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Rechtsprechung zu Art. 92 BGG

Leitentscheide (BGE)

BGE 133 V 477, E. 4.1

  • Thema: End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide (Terminologie)
  • Kernaussage: Systematische Definition der End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheide nach der Terminologie des BGG. Qualifikation eines kantonalen Entscheids, welcher eine materielle Teilfrage beantwortet (hier: gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Leitentscheid zur Abgrenzung von Art. 90, 91 und 93 BGG.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 92 zu Art. 90/91 BGG
  • Zitate: 4210

BGE 138 III 94, E. 2

  • Thema: Anfechtung eines Zwischenentscheids über Zuständigkeit ausschliesslich im Kostenpunkt
  • Kernaussage: Beanstandet eine Partei einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit ausschliesslich im Kostenpunkt, findet die Ausnahmeregelung nach Art. 92 BGG keine Anwendung. Die Anfechtbarkeit richtet sich nach Art. 93 BGG.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Kostenpunkt bei Zuständigkeitsentscheiden)

BGE 133 IV 288, E. 2.1–2.2

  • Thema: Zwischenentscheid über die Zuständigkeit in Strafsachen
  • Kernaussage: Ein Entscheid während der Strafuntersuchung, der die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht endgültig regelt, fällt nicht unter Art. 92 BGG. Die Anfechtbarkeit richtet sich nach Art. 93 BGG (nicht wieder gutzumachender Nachteil).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Zuständigkeitsentscheid — endgültige Regelung erforderlich)

BGE 144 III 475, E. 1.1

  • Thema: Anfechtbarkeit eines Zuständigkeitsentscheids im Massnahmenverfahren
  • Kernaussage: Ein im nicht selbständigen Massnahmenverfahren ergangener Entscheid, mit dem der Massnahmenrichter mangels Zuständigkeit auf das Massnahmengesuch nicht eintritt, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar und nicht einen nach Art. 92 BGG.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 92 zu Art. 93 BGG

BGE 133 III 645, E. 2

  • Thema: Streitwertgrenze bei Zuständigkeitsentscheiden
  • Kernaussage: Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit sind anfechtbar, wenn es auch der Endentscheid ist. Vorliegend ist die Streitwertgrenze nicht erreicht, doch stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Zusammenspiel mit Art. 74 BGG)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGE 143 III 416

  • Thema: Kosten- und Auslagenentscheid unabhängig vom Zuständigkeitsentscheid
  • Kernaussage: Ficht eine Partei einen Entscheid über die Kosten und Auslagen an, der unabhängig vom Zuständigkeitsentscheid gefällt wurde, ist die in Art. 92 BGG enthaltene Ausnahmeregelung nicht anwendbar. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich nach Art. 93 BGG.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Kostenpunkt — Abgrenzung zu Art. 93)

BGE 144 III 253, E. 1.3–1.4

  • Thema: Qualifikation von Rückweisungsentscheiden im Zivilprozess
  • Kernaussage: Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts sind als Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 und 93 BGG zu qualifizieren, auch wenn dem erstinstanzlichen Zivilgericht bloss ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Rückweisungsentscheide mit Zuständigkeitsbezug)

BGE 138 III 190, E. 5

  • Thema: Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens
  • Kernaussage: Bei der auf Art. 36 Abs. 1 GestG gestützten Anordnung der Sistierung des Verfahrens handelt es sich nicht um einen Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG. Der Sistierungsentscheid kann aber unter Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fallen.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 92 zu Art. 93 BGG (Sistierung)

BGE 147 III 159, E. 2

  • Thema: Theorie der doppelrelevanten Tatsachen; Beschränkung auf Zuständigkeit
  • Kernaussage: Die Entscheidung, mit der ein Gericht den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit abweist, stellt keinen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG dar. Grundsätze zur Theorie der doppelrelevanten Tatsachen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (doppelrelevante Tatsachen — keine Beschränkung)

BGE 135 I 261, E. 1.1–1.4

  • Thema: Verfahrensleitende Verfügungen des Bundesstrafgerichts
  • Kernaussage: Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen des Strafkammerpräsidiums des Bundesstrafgerichts sind unter den Voraussetzungen von Art. 92–94 BGG zulässig. Ein Wahlverteidiger wurde wegen Interessenkollisionen nicht zugelassen — ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wurde bejaht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verhältnis zu Art. 93 bei verfahrensleitenden Verfügungen)

BGE 143 III 290, E. 1.1–1.7

  • Thema: Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs bei Rückweisungsentscheiden
  • Kernaussage: Ausnahmefall der Anfechtung eines obergerichtlichen Rückweisungsentscheids durch direkte Beschwerde gegen den nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheid, wenn ein erneutes kantonales Rechtsmittel von vornherein nutzlos wäre.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Rückweisungsentscheide — Instanzenerschöpfung)

BGE 148 IV 155, E. 1.1

  • Thema: Systematik der selbständigen Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden
  • Kernaussage: Selbständige Anfechtbarkeit besteht nur bei Zuständigkeit/Ausstand (Art. 92 BGG), nicht wieder gutzumachendem Nachteil oder Verfahrensökonomie (Art. 93 Abs. 1 BGG) — als restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 92 zu Art. 93 BGG (Systematik)

BGE 150 II 346, E. 1.3.2

  • Thema: Beschwerde omisso medio — Bestätigung der Systematik
  • Kernaussage: Bestätigt im Kontext der Beschwerde omisso medio, dass selbständige Anfechtbarkeit besteht, «wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG)» — aktuelle (2024) Referenzstelle zur Gesamtsystematik.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 92 zu Art. 90/91/93 BGG (Systematik, 2024)

Weitere Bemerkungen zum Rechtsmittelverhältnis

BGer 5D_131/2022 vom 26.9.2022, E. 3.3 f.

  • Thema: Double-instance-Erfordernis bei Ausstandsentscheiden
  • Kernaussage: Ein als einzige kantonale Instanz ergangener Ausstandsentscheid genügt Art. 75 Abs. 2 BGG nicht; die Beschwerde nach Art. 92 BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, der Kanton muss ein kantonales Rechtsmittel schaffen.
  • Einschlägig für: Rechtsmittelverhältnis, Instanzenzug

BGer 1B_254/2022 vom 14.12.2022, E. 3.1

  • Thema: Präklusion bei institutioneller Befangenheit («Basel nazifrei»)
  • Kernaussage: Eine bereits mit separat eröffneter, rechtskräftiger Verfügung entschiedene Rüge institutioneller Befangenheit der Vorinstanz kann nicht erstmals gegen den späteren Endentscheid erhoben werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Präklusion) — Praxisbeispiel

Letzte Aktualisierung: 9. Juli 2026