Art. 13 — Berufsgeheimnis
Gesetzeswortlaut
Art. 13 Berufsgeheimnis
1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2 Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
(Fedlex-Stand: 1. Januar 2026; Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61)
Vorbemerkungen
Bedeutung und Einordnung
1 Zentrale Berufspflicht Art. 13 BGFA regelt das anwaltliche Berufsgeheimnis als eine der zentralen Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte. Das Berufsgeheimnis sichert das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient und ist Voraussetzung für eine effektive Rechtsverteidigung. Es besteht zeitlich unbegrenzt — auch nach Beendigung des Mandats und nach dem Tod der Klientin oder des Klienten — und gilt gegenüber jedermann, also nicht nur gegenüber Behörden, sondern auch gegenüber Privaten.
2 Verhältnis zu Art. 321 StGB Das anwaltliche Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA wird strafrechtlich durch Art. 321 Ziff. 2 StGB geschützt, der die Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Strafe stellt. Die strafrechtliche Norm und die berufsrechtliche Norm greifen ineinander: Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA) muss mindestens die für eine Rechtfertigung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB erforderlichen Kriterien erfüllen (BGE 150 II 300, E. 5.6).
3 Verhältnis zu Art. 12 BGFA Während Art. 12 BGFA die allgemeinen Berufsregeln (Sorgfalt, Unabhängigkeit, Interessenkollision, Werbung etc.) auflistet, statuiert Art. 13 BGFA die spezifische Pflicht zum Berufsgeheimnis. Beide Normen können im Einzelfall kumulativ verletzt sein — etwa wenn eine Anwältin Mandantsdaten unsicher übermittelt (Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA [Sorgfalt] und Art. 13 BGFA [Berufsgeheimnis]).
Abs. 1 — Umfang und Dauer des Berufsgeheimnisses
Zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann
4 Dauer: unbegrenzt Das Berufsgeheimnis unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Es gilt während der Mandatsdauer, nach Beendigung des Mandats und auch nach dem Tod der Klientschaft. Dies unterscheidet das anwaltliche Berufsgeheimnis von anderen Vertrauensverhältnissen, die mit dem Ende der beruflichen Beziehung erlöschen können. Die unbegrenzte Dauer stellt sicher, dass sensible Informationen aus dem Mandat auch langfristig nicht preisgegeben werden.
5 Adressaten: gegenüber jedermann Das Berufsgeheimnis richtet sich gegenüber jedermann — nicht nur gegenüber Gerichten, Behörden und Strafverfolgungsorganen, sondern auch gegenüber Privaten, Medien, anderen Klientinnen und Klienten und sogar gegenüber Familienangehörigen der Klientschaft. Die Anwältin darf Anvertrautes niemandem mitteilen, es sei denn, die Klientschaft hat entbunden.
Schutzgegenstand
6 «Alles, was infolge des Berufes anvertraut worden ist» Der Schutzgegenstand des Berufsgeheimnisses umfasst alles, was der Anwältin oder dem Anwalt infolge des Berufs von der Klientschaft anvertraut worden ist. Dies erfasst nicht nur ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen, sondern sämtliche Tatsachen und Dokumente, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind. Der Begriff des Anvertrauten ist weit zu verstehen (BGE 150 IV 470, E. 3.1; BGE 150 II 300, E. 5.1 und 5.2; BGE 145 II 229, E. 7.1 und 7.2).
Entbindung
7 Recht der Klientschaft zur Entbindung Die Klientschaft kann die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis entbinden. Die Entbindung ist die einseitige Willensäusserung der Klientschaft, mit der sie die Weitergabe von anvertrauten Informationen an Dritte erlaubt. Satz 2 von Abs. 1 stellt klar: Die Entbindung verpflichtet die Anwältin nicht zur Preisgabe von Anvertrautem — sie erlaubt es lediglich. Die Anwältin kann auch nach Entbindung entscheiden, die Informationen vertraulich zu behandeln, wenn dies im Interesse der Klientschaft oder der eigenen Berufsethik liegt.
8 Unzulässigkeit der Voraus-Entbindung (BGE 150 II 300) In BGE 150 II 300 vom 5. April 2024 entschied das Bundesgericht, dass eine Voraus-Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis im Hinblick auf eine nicht eingetretene, bloss mögliche spätere Honorarstreitigkeit generell unzulässig ist (E. 5.8). Die klageweise Durchsetzung einer Honorarforderung setzt zwar eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis voraus (E. 5.2), und sich die Entbindung heute ausschliesslich nach Bundesrecht beurteilt (E. 5.1), sodass ältere kantonale Rechtsprechung, die Honorarklagen zum Teil ohne Entbindung zuliess, nicht mehr massgebend ist (E. 5.4). Doch Lehre und neuere kantonale Rechtsprechung lehnen eine im Voraus erteilte (unwiderrufliche) Entbindung grundsätzlich ab (E. 5.3 und 5.4). Das Berufsgeheimnis hat zentrale Bedeutung und umfasst eine individuelle und kollektive Schutzkomponente (E. 5.5).
9 Anforderungen an die strafausschliessende Einwilligung Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BGFA) muss mindestens die für eine Rechtfertigung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB erforderlichen Kriterien erfüllen (BGE 150 II 300, E. 5.6). Das Bundesgericht verwies auf verschiedene Fallgruppen der Anforderungen an eine strafausschliessende Einwilligung (E. 5.7). Die Entbindung muss also hinreichend bestimmt sein, sich auf konkrete Informationen beziehen und von einer informierten und freiwilligen Entscheidung der Klientschaft getragen sein.
Abs. 2 — Hilfspersonen
10 Einstandspflicht für Hilfspersonen Art. 13 Abs. 2 BGFA verpflichtet die Anwältinnen und Anwälte, für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen zu sorgen. Hilfspersonen sind namentlich Rechtsanwaltsangestellte, Sekretariate, Praktikanten und externe Dienstleister, die im Rahmen der Kanzlei mit anvertrauten Informationen in Kontakt kommen. Die Anwältin haftet für die Geheimhaltung durch diese Personen und muss organisatorische Vorkehrungen treffen (z.B. Geheimhaltungspflichten im Arbeitsvertrag, Zugangskontrollen, sichere IT-Systeme).
Fahrlässige Verletzung und Disziplinierung (BGer 2C_32/2026)
11 Sachverhalt In BGer 2C_32/2026 vom 1. Juni 2026 (Zusammenfassung veröffentlicht) befasste sich das Bundesgericht mit einer Anwältin, die gegen Art. 12 lit. a BGFA (Sorgfaltspflicht) und Art. 13 BGFA (Berufsgeheimnis) verstossen hatte. Sie hatte ihrer ehemaligen Mandantin die Akten trotz Aufforderung nicht oder nur verzögert herausgegeben, Anrufe nicht entgegengenommen, schriftliche Anfragen nur mit erheblicher Verzögerung beantwortet und — zentral für Art. 13 BGFA — der Mandantin am 26. März 2024 über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung ein Dokument zugestellt, welches dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen über Dritte enthielt und nicht für die Mandantin bestimmt war.
12 Verletzung von Art. 13 BGFA Das Bundesgericht bestätigte, dass mit der Übermittlung berufsgeheimnisgeschützter Informationen über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung Art. 13 BGFA verletzt war (E. 7.1, unter Verweis auf BGE 150 IV 470, E. 3.1; BGE 150 II 300, E. 5.1 und 5.2; BGE 145 II 229, E. 7.1 und 7.2 zum Schutzgegenstand und -zweck des Anwaltsgeheimnisses).
13 Fahrlässige Verletzung genügt Eine Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass das Fehlverhalten dem Betroffenen subjektiv zugerechnet werden kann. Ein solches Fehlverhalten kann ohne Absicht, fahrlässig, unbewusst und somit auch durch blosse Unkenntnis einer Regel begangen werden (E. 7.3, mit Verweis auf Urteil 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.6). Eine fahrlässig begangene Berufsgeheimnisverletzung genügt demnach für eine Disziplinierung; grobe Fahrlässigkeit wird nicht verlangt (E. 7.3, unter Verweis auf NATER/ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 195 zu Art. 13 BGFA). Die Schwere des Verschuldens kann bei der Wahl der Disziplinarmassnahme eine Rolle spielen; angesichts des grossen Ermessensspielraums der Aufsichtsbehörde übt das Bundesgericht hier Zurückhaltung (E. 7.3).
14 Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA Bei Verletzungen der Berufspflichten kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.– (lit. c) oder ein befristetes (lit. d) oder dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) anordnen (E. 8.1). Die Bestimmung der zu ergreifenden Massnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt.
Entsiegelung von Anwaltsakten (BGE 138 IV 225)
15 Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Anwaltsakten In BGE 138 IV 225 vom 10. Oktober 2012 entschied das Bundesgericht zur Entsiegelung von Anwaltsakten. Ein in der Sache selbst mitbeschuldigter Anwalt kann untersuchungsrelevante Beweisunterlagen aus dem Mandatsverhältnis nicht dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde entziehen, indem er Büropartner oder ausländische Korrespondenzanwälte mit dem Fall substituiert (E. 6). Das Bundesgericht präzisierte die Anforderungen an die Darlegung (und Bestreitung) der sachlichen Konnexität zwischen den entsiegelten Aufzeichnungen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (E. 7).
16 Kostenauflage Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an die im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht unterliegende beschuldigte Person kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung (nach Massgabe von Art. 426 StPO) in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO der Kanton die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen (E. 8).
Aussagepflicht und Rechtshilfe (BGE 112 Ib 606)
17 Keine Berufung auf Berufsgeheimnis bei reinen Vermögensverwaltungsmandaten In BGE 112 Ib 606 vom 29. Dezember 1986 entschied das Bundesgericht, dass der Anwalt im Rechtshilfeverfahren nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis bzw. das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht Auskünfte über vertrauliche Tatsachen verweigern kann, die er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erfahren hat, die sich in einer blossen Vermögensverwaltung oder Geldanlage erschöpft. Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit des Anwalts fällt nicht unter den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, weil sie nicht typischerweise anwaltlich ist und das Vertrauensverhältnis nicht dieselbe Qualität aufweist wie bei der Rechtsvertretung.
Annotation
18 IT-Sicherheit als berufsrechtliche Pflicht Der Fall BGer 2C_32/2026 illustriert, dass die IT-Sicherheit der Anwaltskanzlei unmittelbar berufsrechtliche Relevanz hat. Die Übermittlung berufsgeheimnisgeschützter Informationen über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung — ohne Verschlüsselung — stellt eine Verletzung von Art. 13 BGFA dar, die bereits bei Fahrlässigkeit (ohne Vorsatz, ohne grobe Fahrlässigkeit) zu einer Disziplinarmassnahme führen kann. Anwältinnen und Anwälte sollten bei der Kommunikation mit Mandantschaft und Dritten grundsätzlich Verschlüsselungstechnologien (z.B. E2E-verschlüsselte Kanäle, passwortgeschützte Dokumente) einsetzen. Die blose Unkenntnis der technischen Anforderungen entlastet nicht.
Literatur
- NATER JOSEF / ZINDEL PETER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 13 BGFA N. 1 ff.
- KOLLY ROLAND, in: Basler Kommentar, Anwaltsgesetz, 3. Aufl. 2024, Art. 13 BGFA N. 1 ff.
- DONATSCH ANDREAS, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, 3. Aufl. 2020, § 11 N. 1 ff. (Berufsgeheimnis)
- NOLL-KAMMÜLLER SILVIA, Das Anwaltsgeheimnis, 2017