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Art. 83 BGG — Ausnahmen von der Beschwerde

Gesetzeswortlaut

3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz3. Abschnitt: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

a.
Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.
Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c.
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
1.
die Einreise,
2.
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.
die vorläufige Aufnahme,
4.
die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5.58
Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6.59
die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d.
Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
1.60
vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.
von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.
Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f.61
Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
1.
sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.
der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis.63
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
g.
Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h.65
Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.
Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j.66
Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.
Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.
Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m.67
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.
Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
1.
das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.
die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.
Freigaben;
o.
Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p.68
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
1.
Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.
Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
3.71
Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q.
Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
1.
die Aufnahme in die Warteliste,
2.
die Zuteilung von Organen;
r.
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s.
Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
1.75
…
2.
die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u.76
Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125‒141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v.78
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w.79
Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x.80
Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y.82
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z.83
Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
zbis.85
Entscheide über die Gewährung von Wasserrechtskonzessionen für Anlagen nach Artikel 9a Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200786, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
zter.87
Entscheide über Beschwerden von Organisationen nach den Artikeln 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198388 und 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196689 über den Natur- und Heimatschutz betreffend Wasserkraftwerke nach Artikel 9a Absatz 3 und Anhang 2 in der Fassung vom 29. September 202390 des Stromversorgungsgesetzes.

58 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).

59 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).

60 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).

61 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

62 SR 172.056.1

63 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

64 SR 745.1

65 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

66 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).

67 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

68 Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).

69 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).

70 SR 784.10

71 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).

72 SR 783.0

73 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

74 SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).

75 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

76 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).

77 SR 958.1

78 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

79 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

80 Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).

81 SR 211.223.13

82 Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).

83 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).

84 SR 730.0

85 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99; BBl 2023 1602).

86 SR 734.7

87 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99; BBl 2023 1602).

88 SR 814.01

89 SR 451

90 AS 2024 679

SR 173.110 · Stand am 1. April 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 83 BGG bildet das funktionale Gegengewicht zur Generalklausel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Die Bestimmung kodifiziert einen exhaustiven Negativkatalog: Was in Art. 83 BGG aufgeführt ist, kann nicht mit der Einheitsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Mit mehreren zehntausend Verweisen in der Judikatur steuert Art. 83 BGG als prozessualer Filter den Geschäftsanfall der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts.

Aus der Natur als Ausnahmevorschrift zur verfassungsrechtlich verankerten Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und zur bundesgerichtlichen Einheitsbeschwerde folgt der Grundsatz der engen und restriktiven Auslegung: Der Ausnahmekatalog darf weder ausdehnend interpretiert noch auf Sachgebiete analog angewandt werden, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich genannt hat (BGE 133 II 396 E. 2; BGE 137 II 313 E. 3; BGE 145 II 168 E. 3). Im Zweifelsfall ist der Zugang zum Bundesgericht zu eröffnen.

Das Zusammenspiel mit den übrigen Rechtsschutzwegen vollzieht sich nach folgendem Schichtenmodell:

SchichtPrüfungsschrittPraktische Hürde / StreitpunktBeweis- und Rügelast
1. StufeVorliegen eines öffentlich-rechtlichen Hoheitsaktes (Art. 82 lit. a BGG)Abgrenzung zu Zivilsachen (Art. 72 BGG) und Strafsachen (Art. 78 BGG)Von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG)
2. StufeEinschlägigkeit eines Buchstabens von Art. 83 BGG (Tatbestand der Ausnahme)Erfassung des Streitgegenstands durch den exhaustiven Katalog (z.B. lit. c, d, f, g, t)Beschwerdeführer muss Nichtanwendbarkeit darlegen
3. StufeEingreifen einer gesetzlichen Gegenausnahme (Rückausnahme)Vorliegen eines Rechtsanspruchs (lit. c Ziff. 2), Schwellenwert + Grundsatzfrage (lit. f), vermögensrechtlicher Charakter / Gleichstellung (lit. g), Auslieferung (lit. d Ziff. 1)Gesteigerte Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG; substanziierte Darlegung
4. StufeErstreckung auf Zwischen-, Revisions- und NichteintretensentscheideGrundsatz der Einheit des Verfahrens schlägt auf formelle und verfahrensleitende Entscheide durchAkzessorietät greift automatisch
5. StufeSubsidiärer Rechtsschutz bei kantonalen VorinstanzenStar-Praxis im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)Rüge verfahrensrechtlicher Parteirechte, die von der Sache selbst getrennt sind; beim BVGer ausgeschlossen

Kommentierung

A. Dogmatische Grundregeln: Exhaustiver Katalog, Einheit des Verfahrens und Akzessorietät von Art. 94 BGG

Der Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 BGG bemisst sich nach dem materiellen Streitgegenstand. Das Bundesgericht wendet dabei konsequent den Grundsatz der Einheit des Verfahrens an: Erfasst eine Ausnahmebestimmung von Art. 83 BGG die Beurteilung in der Hauptsache, so erstreckt sich dieser Ausschluss zwingend auf alle prozessualen Nebenentscheide, verfahrensleitenden Zwischenentscheide nach Art. 92 und 93 BGG, Nichteintretensentscheide sowie Entscheide über Revisionsgesuche (BGE 145 II 168 E. 3; BGE 138 II 501 E. 1.1; BGE 137 III 380 E. 1.1; BGE 111 Ib 73). Ein Rechtsuchender kann die Ausschlusswirkung von Art. 83 BGG nicht dadurch umgehen, dass er anstelle des Sachentscheids die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, das Ansetzen eines Kostenvorschusses oder das Nichteintreten auf eine Revision anficht.

Daraus ergibt sich zugleich die strikte Akzessorietät der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG): Die Rüge, eine Behörde habe einen Entscheid unrechtmässig verweigert oder verzögert, setzt begrifflich voraus, dass der verweigerte Entscheid beim Bundesgericht anfechtbar wäre. Schliesst Art. 83 BGG die Anfechtung der Hauptsache aus, steht auch Art. 94 BGG nicht zur Verfügung (BGer 2C_395/2026 vom 10.09.2026, E. 1.2; BGer 2C_269/2022 vom 06.04.2022 E. 2.2).

1. Der Fall des ukrainischen Schutzsuchenden und der Kostenvorschuss an das BVGer

In Fünferbesetzung (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) hat das Bundesgericht die Reichweite des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens und der Akzessorietät von Art. 94 BGG an einem Fall aus dem Asylbereich präzisiert:

Der ukrainische Staatsangehörige A.________ (geboren 2007) ersuchte in der Schweiz um vorübergehenden Schutz (Status S). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch am 29. Januar 2025 ab, da in Polen eine valable Schutzalternative bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 12. Mai 2026 ab. Am 2. Juni 2026 reichte A.________ beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Der Instruktionsrichter verweigerte mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit und forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- bis zum 26. Juni 2026 mit der Androhung, bei Säumnis werde ohne Nachfrist nicht eingetreten. Der Rechtsvertreter bezahlte lediglich Fr. 200.- und reichte eine ergänzende Eingabe ein. Mit Urteil vom 2. Juli 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels vollständiger Vorschussleistung auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Vor Bundesgericht erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, subeventualiter Aufsichtsanzeige. Er rügte formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), Behinderung des Gerichtszugangs (Art. 29a BV; Art. 13 EMRK) und die rechtswidrige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gestützt auf Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG nicht ein:

«Die Ausschlussgründe von Art. 83 BGG gelten aufgrund der Einheit des Verfahrens auch für Revisionsentscheide, Nichteintretensentscheide und Zwischenentscheide. […] Vorliegend richtete sich das Revisionsgesuch gegen ein Urteil, mit dem das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen SEM-Entscheid betreffend die Ablehnung vorübergehenden Schutzes abgewiesen hatte. Somit geht es in der Sache um die Gewährung vorübergehenden Schutzes, und der Nichteintretensentscheid fällt in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege) mitanficht.»

(BGer 2C_395/2026 vom 10.09.2026, E. 1.1).

Zur Rechtsverweigerungsrüge nach Art. 94 BGG hielt das Gericht fest:

«Die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG setzt zwingend voraus, dass der verweigerte Entscheid beim Bundesgericht anfechtbar wäre. Da der zugrundeliegende Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG gerade nicht anfechtbar ist, steht auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht zur Verfügung.»

(E. 1.2).

2. Der Fall der andorranischen Bank und des FINMA-Auflösungsplans

Derselbe Grundsatz verhinderte die Beschwerde in einem finanzmarktrechtlichen Amtshilfeverfahren:

Die andorranische Bank X. S.A. war Gegenstand von Sanierungs- und Liquidationsmassnahmen der andorranischen Bankenaufsichtsbehörde (AREB). Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannte den Auflösungsplan der andorranischen Behörde gestützt auf Art. 37g BankG und ermächtigte die AREB, Vermögenswerte der Bank in der Schweiz beizutreiben. Eine Gesellschaft, die vertraglich an die Bank gebunden war, focht diese Anerkennung beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht ein. Vor Bundesgericht machten die Beschwerdeführerinnen geltend, der Nichteintretensentscheid verletze Verfahrensgarantien.

Das Bundesgericht verneinte die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 83 lit. h BGG:

«La décision par laquelle le Tribunal administratif fédéral n’entre pas en matière sur un recours […] partage le sort de la décision sur le fond sous l’angle des voies de droit. Si la décision sur le fond n’est pas sujette à recours au Tribunal fédéral en vertu de l’art. 83 LTF, la décision de non-entrée en matière ne l’est pas non plus.»

(BGE 145 II 168 E. 3.1). Weil die Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen einen Akt der internationalen Amtshilfe darstelle, greife der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. h BGG auch gegenüber dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid.

Leitsatz. Erfasst ein Ausschlussgrund von Art. 83 BGG den Sachentscheid, erstreckt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens zwingend auf verfahrensleitende Zwischenentscheide, Kostenvorschussverfügungen, Nichteintretensentscheide und Revisionsentscheide. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG ist diesfalls akzessorisch ausgeschlossen.


B. Die Grenzen des Rechtsschutzes: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde und die Star-Praxis

Greift Art. 83 BGG, stellt sich in der Praxis regelmässig die Frage nach dem Auffangrechtsschutz. Nach der sogenannten «Star»-Praxis (begründet in BGE 114 Ia 307; weitergeführt in BGE 137 II 305 E. 2 und BGE 149 I 72 E. 3.1) kann eine Partei, der in der Sache selbst kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG zusteht, dennoch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) die Verletzung von Verfahrensgarantien rügen. Zulässig sind Rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht losgelöst von der materiellen Streitfrage beurteilen kann (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzulässige Besetzung, willkürliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege).

1. Die Schranke gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht

Die Praxis stösst jedoch an eine absolute Schranke, wenn der angefochtene Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht gefällt wurde. Gemäss Art. 113 BGG steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesslich gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offen. Gegen Urteile und Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von Bundesrechts wegen ausgeschlossen (Art. 113 e contrario BGG; BGer 2C_395/2026 E. 1.3; BGE 145 II 168 E. 4).

Ergeht ein Nichteintretens- oder Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem Bereich, der unter Art. 83 BGG fällt (namentlich Asylrecht gemäss lit. d Ziff. 1 oder Amtshilfe gemäss lit. h), existiert vor Bundesgericht kein Rechtsmittelweg. Sämtliche Gehörs- und Grundrechtsrügen verbleiben abschliessend in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

2. Der institutionelle Ausweg: Weiterleitung als Aufsichtsanzeige (Art. 30 Abs. 2 BGG analog)

Weil sich Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Bundesverwaltungsgerichts wegen nicht bezahlter Kostenvorschüsse in Revisionsverfahren im Asylbereich massiv häuften (vgl. u.a. die Parallelverfahren 2C_374/2026, 2C_371/2026, 2C_323/2026, 2C_257/2026, 2C_309/2026), sah sich das Bundesgericht mit der Situation konfrontiert, dass strukturelle Rechtsschutzdefizite nicht im Urteilsweg behoben werden konnten.

In BGer 2C_395/2026 vom 10.09.2026 etablierte das Bundesgericht daher eine formelle Weiterleitung:

«Aufgrund dieser Häufung rechtfertigt es sich, die Eingabe in sinngemässer Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts weiterzuleiten. Diese ist für Aufsichtseingaben zuständig, mit denen der Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichts gerügt wird (Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 lit. f und Art. 9 AufRBGer).»

(E. 1.4). Das Nichteintreten im bundesgerichtlichen Sachentscheid wird damit flankiert durch die aufsichtsrechtliche Weiterleitung des Falls an das kantonale oder eidgenössische Aufsichtsorgan.

Leitsatz. Die «Star»-Praxis zur Rüge verfahrensrechtlicher Garantien trotz Ausschlusses der Beschwerde in der Sache greift ausschliesslich im Anwendungsbereich der subsidiären Verfassungsbeschwerde gegenüber letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden (Art. 113 BGG). Gegenüber Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts ist sie ausgeschlossen; bei systematischen Rechtsschutzmängeln im Geschäftsgang bleibt lediglich die Überweisung an die Verwaltungskommission als Aufsichtsanzeige (Art. 30 Abs. 2 BGG analog).


C. Ausländerrecht (lit. c): Ermessensbewilligung vs. Rechtsanspruch

Art. 83 lit. c BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in einem breiten Fächer ausländerrechtlicher Massnahmen aus (Einreise, vorläufige Aufnahme, Wegweisung). Praktischer Dreh- und Angelpunkt ist lit. c Ziff. 2 BGG: Ausgeschlossen sind Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.

Für das Eintreten genügt es, dass die beschwerdeführende Person das Bestehen eines Rechtsanspruchs in vertretbarer Weise geltend macht; ob der Anspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 147 I 268 E. 1.2.1; BGE 139 I 330 E. 1.1; BGE 136 II 177 E. 1.1).

1. Angewandt (Beschwerde unzulässig): Die asylrechtliche Härtefallbewilligung

Ein abgewiesener Asylsuchender hielt sich seit vielen Jahren ohne formellen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG beantragte er die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das kantonale Migrationsamt lehnte das Gesuch ab, das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Vor Bundesgericht verneinte das Gericht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG: Weder Art. 14 Abs. 2 AsylG noch Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verleihen einen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung; es handelt sich um reine Ermessensbestimmungen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; bestätigt in BGE 149 I 72 E. 1.1). Auch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) konnte der Betroffene keinen Anspruch ableiten, da er sich nicht ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatte. Die Beschwerde war unzulässig.

2. Verworfen (Beschwerde zulässig): Der zehnjährige rechtmässige Aufenthalt (Art. 8 EMRK)

Ein Staatsangehöriger des Kosovo reiste 2004 in die Schweiz ein und verfügte bis 2015 über Aufenthaltsbewilligungen. Wegen des Bezugs von Sozialhilfe verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Bewilligung und wies ihn weg. Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid.

Vor Bundesgericht stellte sich die Eintretensfrage nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG: Verschafft das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) einen verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Land? Das Bundesgericht änderte seine bisherige restriktive Praxis und bejahte einen potenziellen Rechtsanspruch:

«Nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz ist regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Die betroffene Person kann sich daher auf das Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen, um einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen.»

(BGE 144 I 266 E. 3.9). Weil ein solcher vertretbarer Anspruch vorlag, griff die Sperrwirkung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht, und das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein.

3. Kasuistikübersicht zu Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Lebenssachverhalt / KonstellationBeurteilungEntscheid
Härtefallgesuch eines abgewiesenen Asylsuchenden nach mehrjährigem illegalem AufenthaltUnzulässig (lit. c Ziff. 2); reine Ermessensnorm, kein AnspruchBGE 149 I 72 E. 2
Gesuch um Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIGUnzulässig (lit. c Ziff. 2); kein Rechtsanspruch aus Bundes- oder VölkerrechtBGE 137 II 345 E. 3.2.1
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach über 10 Jahren rechtmässigem AufenthaltZulässig; Art. 83 lit. c Ziff. 2 greift nicht, da Anspruch aus Art. 8 EMRK vertretbarBGE 144 I 266 E. 3.9
Nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) wegen ehelicher GewaltZulässig; Rechtsanspruch aus Bundesrecht eröffnet die BeschwerdeBGE 138 II 229 E. 1.1
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA)Zulässig; völkerrechtlicher Anspruch schliesst Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ausBGE 136 II 177 E. 1.1

Leitsatz. Das Eintreten auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG setzt voraus, dass die betroffene Person das Vorliegen eines Rechtsanspruchs aus Bundesrecht oder Völkerrecht (insb. Art. 8 EMRK oder FZA) in vertretbarer Weise behauptet. Reine Ermessensbewilligungen und Härtefallgesuche unterliegen dem strikten Ausschluss.


D. Asylrecht (lit. d): Der BVGer-Filter und seine Durchbrechung

Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG enthält einen umfassenden Ausschluss für Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls. Das Bundesverwaltungsgericht fungiert im Asylrecht als oberste und letzte Gerichtsinstanz der Schweiz. Die Bestimmung erfasst sämtliche materiellen und verfahrensrechtlichen Asylentscheide, einschliesslich der Gewährung oder Verweigerung vorübergehenden Schutzes (Status S nach Art. 66 ff. AsylG; BGer 2C_395/2026 E. 1.1).

1. Die Gegenausnahme: Auslieferungsersuchen des Verfolgerstaates

Einziger gesetzlich normierter Durchbrechungstatbestand von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist das Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Person Schutz sucht. Diese Koordination zwischen Asyl- und Auslieferungsverfahren (in Kraft seit 1. April 2011) soll verhindern, dass über den völkerrechtlichen Schutzstatus und die Auslieferung an denselben Staat widersprüchliche letztinstanzliche Urteile gefällt werden (BGE 142 I 135 E. 1.1; BGer 1C_97/2026 vom 22.04.2026). Liegt kein Auslieferungsersuchen des Heimatstaates vor, bleibt Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG uneingeschränkt anwendbar.

2. Verworfen (Beschwerde zulässig): Die Administrativhaft im Dublin-Verfahren

Das Bundesgericht trat dem Versuch entgegen, die Ausschlussklausel von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG auf ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen auszudehnen:

Ein Asylsuchender wurde im Rahmen eines Dublin-Verfahrens vom Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Art. 76a AuG in Administrativhaft genommen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte und bestätigte die Haftanordnung als richterliche Behörde im Sinne von Art. 80a Abs. 1 AuG. Der Inhaftierte erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Das SEM beantragte Nichteintreten gestützt auf Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, da die Haft in unmittelbarem funktionellem Zusammenhang mit einem Asylverfahren stehe.

Das Bundesgericht verwarf die Anwendbarkeit von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG:

«Gegen die Anordnung von Administrativhaft ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch dann zulässig, wenn die Haft in funktionellem Zusammenhang mit einem Asylverfahren steht und die richterliche Haftprüfung nicht durch eine kantonale Vorinstanz, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte. […] Bei der Administrativhaft handelt es sich um eine freiheitsentziehende Zwangsmassnahme des Ausländerrechts, nicht um einen Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung von Asyl im materiellen Sinn.»

(BGE 142 I 135 E. 1.1). Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG sperrt somit nur Entscheide über den Asylstatus selbst, nicht aber hoheitliche Freiheitsentzüge.

Leitsatz. Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG schliesst Beschwerden gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Asyl- und Schutzstatusbereich abschliessend aus, sofern kein Auslieferungsersuchen des Verfolgerstaates vorliegt. Nicht vom Ausschluss erfasst wird die Anordnung von Administrativhaft (Art. 76 ff. AIG), da diese als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme dem ordentlichen Rechtsschutz untersteht.


E. Öffentliche Beschaffungen (lit. f): Die doppelte Hürde von Schwellenwert und Grundsatzfrage

Im Vergaberecht normiert Art. 83 lit. f BGG (in der Fassung des revidierten BöB vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021) zwei kumulative Eintretensvoraussetzungen:

  1. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Ziff. 1): Es muss sich eine Rechtsfrage stellen, die für die Praxis von weittragender Bedeutung ist und zu der bislang keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt (BGE 146 II 276 E. 1.2.2; BGE 134 II 192 E. 1.3).
  2. Schwellenwert (Ziff. 2): Der geschätzte Auftragswert muss den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 BöB erreichen (z.B. Fr. 230'000.- bei Lieferungen/Dienstleistungen im Bund; Fr. 8'700'000.- bei Bauleistungen).

1. Angewandt (Beschwerde unzulässig): Schwellenwert als absolute Schranke

Die strikte Wirkung des Schwellenwerts zeigt der Leitentscheid zum Monte-Ceneri-Basistunnel:

Die AlpTransit Gotthard AG schrieb im offenen Verfahren Lose für den Bahntechnik-Ausbau des Ceneri-Basistunnels aus. Die Vergabestelle schloss ein unterlegenes Konsortium (ARGE cpc) aus, wogegen dieses Beschwerde erhob. Vor Bundesgericht war streitig, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig war.

Das Bundesgericht stellte klar:

«Erreicht der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nicht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG absolut unzulässig. Auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kommt es diesfalls von vornherein nicht an.»

(BGE 141 II 14 E. 1.1). Selbst gravierende Rechtsverletzungen können bei Unterschreitung des Schwellenwerts nicht an das Bundesgericht getragen werden.

Ebenso unzulässig ist die Beschwerde, wenn zwar der Schwellenwert erreicht ist, sich aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies ist der Fall, wenn der Streit lediglich die Auslegung und Anwendung von Eignungskriterien im Einzelfall betrifft — etwa ob eine kantonale Baugenehmigung als Eignungskriterium verlangt werden darf (BGer 2C_384/2025 vom 15.05.2026, E. 2).

2. Verworfen (Beschwerde zulässig): Grundsatzfrage bejaht

In zwei Konstellationen verwarf das Bundesgericht die Ausschlusswirkung von Art. 83 lit. f BGG:

  • Public Voting beim Bau eines Gemeindehauses: Die Gemeinde Dietlikon schrieb einen Architekturwettbewerb für ein neues Gemeindehaus aus und unterstellte die eingegangenen Projekte einer öffentlichen Volksbefragung («Public Voting») als Zuschlagskriterium. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob den Zuschlag wegen Unzulässigkeit des Kriteriums auf. Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Vereinbarkeit von plebiszitären Elementen mit den Grundsätzen des öffentlichen Beschaffungsrechts erstmals stellte (BGE 138 I 143 E. 1.1–1.2).
  • Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und reformatorische Entscheide: In einem kantonalen Vergabeverfahren war strittig, ob eine kantonale Rechtsmittelinstanz nach Aufhebung eines fehlerhaften Zuschlags selbst reformatorisch den Zuschlag an die Zweitplatzierte erteilen darf oder zwingend an die Vergabebehörde zurückweisen muss. Das Bundesgericht bejahte die Grundsatzfrage gestützt auf Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG (BGE 146 II 276 E. 1.2).

3. Kasuistiktabelle zu Art. 83 lit. f BGG

Beschaffungsgegenstand / StreitfrageSchwellenwertGrundsatzfrageBeurteilungEntscheid
Bahntechnik Monte-Ceneri-Basistunnel; EignungskriterienErreichtBejaht (erstmals Auslegung der Eignungsanforderungen bei Grossinfrastruktur)ZulässigBGE 141 II 14 E. 1.1
Gemeindehausbau Dietlikon; «Public Voting» der Bevölkerung als ZuschlagskriteriumErreicht (Fr. 2,5 Mio.)Bejaht (Verhältnis von Gemeindeautonomie und Vergabegrundsätzen)ZulässigBGE 138 I 143 E. 1.2
Reformatorische Urteilskompetenz der kantonalen Vorinstanz nach VergaberechtsrevisionErreichtBejaht (Tragweite des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes nach revidiertem BöB/IVöB)ZulässigBGE 146 II 276 E. 1.2
Baugenehmigung als Eignungskriterium für BauauftragErreichtVerneint (blosse Subsumtion im konkreten Einzelfall)Unzulässig (lit. f Ziff. 1)BGer 2C_384/2025 E. 2
IT-Beschaffung unterhalb der Bundes-SchwellenwerteNicht erreichtNicht massgebend (Sperre greift zwingend)Unzulässig (lit. f Ziff. 2)BGE 141 II 14 E. 1.1

Leitsatz. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei öffentlichen Beschaffungen verlangt kumulativ das Erreichen des Schwellenwerts und das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen führt zum zwingenden Nichteintreten. Beschaffungen der eidgenössischen Gerichte und oberen kantonalen Gerichte sind von der Beschränkung ausgenommen (lit. f Ziff. 1 Halbsatz 2).


F. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (lit. g): Vermögensrechtliche Natur und Disziplinarmassnahmen

Art. 83 lit. g BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse aus, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen.

Der Begriff des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses ist weit auszulegen: Er erfasst sämtliche Angestellten des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie Behördenmitglieder und richterliche Magistratspersonen (BGer 1C_277/2023 vom 12.03.2024, E. 1).

1. Angewandt (Beschwerde unzulässig): Der disziplinarische Verweis gegen den Kantonsgerichtspräsidenten

Die Kommission für Justiz und Sicherheit (KJS) des Grossen Rates des Kantons Graubünden eröffnete eine aufsichtsrechtliche Disziplinaruntersuchung gegen den damaligen Präsidenten des Kantonsgerichts Graubünden wegen unsachgemässer Behandlung eines medial beachteten Erbrechtsfalls. Die KJS stellte ihm einen disziplinarischen Verweis in Aussicht. Der Gerichtspräsident stellte ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder der KJS. Der Grosse Rat wies das Ausstandsgesuch ab, das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte diesen Entscheid. In der Zwischenzeit sprach die KJS den Verweis aus. Der Gerichtspräsident focht den Ausstands-Zwischenentscheid beim Bundesgericht an.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein:

«Nach Art. 83 lit. g BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten […] ausgeschlossen, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen. In einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 83 lit. g BGG stehen auch Mitglieder öffentlicher Behörden und insbesondere auch Magistratspersonen und Richter. […] Das Verfahren betrifft eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, zumal der von der KJS ausgesprochene Verweis keine (direkten) finanziellen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hat. […] Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses kann der vorliegend angefochtene Zwischenentscheid ebenfalls nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden.»

(BGer 1C_277/2023 vom 12.03.2024, E. 1; ebenso zu einem Verweis BGE 142 II 259 E. 3). Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheiterte: Weil der Gerichtspräsident per Ende 2020 demissioniert hatte, fehlte ihm das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Verweises (E. 2.4).

2. Verworfen (Beschwerde zulässig): Kündigung und Lohnstreitigkeiten

Sobald ein personalrechtlicher Entscheid finanzielle Auswirkungen hat — etwa Kündigung mit Anspruch auf Abfindung, Lohnfortzahlung, Schadenersatz oder Streitigkeiten über die Lohnklasseneinreihung —, liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor. Art. 83 lit. g BGG greift nicht (BGE 142 II 154 E. 1.1). Zu beachten ist diesfalls die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG (Fr. 30'000.-).

Ebenfalls stets zulässig ist die Beschwerde bei Streitigkeiten über die Gleichstellung der Geschlechter (GlG), selbst wenn die Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur ist (z.B. diskriminierende Beförderung oder Massnahme; BGE 137 I 167).

Leitsatz. Disziplinarmassnahmen ohne unmittelbare finanzielle Vermögenseinbusse (Verweis, schriftliche Missbilligung, Verwarnung) stellen nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten dar und sind nach Art. 83 lit. g BGG von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen. Kündigungen mit Entschädigungsbegehren, Lohnstreitigkeiten und Rügen nach dem Gleichstellungsgesetz unterliegen der ordentlichen Beschwerde.


G. Prüfungsentscheide und Fähigkeitsbewertungen (lit. t): Notengebung vs. Organisationsfragen

Art. 83 lit. t BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.

Die Grenze verläuft strikt zwischen der materiellen Bewertung intellektueller oder physischer Leistungen (gesperrt) und formellen, organisatorischen oder verfahrensrechtlichen Entscheiden (anfechtbar).

1. Angewandt (Beschwerde unzulässig): Die Masterarbeit an der Universität Zürich

Eine Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich schloss ihr Masterstudium ab. Ihre Masterarbeit wurde mit der Note 5,0 bewertet. Sie focht die Benotung an und machte geltend, die Note sei willkürlich zu tief angesetzt worden; bei einer Note von 5,5 hätte sie den Gesamtstudienabschluss mit dem Prädikat «magna cum laude» erlangt, was für ihre universitäre Laufbahn und ein Doktorat essenziell sei.

Das Bundesgericht hielt fest:

«Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. t BGG unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Die Note einer Masterarbeit stellt ein Prüfungsergebnis im Sinne dieser Bestimmung dar. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher nicht offen.»

(BGE 136 I 229 E. 1). Die Rüge konnte einzig im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV) geprüft werden, wobei sich das Bundesgericht bei der Überprüfung von Noten und Prüfungsbewertungen eine erhebliche Zurückhaltung auferlegt (E. 5.1).

2. Verworfen (Beschwerde zulässig): Der Nachteilsausgleich bei Legasthenie an der ETH

Ein Student des Departements Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich leidet an einer ärztlich diagnostizierten Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie). Er ersuchte die Rektorin der ETH um Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen für die Sessionsprüfungen in Form eines Zeitzuschlags von 20 Prozent sowie um Bereitstellung von Prüfungsunterlagen im Format DIN A3. Die ETH wies das Gesuch für schriftliche Prüfungen ab. Die Beschwerdekommission der ETH stützte die Abweisung. Die Vorinstanzen machten vor Bundesgericht geltend, auf die Beschwerde sei gestützt auf Art. 83 lit. t BGG nicht einzutreten.

Das Bundesgericht verwarf die Anwendung von Art. 83 lit. t BGG und trat auf die Beschwerde ein:

«Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG erfasst alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen; gegen andere Entscheide, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. […] Der angefochtene Entscheid befasst sich nicht mit dem Ergebnis einer bereits abgelegten Prüfung, sondern mit den Modalitäten, unter denen künftige Prüfungen abzulegen sind. Art. 83 lit. t BGG steht der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demnach nicht entgegen.»

(BGE 147 I 73 E. 1.2).

3. Kasuistikübersicht zu Art. 83 lit. t BGG

Gegenstand des angefochtenen EntscheidsQualifikationBeurteilungEntscheid
Bewertung einer Masterarbeit mit Note 5,0 (Prädikat)Materielle Bewertung intellektueller LeistungUnzulässig (lit. t); nur subsidiäre VerfassungsbeschwerdeBGE 136 I 229 E. 1
Nichtbestehen der Anwaltsprüfung wegen ungenügender NotenBewertung der beruflichen FähigkeitenUnzulässig (lit. t); Prüfungskognition auf Willkür beschränktBGE 138 II 42 E. 1.1
Gewährung von Nachteilsausgleich (Zeitzuschlag bei Legasthenie)Organisatorische PrüfungsmodalitätZulässig; Art. 83 lit. t BGG greift nichtBGE 147 I 73 E. 1.2
Zulassung zu einer universitären Masterprüfung / ImmatrikulationFormelle ZulassungsvoraussetzungZulässig; kein Prüfungsresultat betroffenBGE 136 II 65 E. 1.1
Disziplinarischer Ausschluss von der Prüfung wegen TäuschungsversuchsDisziplinarmassnahme (sofern getrennt von Benotung)Zulässig; keine intellektuelle FähigkeitsbewertungBGE 138 II 42 E. 1.2

Leitsatz. Art. 83 lit. t BGG sperrt ausschliesslich die Überprüfung materieller Fähigkeits- und Notenbewertungen durch das Bundesgericht. Entscheide über Prüfungsbedingungen, Nachteilsausgleich, Zulassungsvoraussetzungen oder Prüfungsausschlüsse sind organisatorischer Natur und mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar.


H. Weitere Ausnahmebereiche (lit. h, k, m, a, e und neuere Bestimmungen)

1. Internationale Amtshilfe (lit. h)

Ausgeschlossen sind Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe (z.B. FINMA-Amtshilfe gemäss BGE 145 II 168 und BGE 137 II 128). Ausdrücklich ausgenommen vom Ausschluss ist die Amtshilfe in Steuersachen: Hiergegen steht die Beschwerde nach Massgabe von Art. 84a BGG (StAhiG) bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder eines besonders bedeutenden Falles offen (BGE 139 II 404 E. 1.1).

2. Subventionen ohne Anspruch (lit. k)

Die Beschwerde ist unzulässig gegen Subventionsentscheide, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ein kantonales oder kommunales Gemeinwesen, das im Rahmen seines freien Ermessens Beiträge gewährt (z.B. Beitrag von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung), erlässt einen nach Art. 83 lit. k BGG nicht anfechtbaren Entscheid (BGE 145 I 121 E. 1.1). Verleiht das materielle Subventionsgesetz bei Erfüllung bestimmter Kriterien hingegen einen Rechtsanspruch auf Beitragsleistung, greift Art. 83 lit. k BGG nicht.

3. Stundung und Erlass von Abgaben (lit. m)

Grundsätzlich sind Entscheide über Steuerstundung und -erlass unanfechtbar. Die Rückausnahme in lit. m Halbsatz 2 öffnet den Weg an das Bundesgericht bei Erlass der direkten Bundessteuer oder kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall vorliegt (BGE 143 II 646 E. 1.3).

4. Innere und äussere Sicherheit (lit. a)

Die Bestimmung erfasst Hoheitsakte der Landesverteidigung, Waffenembargos und sicherheitspolitische Massnahmen (BGE 135 II 338). Sie findet hingegen keine Anwendung auf zivile Planungs- und Raumordnungsentscheide, selbst wenn diese militärische Standorte oder kantonale Richtpläne berühren (BGE 136 I 265 E. 5).

5. Strafverfolgungsermächtigung (lit. e)

Ausgeschlossen ist ausschliesslich die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder Bundespersonal (BGE 137 IV 269 E. 1.3). Wird die Ermächtigung hingegen erteilt, greift Art. 83 lit. e BGG e contrario nicht; die betroffene Amtsperson kann sich mit Beschwerde zur Wehr setzen.

6. Jüngste Revisionen (lit. y bis z ter)

Der Gesetzgeber hat den Ausnahmekatalog kontinuierlich ausgebaut, um Grossinfrastruktur- und Energieprojekte zu beschleunigen:

  • lit. y (seit 1. Januar 2022): Verständigungsverfahren im internationalen Steuerrecht.
  • lit. z (seit 1. Februar 2024): Baubewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
  • lit. z bis und lit. z ter (in Kraft seit 1. April 2026, AS 2026 99): Wasserrechtskonzessionen für Grosswasserkraftanlagen sowie Verbandsbeschwerden nach USG/NHG bei Wasserkraftwerken nach Art. 9a Abs. 3 StromVG, sofern keine Grundsatzfrage vorliegt.

Kantonale Praxisfragen

1. Interferenz von Ermessensbewilligungen und Star-Praxis vor kantonalen Verwaltungsgerichten

In der kantonalen Praxis (z.B. Zürich, Bern, Waadt) beantragen Rechtsuchende regelmässig Bewilligungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Art. 30 AIG, Art. 14 AsylG), und rügen im kantonalen Verfahren Verfahrensfehler des Migrationsamts. Weist das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG versperrt.

In der Praxis wird häufig verkannt, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) nicht dazu dient, über Gehörsrügen eine inhaltliche Ermessenskontrolle durch das Bundesgericht zu erzwingen. Rügen, die untrennbar mit der materiellen Beurteilung verknüpft sind (z.B. unvollständige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Integrationskriterien), weist das Bundesgericht nach der Star-Praxis als unzulässig ab (BGE 149 I 72 E. 3.1). Erfolgreich sind vor Bundesgericht ausschliesslich Rügen, die völlig unabhängig von der Bewilligungserteilung bestehen (z.B. Verweigerung der Akteneinsicht oder unzulässige Gerichtsbesetzung).

2. Disziplinarische Verweise gegen Amtspersonen und Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses

Kantonale Justiz- und Aufsichtsgesetze (z.B. Graubünden, Zürich, St. Gallen) sehen bei Pflichtverletzungen von Richterinnen, Richtern oder Staatsanwälten Disziplinarmassnahmen wie Missbilligung oder Verweis vor. Weil diese Sanktionen nicht vermögensrechtlicher Natur sind, sperrt Art. 83 lit. g BGG die Einheitsbeschwerde an das Bundesgericht (BGer 1C_277/2023 E. 1).

Tritt die betroffene Amtsperson vor dem bundesgerichtlichen Entscheid aus dem Amt zurück oder läuft die Amtsdauer ab, verfällt auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Das Bundesgericht verneint ein aktuelles praktisches Interesse (Art. 115 lit. b BGG), da der Verweis nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine disziplinarische Warnfunktion mehr entfaltet. Das Bestreben, das berufliche Ansehen oder den Leumund wiederherzustellen, genügt nach ständiger Praxis nicht als rechtlich geschütztes Interesse.

3. Submissionsrechtliche Schwellenwertberechnung bei Losvergaben nach kantonalem Recht (IVöB)

Bei kantonalen und kommunalen Vergaben stellt sich bei Bau- und Dienstleistungsprojekten mit mehreren Losen die Frage der Schwellenwertberechnung nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 BöB/IVöB. Das Bundesgericht stellt für den Schwellenwert auf den Gesamtwert aller Lose ab, die Gegenstand derselben Beschaffung bilden, sofern die Lose kumuliert vergeben werden. Unterschreitet der Auftragswert eines Einzelloses für sich allein den Schwellenwert, ist für den Rechtsweg an das Bundesgericht entscheidend, ob das Los im Rahmen des Gesamtprojekts den Gesamtschwellenwert erreicht. Wird dieser verfehlt, ist das Eintreten des Bundesgerichts absolut ausgeschlossen (BGE 141 II 14 E. 1.1).


Praxishinweise

Für Beschwerdeführende und deren Rechtsvertretung:

  1. Bei ausländerrechtlichen Bewilligungen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) in der Beschwerdeschrift stets an erster Stelle und substanziiert darlegen, woraus sich ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch ergibt (z.B. Art. 8 EMRK, Art. 42/50 AIG, FZA). Eine blosse Berufung auf einen Härtefall führt zum sofortigen Nichteintreten (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGE 149 I 72 E. 1.1).
  2. Gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Asyl- und Schutzstatusbereich (Status S) keine Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) und keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben: Beide Rechtswege sind absolut unzulässig (BGer 2C_395/2026 E. 1.2–1.3). Bei systematischen Gehörs- oder Verfahrensmängeln des Gerichts den Fall direkt bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts als Aufsichtsanzeige deponieren (Art. 30 Abs. 2 BGG analog).
  3. In Vergabestreitigkeiten (Art. 83 lit. f BGG) zwingend zwei Punkte belegen: Erstens die genaue Schwellenwertberechnung nach Art. 52 BöB/IVöB und zweitens in einer gesonderten Rüge begründen, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Fehlt eines von beiden, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 II 14 E. 1.1; BGE 146 II 276 E. 1.2).
  4. Bei Prüfungsanfechtungen (Art. 83 lit. t BGG) sorgfältig trennen: Richtet sich der Angriff gegen die Notenbewertung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Willkür offen (BGE 136 I 229 E. 1). Geht es um Nachteilsausgleich, Prüfungszulassung oder Verfahrensregeln, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2).
  5. In öffentlich-rechtlichen Personalstreitigkeiten (Art. 83 lit. g BGG) den vermögensrechtlichen Charakter sofort beziffern (Lohnnachforderung, Entschädigung). Handelt es sich um einen reinen Verweis, scheidet die Einheitsbeschwerde aus (BGer 1C_277/2023 E. 1; BGE 142 II 259 E. 3).
  6. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens kann ein Zwischenentscheid (z.B. Kostenvorschuss, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege) nie mit einem weitergehenden Rechtsmittel angefochten werden als der Sachentscheid selbst (BGE 145 II 168 E. 3; BGer 2C_395/2026 E. 1.1).

Für erstinstanzliche Behörden und Verwaltungskörper:

  1. Bei Gesuchen um reine Ermessensbewilligungen (Härtefälle nach Art. 30 AIG / Art. 14 AsylG) im Verfügungsdispositiv und in der Begründung klar festhalten, dass kein gesetzlicher Anspruch besteht, um das Eintreten auf unbegründete Einheitsbeschwerden frühzeitig abzuwenden (BGE 137 II 345).
  2. Bei Vergabeausschreibungen den geschätzten Auftragswert aktenkundig sauber dokumentieren. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Schwellenwerts entscheidet zwingend über den Rechtsmittelzugang an das Bundesgericht (BGE 141 II 14).
  3. Bei personalrechtlichen Disziplinarmassnahmen (Verweis) keine vermögensrechtlichen Nebenfolgen anordnen, wenn der Ausschluss nach Art. 83 lit. g BGG gewahrt bleiben soll (BGer 1C_277/2023).

Für kantonale Gerichte und das Bundesverwaltungsgericht:

  1. In der Rechtsmittelbelehrung stets genau differenzieren: Unterliegt der Gegenstand Art. 83 BGG, ist ausschliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG anzugeben (bei kantonalen Instanzen) bzw. der Ausschluss jeglicher Beschwerde an das Bundesgericht zu vermerken (beim Bundesverwaltungsgericht).
  2. Vorinstanzliche Nichteintretens- und Kostenvorschussentscheide teilen das rechtliche Schicksal der Hauptsache: Vorinstanzen müssen sich bewusst sein, dass unrechtmässige Nichteintretensentscheide beim Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich bundesgerichtlich nicht korrigiert werden können, sondern aufsichtsrechtliche Anzeigen nach Art. 30 Abs. 2 BGG provozieren (BGer 2C_395/2026 E. 1.4).
  3. Bei Beschaffungsentscheiden die Tragweite reformatorischer Urteile beachten: Liegt eine Grundsatzfrage vor, prüft das Bundesgericht die Kognition und das Verbot des Eingriffs in das behördliche Ermessen frei (BGE 146 II 276).

Literatur

  • Häberli Thomas, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 83 BGG.
  • Wurzburger Alain, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 83 LTF.
  • Brunner Hansjörg/Schaffer Thomas, Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2021, Art. 83 BGG.
  • Rhinow René/Koller Heinrich/Kiss Christina/Thurnherr Daniela/Brühl-Moser Denise, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, § 20 (Ausnahmen von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten).
  • Biaggini Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 29a (Rechtsweggarantie).
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