Rechtsprechung zu Art. 42 BGG
Rechtsprechung zu Art. 42 BGG
BGE 134 II 244, E. 2.1 — Leitentscheid zur Begründungspflicht
THEMA: Nichteintreten / Begründungsmangel
KERNAUSSAGE: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Dieselbe Begründung wie im kantonalen Verfahren reicht nicht aus.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 42 Abs. 2 (Mindestanforderung Begründung), Abs. 5 (keine Nachfrist bei inhaltlichen Mängeln)
BGE 134 II 244, E. 2.2 — Qualifizierte Begründung bei Grundrechten
THEMA: Qualifizierte Rügepflicht / Grundrechte
KERNAUSSAGE: Strengere Begründungsanforderungen gelten bei Verletzung von Grundrechten. Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie ehemals bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sind.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG (qualifizierte Rügepflicht)
BGE 140 III 86, E. 2 — Begründungspflicht für beide Parteien
THEMA: Begründungspflicht / beschwerdegegnerische Partei
KERNAUSSAGE: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG gilt nicht nur für die beschwerdeführende, sondern sinngemäss auch für die beschwerdegegenständliche Partei. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), setzt aber voraus, dass die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt sind.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 42 Abs. 2 (gedrängte Form der Begründung, Umfang der Pflicht)
BGE 133 IV 286 — Begründungsanforderungen bei Bundesrecht
THEMA: Rüge- und Begründungsanforderungen
KERNAUSSAGE: Die Begründungsanforderungen aus Art. 42 Abs. 2 BGG für Rügen der Verletzung von Bundesrecht und internationalem Recht entsprechen denjenigen, die für Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde galten. Für Grundrechtsrügen (einschliesslich Willkür) gilt die qualifizierte Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 42 Abs. 2 (Begründungsanforderungen bei Bundesrecht), i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
BGE 133 III 439 — Einheitsbeschwerde und Grundsatzfragen
THEMA: Begründungsanforderungen bei Einheitsbeschwerde
KERNAUSSAGE: Wenn das Rechtsmittel der Einheitsbeschwerde beansprucht wird, weil sich angeblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, gelten verschärfte Begründungsanforderungen. Es muss dargelegt werden, warum die Voraussetzung erfüllt ist. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelten die Begründungsanforderungen von Art. 113 ff. BGG.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 42 Abs. 2 Satz 2 (grundsätzliche Bedeutung), i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
BGE 148 IV 205, E. 2.6 — Qualifizierte Begründungspflicht
THEMA: Qualifizierte Begründungspflicht / sachbezogene Darlegung
KERNAUSSAGE: Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Für Verletzungen von Grundrechten einschliesslich des Willkürverbots gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 42 Abs. 2 (sachbezogene Begründung, gezielte Auseinandersetzung), i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
BGer 2C_732/2025, E. 3.1 — Aktuelle Praxis Begründungsanforderung
THEMA: Begründungspflicht / aktuelle Praxis
KERNAUSSAGE: Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 42 Abs. 2 (Sachbezogenheit), i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
BGE 136 I 229 — Prüfungsergebnis und Gehörsanspruch
THEMA: Prüfungsergebnis-Anfechtung / Gehörsanspruch
KERNAUSSAGE: Ein Prüfungsergebnis kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Für die Begründungspflicht gilt insoweit Art. 42 Abs. 2 BGG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt eine Begründung, die die betroffene Person in die Lage versetzt, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen.
EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 42 Abs. 2 (Begründungspflicht im Verhältnis zu Art. 29 Abs. 2 BV)