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Art. 90 BGG — Endentscheide

Gesetzeswortlaut

Art. 90 — Endentscheide

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 90 BGG normiert den Grundsatz, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur gegen Endentscheide zulässig ist. Dies ist die wichtigste Zulässigkeitsschranke neben Art. 83 (Ausnahmen) und Art. 89 (Legitimation). Die kurze Formulierung — ein einziger Satz — steht in starkem Kontrast zur erheblichen Praxis, die dieser Norm zugrunde liegt.

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 90 übernimmt die bewährte Unterscheidung zwischen End- und Zwischenentscheiden, die bereits im OG galt. Die bewusste Beschränkung auf Endentscheide dient der Verfahrensökonomie: Das Bundesgericht soll nicht mit Zwischenentscheiden belastet werden, die den Ausgang des Verfahrens noch nicht endgültig klären.

3 Systematische Stellung. Art. 90 bildet mit Art. 91 (Zwischenentscheide) und Art. 92/93 (vorsorgliche Massnahmen) das Zulässigkeitstriptychon des öffentlich-rechtlichen Beschwerderechts. Art. 90 ist die Regel, Art. 91 die Ausnahme.

Kommentierung

I. Begriff des Endentscheids

4 Abschliessender Charakter. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren bei der Vorinstanz abschliesst — gleichgültig, ob er in der Sache selbst entscheidet oder auf Nichteintreten lautet. Der massgebende Zeitpunkt ist derjenige, an dem die Vorinstanz keine weiteren Verfügungen mehr treffen wird (BGE 133 V 477 E. 3).

5 Systematische Terminologie. Das BGG unterscheidet systematisch zwischen Endentscheiden (Art. 90), Zwischenentscheiden (Art. 91), Teilentscheiden, Vorentscheiden und vorsorglichen Massnahmen (Art. 93). Die Abgrenzung kann in der Praxis schwierig sein und wird vom Bundesgericht restriktiv gehandhabt: Im Zweifel ist der Entscheid als Zwischenentscheid zu qualifizieren, was die Beschwerdezulässigkeit einschränkt.

II. Abgrenzung zu Zwischenentscheiden

6 Zwischenentscheide (Art. 91 BGG). Zwischenentscheide sind nur unter besonderen Voraussetzungen anfechtbar (selbständige Anfechtung bei nicht wiedergutzumachendem Nachteil oder zusammen mit dem Endentscheid). Die Abgrenzung zwischen End- und Zwischenentscheid ist eine der wichtigsten prozessualen Weichenstellungen im BGG-Verfahren.

7 Vorsorgliche Massnahmen (Art. 93 BGG). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, ausser sie wirken sich irreversibel aus. Die Qualifikation als vorsorgliche Massnahme vs. Endentscheid kann umstritten sein (BGE 134 I 83 E. 2; BGE 134 I 140 E. 2).

III. Besondere Fallgruppen

8 Eheschutzmassnahmen. Eheschutzentscheide sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 393 E. 3). Dies gilt auch für befristete Eheschutzmassnahmen.

9 Steueramtshilfe. Entscheide über die internationale Amtshilfe in Steuersachen können Endentscheide sein, wenn sie das Verfahren abschliessen (BGE 139 II 404).

10 Asylrecht. Im Asylrecht sind Endentscheide die Regel, weil das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz entscheidet und kein weiteres Verwaltungsverfahren folgt.

Querverweise

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