Art. 83 BGG — Ausnahmen von der Beschwerde
Gesetzeswortlaut
Art. 83 — Ausnahmen
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a. Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b. Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: 1. die Einreise, 2. Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, 3. die vorläufige Aufnahme, 4. die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, 5. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, 6. die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: 1. vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, 2. von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.–z. [weitere lit. e bis z ter mit zahlreichen weiteren Ausnahmebereichen, darunter: öffentliche Beschaffungen (f), öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (g), internationale Amtshilfe (h), Militärdienst (i), wirtschaftliche Landesversorgung (j), Subventionen ohne Anspruch (k), Zollveranlagung (l), Stundung/Erlass von Abgaben (m), Kernenergie (n), Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen (t), u.a.]
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 83 BGG enthält den exhaustiven Katalog der Sachgebiete, in denen die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. Er ist die zentrale Schranke des bundesgerichtlichen Rechtsschutzes in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 BGG). Die Aufzählung ist vollständig: Nicht erwähnte Sachgebiete unterliegen der ordentlichen Beschwerdezulässigkeit. Mit ca. 49'000 Zitaten gehört Art. 83 zu den meistzitierten BGG-Normen überhaupt.
2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 83 BGG übernimmt und erweitert den Ausnahmekatalog des bisherigen OG (Art. 99 ff. OG). Der Gesetzgeber hat bewusst Bereiche ausgeklammert, in denen eine bundesgerichtliche Überprüfung entweder politisch nicht angebracht (äussere Sicherheit, Einbürgerung) oder prozessual nicht zielführend (Prüfungsentscheide) ist. Die Lit. c und d (Ausländer- und Asylrecht) wurden durch vários Änderungen erweitert, zuletzt durch die Ausschaffungsinitiative (Art. 121 Abs. 2 BV).
3 Systematische Stellung. Art. 83 gehört zum 3. Abschnitt des BGG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) und steht zwischen Art. 82 (Geltungsbereich) und Art. 84–86 (weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen).
Kommentierung
I. Auslegungsgrundsätze
4 Exhaustiver Katalog. Art. 83 ist ein exhaustiver Katalog: Nur die lit. a–z ter genannten Sachgebiete sind der Beschwerde entzogen. Für alle anderen Gebiete bleibt die Beschwerde zulässig. Der Katalog ist eng auszulegen zu Lasten der Ausnahme (BGE 136 I 229 E. 2.2).
5 Subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Auch wo Art. 83 die ordentliche Beschwerde ausschliesst, bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) möglich, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (vgl. Art. 83 lit. f, m, w, x BGG).
II. Wichtige Einzelausnahmen
6 Lit. t — Prüfungsentscheide. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Der Begriff der «Prüfung» wird weit ausgelegt und umfasst namentlich Schul- und Berufsprüfungen, Fähigkeitsausweise und Qualifikationsverfahren (BGE 136 I 229 E. 2.3). Die Subsidiärverfassungsbeschwerde bleibt zulässig bei Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7 Lit. c — Ausländerrecht. Die Beschwerdeunzulässigkeit im Ausländerrecht umfasst Einreise, Bewilligungen ohne Rechtsanspruch, vorläufige Aufnahme, Ausweisung und Wegweisung. Die Ausweisung gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV (Schweizerische Verfassung, Ausschaffungsinitiative) ist der Beschwerde entzogen, vorbehaltlich der Subsidiärverfassungsbeschwerde.
8 Lit. f — Öffentliche Beschaffungen. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Beschaffungsentscheide, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ODER der massgebende Schwellenwert nicht erreicht ist. Dies schliesst die meisten kantonalen Beschaffungsstreitigkeiten aus der bundesgerichtlichen Zuständigkeit aus (BGE 133 II 396).
9 Lit. g — Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betreffen und nicht die Gleichstellung der Geschlechter zum Gegenstand haben. Der Begriff des «öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses» wird nach dem Leitbild des öffentlichen Dienstrechts bestimmt (BGE 142 II 154).
Querverweise
- Art. 89 BGG — Beschwerdelegitimation
- Art. 90 BGG — Endentscheide
- Art. 95 BGG — Beschwerdegründe