Rechtsprechung zu Art. 13 BGFA — Berufsgeheimnis
Rechtsprechung zu Art. 13 BGFA — Berufsgeheimnis
Leitentscheide
BGE 150 II 300 vom 5. April 2024
Unzulässigkeit der Voraus-Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis im Hinblick auf mögliche spätere Honorarstreitigkeiten. Die klageweise Durchsetzung einer Honorarforderung setzt eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis voraus (E. 5.2). Da sich die Entbindung heute ausschliesslich nach Bundesrecht beurteilt (E. 5.1), ist die ältere kantonale Rechtsprechung, die Honorarklagen zum Teil ohne Entbindung zuliess, nicht massgebend (E. 5.4). Lehre und neuere kantonale Rechtsprechung lehnen eine im Voraus erteilte (unwiderrufliche) Entbindung grundsätzlich ab (E. 5.3 und 5.4). Zentrale Bedeutung, individuelle und kollektive Schutzkomponente des Berufsgeheimnisses (E. 5.5). Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA) muss mindestens die für eine Rechtfertigung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB erforderlichen Kriterien erfüllen (E. 5.6). Anforderungen an eine strafausschliessende Einwilligung; Bezugnahme auf verschiedene Fallgruppen (E. 5.7). Eine Voraus-Entbindung vom Berufsgeheimnis im Hinblick auf eine nicht eingetretene, bloss mögliche spätere Honorarstreitigkeit ist generell unzulässig (E. 5.8).
- Docket: BGE 150 II 300
- Datum: 5. April 2024
- Erwägung: 5.1–5.8
- Referenzen: Art. 13 Abs. 1 BGFA; Art. 321 Ziff. 2 StGB
BGE 150 IV 470 vom 22. August 2024
Geltungsbereich des Anwaltsgeheimnisses; Begriff der Anwaltskorrespondenz. Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses beschränkt sich nicht auf den Monopolbereich der Anwaltstätigkeit, sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten setzt eine korrekte und sorgfältige Mandatsführung nicht bloss die Prüfung der Rechtslage, sondern auch die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts voraus. Die Sachverhaltsermittlung gehört zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit und ist grundsätzlich durch das Anwaltsgeheimnis geschützt (E. 3.1). Kopien von Beweismitteln, die der Anwaltskorrespondenz als Beilagen hinzugefügt werden, weil sie als mandatsrelevant erachtet werden, unterstehen ebenfalls dem Anwaltsgeheimnis (E. 4.3). Die freiwillige Kundgabe geheimer Tatsachen an ausgewählte Dritte hat weder zur Folge, dass diese Tatsachen als allgemein bekannt gelten, noch, dass der Geheimnisherr seinen Geheimhaltungswillen generell aufgibt (E. 5.1).
- Docket: BGE 150 IV 470
- Datum: 22. August 2024
- Erwägung: 3.1, 4.3, 5.1
- Referenzen: Art. 264 Abs. 1 StPO; Art. 171 Abs. 1 StPO
BGE 145 II 229 vom 4. September 2019
Geschäftsadresse, strukturelle Unabhängigkeit, Berufsgeheimnis und Hilfspersonen. Eintragung der Geschäftsadresse eines Anwalts bei einer Aktiengesellschaft, die als Plattform für unabhängige Anwälte fungiert. Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Erfordernis der strukturellen Unabhängigkeit (E. 6) und der Wahrung des Berufsgeheimnisses (E. 7). Das Bundesgericht betonte, dass das Berufsgeheimnis einen individualrechtlichen Normgehalt aufweist (E. 7.1) und dass die Entbindung die Anwältin nicht zur Preisgabe von Anvertrautem verpflichtet (E. 7.1). Anforderungen an die Geschäftsadresse, namentlich mit Blick auf das Fehlen eines zugeteilten Büros (E. 8).
- Docket: BGE 145 II 229
- Datum: 4. September 2019
- Erwägung: 6–8
- Referenzen: Art. 5 Abs. 2 lit. d, Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 13 BGFA; Art. 27 BV
BGer 2C_32/2026 vom 1. Juni 2026
Fahrlässige Verletzung des Berufsgeheimnisses durch ungesicherte E-Mail-Übermittlung. Die Anwältin hatte ihrer Mandantin über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung ein Dokument zugestellt, das dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen über Dritte enthielt und nicht für die Mandantin bestimmt war. Das Bundesgericht bestätigte, dass damit Art. 13 BGFA verletzt war (E. 7.1). Eine Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass das Fehlverhalten subjektiv zugerechnet werden kann; ein solches Fehlverhalten kann ohne Absicht, fahrlässig, unbewusst und durch blosse Unkenntnis einer Regel begangen werden (E. 7.3). Eine fahrlässig begangene Berufsgeheimnisverletzung genügt für eine Disziplinierung; grobe Fahrlässigkeit wird nicht verlangt (E. 7.3). Zudem lag eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (Sorgfaltspflicht) vor wegen verzögerter Aktenherausgabe und unzureichender Kommunikation (E. 6.1–6.4).
- Docket: 2C_32/2026
- Datum: 1. Juni 2026
- Kammer: II. öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ergebnis: Abweisung
- Erwägung: 6.1–6.4, 7.1–7.3, 8.1
- Referenzen: Art. 12 lit. a BGFA; Art. 13 BGFA; Art. 17 Abs. 1 BGFA
BGE 138 IV 225 vom 10. Oktober 2012 (Regeste a)
Entsiegelung von Anwaltsakten — Substitution und Konnexität. Ein in der Sache selbst mitbeschuldigter Anwalt kann untersuchungsrelevante Beweisunterlagen aus dem Mandatsverhältnis nicht dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde entziehen, indem er Büropartner oder ausländische Korrespondenzanwälte mit dem Fall substituiert (E. 6). Anforderungen an die Darlegung (und Bestreitung) der sachlichen Konnexität zwischen den entsiegelten Aufzeichnungen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (E. 7). Kostenauflage erst nach Abschluss der Strafuntersuchung (E. 8).
- Docket: BGE 138 IV 225
- Datum: 10. Oktober 2012
- Erwägung: 6, 7, 8
- Referenzen: Art. 171 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO
BGE 112 Ib 606 vom 29. Dezember 1986
Aussagepflicht des Anwalts im Rechtshilfeverfahren bei reinen Vermögensverwaltungsmandaten. Der Anwalt kann im Rechtshilfeverfahren nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis bzw. das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht Auskünfte über vertrauliche Tatsachen verweigern, die er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erfahren hat, die sich in einer blossen Vermögensverwaltung oder Geldanlage erschöpft. Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit des Anwalts fällt nicht unter den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses.
- Docket: BGE 112 Ib 606
- Datum: 29. Dezember 1986
- Referenzen: Art. 10 des Staatsvertrages mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe in Strafsachen
BGE 91 I 200 vom 7. Juli 1965
Zeugnispflicht des Anwalts und derogatorische Kraft des Bundesstrafrechts. Kantonale Bestimmungen über die Zeugnispflicht der Anwälte verstossen nicht gegen Art. 321 StGB. Bevor die Aufsichtsbehörde einen Anwalt vom Berufsgeheimnis entbindet, hat sie ihn anzuhören. Der Anwalt kann verpflichtet werden, als Zeuge über Mitteilungen aus dem Anwaltsverhältnis auszusagen, sofern der Klient selbst das Zeugnis über die betreffenden Tatsachen verweigern kann.
- Docket: BGE 91 I 200
- Datum: 7. Juli 1965
- Referenzen: Art. 2 Ueb. Best. BV; Art. 321 StGB; Art. 4 BV
Weitere Entscheide
Entbindung vom Berufsgeheimnis — Honorarstreitigkeiten
ZH VG VB.2026.00167 (24. Juli 2026)
Verjährungseinwand im Entbindungsverfahren. Die Frage der Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und die Art der Mandatsführung betreffen nicht das Geheimhaltungsinteresse, sondern die Berechtigung der Honorarforderung, welche nicht im Entbindungs-, sondern im nachfolgenden Forderungsprozess zu beurteilen sind. Auch die Verjährung betrifft nicht den Bestand der Forderung, sondern deren Durchsetzbarkeit. Der Eintritt der Verjährung war nicht als derart offenkundig, dass die Interessenabwägung anders ausfallen müsste (E. 3.3 und 3.4). Abweisung.
- Docket: ZH VG VB.2026.00167
- Datum: 24. Juli 2026
- Referenzen: Art. 13 BGFA; § 38b Ziff. 1 AnwG ZH
ZH VG VB.2025.00880 (12. Juni 2026)
Entbindung — Massnahmen zur Vermeidung und sachliche Begrenzung. Dass die erbrachte Leistung nicht den Erwartungen entsprach, ist für die Entbindung irrelevant. Der Anwalt hat hinreichende präventive Massnahmen unternommen, um das Entbindungsverfahren zu vermeiden. Der angefochtene Beschluss begrenzt die Offenbarung sachlich und im Adressatenkreis. Abweisung.
- Docket: ZH VG VB.2025.00880
- Datum: 12. Juni 2026
- Referenzen: Art. 13 BGFA
ZH VG VB.2025.00555 (15. April 2026)
Interessenabwägung bei Entbindung — verspätete Rechnungsstellung. Das Interesse an der Entbindung überwiegt die Geheimhaltungsinteressen; auf Kostenvorschuss durfte wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses verzichtet werden. Rechnungsstellung über teilweise drei Jahre schmälert das Interesse an der Entbindung. Abweisung.
- Docket: ZH VG VB.2025.00555
- Datum: 15. April 2026
- Referenzen: Art. 13 BGFA
ZH VG VB.2026.00106 (10. April 2026)
Sachliche Begrenzung der Entbindung. Keine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Aufsichtskommission. Der Anwalt traf hinlänglich Massnahmen, um einem Entbindungsverfahren auszuweichen. Die Interessen an der Entbindung überwiegen die Geheimhaltungsinteressen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Anwalt sein Wissen über die gesundheitliche Situation der Klientin Dritten gegenüber preisgeben müsste; allein dafür wurde er entbunden. Abweisung.
- Docket: ZH VG VB.2026.00106
- Datum: 10. April 2026
- Referenzen: Art. 13 BGFA
ZH VG VB.2024.00629 (25. Juli 2025)
Entbindung für Honorarforderung — Interessenabwägung. Interesse an der Entbindung überwiegt; hinreichende Bemühungen unternommen, um Entbindung zu vermeiden; auf Kostenvorschuss durfte infolge vorbestehender Mandatsbeziehung verzichtet werden. Abweisung.
- Docket: ZH VG VB.2024.00629
- Datum: 25. Juli 2025
- Referenzen: Art. 13 BGFA
ZH VG VB.2024.00623 (11. Dezember 2025)
Entbindung zwecks Honorardurchsetzung. Mit der Einholung eines Kostenvorschusses und detaillierter Rechnungsstellung hat der Anwalt alles Notwendige unternommen, um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden. Das Offenbarungsinteresse überwiegt die nicht substanziierten Geheimhaltungsinteressen. Dass der Klient den Anwalt an dessen Privatadresse betrieb, relativiert das Geheimhaltungsinteresse. Die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung sind nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens. Abweisung.
- Docket: ZH VG VB.2024.00623
- Datum: 11. Dezember 2025
- Referenzen: Art. 13 BGFA; Art. 6 Ziff. 1 EMRK
ZH VG VB.2023.00223 (29. August 2025)
Teilweise Entbindung für Honorarforderung. Der Bestand eines Mandatsverhältnisses fällt unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses (E. 2.1). Die teilweise Entbindung ermöglicht dem Anwalt lediglich, die behauptete Honorarforderung ohne Verletzung des Berufsgeheimnisses gerichtlich geltend zu machen (E. 2.4). Der Bestand und die Höhe der Forderung sowie Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens. Abweisung.
- Docket: ZH VG VB.2023.00223
- Datum: 29. August 2025
- Referenzen: Art. 13 Abs. 1 BGFA; Art. 321 Ziff. 1 StGB
ZH VG VB.2024.00416 (16. Juli 2024)
Entbindung für Honorar — keine Verletzung des Geheimhaltungsinteresses. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr Geheimhaltungsinteresse dasjenige des Anwalts an der Durchsetzung der Honorarforderung überwiege. Der Anwalt hat hinlänglich Massnahmen getroffen, um einem Entbindungsverfahren auszuweichen. Qualität der Mandatsführung und Höhe der Honorarforderung sind im Entbindungsverfahren nicht zu prüfen. Abweisung.
- Docket: ZH VG VB.2024.00416
- Datum: 16. Juli 2024
- Referenzen: Art. 13 BGFA; § 38b Ziff. 1 AnwG ZH
ZH VG VB.2023.00342 (26. Juni 2024)
Entbindung eines amtlichen Verteidigers. Es bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den (inzwischen aufgehobenen) Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO eine ergänzende Honorarforderung beanspruchen könnte. Aufgrund der Bestreitung und der Verweigerung der Entbindung durch den Klienten ist ein Interesse des Beschwerdeführers an der Entbindung eindeutig zu bejahen. Kein überwiegendes institutionelles oder privates Geheimhaltungsinteresse. Gutheissung.
- Docket: ZH VG VB.2023.00342
- Datum: 26. Juni 2024
- Referenzen: Art. 13 BGFA; Art. 321 Ziff. 1 StGB; Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO aF
ZH VG VB.2022.00526 (9. Mai 2023)
Entbindung und Geheimnisherrschaft nach dem Tod der Klientin. Beim Entbindungsverfahren handelt es sich nicht zwingend um ein Zweiparteienverfahren (E. 3.3.1 ff.). Der Gesuchsteller muss präzise bezeichnen, in Bezug auf welchen Klienten er um Entbindung ersucht (E. 3.3.4). Eine Weiterführung des Mandatsverhältnisses mit den Erben des verstorbenen Klienten führt nicht ohne Weiteres zu einem Übergang der Geheimnisherrschaft (E. 3.4). Eine Entbindung gegenüber dem bereits verstorbenen Vater der Gesuchsgegnerin war nicht beantragt und damit nicht Gegenstand des Verfahrens (E. 3.5 f.). Abweisung.
- Docket: ZH VG VB.2022.00526
- Datum: 9. Mai 2023
- Referenzen: Art. 13 BGFA; BGE 91 I 200
ZH VG VB.2022.00028 (13. Mai 2022)
Entbindung für Honorarinkasso — Pflicht zur Vermeidung. Die materielle Beschwer bedingt kein spezifisches individuelles Geheimhaltungsinteresse (E. 1.2). Umfang des Anwaltsgeheimnisses (E. 2.1). Die Entbindung bedingt eine Interessenabwägung (E. 2.2). Allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind im Entbindungsverfahren nicht von Bedeutung (E. 2.3). Anwälte müssen alles Notwendige vorkehren, um ein späteres Entbindungsverfahren zu vermeiden (E. 3.1). Abweisung.
- Docket: ZH VG VB.2022.00028
- Datum: 13. Mai 2022
- Referenzen: Art. 13 BGFA; § 38b AnwG ZH
ZH VG VB.2021.00713 (31. März 2022)
Entbindung für Zivilprozess — sachliche Begrenzung. Der Anwalt hat ein schutzwürdiges Interesse an einer Entbindung, damit er sich gegen den berufsrechtlichen Vorwurf und die zivilrechtlichen Ansprüche zur Wehr setzen kann. Das Entbindungsinteresse bezieht sich nur auf für den Streitgegenstand im Zivilprozess bedeutsame geheimnisgeschützte Tatsachen (E. 3.6). Die Aufsichtskommission umschrieb den Umfang der Entbindung nicht mit genügender Bestimmtheit (E. 3.7). Teilweise Gutheissung und Präzisierung des Umfangs.
- Docket: ZH VG VB.2021.00713
- Datum: 31. März 2022
- Referenzen: Art. 13 BGFA; BGE 145 II 229
BE VG 100 2021 343 (7. Juli 2023)
Entbindung nach bernischem Anwaltsgesetz. Die Aufsichtsbehörde entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Die Entbindung soll der Anwältin lediglich ermöglichen, die behauptete Honorarforderung gerichtlich durchzusetzen.
- Docket: BE VG 100 2021 343
- Datum: 7. Juli 2023
- Referenzen: Art. 13 BGFA
Berufsgeheimnisverletzung — Aufsichtsverfahren
ZH VG VB.2025.00765 (28. Mai 2026)
Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Einreichen einer E-Mail. Die Anwältin musste erkennen, dass die Einreichung der ihr von der Verzeigerin zugestellten E-Mail beim Bezirksgericht nicht dem Willen oder dem wohlverstandenen Interesse der Klientschaft entsprach und durfte nicht davon ausgehen, dass die Verzeigerin keinen Geheimhaltungswillen hatte. Indem sie die E-Mail einreichte, verletzte sie Art. 13 BGFA (E. 3). Verweis statt Verwarnung, da nicht mehr von der leichtesten Kategorie auszugehen war (E. 4). Abweisung.
- Docket: ZH VG VB.2025.00765
- Datum: 28. Mai 2026
- Referenzen: Art. 13 BGFA; Art. 12 lit. a BGFA; Art. 17 Abs. 1 BGFA
ZH VG VB.2023.00622 (9. Januar 2025)
Weitergabe von Informationen nach Mandatsablehnung — Berufsgeheimnisverletzung. Nach einer telefonischen Mandatsanfrage, die der Anwalt wegen Interessenskonflikts ablehnen musste, teilte er einem anderen Anwalt Informationen des Anrufers sowie weitere Angaben mit, die nur der Aktenkenntnis aus seinem Mandatsverhältnis entstammen konnten. Der Zusammenhang zu einem Mandatsverhältnis ergab sich daraus, dass er die Informationen nur aufgrund seiner Strafaktenkenntnis weitergeben konnte (E. 4.4). Auch die namentliche Nennung der zuständigen Staatsanwältin war eine vertrauliche Information (E. 4.5). Dass der Dritte ebenfalls dem Berufsgeheimnis untersteht, ist ohne Bedeutung (E. 4.7). Verweis.
- Docket: ZH VG VB.2023.00622
- Datum: 9. Januar 2025
- Referenzen: Art. 13 BGFA; Art. 17 Abs. 1 BGFA
ZH VG VB.2022.00461 (24. August 2023)
KESB-Meldung als gerechtfertigte Berufsgeheimnisverletzung. Die Anwältin machte gegenüber der KESB eine Gefährdungsmeldung bezüglich des Kindes ihrer ehemaligen Klientin, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Die Meldung stellte zwar eine Berufsgeheimnisverletzung dar, war aber aufgrund des gesetzlichen Melderechts von Art. 314c ZGB gerechtfertigt (E. 6.4.7). Die Offenbarung gegenüber dem Bezirksrat war hingegen nicht gerechtfertigt (E. 6.5). Eventualvorsätzliche Verletzung; Busse auf angemessenen Betrag reduziert (E. 7.4).
- Docket: ZH VG VB.2022.00461
- Datum: 24. August 2023
- Referenzen: Art. 13 BGFA; Art. 314c ZGB; Art. 17 Abs. 1 BGFA
SG VG B 2022/139 (16. März 2023)
Voraus-Entbindung in der Anwaltsvollmacht — Berufsgeheimnisverletzung. Eine Voraus-Entbindung in der Anwaltsvollmacht ist pauschal und unspezifisch gehalten. Sie erwähnt nicht ausdrücklich die Durchsetzung von Honoraransprüchen und ist nicht auf eine konkrete Angelegenheit beschränkt. Indem der Anwalt gestützt auf die Voraus-Entbindung beim Vermittlungsamt ein Schlichtungsgesuch einreichte, verletzte er das Berufsgeheimnis (E. 5). Bestätigt durch BGer 2C_257/2023 = BGE 150 II 300. Busse von Fr. 3'000.– rechtskonform (E. 7).
- Docket: SG VG B 2022/139
- Datum: 16. März 2023
- Referenzen: Art. 13 BGFA; Art. 17 BGFA; Art. 7 VRP
SG VG B 2021/271 (15. Juni 2022)
Betreibungen als Berufsgeheimnisverletzung. Zehn Jahre jährliche Betreibung einer Forderung, deren Bestand offenkundig nicht in einer eine provisorische Rechtsöffnung rechtfertigenden Weise belegt werden konnte, als qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit. Der Anwalt hielt das Mandatsverhältnis nicht geheim und verstiess mehrfach gegen Art. 13 Abs. 1 BGFA.
- Docket: SG VG B 2021/271
- Datum: 15. Juni 2022
- Referenzen: Art. 13 Abs. 1 BGFA; Art. 12 lit. a BGFA; Art. 15 und 16 BGFA
BE AK AA 2020/136 (4. Februar 2021)
Verletzung des Berufsgeheimnisses. Feststellung einer Verletzung von Art. 13 BGFA. Die Anwältin bzw. der Anwalt unterstehen dem Berufsgeheimnis unabhängig von einer allfälligen Eintragung im Anwaltsregister.
- Docket: BE AK AA 2020/136
- Datum: 4. Februar 2021
- Referenzen: Art. 13 BGFA; Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 BGFA
Bundesgerichtliche Folgeentscheide zu BGE 150 II 300
BGer 2C_520/2024 (3. Februar 2025)
Bestätigung der Grundsätze von BGE 150 II 300 zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Die Entbindung beurteilt sich nach Bundesrecht (E. 5.1). Interessenabwägung nach den Kriterien von E. 5.5 und 5.6.
- Docket: 2C_520/2024
- Datum: 3. Februar 2025
- Referenzen: Art. 13 Abs. 1 BGFA; Art. 321 Ziff. 2 StGB
BGer 2C_321/2025 (23. Januar 2026)
Anwendung der Grundsätze von BGE 150 II 300 zur kollektiven Schutzkomponente des Berufsgeheimnisses und zu den Anforderungen an die strafausschliessende Einwilligung (E. 5.5, E. 5.6).
- Docket: 2C_321/2025
- Datum: 23. Januar 2026
- Referenzen: Art. 13 Abs. 1 BGFA; Art. 321 Ziff. 2 StGB
BGer 2C_528/2025 (3. März 2026)
Entbindung vom Berufsgeheimnis beurteilt sich nach Bundesrecht; massgebend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 150 II 300 E. 5.1; 142 II 307 E. 4.3).
- Docket: 2C_528/2025
- Datum: 3. März 2026
- Referenzen: Art. 13 Abs. 1 BGFA
Zuletzt aktualisiert: 29. August 2026