Art. 83 — Ausnahmen von der Beschwerde
Gesetzeswortlaut
Art. 83 — Ausnahmen
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a. Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b. Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: 1. die Einreise, 2. Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen, 3. die vorläufige Aufnahme, 4. die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, 5. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, 6. die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: 1. vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, 2. von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e. Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: 1. sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder 2. der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
f bis. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009;
g. Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i. Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k. Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l–z ter […weitere Ausnahmebereiche, darunter Zollveranlagung (l), Stundung/Erlass von Abgaben (m), Kernenergie (n), Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen (t), öffentliche Kaufangebote (u), Amtshilfe innerhalb der Schweiz (v), Elektrizitätsrecht/Plangenehmigung (w), fürsorgerische Zwangsmassnahmen-Beiträge (x), Verständigungsverfahren Steuerrecht (y), Windenergie (z), Wasserkraftkonzessionen (z bis), Beschwerden von Umweltorganisationen bei Wasserkraftwerken (z ter)]
Kommentierung
I. Bedeutung
1 Art. 83 BGG enthält den exhaustiven Katalog der Sachgebiete, in denen die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. Er bildet die zentrale Schranke des bundesgerichtlichen Rechtsschutzes in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 BGG). Die Aufzählung ist vollständig: Nicht erwähnte Sachgebiete unterliegen der ordentlichen Beschwerdezulässigkeit. Mit über 49'000 Zitaten gehört Art. 83 zu den meistzitierten BGG-Normen überhaupt.
2 Art. 83 ist Ausdruck des Prinzips der eingeschränkten Rechtsmittelzugänglichkeit: Der Gesetzgeber hat für bestimmte Bereiche eine abschliessende Ausnahme vom Rechtsschutz über das Bundesgericht vorgesehen. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen, da sie den Zugang zum Bundesgericht einschränken (BGE 133 II 396, E. 2; BGE 137 II 313, E. 3). Im Zweifel ist die Beschwerde zuzulassen.
3 Neben der Beschwerdeunzulässigkeit in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten normiert Art. 83 zusätzlich die Voraussetzungen für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG): Auch bei unzulässiger Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bleibt die Verfassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 115 BGG zulässig (BGE 136 I 229, E. 2.2–2.3). Dies gilt namentlich für Prüfungsentscheide (lit. t), Ausländerrecht (lit. c) und Asylrecht (lit. d).
II. Öffentliche Beschaffungen (lit. f)
4 Art. 83 lit. f BGG sperrt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 1) oder der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nicht erreicht (Ziff. 2). Die Bestimmung wurde durch das revidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 neu gefasst (in Kraft seit 1. Januar 2021).
5 Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Ziff. 1). Eine solche Rechtsfrage liegt vor, wenn sich die Frage in einem konkreten Fall zum ersten Mal stellt oder wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichts uneinheitlich oder widersprüchlich ist oder wenn das Bundesgericht von der Praxis der Vorinstanzen abweicht. Die Rechtsfrage darf nicht nur den konkreten Einzelfall betreffen, sondern muss über diesen hinaus Bedeutung haben (BGE 133 II 396, E. 2; BGE 137 II 313, E. 3).
6 Schwellenwert (Ziff. 2). Der massgebende Schwellenwert richtet sich nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1). Massgeblich ist der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags, nicht der Streitwert. Bei Unterschreitung ist die Beschwerde unzulässig, selbst wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 141 II 14, E. 1.1–1.5).
7 Beschwerdelegitimation. Im Beschaffungswesen ist die Legitimation der nicht berücksichtigten Anbieter streng zu prüfen. Das Bundesgericht verlangt ein konkretes Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsverfügung. Die blosse Tatsache, dass der Bewerber nicht berücksichtigt wurde, genügt nicht ohne weiteres (BGE 140 I 285, E. 3; BGE 141 II 14). Bei Freihandvergaben ist die Beschwerdelegitimation noch restriktiver, da der Auftraggeber nicht an die Ausschreibungspflicht gebunden ist (BGE 137 II 313, E. 3).
8 Restriktive Zulassung. Die Rechtsprechung wendet Art. 83 lit. f BGG restriktiv zu. Ein Baugenehmigungsentscheid, der als Eignungskriterium im Beschaffungsverfahren herangezogen wird, ändert nichts an der Beschwerdeunzulässigkeit nach lit. f — der Beschaffungsentscheid bleibt ein solcher im Sinne von Art. 83 lit. f BGG (Bestätigung der ständigen Praxis; BGer 2C_384/2025 vom 15. Mai 2026, E. 2). Auch bei Freihandvergaben kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde eröffnen (BGE 137 II 313, E. 3).
9 Vorbehaltene Beschaffungen. Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen sind nach dem Vorbehalt in lit. f Ziff. 1Halbs. 2 von der Ausnahme ausgenommen — hiergegen ist die Beschwerde stets zulässig.
III. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (lit. g)
10 Art. 83 lit. g BGG schliesst die Beschwerde für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten im Bereich der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse aus, ausgenommen Streitigkeiten über die Gleichstellung der Geschlechter. Der Ausschluss erfasst namentlich Disziplinarverfahren, Beförderungsentscheide und Versetzungen, nicht aber Lohnstreitigkeiten (vermögensrechtlich) oder Gleichstellungsfragen.
11 Eintretensfrage. Ob ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen. Deckt sich die Eintretensfrage mit der sachlichen Streitigkeit, wird sie zusammen mit der Hauptsache entschieden (BGE 142 II 154, E. 1.1). Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Arbeitsverhältnis massgebend für die Bestimmung des Rechtswegs und die Anwendbarkeit von Art. 83 lit. g BGG.
IV. Internationale Amtshilfe (lit. h)
12 Art. 83 lit. h BGG sperrt die Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, ausgenommen die Amtshilfe in Steuersachen. Die Ausnahme für Steuersachen wird durch Art. 84a BGG (seit 1. Februar 2013) geregelt, welcher die Beschwerde gegen Entscheide über internationale Amtshilfe in Steuersachen ausdrücklich für zulässig erklärt.
13 Die Amtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfe) fällt unter lit. h und ist damit grundsätzlich der Beschwerde entzogen — ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG). Dasselbe gilt für die Amtshilfe in Zivilsachen und die verwaltungsrechtliche Amtshilfe (BGE 139 II 404; BGE 145 II 168).
14 UBS-Entscheid. In der Sache UBS/US-Justizbehörden (Amtshilfe in Strafsachen) hat das Bundesgericht die Grundsätze der internationalen Amtshilfe vertieft, namentlich zum Verhältnis von bankaufsichtslicher Überwachung und strafrechtlicher Rechtshilfe (BGE 137 II 128). Der Entscheid unterstreicht, dass bei der Rechtshilfe das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleiben muss, auch wenn die Beschwerde unzulässig ist.
V. Prüfungsentscheide (lit. t)
15 Art. 83 lit. t BGG sperrt die Beschwerde gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschluss umfasst sowohl Noten- als auch Prüfungsentscheide im weiteren Sinn (Zulassungsprüfungen, Fähigkeitsausweise).
16 Subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Trotz der Sperrnorm von Art. 83 lit. t BGG bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders wichtiger Fall vorliegt (BGE 136 I 229, E. 2.2–2.3). Das Bundesgericht betont jedoch, dass der Prüfungsspielraum der Fachinstanz weit reicht und nur Willkür oder Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Verfassungsbeschwerde eröffnen (BGE 147 I 73).
VI. Ausländer- und Asylrecht (lit. c, d)
17 Art. 83 lit. c BGG sperrt die Beschwerde in Ausländerrechtsfällen, die Einreise, Bewilligungen ohne Rechtsanspruch, vorläufige Aufnahme, Ausweisung nach Art. 121 Abs. 2 BV, Abweichungen von Zulassungsvoraussetzungen sowie Grenzgängerbelange betreffen. Die Ausnahme gilt nicht, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf Bewilligung einräumt.
18 Art. 83 lit. d BGG sperrt die Beschwerde im Asylrecht, und zwar sowohl für Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Ziff. 1) als auch für kantonale Vorinstanzentscheide über bewilligungslose Asylverfahren (Ziff. 2). Einzige Ausnahme von der Sperre: Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die Person Schutz sucht (BGE 142 I 135, E. 3).
VII. Übrige Ausnahmebereiche (lit. a, b, e, i, j, k)
19 Auswärtige Angelegenheiten (lit. a): Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit, Neutralität, diplomatischen Schutz und übrigen auswärtigen Angelegenheiten — vorbehaltlich völkerrechtlicher Ansprüche auf gerichtliche Beurteilung.
20 Einbürgerung (lit. b): Die Beschwerde gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist stets unzulässig. Dies gilt auch für kantonale Einbürgerungsverfahren.
21 Strafverfolgungsermächtigung (lit. e): Unzulässig ist die Beschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder Bundespersonal.
22 Militär-/Zivilschutzdienst (lit. i): Die Beschwerde ist unzulässig in Angelegenheiten des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes. Der Ausschluss erfasst sowohl Dienstverweigerungs- als auch Einberufungsentscheide.
23 Wirtschaftliche Landesversorgung (lit. j): Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die bei schweren Mangellagen getroffen wurden (BGE 135 II 38).
24 Subventionen ohne Anspruch (lit. k): Unzulässig ist die Beschwerde gegen Entscheide über Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf die Subvention besteht dann nicht, wenn das anwendbare Recht dem Begünstigten nur einen Antrag auf Gewährung einräumt, ohne dass er ein Recht auf Zuwendung hat (BGE 145 I 121).
VIII. Neuere Entwicklungen (lit. y, z, z bis, z ter)
25 Seit 2022 hat der Gesetzgeber mehrere neue Ausnahmebereiche eingefügt: lit. y (Verständigungsverfahren im Steuerrecht, seit 1. Januar 2022), lit. z (Windenergieanlagen von nationalem Interesse, seit 1. Februar 2024) sowie lit. z bis und z ter (Wasserkraftkonzessionen und Beschwerden von Umweltorganisationen bei Wasserkraftwerken, seit 1. April 2026). Diese Neuheiten verengen den Zugang zum Bundesgericht in energie- und umweltrechtlichen Streitigkeiten weiter.
Literatur
- Riedo, N. 3–45 zu Art. 83 BGG (in: Schaffer/Brunner, BGG, Praxiskommentar)
- Rhinow, Schefer, Uebersax, Schweizerisches Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 20 (Beschwerdeunzulässigkeit)
- Biaggini, BV, Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 29a (Zugang zum Gericht)