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Art. 42 — Rechtsschriften und Begründungspflicht

Gesetzestext

Art. 42 BGG — Rechtsschriften

1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.

1bis Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.

2 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.

3 Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.

4 Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: a. das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.

5 Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.

6 Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.

7 Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 42 BGG ist die zentrale Norm für die Form und Begründung von Beschwerden beim Bundesgericht. Die Norm setzt Mindestanforderungen an die Rechtsschrift und begründet eine qualifizierte Begründungspflicht, deren Verletzung zum Nichteintreten führt. Sie ist eine der meistzitierten Bestimmungen des BGG.

Absatz 1 — Formale Mindestanforderungen

Die Rechtsschrift muss enthalten:

  • Begehren (Rechtsbegehren)
  • Begründung mit Angabe der Beweismittel
  • Unterschrift (absatzweise: eigenhändig oder elektronisch nach Abs. 4)

Seit dem 1. Januar 2025 können Rechtsschriften in Zivilsachen in englischer Sprache abgefasst werden (Abs. 1bis, eingefügt durch Änderung vom 21. Juni 2024).

Absatz 2 — Begründungspflicht (Kernnorm)

Mindestanforderung

In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 134 II 244, E. 2.1).

Nicht ausreichend ist:

  • Blosse Wiederholung der kantonalen Argumentation
  • Appellatorische Kritik ohne konkrete Rechtswidrigkeitsrüge
  • Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Entscheid

Auseinandersetzungspflicht

Der Beschwerdeführer muss sich gezielt mit den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205, E. 2.6; BGer 2C_732/2025, E. 3.1).

Qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht

Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sind (BGE 134 II 244, E. 2.2; BGE 133 IV 286).

Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht in Grundrechtsfragen nicht ein.

Grundsatzfragen und besonders bedeutende Fälle

Ist die Beschwerde nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder bei besonders bedeutendem Fall zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. a und b BGG), muss explizit dargelegt werden, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 133 III 439). Erfolgt dies nicht, ist darauf nicht einzutreten.

Begründungspflicht auch für die beschwerdegegnerische Partei

Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG gilt sinngemäss auch für die beschwerdegegnerische Partei. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), setzt aber voraus, dass die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt sind (BGE 140 III 86, E. 2).

Absatz 5 — Nachfrist nur bei formellen Mängeln

Art. 42 Abs. 5 BGG ermöglicht die Ansetzung einer Nachfrist nur bei formellen Mängeln (fehlende Unterschrift, Vollmacht oder Beilagen). Bei inhaltlichen Begründungsmängeln besteht kein Nachfristanspruch (BGE 134 II 244, E. 2.4.2).

Absätze 6 und 7 — Zurückweisung und Querulatorensperre

Unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Rechtsschriften können zurückgewiesen werden (Abs. 6). Querulatorische oder offensichtlich rechtsmissbräuchliche Rechtsschriften sind unzulässig (Abs. 7).

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