Rechtsprechung zu Art. 42 BGG
Leitentscheide (BGE)
BGE 134 II 244, E. 2.1 — Leitentscheid zur Begründungspflicht
- Thema: Nichteintreten / Begründungsmangel
- Kernaussage: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Dieselbe Begründung wie im kantonalen Verfahren reicht nicht aus. Kein Anspruch auf Nachfristansetzung bei inhaltlichen Begründungsmängeln (E. 2.4.2).
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 2 (Mindestanforderung Begründung), Abs. 5 (keine Nachfrist bei inhaltlichen Mängeln)
BGE 148 IV 205, E. 2.6 — Qualifizierte Begründungspflicht
- Thema: Qualifizierte Begründungspflicht / sachbezogene Darlegung
- Kernaussage: Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Für Verletzungen von Grundrechten einschliesslich des Willkürverbots gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 2 (sachbezogene Begründung, gezielte Auseinandersetzung) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
BGE 146 IV 297, E. 1.2 — Ansetzen bei den Erwägungen der Vorinstanz
- Thema: Auseinandersetzungspflicht mit der Vorinstanz
- Kernaussage: Um dem Erfordernis von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 2 (Auseinandersetzungspflicht)
BGE 140 III 86, E. 2 — Begründungspflicht für beide Parteien
- Thema: Begründungspflicht / beschwerdegegnerische Partei
- Kernaussage: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG gilt nicht nur für die beschwerdeführende, sondern sinngemäss auch für die beschwerdegegnerische Partei. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), setzt aber voraus, dass die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt sind.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 2 (gedrängte Form der Begründung, Umfang der Pflicht)
BGE 142 III 364, E. 2.4 — Verweisungsverbot
- Thema: Begründungsanforderungen und Verweisungsverbot
- Kernaussage: Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Ein blosser Verweis auf Ausführungen in Rechtsschriften der Vorinstanzen oder auf Beilagen genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und ist unbeachtlich.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 1 und 2 (Selbständigkeit der Beschwerdeschrift)
BGE 133 IV 286 — Begründungsanforderungen bei Bundesrecht
- Thema: Rüge- und Begründungsanforderungen
- Kernaussage: Die Begründungsanforderungen aus Art. 42 Abs. 2 BGG für Rügen der Verletzung von Bundesrecht und internationalem Recht entsprechen denjenigen, die für Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde galten. Für Grundrechtsrügen (einschliesslich Willkür) gilt die qualifizierte Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 2 (Begründungsanforderungen bei Bundesrecht) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
BGE 133 III 439, E. 2 — Einheitsbeschwerde und Grundsatzfragen
- Thema: Begründungsanforderungen bei Einheitsbeschwerde
- Kernaussage: Wenn das Rechtsmittel der Einheitsbeschwerde beansprucht wird, weil sich angeblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, gelten verschärfte Begründungsanforderungen. Es muss dargelegt werden, warum die Voraussetzung erfüllt ist.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 2 Satz 2 (grundsätzliche Bedeutung) i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
BGE 148 IV 356, E. 2.1 — Nichteintreten bei ungenügender Begründung
- Thema: Nichteintreten / Begründungsmangel
- Kernaussage: Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, ist auf sie nicht einzutreten.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 2 (Nichteintreten)
BGE 136 I 229 — Prüfungsergebnis und Gehörsanspruch
- Thema: Prüfungsergebnis-Anfechtung / Gehörsanspruch
- Kernaussage: Ein Prüfungsergebnis kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Für die Begründungspflicht gilt insoweit Art. 42 Abs. 2 BGG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt eine Begründung, die die betroffene Person in die Lage versetzt, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 2 (Begründungspflicht im Verhältnis zu Art. 29 Abs. 2 BV)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 7B_1084/2026 vom 16. September 2026, E. 2.3–2.4
- Thema: Nichteintreten bei ungenügend begründeter Beschwerde gegen Sicherheitshaftfortführung (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 221 StPO)
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war wegen mehrfacher Brandstiftung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich in Sicherheitshaft. Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Haftfortführung auf ihre frühere Verfügung und stützte die Haft auf die erstinstanzliche Verurteilung, das Gefährdungspotenzial, das forensisch-psychiatrische Gutachten, die ungünstige Legalprognose und Fluchtindizien.
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer setzt sich nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise mit den massgeblichen Erwägungen auseinander. Er zeigt nicht sachbezogen und nachvollziehbar auf, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung Bundesrecht verletzen soll, insbesondere nicht, weshalb die Voraussetzungen der Sicherheitshaft nach Art. 221 StPO nicht erfüllt sein sollen oder inwiefern deren Fortführung gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstossen soll. Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 BGG).
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 2 (Auseinandersetzung mit Haftvoraussetzungen); Art. 108 Abs. 1 BGG (vereinfachtes Verfahren)
BGer 7B_1086/2026 vom 16. September 2026, E. 2.1–2.2
- Thema: Nichteintreten bei appellatorischer Kritik an Fahrzeugbeschlagnahme; Gehörsrüge nicht substanziiert
- Sachverhalt: Die Vorinstanz hatte zwei Fahrzeuge des wiederholt ohne Fahrberechtigung und unter Alkoholeinfluss fahrenden Beschwerdeführers beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, dass ein Unfall einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen sei, ohne darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Gefährdungsprognose offensichtlich unhaltbar sei. Zudem rügte er eine Gehörsverletzung.
- Kernaussage: Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung (Wiederholungsgefahr unabhängig von konkreter Fahrzeugzuordnung) nicht rechtsgenüglich auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Auch die Gehörsrüge genügt nicht, weil die Vorinstanz den Einwand ausdrücklich behandelt hat und der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Auffassung entgegensetzt.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 2 (appellatorische Kritik); Art. 106 Abs. 2 BGG (qualifizierte Rüge bei Gehörsverletzung)
BGer 5A_131/2026 vom 11. August 2026 — Appellatorische Kritik und Nichteintreten
- Thema: Nichteintreten bei rein appellatorischer Kritik
- Kernaussage: Wer vor Bundesgericht lediglich die eigene Sichtweise wiederholt und die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung der kantonalen Vorinstanz als falsch bezeichnet, ohne präzise darzulegen, inwiefern Bundesrecht verletzt oder das Willkürverbot missachtet wurde, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht; auf eine solche Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG (appellatorische Kritik)
BGer 2C_732/2025 vom 31. Oktober 2025, E. 3.1 — Aktuelle Praxis Begründungsanforderung
- Thema: Begründungspflicht / aktuelle Praxis
- Kernaussage: Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 2 (Sachbezogenheit) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
Letzte Aktualisierung: 2026-10-01