinie. In der Beschwerdeantwort sollte an erster Stelle die fehlende Substanziierung des Rechtsnachteils oder das Vorliegen eines bloss tatsächlichen/wirtschaftlichen Nachteils gerügt werden.
- Bei lit. b auf verbleibende Streitpunkte hinweisen: Zeigen Sie auf, dass selbst bei Gutheissung der Rüge des Beschwerdeführers noch andere Begehren oder Tatsachenfragen offenblieben, sodass kein sofortiger Endentscheid resultieren kann.
- Kostenfolgen beantragen: Da unzulässige Zwischenbeschwerden das Verfahren verzögern, sollte neben dem Nichteintreten stets eine Parteientschädigung für unnötigen Aufwand beantragt werden.
Für kantonale Gerichte und die Verfahrensleitung
- Rechtsmittelbelehrung und Qualifikation präzisieren: In der Eröffnung von Verfügungen und Beschlüssen sollte klar deklariert werden, ob es sich um einen End-, Teil- oder Zwischenentscheid handelt. Bei Rückweisungsentscheiden ist darauf hinzuweisen, ob der Entscheid materielle Weisungen enthält.
- Asymmetrische Bindung beachten: Erlässt die kantonale Instanz einen Rückweisungsentscheid mit verbindlichen materiellen Weisungen an eine Behörde (z.B. IV-Stelle oder Steueramt), ist sich bewusst zu sein, dass der Behörde dadurch die sofortige Bundesgerichtsbeschwerde eröffnet wird (BGE 140 V 282).
- Kostenentscheide bei Anwaltsverschulden separat eröffnen: Wird einem Rechtsanwalt nach kantonalem Recht ein Kostenanteil persönlich auferlegt, stellt dies für ihn einen Endentscheid dar; ihm ist vorgängig zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 150 I 174).
Rechtsprechung
Eine ausführliche Zusammenstellung der wichtigsten Urteile zu Art. 93 BGG mit Sachverhalten, Kernaussagen und Aktenzeichen findet sich unter:
→ Rechtsprechung zu Art. 93 BGG
Querverweise
- Art. 74 BGG — Streitwertgrenze — Streitwert bei Zwischenentscheiden
- Art. 78 BGG — Beschwerde in Strafsachen — Anfechtbarkeit strafprozessualer Zwischenentscheide
- Art. 83 BGG — Ausnahmen von der Beschwerde — Unzulässigkeit bestimmter Sachgebiete
- Art. 86 BGG — Vorinstanzen — Letztinstanzlichkeit und Beschwerde omisso medio
- Art. 89 BGG — Beschwerderecht — Rechtsschutzinteresse bei Zwischenentscheiden
- Art. 90 BGG — Endentscheide — Abgrenzung zum Zwischenentscheid
- Art. 91 BGG — Teilentscheide — Abgrenzung zum Zwischenentscheid
- Art. 92 BGG — Vor- und Zwischenentscheide über Zuständigkeit und Ausstand — Zwingende sofortige Anfechtung und Präklusion
- Art. 94 BGG — Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung — Schnittstelle zur Sistierungsbeschwerde
- Art. 98 BGG — Vorsorgliche Massnahmen — Beschränkung der Rügegründe auf Verfassungsmässigkeit
Literatur
- Felix Uhlmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 93 BGG.
- Bernard Corboz, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Bovay (Hrsg.), Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 93 LTF.
- Georg Müller, in: Commentaire romand, Loi sur le Tribunal fédéral, Basel 2014, Art. 93 LTF.
- Martina Caroni, Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach dem Bundesgerichtsgesetz, in: ZSR 2011 II, S. 1 ff.
- Angelika M. Schnyder, Vor- und Zwischenentscheide nach BGG, in: ZBJV 2008, S. 233 ff.
- Fabienne Hohl, Le recours en matière civile selon la loi sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005, in: Les recours au Tribunal fédéral, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 71 ff.
- Bernard Corboz, Introduction à la nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, in: SJ 2006 II, S. 319 ff.