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Rechtsprechung zu Art. 78 BGG

Leitentscheide (BGE)

BGE 146 IV 172, E. 3

  • Thema: SIS-Ausschreibung / Landesverweisung
  • Kernaussage: Gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben. Die Ausschreibung ist vollzugsrechtlicher Natur, unterliegt nicht dem Anklageprinzip und muss im Dispositiv des Strafurteils erwähnt werden.
  • Einschlägig für: Art. 78 Abs. 1 BGG

BGE 133 III 701, E. 2

  • Thema: Abgrenzung Zivil-/Strafbeschwerde
  • Kernaussage: Die Beschwerde in Strafsachen steht der Geschädigten zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zur Verfügung, wenn die letzte kantonale Instanz sowohl den Straf- als auch den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War nur noch der Zivilpunkt strittig, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.
  • Einschlägig für: Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG

BGE 135 I 6, E. 2

  • Thema: Kantonale Letztinstanz / Strafvollzug
  • Kernaussage: Das kantonale Verwaltungsgericht ist letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten, deren Entscheide mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weiterzuziehen sind. Die Verweigerung der Zuständigkeit verstösst gegen Verfassungs- und Bundesrecht.
  • Einschlägig für: Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG; Art. 80 BGG

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGE 134 IV 36, E. 2

  • Thema: Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft
  • Kernaussage: Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ohne Einschränkung zu; sie kann alle Beschwerdegründe nach Art. 95–98 BGG vorbringen.
  • Einschlägig für: Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 81 BGG

BGE 136 IV 29, E. 2

  • Thema: Beschwerdelegitimation des Geschädigten
  • Kernaussage: Der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, ist zur Beschwerde im strafrechtlichen Schuldpunkt nicht legitimiert. Ob ihm die Strafbeschwerde überhaupt zur Verfügung steht, hängt gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG davon ab, ob die Zivilansprüche zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind.
  • Einschlägig für: Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 81 BGG

BGE 138 IV 186, E. 3

  • Thema: Fristenstillstand / Einstellungsverfügung
  • Kernaussage: Beim Fristenstillstand nach Art. 46 BGG ist zwischen End- und Zwischenentscheiden zu unterscheiden. Strafprozessuale Zwischenentscheide sind als vorsorgliche Massnahmen zu behandeln, bei denen kein Fristenstillstand eintritt. Endentscheide (Einstellungsverfügungen) unterliegen den Gerichtsferien.
  • Einschlägig für: Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 46 BGG

BGE 138 IV 258, E. 2

  • Thema: Geschädigtenbegriff / Zwischenentscheid
  • Kernaussage: Klärt den Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden. Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wegen Rechtsverweigerung (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
  • Einschlägig für: Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

BGE 147 IV 453, E. 3

  • Thema: Vollzugsaufschub / Landesverweisung
  • Kernaussage: Die Beschwerde im Vollzugsstadium (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) setzt ein aktuelles und konkretes Rechtsschutzinteresse voraus. Ein solches Interesse kann allein aufgrund des Zeitablaufs weder a priori ausgeschlossen noch vermutet werden.
  • Einschlägig für: Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG

Letzte Aktualisierung: 31.05.2026