Rechtsprechung zu Art. 13 BGFA — Berufsgeheimnis
Rechtsprechung zu Art. 13 BGFA — Berufsgeheimnis
Leitentscheide
BGE 150 II 300 vom 5. April 2024
Unzulässigkeit der Voraus-Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis im Hinblick auf mögliche spätere Honorarstreitigkeiten. Die klageweise Durchsetzung einer Honorarforderung setzt eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis voraus (E. 5.2). Da sich die Entbindung heute ausschliesslich nach Bundesrecht beurteilt (E. 5.1), ist die ältere kantonale Rechtsprechung, die Honorarklagen zum Teil ohne Entbindung zuliess, nicht massgebend (E. 5.4). Lehre und neuere kantonale Rechtsprechung lehnen eine im Voraus erteilte (unwiderrufliche) Entbindung grundsätzlich ab (E. 5.3 und 5.4). Zentrale Bedeutung, individuelle und kollektive Schutzkomponente des Berufsgeheimnisses (E. 5.5). Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA) muss mindestens die für eine Rechtfertigung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB erforderlichen Kriterien erfüllen (E. 5.6). Anforderungen an eine strafausschliessende Einwilligung; Bezugnahme auf verschiedene Fallgruppen (E. 5.7). Eine Voraus-Entbindung vom Berufsgeheimnis im Hinblick auf eine nicht eingetretene, bloss mögliche spätere Honorarstreitigkeit ist generell unzulässig (E. 5.8).
- Docket: BGE 150 II 300
- Datum: 5. April 2024
- Erwägung: 5.1–5.8
- Referenzen: Art. 13 Abs. 1 BGFA; Art. 321 Ziff. 2 StGB
BGer 2C_32/2026 vom 1. Juni 2026 (Zusammenfassung veröffentlicht)
Fahrlässige Verletzung des Berufsgeheimnisses durch ungesicherte E-Mail-Übermittlung. Die Anwältin hatte ihrer Mandantin über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung ein Dokument zugestellt, das dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen über Dritte enthielt und nicht für die Mandantin bestimmt war. Das Bundesgericht bestätigte, dass damit Art. 13 BGFA verletzt war (E. 7.1). Eine Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass das Fehlverhalten subjektiv zugerechnet werden kann; ein solches Fehlverhalten kann ohne Absicht, fahrlässig, unbewusst und durch blosse Unkenntnis einer Regel begangen werden (E. 7.3). Eine fahrlässig begangene Berufsgeheimnisverletzung genügt für eine Disziplinierung; grobe Fahrlässigkeit wird nicht verlangt (E. 7.3). Zudem lag eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (Sorgfaltspflicht) vor wegen verzögerter Aktenherausgabe und unzureichender Kommunikation (E. 6.1–6.4). Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 Abs. 1 BGFA (E. 8.1).
- Docket: 2C_32/2026
- Datum: 1. Juni 2026
- Kammer: II. öffentlich-rechtliche Abteilung (3er-Besetzung: Aubry Girardin, Donzallaz, Kradolfer)
- Ergebnis: Abweisung
- Erwägung: 6.1–6.4, 7.1–7.3, 8.1
- Referenzen: Art. 12 lit. a BGFA; Art. 13 BGFA; Art. 17 Abs. 1 BGFA
BGE 138 IV 225 vom 10. Oktober 2012 (Regeste a)
Entsiegelung von Anwaltsakten — Substitution und Konnexität. Ein in der Sache selbst mitbeschuldigter Anwalt kann untersuchungsrelevante Beweisunterlagen aus dem Mandatsverhältnis nicht dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde entziehen, indem er Büropartner oder ausländische Korrespondenzanwälte mit dem Fall substituiert (E. 6). Anforderungen an die Darlegung (und Bestreitung) der sachlichen Konnexität zwischen den entsiegelten Aufzeichnungen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (E. 7).
- Docket: BGE 138 IV 225
- Datum: 10. Oktober 2012
- Erwägung: 6, 7
- Referenzen: Art. 171 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO
BGE 91 I 200 vom 7. Juli 1965
Zeugnispflicht des Anwalts und derogatorische Kraft des Bundesstrafrechts. Kantonale Bestimmungen über die Zeugnispflicht der Anwälte verstossen nicht gegen Art. 321 StGB. Bevor die Aufsichtsbehörde einen Anwalt vom Berufsgeheimnis entbindet, hat sie ihn anzuhören. Der Anwalt kann verpflichtet werden, als Zeuge über Mitteilungen aus dem Anwaltsverhältnis auszusagen, sofern der Klient selbst das Zeugnis über die betreffenden Tatsachen verweigern kann.
- Docket: BGE 91 I 200
- Datum: 7. Juli 1965
- Referenzen: Art. 2 Ueb. Best. BV; Art. 321 StGB; Art. 4 BV
Weitere Entscheide
BGE 112 Ib 606 vom 29. Dezember 1986
Aussagepflicht des Anwalts im Rechtshilfeverfahren bei reinen Vermögensverwaltungsmandaten. Der Anwalt kann im Rechtshilfeverfahren nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis bzw. das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht Auskünfte über vertrauliche Tatsachen verweigern, die er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erfahren hat, die sich in einer blossen Vermögensverwaltung oder Geldanlage erschöpft.
- Docket: BGE 112 Ib 606
- Datum: 29. Dezember 1986
- Referenzen: Art. 10 des Staatsvertrages mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe in Strafsachen
Zuletzt aktualisiert: 17. Juli 2026