Rechtsprechung zu Art. 83 BGG — Ausnahmen von der Beschwerde
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I. Leitentscheide
Internationale Amtshilfe: Grundsatz der Einheit des Verfahrens bei Nichteintreten und Revision (lit. h)
- Sachverhalt: Die FINMA anerkannte gestützt auf Art. 37g BankG den von der andorranischen Bankenaufsicht (AREB) erlassenen Auflösungs- und Liquidationsplan der andorranischen Bank X. S.A. und ermächtigte die ausländische Behörde, Vermögenswerte der Bank in der Schweiz beizutreiben. Eine Vertragspartnerin der Bank focht die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an, welches mangels Beschwerdelegitimation auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und rügte Verletzungen von Verfahrensrechten.
- Kernaussage: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit. h BGG ausgeschlossen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens teilt der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bezüglich der Rechtsmittelwege das rechtliche Schicksal der Hauptsache: Ist die Beurteilung in der Sache selbst der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen, kann auch der Nichteintretensentscheid nicht mit Einheitsbeschwerde angefochten werden. Eine Umwandlung in eine Beschwerde in Zivilsachen oder eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht scheidet aus (Art. 113 e contrario BGG).
Ausländerrecht: Härtefallbewilligung und Grenzen der «Star»-Praxis (lit. c Ziff. 2)
- Sachverhalt: Ein abgewiesener Asylsuchender hielt sich über viele Jahre ohne Bewilligung in der Schweiz auf und beantragte die Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Die kantonalen Instanzen wiesen das Gesuch ab. Vor Bundesgericht erhob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und berief sich auf Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) sowie verfahrensrechtliche Gehörsgarantien.
- Kernaussage: Da Art. 14 AsylG und Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG reine Ermessensbestimmungen ohne Rechtsanspruch darstellen, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig. Aus einem rechtswidrigen Aufenthalt lässt sich kein Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) können nach der Star-Praxis nur solche Verfahrensgarantien gerügt werden, die von der materiellen Streitfrage getrennt beurteilt werden können; Gehörsrügen, die auf eine inhaltliche Überprüfung des Ermessensentscheids abzielen, sind unzulässig.
Prüfungsentscheide: Leistungsbewertung vs. organisatorische Prüfungsmodalitäten (lit. t)
- Sachverhalt: Ein Student der Elektrotechnik an der ETH Zürich leidet an einer ärztlich attestierten Legasthenie. Er ersuchte um Nachteilsausgleich für Prüfungen in Form eines Zeitzuschlags von 20 Prozent sowie um Prüfungsunterlagen im Format DIN A3. Die Hochschule lehnte den Zeitzuschlag bei schriftlichen Sessionsprüfungen ab. Die Beschwerdekommission der ETH stützte die Ablehnung und berief sich vor Bundesgericht auf Art. 83 lit. t BGG.
- Kernaussage: Art. 83 lit. t BGG erfasst ausschliesslich Entscheide, die auf einer inhaltlichen Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Prüflings beruhen (Noten, Zeugnisse, Resultate). Gegen andere Entscheide im Prüfungsrecht — namentlich organisatorischer, verfahrensrechtlicher oder formeller Natur wie die Verweigerung eines behinderungsbedingten Nachteilsausgleichs — ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten uneingeschränkt zulässig.
Öffentliche Beschaffungen: Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und reformatorische Urteile (lit. f Ziff. 1)
- Sachverhalt: In einem kantonalen Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte hob die kantonale Gerichtsinstanz die Zuschlagsverfügung wegen fehlerhafter Bewertung der Zuschlagskriterien auf und erteilte den Zuschlag selbst reformatorisch an die bisher zweitplatzierte Anbieterin, anstatt die Sache an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Die ursprüngliche Zuschlagsempfängerin focht dieses Urteil beim Bundesgericht an.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG im Kontext der Kompetenz der kantonalen Beschwerdeinstanz zu reformatorischen Entscheiden nach der Vergaberechtsrevision (BöB/IVöB). Das Bundesgericht schützt das Eintreten und legt fest, dass eine kantonale Rechtsmittelinstanz nur dann reformatorisch entscheiden darf, wenn der Sachverhalt vollständig liquid ist; andernfalls gebietet der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz die Rückweisung an die Vergabebehörde.
Ausländerrecht: Zehnjähriger rechtmässiger Aufenthalt als Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK (lit. c Ziff. 2)
- Sachverhalt: Ein kosovarischer Staatsangehöriger hielt sich seit über zehn Jahren mit Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz auf. Wegen erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit verweigerte das kantonale Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn weg. Die kantonalen Instanzen bestätigten den Widerruf.
- Kernaussage: Praxisänderung zu Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG: Nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz besteht eine Vermutung für eine so enge Verbundenheit mit dem Land, dass sich die betroffene Person direkt auf das Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen kann. Dieser vertretbar geltend gemachte konventionsrechtliche Anspruch schliesst die Ausschlussklausel von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG aus, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig ist.
Öffentliche Beschaffungen: Schwellenwert als absolute Hürde (lit. f Ziff. 2)
- Sachverhalt: Beim Ausbau des Monte-Ceneri-Eisenbahntunnels schrieb die AlpTransit Gotthard AG Lose im Beschaffungsverfahren aus. Eine übergangene Bietergemeinschaft focht den Ausschluss und die Zuschlagserteilung an. Umstritten war vor Bundesgericht die Legitimation nicht berücksichtigter Anbieter und die Auslegung von Eignungskriterien.
- Kernaussage: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG zwingend voraus, dass der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert erreicht. Wird der Schwellenwert unterschritten, ist die Beschwerde absolut unzulässig, selbst wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Ziff. 1 stellen würde. Im konkreten Fall war der Schwellenwert erreicht und die Grundsatzfrage bejaht.
II. Weitere Entscheide
Asylbereich: Schutzstatus S, Erstreckung auf Revisionsentscheide des BVGer und Ausschluss von Art. 94 BGG (lit. d Ziff. 1)
BGer 2C_395/2026 vom 10.09.2026
- Sachverhalt: Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch eines ukrainischen Schutzsuchenden betreffend die Ablehnung des Status S nicht ein, weil dieser den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- (nach abgelehnter unentgeltlicher Rechtspflege) innert Frist nur im Umfang von Fr. 200.- geleistet hatte. Vor Bundesgericht erhob der Betroffene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde und rügte formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 94 BGG) sowie Gehörsverletzungen.
- Kernaussage: Fünfrichterentscheid: Entscheide über den vorübergehenden Schutz (Status S nach Art. 66 ff. AsylG) fallen unter das Asylgebiet von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Gestützt auf die Einheit des Verfahrens schliesst Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG auch Revisions- und Nichteintretensentscheide des Bundesverwaltungsgerichts sowie Zwischenentscheide über Kostenvorschüsse und unentgeltliche Rechtspflege von der bundesgerichtlichen Überprüfung aus. Da die Hauptsache ausgeschlossen ist, ist auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG akzessorisch ausgeschlossen. Gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 113 e contrario BGG; keine Star-Praxis). Wegen der Häufung gleichgelagerter Fälle leitet das Bundesgericht die Eingabe in sinngemässer Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG als Aufsichtsanzeige an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts weiter.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse: Disziplinarischer Verweis gegen Kantonsgerichtspräsidenten als nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (lit. g)
BGer 1C_277/2023 vom 12.03.2024
- Sachverhalt: Die Justizkommission des Grossen Rates des Kantons Graubünden eröffnete eine aufsichtsrechtliche Disziplinaruntersuchung gegen den amtierenden Kantonsgerichtspräsidenten wegen unsachgemässer Erledigung eines Erbrechtsurteils und stellte einen disziplinarischen Verweis in Aussicht. Das vom Richter eingereichte Ausstandsbegehren gegen die Kommissionsmitglieder wiesen Grosser Rat und kantonales Verwaltungsgericht ab. Vor Bundesgericht focht der Richter diesen Zwischenentscheid an; inzwischen war der Verweis ergangen und der Richter per Ende seiner Amtsdauer demissioniert.
- Kernaussage: Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse nach Art. 83 lit. g BGG umfassen auch gewählte Richterinnen und Richter sowie Magistratspersonen. Ein disziplinarischer Verweis hat keine direkten finanziellen Auswirkungen und stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar; Art. 83 lit. g BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus, was nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch für das Ausstandsbegehren gilt. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses (Art. 115 lit. b BGG) nach dem Rücktritt nicht eingetreten.
Asylbereich: Administrativhaft fällt nicht unter den Asylausschluss (lit. d Ziff. 1)
- Sachverhalt: Ein Asylsuchender wurde im Dublin-Verfahren vom SEM in Administrativhaft genommen. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte und bestätigte die Haftanordnung richterlich gestützt auf Art. 80a AuG. Vor Bundesgericht verlangte das SEM Nichteintreten gestützt auf Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, da ein funktioneller Asylbezug bestehe.
- Kernaussage: Gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts über die Anordnung oder Bestätigung von Administrativhaft steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Bei der Administrativhaft handelt es sich um eine freiheitsentziehende Zwangsmassnahme des Ausländerrechts und nicht um einen Entscheid über die Zuerkennung des Asylstatus. Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG greift nicht.
Öffentliche Beschaffungen: «Public Voting» der Bevölkerung als Grundsatzfrage (lit. f Ziff. 1)
- Sachverhalt: Die Zürcher Gemeinde Dietlikon unterstellte Projektstudien für den Bau eines Gemeindehauses einem öffentlichen Mitwirkungsverfahren («Public Voting») der Stimmberechtigten und wertete die Stimmen als Zuschlagskriterium. Das Zürcher Verwaltungsgericht erklärte das Kriterium für unzulässig und hob den Vergabeentscheid auf. Dagegen gelangte die Gemeinde an das Bundesgericht.
- Kernaussage: Bei Erreichen des Schwellenwerts stellt die Zulässigkeit von plebiszitären Elementen («Public Voting») im Beschaffungsrecht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG dar. Das Bundesgericht bejaht das Eintreten und schützt die Gemeindeautonomie bei der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens.
Öffentliche Beschaffungen: Baugenehmigung als Eignungskriterium begründet keine Grundsatzfrage (lit. f Ziff. 1)
BGer 2C_384/2025 vom 15.05.2026, E. 2
- Sachverhalt: Eine unterlegene Anbieterin bei einer Bauvergabe rügte, die Vergabebehörde habe unzulässigerweise das Vorliegen einer rechtskräftigen Baugenehmigung als Eignungskriterium für die Offerte verlangt. Vor Bundesgericht machte sie geltend, hierin liege eine Grundsatzfrage des Vergaberechts.
- Kernaussage: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gestützt auf Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG nicht ein. Die Prüfung, ob ein konkretes Kriterium in den Ausschreibungsunterlagen verhältnismässig und sachbezogen ist, stellt eine Einzelfallwürdigung dar und wirft keine über den konkreten Fall hinausweisende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Prüfungsentscheide: Masterarbeitsnote an Universität Zürich (lit. t)
- Sachverhalt: Eine Rechtswissenschaftsstudentin focht die Bewertung ihrer Masterarbeit mit der Note 5,0 an, da sie bei einer halben Note mehr das Gesamtprädikat «magna cum laude» erzielt hätte.
- Kernaussage: Die Benotung einer akademischen Abschlussarbeit ist ein Entscheid über das Ergebnis von Prüfungen nach Art. 83 lit. t BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ausgeschlossen; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht nur bei Willkür offen, wobei das Bundesgericht den fachlichen Bewertungsspielraum der Examenskommission respektiert.
Subventionen ohne Anspruch: Kantonaler Kirchenbeitrag als Ermessenssubvention (lit. k)
- Sachverhalt: Das Parlament der Katholischen Landeskirche Graubünden bewilligte im Budget einen Beitrag von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung und Schwangerschaft. Dagegen fochten Kirchenmitglieder den Beschluss an und rügten die Verletzung der Glaubensfreiheit.
- Kernaussage: Entscheide über Subventionen, auf die das anwendbare Recht keinen Rechtsanspruch verleiht, fallen unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht nicht zur Verfügung; die Prüfung beschränkt sich im Rahmen der Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse: Abgrenzung zum Privatrecht bei Stiftung mit öffentlichem Auftrag (lit. g)
- Sachverhalt: Eine privatrechtliche Stiftung im Kanton Waadt, die im staatlichen Auftrag sonderpädagogische Zentren betreibt, kündigte das Arbeitsverhältnis eines Erziehers. Streitig war vor Bundesgericht, ob die Anstellung öffentlich-rechtlich (Art. 83 lit. g BGG) oder privatrechtlich (Art. 72 BGG) zu qualifizieren war.
- Kernaussage: Deckt sich die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen (Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Art. 83 lit. g BGG) mit der materiellen Streitfrage über die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses, tritt das Bundesgericht nach der Theorie des doppelrelevanten Sachverhalts auf die Beschwerde ein und entscheidet die Rechtsnatur in der Sache.