Skip to content

Art. 13 — Berufsgeheimnis

Gesetzeswortlaut

Art. 13 Berufsgeheimnis

1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.

2 Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.

(Fedlex-Stand: 1. Januar 2026; Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61)

Vorbemerkungen

Bedeutung und Einordnung

1 Zentrale Berufspflicht Art. 13 BGFA regelt das anwaltliche Berufsgeheimnis als eine der zentralen Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte. Das Berufsgeheimnis sichert das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient und ist Voraussetzung für eine effektive Rechtsverteidigung. Es besteht zeitlich unbegrenzt — auch nach Beendigung des Mandats und nach dem Tod der Klientin oder des Klienten — und gilt gegenüber jedermann, also nicht nur gegenüber Behörden, sondern auch gegenüber Privaten.

2 Verhältnis zu Art. 321 StGB Das anwaltliche Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA wird strafrechtlich durch Art. 321 Ziff. 2 StGB geschützt, der die Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Strafe stellt. Die strafrechtliche Norm und die berufsrechtliche Norm greifen ineinander: Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA) muss mindestens die für eine Rechtfertigung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB erforderlichen Kriterien erfüllen (BGE 150 II 300, E. 5.6).

3 Verhältnis zu Art. 12 BGFA Während Art. 12 BGFA die allgemeinen Berufsregeln (Sorgfalt, Unabhängigkeit, Interessenkollision, Werbung etc.) auflistet, statuiert Art. 13 BGFA die spezifische Pflicht zum Berufsgeheimnis. Beide Normen können im Einzelfall kumulativ verletzt sein — etwa wenn eine Anwältin Mandantsdaten unsicher übermittelt (Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA [Sorgfalt] und Art. 13 BGFA [Berufsgeheimnis]).

4 Individualrechtlicher und kollektiver Schutzzweck Das Bundesgericht betont in BGE 150 II 300 (E. 5.5), dass das Berufsgeheimnis sowohl eine individuelle als auch eine kollektive Schutzkomponente aufweist: Die individuelle Komponente schützt das Vertrauen der einzelnen Klientin in die Verschwiegenheit; die kollektive Komponente sichert die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als Ganzes. Beide Komponenten sind bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Entbindung zu berücksichtigen. Dies erklärt, warum auch die Klientschaft nicht beliebig über das Geheimnis verfügen kann — die Entbindung verpflichtet die Anwältin nicht zur Preisgabe (Satz 2 von Abs. 1).


Abs. 1 — Umfang und Dauer des Berufsgeheimnisses

Zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann

5 Dauer: unbegrenzt Das Berufsgeheimnis unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Es gilt während der Mandatsdauer, nach Beendigung des Mandats und auch nach dem Tod der Klientschaft. Der Tod der Klientin führt nicht zum Erlöschen des Geheimnisses; die Geheimnisherrschaft geht auf die Erben über, die ihrerseits entbinden können (ZH VG VB.2022.00526, E. 3.4).

6 Adressaten: gegenüber jedermann Das Berufsgeheimnis richtet sich gegenüber jedermann — nicht nur gegenüber Gerichten, Behörden und Strafverfolgungsorganen, sondern auch gegenüber Privaten, Medien, anderen Klientinnen und Klienten und sogar gegenüber Familienangehörigen der Klientschaft. Die Anwältin darf Anvertrautes niemandem mitteilen, es sei denn, die Klientschaft hat entbunden.

Schutzgegenstand

7 «Alles, was infolge des Berufes anvertraut worden ist» Der Schutzgegenstand des Berufsgeheimnisses umfasst alles, was der Anwältin oder dem Anwalt infolge des Berufs von der Klientschaft anvertraut worden ist. Dies erfasst nicht nur ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen, sondern sämtliche Tatsachen und Dokumente, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind. Der Begriff des Anvertrauten ist weit zu verstehen (BGE 150 IV 470, E. 3.1; BGE 150 II 300, E. 5.1 und 5.2; BGE 145 II 229, E. 7.1 und 7.2).

8 Sachverhaltsermittlung als Kernbereich In BGE 150 IV 470 (E. 3.1) präzisierte das Bundesgericht, dass der Schutz des Anwaltsgeheimnisses sich nicht auf den Monopolbereich der Anwaltstätigkeit beschränkt, sondern sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten umfasst. Im Rahmen einer korrekten und sorgfältigen Mandatsführung setzt die Rechtsvertretung nicht bloss die Prüfung der Rechtslage, sondern auch die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts voraus. Die Sachverhaltsermittlung gehört zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit und ist durch das Berufsgeheimnis geschützt. Kopien von Beweismitteln, die der Anwaltskorrespondenz als Beilagen beigefügt werden, weil sie als mandatsrelevant erachtet werden, unterstehen ebenfalls dem Anwaltsgeheimnis (E. 4.3).

9 Grenze: nichtberufstypische Tätigkeiten Das Berufsgeheimnis erfasst nur Tätigkeiten im Rahmen der berufstypischen anwaltlichen Funktion. Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf eine blosse Vermögensverwaltung oder Geldanlage, fällt sie nicht unter den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, weil sie nicht typischerweise anwaltlich ist und das Vertrauensverhältnis nicht dieselbe Qualität aufweist wie bei der Rechtsvertretung (BGE 112 Ib 606, E. b und c).

10 Weitergabe an Dritte Die freiwillige Kundgabe geheimer Tatsachen an ausgewählte Dritte hat weder zur Folge, dass diese Tatsachen als allgemein bekannt gelten, noch, dass der Geheimnisherr seinen Geheimhaltungswillen generell aufgibt. Die Drittpersonen können jedoch — vorbehältlich eigener Verweigerungsgründe — grundsätzlich dazu verpflichtet werden, über diese Mitteilung Zeugnis abzulegen oder die übergebenen Unterlagen herauszugeben (BGE 150 IV 470, E. 5.1).

11 Der Umstand des Bestehens eines Mandats ist geheimnisfähig Auch der blosse Umstand, dass ein Mandatsverhältnis besteht, fällt unter das Berufsgeheimnis. Wer ein Mandatsverhältnis gegenüber Dritten — etwa durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs beim Vermittlungsamt — offenbart, ohne entbunden zu sein, verletzt Art. 13 BGFA (SG VG B 2022/139, E. 5; bestätigt durch BGer 2C_257/2023 vom 5. April 2024 = BGE 150 II 300).

Individuelle Schutzkomponente

12 Das Berufsgeheimnis verleiht den Informationen einen individualrechtlichen Normgehalt: Das Recht der Klientinnen und Klienten auf Vertraulichkeit dieser Informationen hat individualrechtlichen Charakter und ist nicht nur eine kollektiv-rechtliche Einrichtung zugunsten der Rechtspflege (BGE 145 II 229, E. 7.1; BGE 150 II 300, E. 5.5). Dieser individualrechtliche Gehalt bedeutet, dass die Klientin über ihr Geheimhaltungsinteresse verfügen kann — aber eben nur im Rahmen einer Entbindung, die den strengen Anforderungen des Art. 321 Ziff. 2 StGB genügt.


Entbindung vom Berufsgeheimnis

Grundprinzip

13 Recht der Klientschaft zur Entbindung Die Klientschaft kann die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis entbinden. Satz 2 von Abs. 1 stellt klar: Die Entbindung verpflichtet die Anwältin nicht zur Preisgabe von Anvertrautem — sie erlaubt es lediglich. Die Anwältin kann auch nach Entbindung entscheiden, die Informationen vertraulich zu behandeln.

14 Bundesrechtliche Natur der Entbindung Seit Inkrafttreten des BGFA beurteilt sich die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ausschliesslich nach Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA). Ältere kantonale Regelungen, die eine Entbindung zum Teil ohne weiteres zulassen oder die klageweise Durchsetzung von Honorarforderungen ohne Entbindung gestatten, sind nicht mehr massgebend (BGE 150 II 300, E. 5.1 und 5.4). Auch kantonale Bestimmungen, die Anwälte zur Durchsetzung der Honorarforderung automatisch vom Berufsgeheimnis befreien, verletzen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (AR AAK 24/12).

Unzulässigkeit der Voraus-Entbindung

15 BGE 150 II 300 — Leitentscheid zur Voraus-Entbindung In BGE 150 II 300 vom 5. April 2024 entschied das Bundesgericht, dass eine Voraus-Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis im Hinblick auf eine nicht eingetretene, bloss mögliche spätere Honorarstreitigkeit generell unzulässig ist (E. 5.8). Die klageweise Durchsetzung einer Honorarforderung setzt zwar eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis voraus (E. 5.2). Doch Lehre und neuere kantonale Rechtsprechung lehnen eine im Voraus erteilte (unwiderrufliche) Entbindung grundsätzlich ab (E. 5.3 und 5.4). Das Bundesgericht qualifizierte die Voraus-Entbindung als unzulässig, weil sie weder die für eine strafausschliessende Einwilligung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB erforderliche Bestimmtheit noch die Freiwilligkeit gewährleiste (E. 5.7 und 5.8).

16 SG VG B 2022/139 — Voraus-Entbindung in der Vollmacht ist Berufsgeheimnisverletzung Das St. Galler Verwaltungsgericht bestätigte diese Grundsätze in B 2022/139 (bestätigt durch BGer 2C_257/2023 = BGE 150 II 300): Ein Rechtsanwalt hatte gestützt auf eine in der Anwaltsvollmacht enthaltene Voraus-Entbindung beim Vermittlungsamt ein Schlichtungsgesuch eingereicht, um Honorarforderungen gegen seinen ehemaligen Klienten geltend zu machen. Die Voraus-Entbindung war pauschal und unspezifisch gehalten, erwähnte nicht ausdrücklich die Durchsetzung von Honoraransprüchen und war nicht auf eine konkrete Angelegenheit beschränkt. Indem der Anwalt das Mandatsverhältnis nicht geheim hielt, verletzte er das Berufsgeheimnis. Eine pauschale Voraus-Entbindung genügt den Anforderungen nicht.

Interessenabwägung bei der Entbindung

17 Grundsatz der Interessenabwägung Wenn die Klientin nicht entbindet, muss die Anwältin das Entbindungsverfahren bei der Aufsichtsbehörde einleiten. Die Aufsichtsbehörde entbindet, wenn das Interesse an der Offenbarung das Geheimhaltungsinteresse der Klientin überwiegt (ZH VG VB.2024.00629; ZH VG VB.2024.00416; ZH VG VB.2025.00555). Die Entbindung ermächtigt die Anwältin lediglich, die behauptete Honorarforderung ohne Verletzung des Berufsgeheimnisses gerichtlich geltend zu machen; der Bestand und die Höhe der Forderung sind nicht Gegenstand des Entbindungsverfahrens (ZH VG VB.2023.00223, E. 2.4).

18 Pflicht zur Vermeidung der Entbindung Anwältinnen und Anwälte müssen alles Notwendige vorkehren, um ein späteres Entbindungsverfahren zwecks Honorareintreibung zu vermeiden: rechtzeitige Rechnungsstellung, Einholung von Kostenvorschüssen, klare Kommunikation über die Honorarforderung. Erst wenn diese Massnahmen ausgeschöpft sind und die Klientin nicht freiwillig zahlt, kommt eine Entbindung in Betracht (ZH VG VB.2022.00028, E. 3.1; ZH VG VB.2024.00623, E. 5.3 f.; ZH VG VB.2026.00106). Eine allfällige Verletzung der Pflicht zur periodischen Rechnungsstellung kann jedoch nicht zur Verweigerung der Entbindung führen (ZH VG VB.2022.00028, E. 3.4).

19 Sachliche Begrenzung der Entbindung Die Entbindung ist sachlich zu begrenzen auf das für die Durchsetzung der Forderung erforderliche Mass. So wurde in ZH VG VB.2026.00106 die Entbindung auf die Honorarforderung beschränkt; es war nicht ersichtlich, inwiefern der Anwalt sein Wissen über die gesundheitliche Situation der Klientin Dritten gegenüber preisgeben müsste. Die Entbindung wurde nur in diesem engen Umfang ausgesprochen.

20 Entbindung nach dem Tod der Klientin Nach dem Tod der Klientin geht die Geheimnisherrschaft nicht automatisch auf die Erben über. Eine Weiterführung des Mandatsverhältnisses mit den Erben führt nicht ohne Weiteres zu einem Übergang der Geheimnisherrschaft (ZH VG VB.2022.00526, E. 3.4). Der Anwalt kann sich gegenüber den Erben nur nach Entbindung durch die Aufsichtsbehörde äussern.

21 Verjährung und Entbindung Die Verjährung einer Honorarforderung betrifft nicht den Bestand der Forderung an sich, sondern lediglich deren Durchsetzbarkeit. Selbst wenn verjährungsunterbrechende Handlungen glaubhaft gemacht werden, ist der Eintritt der Verjährung nicht so offenkundig, dass die Interessenabwägung im Entbindungsverfahren anders ausfallen müsste (ZH VG VB.2026.00167, E. 3.4).


Berufsgeheimnisverletzung

Vorsätzliche und fahrlässige Verletzung

22 Weitergabe von Mandatsinformationen nach Mandatsablehnung In ZH VG VB.2023.00622 hatte ein Rechtsanwalt nach einer telefonischen Mandatsanfrage, die er wegen eines Interessenskonflikts ablehnte, einem anderen Anwalt Informationen des Anrufers sowie weitere Angaben mitgeteilt, die nur der Aktenkenntnis aus einem Mandatsverhältnis zu seiner Klientin entstammten. Das Verwaltungsgericht hielt fest: Der Zusammenhang zu einem Mandatsverhältnis ergibt sich bereits daraus, dass der Anwalt die Informationen in dieser konkreten Form nur aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten seiner Klientin weitergeben konnte (E. 4.4). Auch die namentliche Nennung der zuständigen Staatsanwältin stellte im Gesamtkontext eine vertrauliche Information dar (E. 4.5). Der Anwalt konnte sich nicht darauf berufen, seine Klientin habe kein Geheimhaltungsinteresse gehabt (E. 4.6). Dass der Dritte seinerseits ebenfalls dem Berufsgeheimnis untersteht, ist ohne Bedeutung (E. 4.7). Die Aufsichtskommission sprach einen Verweis aus.

23 Einreichen einer E-Mail der Verzeigerin beim Bezirksgericht In ZH VG VB.2025.00765 (E. 2 und 3) verletzte eine Anwältin ihr Berufsgeheimnis, indem sie eine E-Mail der Verzeigerin beim Bezirksgericht einreichte, obwohl sie erkennen musste, dass dies nicht dem Willen oder dem wohlverstandenen Interesse der Klientschaft entsprach und keine Entbindung vorlag. Die Aufsichtskommission sprach statt einer blossen Verwarnung einen Verweis aus, da die Verletzung nicht mehr der leichtesten Kategorie angehörte.

24 Fahrlässige Verletzung genügt (BGer 2C_32/2026) In BGer 2C_32/2026 vom 1. Juni 2026 bestätigte das Bundesgericht, dass mit der Übermittlung berufsgeheimnisgeschützter Informationen über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung Art. 13 BGFA verletzt war (E. 7.1). Eine Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass das Fehlverhalten subjektiv zugerechnet werden kann; ein solches Fehlverhalten kann ohne Absicht, fahrlässig, unbewusst und somit auch durch blosse Unkenntnis einer Regel begangen werden (E. 7.3). Eine fahrlässig begangene Berufsgeheimnisverletzung genügt für eine Disziplinierung; grobe Fahrlässigkeit wird nicht verlangt (E. 7.3).

25 KESB-Meldung als gerechtfertigte Berufsgeheimnisverletzung In ZH VG VB.2022.00461 hatte eine Anwältin gegenüber der KESB eine Gefährdungsmeldung bezüglich des Kindes ihrer ehemaligen Klientin gemacht, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Das Verwaltungsgericht qualifizierte die Meldung zwar als Berufsgeheimnisverletzung, hielt sie aber aufgrund des gesetzlichen Melderechts von Art. 314c ZGB als gerechtfertigt (E. 6.4.7). Eine Entbindung war nicht erforderlich, weil das Melderecht die Berufsgeheimnisverletzung rechtfertigt. Die blosse Offenbarung gegenüber dem Bezirksrat war hingegen nicht gerechtfertigt und stellte eine Verletzung von Art. 13 BGFA dar (E. 6.5).

26 Betreibungen als Berufsgeheimnisverletzung In SG VG B 2021/271 hatte ein Rechtsanwalt über zehn Jahre jährlich eine Forderung betrieben, deren Bestand offenkundig nicht in einer eine provisorische Rechtsöffnung rechtfertigenden Weise belegt werden konnte. Das Verwaltungsgericht qualifizierte dieses Verhalten als qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit gegenüber der früheren Mandantin und hielt fest, dass die Betreibung den Mandatsbezug nicht geheim hielt und somit Art. 13 Abs. 1 BGFA verletzte.

27 Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA Bei Verletzungen der Berufspflichten kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.– (lit. c) oder ein befristetes (lit. d) oder dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) anordnen. Die Bestimmung der zu ergreifenden Massnahme ist vorab Sache der Aufsichtsbehörde; das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt (BGer 2C_32/2026, E. 8.1).


Abs. 2 — Hilfspersonen

28 Einstandspflicht für Hilfspersonen Art. 13 Abs. 2 BGFA verpflichtet die Anwältinnen und Anwälte, für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen zu sorgen. Hilfspersonen sind namentlich Rechtsanwaltsangestellte, Sekretariate, Praktikanten und externe Dienstleister, die im Rahmen der Kanzlei mit anvertrauten Informationen in Kontakt kommen.

29 Begriff der Hilfsperson In BGE 145 II 229 (E. 7.2) präzisierte das Bundesgericht den Begriff der Hilfsperson im Kontext von Coworking-Plattformen: Auch Personen, die nicht direkt bei der Anwältin angestellt sind, sondern über eine Plattform mit Zugang zu den Räumlichkeiten, können als Hilfspersonen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BGFA qualifiziert werden. Die Anwältin muss organisatorische Vorkehrungen treffen, um die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch alle Hilfspersonen sicherzustellen.

30 Korrespondenzanwälte als Hilfspersonen In BGer 7B_1264/2024 vom 10. Juni 2025 nahm das Bundesgericht Stellung zur Frage, ob ein Korrespondenzanwalt als Hilfsperson im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BGFA qualifiziert werden kann — und bejahte dies im konkreten Fall. Der einheimische Anwalt, der einen ausländischen Korrespondenzanwalt substituierte, musste dafür sorgen, dass der Korrespondenzanwalt das Berufsgeheimnis wahrt.

31 IT-Sicherheit als berufsrechtliche Pflicht Der Fall BGer 2C_32/2026 illustriert, dass die IT-Sicherheit der Anwaltskanzlei unmittelbar berufsrechtliche Relevanz hat. Die Übermittlung berufsgeheimnisgeschützter Informationen über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung stellt eine Verletzung von Art. 13 BGFA dar. Anwältinnen und Anwälte sollten bei der Kommunikation mit Mandantschaft und Dritten grundsätzlich Verschlüsselungstechnologien einsetzen. Die blosse Unkenntnis der technischen Anforderungen entlastet nicht.


Entsiegelung von Anwaltsakten (BGE 138 IV 225)

32 Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Anwaltsakten In BGE 138 IV 225 vom 10. Oktober 2012 entschied das Bundesgericht zur Entsiegelung von Anwaltsakten. Ein in der Sache selbst mitbeschuldigter Anwalt kann untersuchungsrelevante Beweisunterlagen aus dem Mandatsverhältnis nicht dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde entziehen, indem er Büropartner oder ausländische Korrespondenzanwälte mit dem Fall substituiert (E. 6). Das Bundesgericht präzisierte die Anforderungen an die Darlegung (und Bestreitung) der sachlichen Konnexität zwischen den entsiegelten Aufzeichnungen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (E. 7). Nicht untersuchungsrelevante oder offensichtlich dem Berufsgeheimnis unterliegende Dokumente hat der Entsiegelungsrichter auszusondern (E. 7.1).

33 Kostenauflage Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an die im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht unterliegende beschuldigte Person kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung in Frage. Bis dahin hat der Kanton die Verfahrenskosten zu tragen (E. 8).

34 Erweiterung auf Arztgeheimnis Der Grundsatz von BGE 138 IV 225 wurde in BGE 141 IV 77 auf das Arztgeheimnis übertragen: Auch bei ärztlichen Aufzeichnungen ist eine Triage zwischen untersuchungsrelevanten und nicht relevanten Dokumenten vorzunehmen, und bei unentbehrlichen Dokumenten ist eine Anonymisierung der Patientendaten vorzunehmen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis vorliegt (E. 4 und 5).


Aussagepflicht und Rechtshilfe

35 BGE 112 Ib 606 — Kein Berufsgeheimnis bei blosser Vermögensverwaltung In BGE 112 Ib 606 vom 29. Dezember 1986 entschied das Bundesgericht, dass der Anwalt im Rechtshilfeverfahren nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis Auskünfte über vertrauliche Tatsachen verweigern kann, die er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erfahren hat, die sich in einer blossen Vermögensverwaltung oder Geldanlage erschöpft. Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit des Anwalts fällt nicht unter den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, weil sie nicht typischerweise anwaltlich ist und das Vertrauensverhältnis nicht dieselbe Qualität aufweist wie bei der Rechtsvertretung.

36 BGE 91 I 200 — Zeugnispflicht und derogatorische Kraft In BGE 91 I 200 vom 7. Juli 1965 entschied das Bundesgericht, dass kantonale Bestimmungen über die Zeugnispflicht der Anwälte nicht gegen Art. 321 StGB verstossen. Bevor die Aufsichtsbehörde einen Anwalt vom Berufsgeheimnis entbindet, hat sie ihn anzuhören. Der Anwalt kann verpflichtet werden, als Zeuge über Mitteilungen aus dem Anwaltsverhältnis auszusagen, sofern der Klient selbst das Zeugnis über die betreffenden Tatsachen verweigern kann.


Anwendungsbeispiele aus der Praxis

FallGerichtJahrKern
Voraus-Entbindung in Vollmacht unzulässigSG VG B 2022/1392023Pauschale Voraus-Entbindung genügt nicht; Verletzung von Art. 13 BGFA bejaht
Entbindung für Honorar, sachliche BegrenzungZH VG VB.2026.001062026Entbindung nur im Umfang der Honorarforderung; Gesundheitssache ausgenommen
Weitergabe nach MandatsablehnungZH VG VB.2023.006222025Auch namentliche Nennung der Staatsanwältin ist geheimnisfähig
E-Mail-Einreichung als VerletzungZH VG VB.2025.007652026Verweis statt Verwarnung bei Geheimnisverletzung
KESB-Meldung gerechtfertigtZH VG VB.2022.004612023Art. 314c ZGB rechtfertigt Berufsgeheimnisverletzung
Betreibungen als VerletzungSG VG B 2021/2712022Qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit
Entbindung und ErbenZH VG VB.2022.005262023Kein automatischer Übergang der Geheimnisherrschaft
Kant. Entbindungsregel derogiertAR AAK 24/122024Bundesrecht geht vor

Literatur

  • NATER JOSEF / ZINDEL PETER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 13 BGFA N. 1 ff.
  • KOLLY ROLAND, in: Basler Kommentar, Anwaltsgesetz, 3. Aufl. 2024, Art. 13 BGFA N. 1 ff.
  • DONATSCH ANDREAS, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, 3. Aufl. 2020, § 11 N. 1 ff. (Berufsgeheimnis)
  • NOLL-KAMMÜLLER SILVIA, Das Anwaltsgeheimnis, 2017
Last updated on