Art. 42 — Rechtsschriften und Begründungspflicht
Gesetzeswortlaut
1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.15 16
3 Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4 Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
- a.
- das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
- b.
- die Art und Weise der Übermittlung;
- c.
- die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5 Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6 Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7 Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
14 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
15 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
18 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
Kommentierung
Bedeutung
Art. 42 BGG ist die zentrale Norm für Form und Begründung von Beschwerden beim Bundesgericht. Die Norm setzt Mindestanforderungen an die Rechtsschrift und begründet eine qualifizierte Begründungspflicht, deren Verletzung zum Nichteintreten führt. Sie ist eine der meistzitierten Bestimmungen des BGG — jede Woche treten das Bundesgericht in mehreren Verfahren wegen ungenügender Begründung nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.1; BGE 148 IV 356 E. 2.1).
Prüfschema
1. Formale Anforderungen (Abs. 1, 3–5)
├─ Amtssprache? (Abs. 1; ausserhalb: englisch in Zivilsachen, Abs. 1bis)
├─ Begehren enthalten?
├─ Begründung mit Beweismitteln?
├─ Unterschrift / qualifizierte elektronische Signatur? (Abs. 1, 4)
├─ Urkunden und angefochtener Entscheid beigelegt? (Abs. 3)
└─ Bei formellen Mängeln: Nachfrist (Abs. 5) — NICHT bei inhaltlichen
2. Inhaltliche Begründung (Abs. 2)
├─ Gedrängte Darlegung der Rechtsverletzung?
├─ Auseinandersetzung mit massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz?
├─ Kein blosser Verweis auf kantonale Rechtsschriften?
└─ Kein blosser Verweis auf Beilagen?
3. Qualifizierte Rügepflicht bei Grundrechten (Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG)
├─ Welche verfassungsmässigen Rechte verletzt?
├─ Wesentliche Tatsachen dargelegt?
└─ Kurz gefasste Darlegung des Zusammenhangs?
4. Subsidiaritätsvoraussetzungen (Abs. 2 Satz 2)
├─ Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung? → begründen
└─ Besonders bedeutender Fall? → begründenA. Absatz 1 — Formale Mindestanforderungen
Die Rechtsschrift muss enthalten: Begehren, Begründung mit Angabe der Beweismittel und Unterschrift (absatzweise: eigenhändig oder elektronisch nach Abs. 4). Seit dem 1. Januar 2025 können Rechtsschriften in Zivilsachen in englischer Sprache abgefasst werden (Abs. 1bis, eingefügt durch Änderung vom 17. März 2023).
B. Absatz 2 — Begründungspflicht (Kernnorm)
I. Mindestanforderung: Auseinandersetzung mit der Vorinstanz
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Beschwerde muss sachbezogen sein und in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; BGer 2C_732/2025 E. 3.1). Die Kritik muss bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; BGE 140 III 86 E. 2).
Nicht ausreichend ist:
- Blosse Wiederholung der kantonalen Argumentation oder pauschale Verweise auf frühere Rechtsschriften und Akten (BGE 142 III 364 E. 2.4);
- Appellatorische Kritik ohne konkrete Rechtswidrigkeitsrüge (BGer 5A_131/2026);
- Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Entscheid;
- Beharren auf dem eigenen Standpunkt ohne Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung (BGer 7B_1086/2026 E. 2.2).
II. Verweisungsverbot
Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Ein blosser Verweis auf Ausführungen in Rechtsschriften der Vorinstanzen oder auf Beilagen genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und ist unbeachtlich (BGE 142 III 364 E. 2.4).
III. Qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht bei Grundrechten
Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sind (BGE 134 II 244 E. 2.2; BGE 133 IV 286). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht in Grundrechtsfragen nicht ein (BGer 5A_131/2026; BGer 7B_1086/2026 E. 2.2).
Eine Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV) genügt den qualifizierten Anforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beurteilung lediglich seine eigene Auffassung entgegnet, ohne substanziiert darzulegen, inwiefern das Gehör verletzt sein soll (BGer 7B_1086/2026 E. 2.2).
IV. Grundsatzfragen und besonders bedeutende Fälle
Ist die Beschwerde nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder bei besonders bedeutendem Fall zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. a und b BGG), muss explizit dargelegt werden, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 133 III 439 E. 2). Erfolgt dies nicht, ist darauf nicht einzutreten.
C. Begründungspflicht auch für die beschwerdegegnerische Partei
Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG gilt sinngemäss auch für die beschwerdegegnerische Partei. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), setzt aber voraus, dass die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt sind (BGE 140 III 86 E. 2).
D. Absatz 5 — Nachfrist nur bei formellen Mängeln
Art. 42 Abs. 5 BGG ermöglicht die Ansetzung einer Nachfrist nur bei formellen Mängeln (fehlende Unterschrift, Vollmacht oder Beilagen). Bei inhaltlichen Begründungsmängeln besteht kein Nachfristanspruch (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Das Bundesgericht tritt bei ungenügender Begründung direkt nicht ein — ohne Nachfristansetzung.
E. Absätze 6 und 7 — Zurückweisung und Querulatorensperre
Unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen werden (Abs. 6). Querulatorische oder offensichtlich rechtsmissbräuchliche Rechtsschriften sind unzulässig (Abs. 7).
Kasuistik: Fallgruppen der Nichteintretenspraxis
Tabelle 1: Nichteintreten wegen ungenügender Begründung (Abs. 2)
| Fall | Docket | Vorinstanz | Fehler | Link |
|---|---|---|---|---|
| Sicherheitshaft | 7B_1084/2026 | Obergericht BE | Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Haftvoraussetzungen (Art. 221 StPO) oder der Verhältnismässigkeit auseinander; zeigt nicht auf, inwiefern Bundesrecht verletzt ist | BGer 7B_1084/2026 |
| Fahrzeugbeschlagnahme | 7B_1086/2026 | Obergericht BE | Beschwerdeführer beharrt auf eigener Sicht der Fahrzeugzuordnung, ohne darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Gefährdungsprognose offensichtlich unhaltbar ist; appellatorische Kritik | BGer 7B_1086/2026 |
| Ausstandsgesuch | 7B_497/2025 | Obergericht AG | Beschwerdeführer plädiert zur Sache, ohne sich substanziiert mit der vorinstanzlichen Begründung des Ausstands abzugeben zu finden | BGer 7B_497/2025 |
| Familienrecht | 5A_131/2026 | (kantonale Instanz) | Blosse Wiederholung der eigenen Sichtweise; keine präzise Darlegung, inwiefern Bundesrecht verletzt oder das Willkürverbot missachtet wurde | BGer 5A_131/2026 |
| Nachlassstundung | BGE 142 III 364 | (kantonale Instanz) | Blosser Verweis auf kantonale Rechtsschriften und Akten; Beschwerdeschrift nicht selbständig begründet | BGE 142 III 364 |
Tabelle 2: Abgrenzung — formeller Mangel (Nachfrist, Abs. 5) vs. inhaltlicher Mangel (keine Nachfrist)
| Mangel | Kategorie | Nachfrist? | Folge |
|---|---|---|---|
| Fehlende Unterschrift | formell (Abs. 5) | Ja | Nachfrist zur Behebung |
| Fehlende Vollmacht | formell (Abs. 5) | Ja | Nachfrist zur Behebung |
| Fehlende Beilagen (angefochtener Entscheid, Urkunden) | formell (Abs. 3, 5) | Ja | Nachfrist zur Behebung |
| Begründung fehlt ganz oder ungenügend | inhaltlich (Abs. 2) | Nein | Nichteintreten |
| Blosse appellatorische Kritik | inhaltlich (Abs. 2) | Nein | Nichteintreten |
| Verweis auf kantonale Rechtsschriften | inhaltlich (Abs. 2) | Nein | Nichteintreten |
| Qualifizierte Rüge nicht substanziiert | inhaltlich (Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2) | Nein | Nichteintreten |
| Nicht in Amtssprache verfasst | formell (Abs. 6) | Ja (zur Änderung) | Zurückweisung |
Praxishinweise
Für die beschwerdeführende Partei und ihre Vertretung:
Bei den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Die Beschwerdebegründung muss sich gezielt mit den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen — nicht bei der eigenen Sicht der Dinge beginnen. Für jede gerügte Rechtsverletzung angeben: welche Erwägung der Vorinstanz fehlerhaft ist und warum (BGE 148 IV 205 E. 2.6; BGE 146 IV 297 E. 1.2).
Keine blossen Verweise. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst stehen. Verweise auf kantonale Rechtsschriften, Aktenstellen oder Beilagen sind unbeachtlich (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Grundrechtsrügen qualifiziert begründen. Nicht genügen «die Vorinstanz hat willkürlich entschieden». Stattdessen: welches verfassungsmässige Recht (Art. 9 BV, Art. 29 BV etc.), welche Erwägung verletzt es, wesentliche Tatsachen darlegen (BGE 134 II 244 E. 2.2; Art. 106 Abs. 2 BGG).
Appellatorische Kritik vermeiden. Die blosse Wiederholung der eigenen Sicht oder die pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung falsch vorgenommen, genügt nicht. Stattdessen konkret darlegen, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar ist (BGer 7B_1086/2026 E. 2.2; BGer 5A_131/2026).
Subsidiaritätsvoraussetzungen explizit begründen. Wenn die Beschwerde nur bei grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) oder besonders bedeutendem Fall (lit. b) zulässig ist: separate Ausführung, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Fehlt diese, ist die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 439 E. 2).
Gehörsrüge substanziiert begründen. Eine Gehörsrüge reicht nicht, wenn die Vorinstanz den Einwand ausdrücklich behandelt hat und der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Auffassung zur Entscheidrelevanz entgegensetzt. Darlegen, inwiefern die Vorinstanz wesentliche Vorbringen übersehen oder ignoriert hat (BGer 7B_1086/2026 E. 2.2).
Für das Bundesgericht und die Vorinstanzen:
Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Bei offensichtlich unzureichender Begründung kann im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 BGG) nicht eingetreten werden — ohne mündliche Verhandlung oder weiteren Schriftenwechsel (BGer 7B_1084/2026 E. 3; BGer 7B_1086/2026 E. 3).
Keine Nachfrist bei inhaltlichen Mängeln. Bei ungenügender Begründung (im Gegensatz zu formellen Mängeln nach Abs. 5) wird keine Nachfrist angesetzt. Das Bundesgericht tritt direkt nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.4.2).
Begründungspflicht auch für beschwerdegegnerische Partei. Auch die Anschlusserklärung oder Verwachungsantwort muss die minimalen Begründungsanforderungen erfüllen (BGE 140 III 86 E. 2).
Querverweise
- Art. 106 BGG — Rüge- und Begründungspflicht (qualifizierte Rüge bei Grundrechten)
- Art. 74 BGG — Zulässigkeitsvoraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung, besonders bedeutender Fall)
- Art. 95 BGG — Beschwerdegründe
- Art. 108 BGG — Vereinfachtes Verfahren (Nichteintreten)
- Art. 97 BGG — Unzulässige Sachverhaltsrüge (Willkür)
Literatur
- AEMMER MARKUS, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2024, Art. 42 N. 1 ff.
- RÜETSCHI DANIEL, in: Commentary BGG, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 42 N. 1 ff.
- Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zum Bundesgerichtsgesetz (BBl 2001 4202).
- Botschaft vom 17. März 2023 zur Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung (BBl 2020 2697) — Einführung Abs. 1bis (englische Sprache).