Art. 93 — Andere Vor- und Zwischenentscheide
Gesetzeswortlaut
1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.92 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
Kommentierung
I. Vorbemerkungen
Rz. 1 Stellung und Bedeutung
Art. 93 BGG ist die zentrale Norm für die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden, die nicht unter die Sonderregelung von Art. 92 BGG (Zuständigkeit und Ausstand) fallen. Die Norm bildet die Ausnahme zum Grundsatz von Art. 90 BGG, wonach die Beschwerde nur gegen Endentscheide zulässig ist. Sie verlangt als Anfechtungsvoraussetzung entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (lit. a) oder einen beträchtlichen Aufwand an Zeit oder Kosten bei der Gutheissung der Beschwerde (lit. b). Die Norm ist eine der meistzitierten Bestimmungen des BGG überhaupt (BGE 133 V 477, 4210 Zit.), was ihre praktische Bedeutung unterstreicht.
Rz. 2 Gesetzgebungsgeschichte und Systematik
Art. 93 BGG übernimmt und präzisiert die Funktion der früheren Art. 87 Abs. 2 OG (aF, nicht wieder gutzumachender Nachteil) und Art. 87 Abs. 3 OG (aF, Verfahrensökonomie). Die systematische Stellung im 4. Abschnitt des BGG (»Beschwerderecht«) verdeutlicht, dass die Norm eine verfahrensrechtliche Beschwerdelegitimation schafft. Sie steht in engem Zusammenhang mit Art. 90 BGG (Endentscheid), Art. 91 BGG (Teilentscheid) und Art. 92 BGG (Zuständigkeits- und Ausstandsentscheide). Art. 93 Abs. 3 BGG ergänzt die Norm durch die Möglichkeit, dass nicht selbständig anfechtbare Vor- und Zwischenentscheide zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden können.
Rz. 3 Terminologische Grundlagen: End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide
Das Bundesgericht unterscheidet in seiner Terminologie (vgl. BGE 133 V 477, E. 4.1; BGE 141 III 395, E. 2):
- Endentscheid (Art. 90 BGG): Ein Entscheid, der das Verfahren in der betroffenen Instanz endgültig abschliesst.
- Teilentscheid (Art. 91 BGG): Ein Entscheid, der eine von mehreren Rechtsbegehren endgültig erledigt.
- Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92–93 BGG): Entscheide, die prozessleitende oder vorläufige Fragen klären, ohne das Verfahren abzuschliessen. Vorentscheide ergehen vor dem Endentscheid, Zwischenentscheide während des Verfahrens.
Die Qualifikation eines Entscheids als End-, Teil- oder Zwischenentscheid ist entscheidend für die Zulässigkeit der Beschwerde und richtet sich nach dem objektiven Inhalt des Entscheids, nicht nach seiner Bezeichnung durch die Vorinstanz.
II. Anfechtbarkeit nach Absatz 1 lit. a — Nicht wieder gutzumachender Nachteil
Rz. 4 Begriff und Massstab
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und sich auch dann nicht (oder nicht vollständig) beheben lassen, wenn die beschwerdeführende Partei im Endentscheid obsiegt. Ob ein solcher Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 137 III 380, E. 1). Der Nachteil muss konkret dargelegt werden; eine blosse Behauptung genügt nicht (BGE 133 III 629, E. 2).
Rz. 5 Nachteil rechtlicher Natur — Begriff
Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2 OG. Es handelt sich um einen Nachteil rechtlicher Natur. Der Nachteil muss über die mit jedem Zwischenentscheid verbundenen prozessualen Unannehmlichkeiten hinausgehen und eine rechtliche Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei darstellen, die auch bei einem günstigen Endentscheid nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 133 IV 139).
Rz. 6 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil muss rechtlicher Natur sein
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur und damit auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (BGE 134 III 188, E. 2.1 und 2.2). Ein bloss faktischer oder prozessökonomischer Nachteil genügt nicht — dieser ist allenfalls unter lit. b geltend zu machen.
Rz. 7 Vorsorgliche Massnahmen
Die Qualifikation eines Entscheids über vorsorgliche Massnahmen als End- oder Zwischenentscheid richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Bundesgericht hat die Eignung bejaht, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken — insbesondere bei immaterialgüterrechtlichen Massnahmenentscheiden wegen glaubhaft gemachter Verletzung (BGE 134 I 83, E. 3.1). Die Anfechtbarkeit hängt davon ab, ob der Massnahmenentscheid in der Hauptsache bereits vorgreiflich endgültige Wirkungen entfaltet.
Rz. 8 Vorsorgliche Massnahmen im Zivilprozess
Im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmenentscheiden ist fraglich, ob am bisherigen Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG festzuhalten ist. Das Bundesgericht hat angedeutet, dass die Anforderungen möglicherweise differenzierter zu betrachten sind, insbesondere wenn die Massnahme nur von kurzer Dauer ist (BGE 137 III 324, E. a).
Rz. 9 Postulationsfähigkeit und Vertretungsbefugnis
Die Verfügung, mit der eine vertretungsbefugte Person nicht als Vertreter einer Aktiengesellschaft im Prozess zugelassen wird, bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Personen, die zur Vertretung der Aktiengesellschaft im Prozess befugt sind, und die Auswirkungen ihrer Nichtzulassung, insbesondere auf ihre Befragung im Prozess, sind Gegenstand dieser Rechtsprechung (BGE 141 III 80, E. 1.3).
Rz. 10 Kostenvorschuss und Sicherheit für die Parteientschädigung
Ein Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn dem Beschwerdeführer der Zugang zum Gericht verwehrt ist. Der Beschwerdeführer, der sich darauf beruft, muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er aus wirtschaftlichen Gründen ausserstande ist, den Kostenvorschuss zu leisten und keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann (BGE 142 III 798).
Rz. 11 Baurechtlicher Vorentscheid
Allgemeine Hinweise und Empfehlungen von Baubewilligungsbehörden stellen keinen Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG dar. Ein baurechtlicher »Vorentscheid« nach kantonalem Recht qualifiziert hingegen als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Kriterien, nach denen baurechtliche Vor- und Zwischenentscheide die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllen, richten sich nach der rechtlichen Tragweite des Vorentscheids (BGE 135 II 30, E. 1.1 und 1.3.1).
III. Anfechtbarkeit nach Absatz 1 lit. b — Verfahrensökonomie
Rz. 12 Begriff und Voraussetzungen
Die Beschwerde ist zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese Voraussetzung ist kumulativ:
- Die Gutheissung muss sofort zu einem Endentscheid führen — die Hauptsache muss durch die Gutheissung erledigt werden.
- Es muss ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden — ein bloss geringer Aufwand genügt nicht.
Die lit. b dient der Verfahrensökonomie und verhindert, dass Parteien und Gerichte Zeit und Kosten in ein Beweisverfahren investieren, das sich nachher als gegenstandslos erweist (BGE 133 III 629, E. 2).
IV. Beweisverwertbarkeit im Strafverfahren
Rz. 13 Grundsatz: Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil
Zwischenentscheide, welche die Verwertung von Beweisen zulassen, bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Verwertungsfrage kann im Endentscheid überprüft und allenfalls korrigiert werden (BGE 141 IV 284, E. 2.2).
Rz. 14 Ausnahmen vom Grundsatz
Ausnahmen von dieser Regel bestehen, wenn die Verwertung des Beweismittels einen selbständigen, im Endentscheid nicht mehr korrigierbaren Rechtsschaden verursacht. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer im Vorverfahren bestreitet, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn die Autoren- oder Vertraulichkeitsrechte tangiert sind oder wenn das Beweismittel nicht mehr aus den Akten entfernt werden kann (BGE 141 IV 289, E. 1).
Rz. 15 Verbot der Verwertung und Entfernung aus den Akten
Entscheide, welche die Verwertung von Beweisen verbieten und ihre Entfernung aus den Strafakten anordnen, bewirken für die beschwerdeführende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. In diesem Fall ist die sofortige Beschwerde zulässig (BGE 141 IV 284, E. 2.3).
Rz. 16 Beschlagnahme von Bankunterlagen
Art. 93 BGG ist auch auf die Beschwerde gegen Entscheide über Zwangsmassnahmen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anwendbar. Die Beschlagnahme von Bankdokumenten wurde jedoch als nicht geeignet befunden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken — der Nachteil kann im Endentscheid korrigiert werden (BGE 136 IV 92, E. 3–4).
V. Rückweisungsentscheide
Rz. 17 Rückweisungsentscheide im Sozialversicherungsrecht
Rückweisungsentscheide mit verbindlichen Vorgaben zur neuen Beurteilung stellen für die betroffene Behörde rechtsprechungsgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Die Anfechtbarkeit hängt davon ab, ob der Rückweisungsentscheid verbindliche Vorgaben enthält oder der Vorinstanz einen Beurteilungsspielraum eröffnet (BGE 140 V 282).
Rz. 18 Rückweisungsentscheide im Zivilprozess
Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts sind als Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 und 93 BGG zu qualifizieren, auch wenn dem erstinstanzlichen Zivilgericht bloss ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt (BGE 144 III 253, E. 1.3–1.4).
Rz. 19 Kosten- und Entschädigungsfolgen in Rückweisungsentscheiden
Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Er kann nur unmittelbar an das Bundesgericht weitergezogen werden im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt, vorausgesetzt der Hauptpunkt ist seinerseits anfechtbar (BGE 135 III 329).
Rz. 20 Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO
Gegen gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse steht die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rügt mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Widerrufs der Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 409 StPO stellt keinen solchen Nachteil dar (BGE 148 IV 155).
Rz. 21 Rückweisungsentscheide und unentgeltliche Rechtspflege
Nichteintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen (materiell nicht angefochtenen) Rückweisungsentscheid, mit welcher die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gerügt wird, ist unzulässig. Die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege ist im Rahmen des Rückweisungsentscheids zu beurteilen (BGE 133 V 645).
VI. Sonderbereiche nach Absatz 2
Rz. 22 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Asyl
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Diese Einschränkung bezweckt, die Verfahren in diesen Bereichen zu beschleunigen und eine Aufrollung des gesamten Verfahrens durch Zwischenentscheide zu verhindern. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 (nicht wieder gutzumachender Nachteil) erfüllt sind.
Rz. 23 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
Der Entscheid des kantonalen Gerichts über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein Zwischenentscheid, der nicht unter Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fällt — er kann nicht selbständig angefochten werden, sondern nur zusammen mit dem Endentscheid (BGE 139 V 604).
VII. Absatz 3: Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid
Rz. 24 Grundsatz der Mit-Anfechtung
Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Diese Regelung stellt den Normalfall dar: Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die strengen Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, können nicht isoliert angefochten werden, sondern nur zusammen mit dem Endentscheid. Die Voraussetzung »soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken« bedeutet, dass der Vor- oder Zwischenentscheid für den Endentscheid rechtlich relevant gewesen sein muss — eine rein formelle Beeinträchtigung genügt nicht.
Rz. 25 Verhältnis zu Art. 92 Abs. 2 BGG
Im Gegensatz zu Art. 92 Abs. 2 BGG, der eine Präklusion anordnet (Zuständigkeitsentscheide, die nicht sofort angefochten werden, können später nicht mehr gerügt werden), ermöglicht Art. 93 Abs. 3 BGG die spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt: Zuständigkeitsfragen sind isoliert entscheidbar und sollen frühzeitig geklärt werden, während andere Vor- und Zwischenentscheide oft erst in ihrer Auswirkung auf den Endentscheid beurteilt werden können.
VIII. Vorsorgliche Beweisführung
Rz. 26 Eigenständiges Verfahren
Der das Gesuch um Anordnung eines Gutachtens im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens gutheissende Entscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen ihn steht die sofortige Beschwerde im zu beurteilenden Fall jedoch nicht offen, da die Voraussetzungen von lit. a oder lit. b nicht erfüllt waren (BGE 138 III 46, E. 1.1–1.2).
IX. Sistierung des Verfahrens
Rz. 27 Sistierung als Zwischenentscheid
Bei der auf Art. 36 Abs. 1 GestG gestützten Anordnung der Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über eine in einem sachlichen Zusammenhang stehende Klage, die bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, handelt es sich nicht um einen Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG. Der Sistierungsentscheid kann aber als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar sein, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt wird (BGE 138 III 190, E. 5).
X. Beschwerde omisso medio
Rz. 28 Überspringen der kantonalen Oberinstanz
Eine Beschwerde omisso medio an das Bundesgericht ist — beschränkt auf öffentlich-rechtliche Angelegenheiten — unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Frage der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde im Zusammenhang mit Vor- und Zwischenentscheiden ist in BGE 150 II 346 geklärt, wo das Bundesgericht die Voraussetzungen für das Überspringen der kantonalen Oberinstanz präzisierte.
XI. Ergänzende Kasuistik (aktuelle Praxis)
Rz. 29 Baurechtliche Nebenbestimmungen
Besteht bei der Umsetzung von Nebenbestimmungen einer Baubewilligung noch ein Spielraum und darf trotz nominaler Erteilung der Bewilligung noch nicht gebaut werden, liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist (BGE 149 II 170, E. 1). In der Anwendung dieser Praxis auf nachgelagerte Baubewilligungsverfahren zur Behebung von Projektmängeln hat das Bundesgericht klargestellt, dass der prozessökonomische Vorteil solcher Folgeverfahren nicht überschätzt werden darf (BGE 150 II 566, E. 2.2–2.5).
Rz. 30 Sicherheit für die Parteientschädigung — Präzisierung
Die zu Rz. 10 dargestellte Eintretenspraxis (Kostenvorschuss) gilt gleichermassen für Zwischenentscheide betreffend die Sicherheit für die Parteientschädigung, namentlich wenn diese auf den Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit gestützt wird (BGE 150 III 248, E. 1, unter Bestätigung von BGE 142 III 798).
Rz. 31 Ablehnung eines Beweisantrags im Vorverfahren
Die Ablehnung eines Beweisantrags der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft begründet nicht automatisch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil ist zwar gleichbedeutend mit demjenigen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, muss aber im Einzelfall konkret dargelegt werden (BGE 149 IV 205).
Rz. 32 Entsiegelung — Durchsuchung von Smartphones
Bei der vollständigen Durchsuchung privat genutzter Smartphones ist regelmässig davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind, was den nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet (BGE 151 IV 344). Die Durchsuchung bleibt zulässig, wenn sie sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist; offensichtlich irrelevante Sicherstellungen sind nicht zu entsiegeln (BGE 151 IV 350, E. 2.5.2).
Rz. 33 Kostenverlegung zulasten des Rechtsvertreters bei Rückweisung
Wird im Rahmen einer Rückweisung eine Kostenauferlegung zulasten des Rechtsvertreters (statt der Partei) verfügt, ohne dass diesem vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, liegt hierin nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern die Kostenverlegung ist zudem als Endentscheid (nicht als Zwischenentscheid) zu qualifizieren, da sie den Rechtsvertreter in einer eigenständigen, vom Hauptverfahren losgelösten Rechtsposition betrifft (BGE 150 I 174).
XII. Sistierung und Beschleunigungsgebot — Schnittstelle zu Art. 94 BGG
Rz. 34 Sistierung infolge Nachlassstundung
Die Sistierung eines Zivilprozesses infolge einer bewilligten Nachlassstundung (Art. 297 Abs. 5 SchKG) tritt von Gesetzes wegen ein; die gerichtliche Anordnung ist bloss deklaratorischer Natur. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gleichwohl gesondert zu prüfen (BGE 151 III 516).
Rz. 35 Ausnahme vom Nachteilserfordernis bei gerügter Verletzung des Beschleunigungsgebots
Bei Beschwerden gegen einen Sistierungs-Zwischenentscheid muss die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innert angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne (BGer 5A_494/2025 vom 27. August 2025, E. 1.2, unter Verweis auf BGE 138 III 190, E. 6).
Rz. 36 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen erwarteten Zwischenentscheid
Ist der zu erwartende Entscheid seinerseits ein Zwischenentscheid — etwa ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen —, so unterliegt auch die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 149 II 476, E. 1.2.1). Diese Schnittstelle zu Art. 94 BGG (Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) ist praktisch bedeutsam, da sie verhindert, dass über den Umweg der Rechtsverzögerungsrüge die Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 BGG umgangen werden.
Rz. 37 Beschleunigungsgebot in Haftsachen — Substanziierungsanforderungen
Will sich eine Partei auf das Beschleunigungsgebot berufen bzw. eine Rechtsverzögerung geltend machen, hat sie klar und den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügend darzulegen, weshalb die Sistierung zu einem überlangen Verfahren führt. Das Bundesgericht lässt in solchen Fällen die Beschwerde entweder im Sinne einer Ausnahme vom Nachteilserfordernis zu, oder weil die Verfahrensverzögerung selbst bereits einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellt. In Haftsachen gilt dabei ein besonders strenges, über Art. 29 Abs. 1 BV hinausgehendes Beschleunigungsgebot (Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Ziff. 4 EMRK): Bei anhaltendem Freiheitsentzug und einer bereits mehrmonatigen Verfahrensdauer ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil regelmässig zu bejahen, wenn ungewiss ist, ob der abzuwartende Entscheid einer anderen Instanz rechtzeitig ergehen wird (BGer 2C_98/2026 vom 26. Februar 2026, E. 1.3.2–1.3.4).
Querverweise
- Art. 74 BGG — Beschwerde in Zivilsachen / Streitwertgrenze — Streitwertgrenze bei Zwischenentscheiden
- Art. 78 BGG — Grundsatz (Beschwerde in Strafsachen) — Beschwerdeweg bei strafrechtlichen Zwischenentscheiden
- Art. 83 BGG — Ausnahmen von der Beschwerde — Beschwerdeunfähigkeit von Entscheiden
- Art. 89 BGG — Beschwerderecht — Beschwerdelegitimation
- Art. 92 BGG — Vor- und Zwischenentscheide über Zuständigkeit und Ausstand — Anfechtbarkeit von Zuständigkeitsentscheiden
- Art. 94 BGG — Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung — Beschwerde bei Verfahrensverzögerung
- Art. 95 BGG — Beschwerdegründe — Rügemöglichkeiten
- Art. 99 BGG — Neue Tatsachen und Beweismittel — Noven im Beschwerdeverfahren
Literatur
- Felix Uhlmann, in: BSeG (Berner Kommentar), BGG Art. 93 N. 1 ff.
- Georg Müller, in: Commentaire romand, BGG Art. 93 N. 1 ff.
- Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar, BGG Art. 93 N. 1 ff.
- Bénédict Foex, in: Commentaire romand, BGG Art. 93 N. 1 ff.
- Angelika M. Schnyder, Vor- und Zwischenentscheide nach BGG, in: ZBJV 2008, 233 ff.
- Martina Caroni, Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, in: ZSR 2011 II, 1 ff.