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Art. 74 — Beschwerde in Zivilsachen / Streitwertgrenze

Gesetzestext

Art. 74 BGG — Streitwertgrenze

1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: a. 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; b. 30 000 Franken in allen übrigen Fällen.

2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: a. wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; b. wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; c. gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; d. gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; e. gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.

Kommentierung

Zentrale Bedeutung

Art. 74 BGG ist die Einlassschranke für die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Die Norm regelt zwei Fragen: (1) erreicht der Streitwert die Mindestgrenze (Abs. 1), und (2) wenn nicht, eröffnet eine der Ausnahmen in Abs. 2 den Zugang (Abs. 2). Mit über 25'000 Zitaten gehört Art. 74 BGG zu den meistzitierten Normen im Bundesgerichtsverfahren.

Absatz 1 — Streitwertgrenzen

Die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn der Streitwert die Schwelle erreicht:

  • 15'000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen (lit. a) — ermässigte Schwelle zugunsten schwächerer Vertragsparteien.
  • 30'000 Franken in allen übrigen vermögensrechtlichen Fällen (lit. b).

Massgebend ist der Streitwert zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung. Bei Anfechtung einer Mietkündigung entspricht der Streitwert dem Mietzins, der bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestmöglichen Beendigungszeitpunkt (BGE 137 III 389).

Absatz 2 lit. a — Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Die wichtigste ausnahmsweise Zulassung: eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn sie zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt und daher dringend einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf (BGE 135 III 397; BGE 139 III 182).

Die Rechtsfrage muss sich erstinstanzlich stellen — blosse Unterschiede in der kantonalen Praxis genügen nicht zwingend. Allein die erstmalige Vorlage an das Bundesgericht begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung.

Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG): Der Beschwerdeführer muss darlegen, warum die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Es genügt nicht, die Frage einfach zu behaupten (BGE 133 III 439).

Absatz 2 lit. b — Einzige kantonale Instanz

Wenn ein Bundesgesetz nur eine einzige kantonale Instanz vorsieht, entfällt die Streitwertgrenze. Der Beschwerdeführer hat ohnehin kein kantonales Rechtsmittel, weshalb der Zugang zum Bundesgericht nicht zusätzlich beschränkt wird.

Absatz 2 lit. c–e — Spezialfälle

  • lit. c: Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Aufsichtsbeschwerde) — tiefere Streitwerte sind typisch.
  • lit. d: Konkurs- und Nachlassrichter — diese Entscheidungen sind generell der Beschwerde zugänglich, unabhängig vom Streitwert.
  • lit. e: Bundespatentgericht — einzige kantonale Instanz i.S.v. lit. b, explizit aufgenommen.

Verhältnis zu Art. 75 BGG

Art. 75 BGG regelt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und kennt keine Streitwertgrenze. Art. 74 gilt nur für Zivilsachen.

Praxisentwicklung

JahrBGERegel
2007BGE 133 III 439Grundsätzliche Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen; Begründungsanforderungen
2009BGE 135 III 397Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: erhebliche Rechtsunsicherheit
2011BGE 137 III 389Streitwertberechnung bei Mietkündigung
2011BGE 137 III 580Rechtsfrage bei Mietzinserhöhungen, indexierten Mietzinsen
2013BGE 139 III 182Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Parteientschädigung nach ZPO
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