Rechtsprechung zu Art. 85 BGG
Leitentscheide (BGE)
BGE 136 I 37 (897 Zit.) — 18. Januar 2010
- Thema: Streitwertberechnung und Streitwertgrenze
- Kernaussage: Die Streitwertberechnung richtet sich nach Art. 85 BGG. Massgebend ist der objektive Wert des Rechtsbegehrens. Bei Renten ist die Jahresrentenmethode anzuwenden (Streitwert = 10 × Jahresrente). Die Streitwertgrenze von 15'000 Franken ist eine verfassungsmässige Zugangsbeschränkung.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 90 BGG
BGE 140 I 285 — 13. Juni 2014
- Thema: Streitwert bei mehreren Begehren und Steuerstreitigkeiten
- Kernaussage: Bei mehreren selbständigen Begehren werden die Streitwerte addiert, sofern sie nicht in einem inneren Zusammenhang stehen. Gegenansprüche, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, werden nicht abgezogen. Massgebend ist der ungeminderte Streitwert. In Steuerstreitigkeiten wird die Differenz zwischen dem angefochtenen Steueranspruch und dem geltend gemachten Betrag berechnet.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG
BGE 141 I 105 — 16. Februar 2015
- Thema: Streitwert bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen
- Kernaussage: Rein nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unterliegen nicht der Streitwertgrenze des Art. 90 BGG. Wenn der Anspruch jedoch einem Geldwert zugeordnet werden kann, ist dieser massgebend. Die Abgrenzung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen ist im Einzelfall vorzunehmen.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 lit. c BGG
BGE 145 I 167 — 4. Juni 2019
- Thema: Streitwertberechnung bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
- Kernaussage: Bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen wird der Streitwert nach dem kapitalisierten Wert der begehrten Leistungen berechnet. Die Jahresrentenmethode ist anwendbar, wenn wiederkehrende Leistungen begehrt werden. Der Streitwert muss die Grenze von 15'000 Franken erreichen.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 lit. a und b BGG
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGE 139 I 261 — 25. September 2013
- Thema: Streitwertgrenze und kantonaler Endentscheid
- Kernaussage: Die Streitwertgrenze gilt nur für kantonale Endentscheide. Gegen Entscheide der Bundesverwaltung ist die Beschwerde unabhängig vom Streitwert zulässig.
- Einschlägig für: Art. 85 BGG, Art. 86 BGG
BGer 1C_619/2025 — 15. April 2026
- Thema: Streitwert bei Probezeitverlängerung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis
- Kernaussage: Der Streitwert in einer Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis erreichte die Grenze von 15'000 Franken nach der Jahresrentenmethode (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 90 BGG). Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 90 BGG
Letzte Aktualisierung: 2026-06-12