Art. 78 — Grundsatz (Beschwerde in Strafsachen)
Gesetzeswortlaut
1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. 2 Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: a. Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; b. den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 78 BGG normiert den Grundsatz, dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen beurteilt. Abs. 2 erweitert den sachlichen Anwendungsbereich auf Zivilansprüche, die mit der Strafsache zusammenhängen, sowie auf den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die Norm ist die zentrale Abgrenzungsvorschrift zwischen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) und der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).
I. Grundsatz (Abs. 1)
Rz. 1 — Strafsachenbegriff
Der Begriff der Strafsache umfasst alle Entscheide, die sich auf die Beurteilung einer strafbaren Handlung, die Verhängung oder den Erlass einer Strafe oder Massnahme beziehen. Dies erstreckt sich auf das gesamte Strafverfahrensrecht: Anklage, Schuldspruch, Strafzumessung, Massnahmen, Einstellung, Freispruch und die damit verbundenen prozessualen Zwischenentscheide.
Die Beschwerde in Strafsachen steht der Staatsanwaltschaft ohne Einschränkung zu; sie kann alle Beschwerdegründe nach Art. 95–98 BGG vorbringen (BGE 134 IV 36).
Rz. 2 — Abgrenzung zur Zivilbeschwerde
Ist nur noch der Zivilpunkt strittig, so ist die Beschwerde in Zivilsachen und nicht die Strafbeschwerde zulässig. Die Strafbeschwerde setzt keinen Streitwert voraus, während die Zivilbeschwerde an die Streitwertgrenze von Art. 74 BGG gebunden ist (BGE 133 III 701).
Die Abgrenzung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da die Zivilbeschwerde an den Streitwert von Art. 74 BGG gebunden ist, während die Strafbeschwerde ohne solche Voraussetzung erhoben werden kann. Geschädigte, die nicht Opfer im Sinne des OHG sind, sind zur Beschwerde im strafrechtlichen Schuldpunkt nicht legitimiert (BGE 136 IV 29).
II. Zivilansprüche (Abs. 2 lit. a)
Rz. 3 — Zusammen mit der Strafsache zu behandeln
Zivilansprüche unterliegen der Beschwerde in Strafsachen, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind. Dies setzt voraus, dass die letzte kantonale Instanz sowohl denStraf- als auch den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War nur noch der Zivilpunkt strittig, ist ausschliesslich die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.
Die Strafbeschwerde kann auch zur Durchsetzung von Zivilansprüchen genutzt werden, soweit diese mit der Strafsache zusammenhängen. Der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, ist jedoch im Schuldpunkt nicht legitimiert; ob ihm die Strafbeschwerde überhaupt zur Verfügung steht, hängt gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG davon ab, ob die Zivilansprüche zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind (BGE 136 IV 29).
III. Vollzug von Strafen und Massnahmen (Abs. 2 lit. b)
Rz. 4 — Vollzugsrechtliche Beschwerden
Der Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegt der Beschwerde in Strafsachen. Dies umfasst namentlich die Anordnung und Aufhebung von bedingten Entlassungen, Weisungen im Vollzug, die Anrechnung von Sanktionen sowie die Aussetzung von Strafen.
Das kantonale Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. kantonalem Übergangsrecht letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten, deren Entscheide mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weiterzuziehen sind (BGE 135 I 6). Die Verweigerung der Zuständigkeit durch das kantonale Gericht verstösst gegen Verfassungs- und Bundesrecht.
Rz. 5 — SIS-Ausschreibung und Landesverweisung
Gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben (Art. 78 ff. BGG). Die Ausschreibung ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur, unterliegt nicht dem Anklageprinzip und muss zwingend im Dispositiv des Strafurteils erwähnt werden (BGE 146 IV 172). Im Berufungsverfahren gelangt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) auf die SIS-Ausschreibung mindestens dann nicht zur Anwendung, wenn die Frage erstinstanzlich unbehandelt blieb.
Die Beschwerde im Vollzugsstadium setzt ein aktuelles und konkretes Rechtsschutzinteresse voraus. Ein solches Interesse kann allein aufgrund des Zeitablaufs weder a priori ausgeschlossen noch vermutet werden. Der Beschwerdeführer muss glaubhaft machen, dass sich die massgebenden Umstände seit dem anordnenden Urteil verändert haben (BGE 147 IV 453).
IV. Prozessuale Besonderheiten
Rz. 6 — Fristenstillstand
Beim Fristenstillstand nach Art. 46 BGG ist zwischen End- und Zwischenentscheiden zu unterscheiden. Strafprozessuale Zwischenentscheide (insbesondere Beschlagnahmen) sind als andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG) zu behandeln, bei denen kein Fristenstillstand eintritt. Endentscheide, namentlich Einstellungsverfügungen, unterliegen hingegen den Gerichtsferien (BGE 138 IV 186).
Rz. 7 — Geschädigtenlegitimation
Der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, ist zur Beschwerde in Strafsachen im strafrechtlichen Schuldpunkt nicht legitimiert. Bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden klärt die Rechtsprechung den Begriff des Geschädigten im Kontext der Beschwerde in Strafsachen (BGE 138 IV 258). Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wegen Rechtsverweigerung (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) verzichtet auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils.
Abgrenzungen
- Art. 78 vs. Art. 82 BGG: Art. 78 erfasst die Beschwerde in Strafsachen, Art. 82 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Abgrenzung bestimmt, welche Verfahrensvorschriften anwendbar sind (insb. Streitwert, Legitimation, Fristen).
- Art. 78 vs. Art. 89 BGG: Art. 89 regelt die Beschwerdelegitimation in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; die Strafbeschwerdelegitimation (Art. 81) folgt einer ähnlichen Grundstruktur, weist aber Besonderheiten auf (z.B. Geschädigtenlegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Literatur
- Botschaft BGG, BBl 2001 4201 (zur Entstehungsgeschichte der Strafbeschwerde)