Art. 92 — Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
Gesetzeswortlaut
1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2 Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
Kommentierung
I. Vorbemerkungen
Rz. 1 Stellung und Bedeutung
Art. 92 BGG regelt die Anfechtbarkeit von selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Die Norm bildet eine Ausnahme zum Grundsatz von Art. 90 BGG, wonach die Beschwerde nur gegen Endentscheide zulässig ist. Während Art. 93 BGG für andere Vor- und Zwischenentscheide das Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils oder der Verfahrensökonomie verlangt, ermöglicht Art. 92 BGG die sofortige Anfechtung von Zuständigkeits- und Ausstandsentscheiden ohne zusätzliche Voraussetzungen. Die Regelung trägt der Erwägung Rechnung, dass eine falsche Zuständigkeitsbeurteilung den Gang des Verfahrens massgeblich beeinflussen kann und eine Korrektur erst im Endentscheid häufig zu spät kommt.
Rz. 2 Gesetzgebungsgeschichte und Systematik
Art. 92 BGG übernimmt die Funktion von Art. 87 Abs. 1 OG (aF), der die sofortige Anfechtbarkeit von Zuständigkeitsentscheiden im alten Rechtssystem regelte. Die systematische Stellung im 4. Abschnitt des BGG (»Beschwerderecht«) verdeutlicht, dass die Norm eine verfahrensrechtliche Beschwerdelegitimation schafft — sie gewährt kein materielles Recht auf eine bestimmte zuständige Instanz, sondern regelt den Beschwerdeweg gegen diesbezügliche Zwischenentscheide. Die Norm steht in engem Zusammenhang mit Art. 93 BGG, der die Anfechtbarkeit anderer Vor- und Zwischenentscheide unter strengeren Voraussetzungen regelt.
Rz. 3 Abgrenzung zu Art. 93 BGG
Die Abgrenzung zwischen Art. 92 und Art. 93 BGG ist von zentraler praktischer Bedeutung, da die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit unterschiedlich sind:
- Art. 92 BGG: Anfechtung ohne weitere Voraussetzungen (kein Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils erforderlich).
- Art. 93 BGG: Anfechtung nur bei nicht wieder gutzumachendem Nachteil (lit. a) oder bei Verfahrensökonomie (lit. b).
Die Abgrenzung hängt davon ab, ob der angefochtene Entscheid eigentlich über die Zuständigkeit oder über Ausstand entscheidet. Fällt ein Entscheid nur indirekt in diesen Bereich, ist Art. 93 BGG anwendbar. So wurde entschieden, dass ein Sistierungsentscheid nach Art. 36 Abs. 1 GestG kein Zuständigkeitsentscheid im Sinne von Art. 92 BGG ist, selbst wenn er sachliche Fragen der Zuständigkeit berührt — hier ist Art. 93 BGG massgebend (BGE 138 III 190, E. 5).
Das Bundesgericht bestätigt diese Systematik in konstanter, aktueller Praxis: Selbständige Anfechtbarkeit besteht nur in drei Konstellationen — Zuständigkeit oder Ausstand (Art. 92 BGG), nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder Verfahrensökonomie (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) — wobei die Ausnahme restriktiv zu handhaben ist (BGE 150 II 346, E. 1.3.2 f.; BGE 148 IV 155, E. 1.1).
II. Voraussetzungen im Einzelnen
Rz. 4 Selbständige Eröffnung
Voraussetzung ist, dass der Vor- oder Zwischenentscheid selbständig eröffnet wurde. Ein nur beiläufiger, im Rahmen eines Endentscheids enthaltener Zuständigkeitsentscheid kann nicht selbständig angefochten werden. Die selbständige Eröffnung bedeutet, dass der Entscheid als eigenständige Verfügung oder Urteil erlassen und den Parteien separat zugestellt wurde. Bei nicht selbständig eröffneten Entscheiden erfolgt die Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid (BGE 144 III 475, E. 1.1).
Rz. 5 Zuständigkeitsentscheide
Der Begriff der Zuständigkeit umfasst sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit. Ein Entscheid, der die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht endgültig regelt, fällt hingegen nicht unter Art. 92 BGG. So hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Entscheid während der Strafuntersuchung, der die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht endgültig klärt, nicht unter Art. 92 BGG fällt — in einem solchen Fall richtet sich die Anfechtbarkeit nach Art. 93 BGG (BGE 133 IV 288, E. 2.1–2.2).
Rz. 6 Ausstandsbegehren
Entscheide über Ausstandsbegehren sind gemäss Art. 92 BGG ebenfalls ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar. Diese Einbeziehung des Ausstands in die Regelung des Art. 92 BGG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verweigerung des Ausstands die Unparteilichkeit des Richters betrifft und eine Korrektur erst im Endentscheid den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK) verletzen könnte.
Rz. 7 Zuständigkeitsentscheide im Massnahmenverfahren
Ein im nicht selbständigen Massnahmenverfahren ergangener Entscheid, mit dem der Massnahmenrichter mangels Zuständigkeit auf das Massnahmengesuch nicht eintritt, stellt keinen Zuständigkeitsentscheid im Sinne von Art. 92 BGG dar. Er qualifiziert als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Die Anfechtbarkeit setzt somit voraus, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dargelegt wird (BGE 144 III 475, E. 1.1).
Rz. 8 Weigerung, das Verfahren auf die Zuständigkeit zu beschränken
Die Entscheidung, mit der ein Gericht den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit abweist, stellt keinen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG dar. Die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen ist hier relevant: Bei doppelrelevanten Tatsachen (die sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Hauptsache bedeutsam sind) kann das Gericht die Beschränkung auf die Zuständigkeitsfrage verweigern, ohne dass dies als eigenständiger Zuständigkeitsentscheid im Sinne von Art. 92 BGG qualifiziert (BGE 147 III 159, E. 2).
III. Anfechtung ausschliesslich im Kostenpunkt
Rz. 9 Kostenpunkt bei Zuständigkeitsentscheiden
Beanstandet eine Partei einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit ausschliesslich im Kostenpunkt, findet die Ausnahmeregelung nach Art. 92 BGG keine Anwendung. Die Anfechtbarkeit richtet sich vielmehr nach Art. 93 BGG. Das bedeutet, dass für die isolierte Kostenbeschwerde gegen einen Zuständigkeitsentscheid die strengeren Voraussetzungen von Art. 93 BGG gelten (nicht wieder gutzumachender Nachteil oder Verfahrensökonomie, BGE 138 III 94, E. 2).
Rz. 10 Kosten- und Auslagenentscheid unabhängig vom Zuständigkeitsentscheid
Wird ein Entscheid über die Kosten und Auslagen unabhängig vom Zuständigkeitsentscheid gefällt, ist die in Art. 92 BGG enthaltene Ausnahmeregelung ebenfalls nicht anwendbar. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich auch hier nach Art. 93 BGG. Das Bundesgericht verneinte in einem solchen Fall das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (BGE 143 III 416).
IV. Streitwertgrenze und Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Rz. 11 Streitwertgrenze bei Zuständigkeitsentscheiden
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit sind anfechtbar, auch wenn der Endentscheid der Streitwertgrenze unterliegt. Wird die Streitwertgrenze nicht erreicht, so kann die Beschwerde dennoch zulässig sein, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies folgt aus dem Zusammenspiel von Art. 74 BGG (Streitwertgrenze) und Art. 92 BGG (BGE 133 III 645, E. 2).
V. Rückweisungsentscheide
Rz. 12 Qualifikation von Rückweisungsentscheiden
Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts sind als Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 und 93 BGG zu qualifizieren, auch wenn dem erstinstanzlichen Gericht bloss ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt. Enthält der Rückweisungsentscheid eine Zuständigkeitsfrage, kann er unter Art. 92 BGG fallen (BGE 144 III 253, E. 1.3–1.4). Die allgemeinen Grundsätze zur Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 BGG) bleiben vorbehalten, ausnahmsweise kann ein obergerichtlicher Rückweisungsentscheid durch direkte Beschwerde gegen den nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheid angefochten werden, wenn ein erneutes kantonales Rechtsmittel von vornherein nutzlos wäre (BGE 143 III 290, E. 1.1–1.7).
VI. Absatz 2: Ausschluss der späteren Anfechtung
Rz. 13 Endgültigkeit der Zuständigkeitsentscheidung
Art. 92 Abs. 2 BGG bestimmt, dass Zuständigkeits- und Ausstandsentscheide, die nicht selbständig angefochten wurden, später nicht mehr angefochten werden können. Diese Regelung hat präkludierenden Charakter: Wird gegen einen unter Art. 92 Abs. 1 BGG fallenden Entscheid nicht innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) Beschwerde geführt, so wird der Entscheid rechtskräftig und kann im Endentscheid nicht mehr gerügt werden. Die Vorschrift bezweckt, dass Zuständigkeitsfragen frühzeitig und endgültig geklärt werden, um eine spätere Aufrollung im Endentscheid zu verhindern.
Rz. 14 Verhältnis zu Art. 93 Abs. 3 BGG
Im Gegensatz zu Art. 93 Abs. 3 BGG, der die spätere Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden zusammen mit dem Endentscheid vorsieht, enthält Art. 92 Abs. 2 BGG eine Präklusion. Wer die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Zuständigkeits- oder Ausstandsentscheid nicht nutzt, verliert das Recht, die Zuständigkeitsfrage später geltend zu machen. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da Zuständigkeitsfragen typischerweise frühzeitig und isoliert entscheidbar sind, während andere Vor- und Zwischenentscheide oft erst in ihrer Auswirkung auf den Endentscheid beurteilt werden können.
VII. Verfahrensleitende Verfügungen des Bundesstrafgerichts
Rz. 15 Verfahrensleitende Verfügungen
Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen des Strafkammerpräsidiums des Bundesstrafgerichts sind unter den Voraussetzungen von Art. 92–94 BGG zulässig. Wird etwa ein privater Wahlverteidiger wegen Interessenkollisionen nicht zugelassen, so kann ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahhen sein — dieser Fall fällt jedoch unter Art. 93, nicht unter Art. 92, da er keine Zuständigkeitsfrage betrifft (BGE 135 I 261, E. 1.1–1.4).
VIII. Weitere Bemerkungen: Rechtsmittelverhältnis
Rz. 16 Verhältnis zur subsidiären Verfassungsbeschwerde — Erfordernis der doppelten kantonalen Instanz
Ein Ausstandsentscheid, der nicht von einer oberen kantonalen Rechtsmittelinstanz, sondern als einzige Instanz ergeht, genügt dem Erfordernis der «double instance cantonale» (Art. 75 Abs. 2 BGG) nicht. Die Beschwerde — sei es nach Art. 92 BGG, sei es als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG — ist diesfalls unzulässig; der Kanton ist verpflichtet, ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, und die Sache geht zur weiteren Behandlung an die kantonale Instanz zurück (BGer 5D_131/2022 vom 26. September 2022, E. 3.3 f.).
Rz. 17 Anwendungsbeispiel zur Präklusion nach Abs. 2
Die Präklusionsregel von Art. 92 Abs. 2 BGG erfasst auch die institutionelle Befangenheit eines ganzen Gerichts: Wurde ein Ausstandsgesuch gegen die Vorinstanz selbst bereits mit separat eröffneter, nicht angefochtener Verfügung rechtskräftig abgewiesen, kann die entsprechende Rüge nicht erstmals vor Bundesgericht gegen den späteren Endentscheid erhoben werden (BGer 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022, E. 3.1). Der Entscheid bestätigt zugleich, dass Ausstandsentscheide im Strafverfahren nach Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 BGG (bzw. Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG) direkt anzufechten sind.
Querverweise
- Art. 74 BGG — Beschwerde in Zivilsachen / Streitwertgrenze — Streitwertgrenze bei Zuständigkeitsentscheiden
- Art. 78 BGG — Grundsatz (Beschwerde in Strafsachen) — Beschwerdeweg bei strafrechtlichen Zuständigkeitsentscheiden
- Art. 83 BGG — Ausnahmen von der Beschwerde — Beschwerdeunfähigkeit von Entscheiden
- Art. 89 BGG — Beschwerderecht — Beschwerdelegitimation
- Art. 93 BGG — Andere Vor- und Zwischenentscheide — Anfechtbarkeit anderer Vor- und Zwischenentscheide
- Art. 94 BGG — Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung — Beschwerde bei Ausstand / Verweigerung
- Art. 95 BGG — Beschwerdegründe — Rügemöglichkeiten
- Art. 99 BGG — Neue Tatsachen und Beweismittel — Noven im Beschwerdeverfahren
Literatur
- Felix Uhlmann, in: BSeG (Berner Kommentar), BGG Art. 92 N. 1 ff.
- Georg Müller, in: Commentaire romand, BGG Art. 92 N. 1 ff.
- Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar, BGG Art. 92 N. 1 ff.
- Bénédict Foex, in: Commentaire romand, BGG Art. 92 N. 1 ff.
- Angelika M. Schnyder, Vor- und Zwischenentscheide nach BGG, in: ZBJV 2008, 233 ff.