Rechtsprechung zu Art. 89 BGG
Leitentscheide (BGE)
BGE 133 II 249, E. 2
- Thema: Nachbarbeschwerde Baurecht
- Kernaussage: Der Nachbar eines Bauprojekts muss seine Beschwerdebefugnis konkret dartun; das Bundesgericht prüft die Legitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG von Amtes wegen. Die Legitimation des Nachbarn zur Anfechtung eines Bauprojekts wird nur bejaht, wenn er durch das Projekt besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG
BGE 134 II 45, E. 2
- Thema: Gemeinwesenbeschwerde / Bundesbehörden
- Kernaussage: Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Behördenbeschwerde (Art. 89 Abs. 2 BGG) und zur Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens (Art. 89 Abs. 1 BGG). Gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG kann nur ein Gemeinwesen an das Bundesgericht gelangen, nicht aber eine einzelne Behörde ohne Rechtspersönlichkeit.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 BGG
BGE 134 I 204, E. 2
- Thema: Zweckverband / Gemeinwesenlegitimation
- Kernaussage: Ein kommunaler Zweckverband ist als Träger hoheitlicher Gewalt gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG legitimiert, die Verletzung verfassungsmässiger Garantien zu rügen. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist auch gegeben, wenn das Gemeinwesen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten im öffentlichen Personalrecht berührt ist.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BGG
BGE 136 II 383, E. 2.1–2.4
- Thema: Gemeinwesen / Star-Praxis
- Kernaussage: Zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens nach Art. 89 Abs. 1 BGG. Eine analoge Anwendung der Star-Praxis auf das Gemeinwesen wird abgelehnt. Der Kanton ist nicht qualifiziert in eigenen hoheitlichen Interessen betroffen, wenn er die umstrittene Steuer gerade abgeschafft hat.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 1 BGG
BGE 139 II 404, E. 2
- Thema: Amtshilfe in Steuersachen / Legitimation
- Kernaussage: Im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen sind sowohl der Kontoinhaber als auch der wirtschaftlich Berechtigte beschwerdelegitimiert. Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten eingereicht werden, ist nicht einzutreten.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 1 BGG
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGE 144 I 43, E. 3
- Thema: Abstrakte Normenkontrolle / Behördenmitglied
- Kernaussage: Die blosse Zugehörigkeit zu einer Behörde verschafft nicht für sich allein die Beschwerdeberechtigung nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG. Ein Mitglied kann aber zur Beschwerde im Sinne der abstrakten Normenkontrolle befugt sein, wenn es vom Erlass besonders berührt ist.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG
BGE 140 V 328, E. 4
- Thema: Gemeinde / Sozialhilfe
- Kernaussage: Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde berechtigt, wenn die Verletzung von Garantien gerügt wird, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung einräumt.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG
BGE 134 V 53, E. 3
- Thema: Ergänzungsleistungen / Durchführungsorgan
- Kernaussage: Das kantonale Durchführungsorgan (OCPA) ist zur Beschwerde berechtigt auf dem Gebiete der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG), jedoch nicht im Bereich der kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d BGG
BGE 146 V 121, E. 2.5
- Thema: Suva / Lückenfüllung
- Kernaussage: Die Beschwerdelegitimation ergibt sich weder aus der allgemeinen Klausel (Art. 89 Abs. 1) noch aus einer gesetzlichen Grundlage (Art. 89 Abs. 2 lit. d), ist aber auf dem Weg der Lückenfüllung zu bejahen, da anderenfalls das rechtliche Gehör des Durchführungsorgans nicht gewährleistet wäre.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d BGG
BGE 133 II 400, E. 2
- Thema: Kantonale Legitimation / Baubewilligungsentzug
- Kernaussage: Der Kanton ist nicht legitimiert, wenn er nicht im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG besonders berührt ist. Die befürchtete Entschädigungspflicht genügt nicht für die Beschwerdelegitimation.
- Einschlägig für: Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG
Letzte Aktualisierung: 31.05.2026