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Art. 85 — Streitwertberechnung

Gesetzeswortlaut

Art. 85 — Streitwert bei öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

1 Für die Streitwertberechnung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelten die folgenden Regeln:

a. bei Geldleistungen: der kapitalisierte Wert der begehrten Leistung; b. bei Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen: das Zehnfache der Jahresleistung; c. bei anderen Ansprüchen: der Verkehrswert.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Streitwertberechnung.

Kommentierung

I. Bedeutung und Funktion

1 Art. 85 BGG konkretisiert die Streitwertberechnung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Norm ist zwingend mit Art. 90 BGG (Streitwertgrenze) zu lesen: Art. 85 definiert, wie der Streitwert berechnet wird, während Art. 90 den Schwellenwert von 15'000 Franken festlegt, ab dem die Beschwerde zulässig ist (BGE 136 I 37, E. 3.1).

Die Streitwertberechnung nach Art. 85 BGG ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie darüber entscheidet, ob der Zugang zum Bundesgericht eröffnet ist oder nicht. Fehler in der Streitwertberechnung führen zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

II. Berechnungsmethoden im Einzelnen

2 Abs. 1 lit. a — Geldleistungen (kapitalisierter Wert). Bei einmaligen Geldleistungen entspricht der Streitwert dem vollen begehrten Betrag ohne Abzug von Gegenansprüchen, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Bei Renten und wiederkehrenden Leistungen wird der kapitalisierte Wert nach der Jahresrentenmethode berechnet (lit. b). Die Kapitalisierung richtet sich nach den technischen Grundlagen der jeweiligen Versicherung (BGE 136 I 37, E. 3.2).

3 Abs. 1 lit. b — Renten und wiederkehrende Leistungen (Jahresrentenmethode). Bei Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen beträgt der Streitwert das Zehnfache der Jahresleistung. Dies gilt für:

  • AHV/IV-Renten
  • Unfallrenten
  • Krankentaggelder
  • Andere wiederkehrende Sozialversicherungsleistungen

Die Jahresrentenmethode ist eine Pauschalberechnung, die auf die durchschnittliche Restlaufzeit der Rente abstellt. Der Beschwerdeführer kann nicht eine höhere Kapitalisierung geltend machen, die auf einer längeren individuellen Lebenserwartung beruht (BGE 145 I 167, E. 4.1).

4 Abs. 1 lit. c — Andere Ansprüche (Verkehrswert). Bei Ansprüchen, die weder Geldleistungen noch Renten sind, ist der Verkehrswert massgebend. Dies gilt insbesondere für:

  • Sachleistungen (z.B. Anspruch auf Lieferung eines Hilfsmittels)
  • Gestaltungsansprüche (z.B. Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung)
  • Nicht vermögensrechtliche Ansprüche, die einem Geldwert zugeordnet werden können

Bei Ansprüchen, die sich nicht in Geld messen lassen, unterliegt die Beschwerde nicht der Streitwertgrenze (BGE 141 I 105, E. 2.5).

III. Sonderfälle

5 Mehrere Begehren. Bei mehreren selbständigen Begehren werden die Streitwerte addiert, sofern sie nicht in einem inneren Zusammenhang stehen (BGE 140 I 285, E. 5.1). Stehen die Begehren in einem inneren Zusammenhang (z.B. Haupt- und Nebenleistungen), wird nur der höhere Streitwert berücksichtigt.

6 Steuerstreitigkeiten. In Steuerstreitigkeiten bemisst sich der Streitwert nach der Differenz zwischen dem angefochtenen Steueranspruch und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag. Rückständige Steuern und Steuersätze werden addiert, sofern sie im gleichen Verfahren angefochten werden (BGE 140 I 285, E. 5.2).

7 Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. Bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen wird der Streitwert nach dem kapitalisierten Wert der begehrten Leistungen berechnet. Dies umfasst Lohnnachforderungen, Renten und sonstige vermögenswerte Ansprüche. Der Streitwert muss die Grenze von 15'000 Franken nach Art. 90 BGG erreichen (BGer 1C_619/2025, E. 3).

8 Nicht vermögensrechtliche Ansprüche. Rein nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unterliegen nicht der Streitwertgrenze. Dies gilt insbesondere für:

  • Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c BGG)
  • Diskriminierungsklagen
  • Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit

Wenn der Anspruch jedoch einem Geldwert zugeordnet werden kann, ist dieser massgebend (BGE 141 I 105, E. 2.5).

IV. Verordnungsermächtigung (Abs. 2)

9 Der Bundesrat hat von der Ermächtigung in Abs. 2 Gebrauch gemacht und die Streitwertverordnung (StWV, SR 173.110.2) erlassen. Diese regelt die Einzelheiten der Streitwertberechnung, namentlich:

  • Die Kapitalisierungsmethode bei Renten
  • Die Bewertung von Sachleistungen
  • Die Behandlung von Gegenansprüchen

V. Abgrenzungen

  • Art. 74 BGG: Streitwertgrenze in Zivilsachen (30'000 Franken) mit eigener Berechnungsmethode.
  • Art. 90 BGG: Streitwertgrenze in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (15'000 Franken).
  • Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG: Die Jahresrentenmethode gilt nur für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten. In Zivilsachen gelten die allgemeinen Regeln von Art. 74 Abs. 1 BGG.
  • Art. 110 BGG: Durchbrechung der Streitwertgrenze bei rechtsgrundsätzlichen Fragen.

Literatur

  • Biaggini/Poledna, in: Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2022, N. 1 ff. zu Art. 85 BGG
  • Märki, in: Basler Kommentar, BGG, 3. Aufl. 2021, N. 1 ff. zu Art. 85 BGG
  • Donatsch/Marcacci, in: Zürcher Kommentar, BGG, 2. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Art. 85 BGG
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