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Rechtsprechung zu Art. 82 BGG

Zurück zum Kommentar: Art. 82 BGG — Beschwerdelegitimation

I. Parteistellung und Teilnahme (lit. a)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 137 II 3132011Beschwerdelegitimation von Drittpersonen: rechtlich geschütztes Interesse muss direkt und aktuell betroffen sein; blosse wirtschaftliche Betroffenheit genügt nichtE. 1.2–1.3
BGE 136 I 1432010Fehlende Teilnahmemöglichkeit im vorinstanzlichen Verfahren entbindet von der TeilnahmepflichtE. 2.2–2.3
BGE 140 I 2852014Nachbarsbeschwerde im Baurecht: rechtlich geschütztes Interesse erfordert mehr als blossen Wertverlust; direkte Betroffenheit in Gesundheit, Eigentum oder ImmissionenE. 2.1–2.2

II. Berührtes rechtlich geschütztes Interesse (lit. b)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 139 I 1132013Das berührte Interesse muss rechtlich geschützt sein; ein blosses faktisches oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht; die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfenE. 2.1–2.3
BGer 1B 614/20222022Praxisänderung: Die Staatsanwaltschaft ist nicht beschwerdebefugt gegen Haftentlassungsentscheide der Beschuldigten; die Haftentlassung verletzt keine rechtlich geschützten Interessen der StaatsanwaltschaftE. 2

III. Beschwerde gegen Entzug der Beschwerdebefugnis (Abs. 2)

BezugJahrKurzbeschreibungErwägung
BGE 135 I 1872009Abs. 2 gewährleistet den effektiven Zugang zum Bundesgericht gegen restriktive Beurteilung der Beschwerdebefugnis durch untere InstanzenE. 2.1

Letzte Aktualisierung: 2026-06-12