Art. 42 — Rechtsschriften und Begründungspflicht
Gesetzestext
Art. 42 BGG — Rechtsschriften
1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis Rechtsschriften in Zivilsachen können in englischer Sprache abgefasst werden.
2 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist die Beschwerde nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder bei besonders bedeutendem Fall zulässig, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
3 Urkunden und angefochtener Entscheid sind beizulegen.
4 Wird die Rechtsschrift elektronisch eingereicht, so ist sie elektronisch zu signieren.
5 Fehlen die Unterschrift, die Vollmacht oder die Beilagen, so wird dafür eine Nachfrist angesetzt.
6 Unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Rechtsschriften können zurückgewiesen werden.
7 Querulatorische oder offensichtlich rechtsmissbräuchliche Rechtsschriften sind unzulässig.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 42 BGG ist die zentrale Norm für die Form und Begründung von Beschwerden beim Bundesgericht. Die Norm setzt Mindestanforderungen an die Rechtsschrift und begründet eine qualifizierte Begründungspflicht, deren Verletzung zum Nichteintreten führt. Sie ist eine der meistzitierten Bestimmungen des BGG.
Absatz 1 — Formale Mindestanforderungen
Die Rechtsschrift muss enthalten:
- Begehren (Rechtsbegehren)
- Begründung mit Angabe der Beweismittel
- Unterschrift (absatzweise: eigenhändig oder elektronisch nach Abs. 4)
Seit dem 1. Januar 2025 können Rechtsschriften in Zivilsachen in englischer Sprache abgefasst werden (Abs. 1bis, eingefügt durch Änderung vom 21. Juni 2024).
Absatz 2 — Begründungspflicht (Kernnorm)
Mindestanforderung
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 134 II 244, E. 2.1).
Nicht ausreichend ist:
- Blosse Wiederholung der kantonalen Argumentation
- Appellatorische Kritik ohne konkrete Rechtswidrigkeitsrüge
- Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Entscheid
Auseinandersetzungspflicht
Der Beschwerdeführer muss sich gezielt mit den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und plausibel aufzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205, E. 2.6; BGer 2C_732/2025, E. 3.1).
Qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht
Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sind (BGE 134 II 244, E. 2.2; BGE 133 IV 286).
Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht in Grundrechtsfragen nicht ein.
Grundsatzfragen und besonders bedeutende Fälle
Ist die Beschwerde nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder bei besonders bedeutendem Fall zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. a und b BGG), muss explizit dargelegt werden, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 133 III 439). Erfolgt dies nicht, ist darauf nicht einzutreten.
Begründungspflicht auch für die beschwerdegegnerische Partei
Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG gilt sinngemäss auch für die beschwerdegegnerische Partei. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), setzt aber voraus, dass die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt sind (BGE 140 III 86, E. 2).
Absatz 5 — Nachfrist nur bei formellen Mängeln
Art. 42 Abs. 5 BGG ermöglicht die Ansetzung einer Nachfrist nur bei formellen Mängeln (fehlende Unterschrift, Vollmacht oder Beilagen). Bei inhaltlichen Begründungsmängeln besteht kein Nachfristanspruch (BGE 134 II 244, E. 2.4.2).
Absätze 6 und 7 — Zurückweisung und Querulatorensperre
Unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Rechtsschriften können zurückgewiesen werden (Abs. 6). Querulatorische oder offensichtlich rechtsmissbräuchliche Rechtsschriften sind unzulässig (Abs. 7).