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Art. 89 — Beschwerderecht

Gesetzeswortlaut

1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: a. die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; b. das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; c. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; d. Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. 3 In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 89 BGG regelt als zentrale Norm die Beschwerdelegitimation in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Norm bestimmt, wer vor das Bundesgericht gelangen darf, und setzt damit die verfahrensrechtliche Hürde für den Zugang zum obersten Schweizer Gericht. Die drei Voraussetzungen nach Abs. 1 (Verfahrensteilnahme, besonders berührt, schutzwürdiges Interesse) bilden das legitimatorische Fundament der Beschwerdebefugnis; Abs. 2 eröffnet Sonderlegitimationen für privilegierte Beschwerdeführer.

I. Voraussetzungen nach Abs. 1 (Individuallegitimation)

Rz. 1 — Verfahrensteilnahme (lit. a)

Die Beschwerdebefugnis setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Wer sich im kantonalen Verfahren nicht am Verfahren beteiligt hat, obwohl er dies hätte tun können, ist grundsätzlich nicht legitimiert, den Fall vor Bundesgericht weiterzuziehen. Die Teilnahme vor der Vorinstanz stellt ein legitimes Anliegen dar, die Rechtsmittelinstanzen sequenziell zu durchlaufen und das untere Gericht zuerst mit dem Rechtsbegehren zu befassen.

Rz. 2 — Besonders berührt (lit. b)

Das Erfordernis der besonderen Berührung verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in seinen eigenen, individuellen Rechts- oder Interessenpositionen betroffen ist, die über die allgemeine Betroffenheit als Rechtssubjekt hinausgehen. Das Bundesgericht prüft die Legitimation von Amtes wegen (BGE 133 II 249).

Die blosse Zugehörigkeit zu einer Behörde verschafft nicht für sich allein die Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG. Unabhängig von der Behördenzugehörigkeit kann ein Mitglied jedoch zur Beschwerde im Sinne der abstrakten Normenkontrolle befugt sein, wenn es vom angefochtenen Erlass besonders berührt ist (BGE 144 I 43).

Der Kanton seinerseits ist nicht qualifiziert in eigenen hoheitlichen Interessen betroffen, wenn er die umstrittene Steuer im Hauptanwendungsfall gerade abgeschafft hat (BGE 136 II 383). Ein bestrafter Nachbar muss seine Beschwerdebefugnis konkret dartun; die blosse Nachbarschaft genügt nicht (BGE 133 II 249).

Rz. 3 — Schutzwürdiges Interesse (lit. c)

Das schutzwürdige Interesse verlangt, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles, konkretes und rechtlich anerkennenswertes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Ein blosses Interesse als Rechtssubjekt oder Mitglied der Allgemeinheit genügt nicht. Das Interesse muss zum Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils noch bestehen (aktuelles Interesse).

Im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen sind sowohl der Kontoinhaber als auch der wirtschaftlich Berechtigte beschwerdelegitimiert nach Art. 89 Abs. 1 BGG (BGE 139 II 404). Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten eingereicht werden, ist nicht einzutreten.

II. Sonderlegitimationen nach Abs. 2

Rz. 4 — Bundesbehörden (lit. a)

Die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes und — soweit das Bundesrecht es vorsieht — die ihnen unterstellten Dienststellen sind zur Beschwerde berechtigt, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Diese Behördenbeschwerde bezweckt die Wahrung der Rechtsordnung, nicht den Schutz individueller Interessen.

Rz. 5 — Gemeinwesen (lit. c)

Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Erforderlich ist die Rüge einer spezifischen Autonomieverletzung; die blosse behauptete Bundesrechtsverletzung genügt nicht (BGE 140 V 328).

Ein kommunaler Zweckverband ist als Träger hoheitlicher Gewalt gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG legitimiert, die Verletzung verfassungsmässiger Garantien zu rügen. Die Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist auch gegeben, wenn dieses in vermögensrechtlichen Streitigkeiten im öffentlichen Personalrecht berührt ist (BGE 134 I 204).

Rz. 6 — Spezialgesetzliche Legitimation (lit. d)

Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, sind ebenfalls beschwerdeberechtigt. Das kantonale Durchführungsorgan (z.B. OCPA) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiete der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 89 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG), jedoch nicht im Bereich der kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen (BGE 134 V 53).

Rz. 7 — Lückenfüllung

Ist die Beschwerdelegitimation weder durch die allgemeine Klausel (Abs. 1) noch durch eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (Abs. 2) gegeben, kann sie auf dem Weg der Lückenfüllung zu bejahen sein, wenn anderenfalls ein rechtliches Gehör des Durchführungsorgans nicht gewährleistet wäre (BGE 146 V 121).

III. Stimmrechtssachen (Abs. 3)

In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c BGG) steht das Beschwerderecht jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Dies stellt eine Ausnahme vom Erfordernis der besonderen Berührung dar und garantiert den Zugang zum Bundesgericht in kantonalen und kommunalen Abstimmungssachen.

Abgrenzungen

  • Art. 89 vs. Art. 78 BGG: Art. 89 regelt die Legitimation in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, während Art. 78 den Grundsatz der Beschwerde in Strafsachen normiert.
  • Art. 89 vs. Art. 81 BGG: Art. 81 konkretisiert die Beschwerdelegitimation in Strafsachen; die Grundstruktur der drei Voraussetzungen (Teilnahme, besonders berührt, schutzwürdiges Interesse) entspricht jener von Art. 89.
  • Art. 89 vs. Art. 29a BV: Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV sichert den Zugang zu einer richterlichen Behörde; Art. 89 BGG konkretisiert diesen Zugang im Verfahren vor dem Bundesgericht.

Literatur

  • Kradolfer, OnlineKommentar BV Art. 29a (zur Legitimation im Verfassungsbeschwerdeverfahren)
  • Botschaft BGG, BBl 2001 4201 (zur Entstehungsgeschichte der Beschwerdelegitimation)
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