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Rechtsprechung zu Art. 12 BGFA

Präzisierungsentscheide (5er-Besetzung)

BGer 2C_520/2025 vom 22. April 2026, E. 4–5.2

  • Thema: Honorar-Informationspflicht bei Vorschuss-Überschreitung
  • Kernaussage: Ein Anwalt, der seine Klientin über eineinhalb Jahre nicht schriftlich über die aufgelaufenen Kosten informiert und bei dem die Kosten die Vorschüsse erheblich überschreiten, verstösst gegen Art. 12 lit. i BGFA. Blosse telefonische Auskünfte, die nicht zweifelsfrei belegt sind, genügen nicht, um die periodische Informationspflicht zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde und das Verwaltungsgericht durften stichwortartige Telefonnotizen als Beweismittel ohne ausreichenden Beweiswert qualifizieren.
  • Einschlägig für: lit. a, lit. i
  • Besetzung: 5er; PUBL. VORGES.

Leitentscheide (BGE)

BGE 130 II 270

  • Thema: Betreibung ohne Vorwarnung; Bedeutung kantonaler Standesregeln
  • Kernaussage: Die Einleitung einer Betreibung ohne vorgängige Androhung verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA. Nach Inkrafttreten des BGFA können kantonale Disziplinarentscheide mit eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Auf kantonale Standesregeln kann nur noch abgestellt werden, soweit sie eine landesweit geltende Auffassung ausdrücken (E. 3.1). Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit — nicht nur auf das Verhältnis zum eigenen Klienten, sondern auch auf die Kontakte mit der Gegenpartei und den Behörden (E. 3.2).
  • Zitierdichte: ~578 Zitate
  • Einschlägig für: lit. a

BGE 131 IV 154

  • Thema: Üble Nachrede / Berufspflicht
  • Kernaussage: Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess sind durch die Darlegungspflicht und die Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachlich fundiert sind (Art. 32 StGB). Art. 12 lit. a BGFA wird nicht verletzt, wenn die Äusserungen im Rahmen der anwaltlichen Darlegungspflicht erfolgen.
  • Zitierdichte: ~542 Zitate
  • Einschlägig für: lit. a

BGE 134 II 108

  • Thema: Doppelvertretungsverbot / Interessenkonflikt
  • Kernaussage: Ein Rechtsanwalt, der sowohl den Versicherer als auch den Versicherten vertritt, verstösst nicht gegen lit. c, wenn nur eine abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht. Art. 12 lit. c BGFA erfordert eine konkrete Interessenkollision. Die anwaltliche Treuepflicht ist in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt — auch nach Mandatsende kann ein Konflikt bestehen (E. 3). Besteht ein konkreter Interessenkonflikt, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen (E. 4.2.1).
  • Zitierdichte: Umfangreich zitiert
  • Einschlägig für: lit. a, lit. b, lit. c

BGE 138 II 162

  • Thema: Vertretungsverbot / Beschwerdelegitimation
  • Kernaussage: Das einem Anwalt auferlegte Vertretungsverbot stellt unabhängig davon, ob es durch eine disziplinarische oder eine gerichtliche Behörde ausgesprochen wurde, einen selbstständigen Anspruch auf Beschwerde dar (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Gleich verhält es sich, wenn ein früherer Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters nun die Gegenpartei vertritt (Änderung der Rechtsprechung, E. 2).
  • Zitierdichte: ~1'405 Zitate
  • Einschlägig für: lit. c

BGE 141 IV 257

  • Thema: Mehrfachvertretung im Strafverfahren
  • Kernaussage: Ein Anwalt kann im selben Strafverfahren mehrere Angeklagte vertreten (Art. 127 Abs. 3 StPO), muss aber jegliche Interessenkonflikte vermeiden (Art. 12 lit. a, b und c BGFA). Die verfahrensleitende Behörde entscheidet jederzeit von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis. Es lässt sich nicht von vornherein ausschliessen, dass im Verlauf des Verfahrens ein Angeklagter seine Schuld einem anderen anzulasten versucht (E. 2.1).
  • Einschlägig für: lit. a, lit. b, lit. c

BGE 144 II 473

  • Thema: Verschwiegenheit / Vergleichsverhandlungen / Beweismittel
  • Kernaussage: Die Nichtbeachtung einer Vertraulichkeitsklausel und die Offenlegung des Inhalts von Vergleichsverhandlungen verstossen gegen Art. 12 lit. a BGFA. Das Bundesgericht unterscheidet: Vergleichsverhandlungen zwischen Rechtsanwälten unterliegen der Vertraulichkeit (E. 4.6.1); bei Vergleichsverhandlungen mit einer nicht anwaltlich vertretenen Gegenpartei ist die Vertraulichkeit nicht ohne weiteres gewährleistet. Die Verwendung eines rechtswidrigen Beweismittels durch den Anwalt verstösst gegen lit. a, sofern er die Rechtswidrigkeit kennt oder kennen muss (E. 5). Lit. a ist eine Generalklausel, die einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraussetzt (E. 4.1).
  • Zitierdichte: Umfangreich zitiert
  • Einschlägig für: lit. a

BGE 146 IV 218, E. 3

  • Thema: Akteneinsicht / Kommunikation Anwalt-Mandant
  • Kernaussage: Die Untersuchungsleitung darf der Verteidigung nicht verbieten, die beschuldigte Person über den Inhalt von Strafakten zu informieren. Eine Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO erstreckt sich nicht auf die interne Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant (Art. 12 BGFA). Geheimhaltungsmassnahmen sind mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuordnen.
  • Zitierdichte: ~622 Zitate
  • Einschlägig für: lit. a

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021

  • Thema: Honorar-Informationspflicht
  • Kernaussage: Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA, weil der Anwalt den Mandanten nicht über das Stundenhonorar bei beiden Mandaten aufklärte und nicht periodisch über die angefallenen Kosten informierte. Die Informationspflicht bezweckt, das Vertrauensverhältnis zu stärken und Honorarstreitigkeiten vorzubeugen.
  • Einschlägig für: lit. i

BGer 2C_985/2020 vom 5. November 2021

  • Thema: Unangemessenes Honorar / Aufklärungspflicht
  • Kernaussage: Die Vereinbarung eines unangemessenen Honorars verstösst gegen lit. a, die fehlende Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gegen lit. i — beide Normen können kumulativ verletzt werden. Ein Stundensatz von CHF 500 kann im konkreten Fall als krass übersetzt und damit als Verstoss gegen die Aufklärungspflicht gewertet werden.
  • Einschlägig für: lit. a, lit. i

BGer 2C_321/2024 vom 24. September 2024

  • Thema: Sorgfaltspflichtverletzung / Generalklausel
  • Kernaussage: Bestätigung, dass Art. 12 lit. a BGFA eine Generalklausel darstellt, die durch die spezifischeren lit. b–j konkretisiert wird. Die Verpflichtung zur sorgfältigen Berufsausübung erstreckt sich auf das gesamte Verhältnis zum Klienten.
  • Einschlägig für: lit. a

BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024

  • Thema: Dauerndes Berufsausübungsverbot / Veruntreuung
  • Kernaussage: Bestätigung der Generalklauselfunktion von Art. 12 lit. a BGFA im Zusammenhang mit einem dauernden Berufsausübungsverbot.
  • Einschlägig für: lit. a

BGer 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021

  • Thema: Mehrfachvertretung / Interessenkonflikt im Strafverfahren
  • Kernaussage: Ein Anwalt kann in einem gemeinsamen Verfahren mehrere Angeklagte vertreten, wenn ihre Sachverhaltsdarstellungen nicht divergieren und sie eine gemeinsame Strategie verfolgen können (BGE 141 IV 257 E. 2.1).
  • Einschlägig für: lit. c

BGE 135 II 145

  • Thema: Beschwerderecht des Mandanten bei Interessenkonflikt
  • Kernaussage: Beschwerderecht des Mandanten, dessen Anwalt wegen Interessenkonflikts diszipliniert worden ist. Zulässige Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid.
  • Zitierdichte: ~2'974 Zitate
  • Einschlägig für: lit. c

Kantonale Entscheide

AG Anwaltskommission AVV.2012.11 (14. August 2012)

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Betreibung ohne Vorwarnung / übertrieben aggressives Verhalten
  • Kernaussage: Unangepasstes, übertrieben aggressives Verhalten kann einen Verstoss gegen Berufspflichten darstellen. Die blosse Einleitung einer Betreibung stellt keinen Verstoss gegen Berufspflichten dar, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt.
  • Dokument: AVV.2012.11
  • Einschlägig für: lit. a

AG Anwaltskommission AVV.2012.30 (23. Mai 2013)

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Kritik an der Rechtspflege vs. Beschimpfung
  • Kernaussage: Anwälte dürfen Kritik an der Rechtspflege üben und Mängel des Verfahrens rügen, müssen aber im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleiben. Persönliche Beleidigungen und Verunglimpfungen sind unzulässig.
  • Dokument: AVV.2012.30
  • Einschlägig für: lit. a

AG Anwaltskommission AVV.2014.22 (16. Oktober 2014)

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Kanzleipflichten / Erreichbarkeit
  • Kernaussage: Zur sorgfältigen Berufsausübung gehört die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Anwälte haben die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen und Mitteilungen innert angemessener Frist zu beantworten.
  • Dokument: AVV.2014.22
  • Einschlägig für: lit. a

AG Anwaltskommission AVV.2018.75 (22. Juli 2019)

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Pauschale überschritten
  • Kernaussage: Abrechnung über der vereinbarten Pauschale ohne schriftliche Abrede verstösst gegen Art. 12 lit. i BGFA. Der Anwalt hat bei Mandatsübernahme über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären.
  • Einschlägig für: lit. i

AG Verwaltungsgericht WBE.2011.407 (30. April 2012)

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Mehrfachverteidigung im Strafverfahren
  • Kernaussage: Für die Annahme eines Interessenkonflikts beim amtlichen Verteidiger reicht nicht aus, dass sich im Laufe der Einvernahmen einzelne Aussagen der Angeschuldigten als nicht identisch und widerspruchsfrei herausstellen. Es müssen konkrete Hinweise auf einen möglichen Interessenkonflikt bestehen.
  • Dokument: WBE.2011.407
  • Einschlägig für: lit. c

AG Verwaltungsgericht WBE.2024.448 (3. Juli 2025)

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Periodische Honorar-Info
  • Kernaussage: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schreibt weder eine bestimmte Form noch eine bestimmte Intensität der periodischen Information nach Art. 12 lit. i BGFA vor. Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
  • Dokument: WBE.2024.448
  • Einschlägig für: lit. i

AR Anwaltsaufsichtskommission AAK-20-3 (29. März 2021)

  • Kanton: Appenzell Ausserrhoden
  • Thema: Betreibungen gegen Berufskollegen
  • Kernaussage: Die Einreichung mehrerer Betreibungsbegehren eines Rechtsanwaltes gegen einen Berufskollegen ist aufgrund der konkreten Umstände nicht zu beanstanden und verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA, sofern der Forderungsgrund sachlich abgefasst ist und sich nicht gegen den Anzeiger persönlich richtet.
  • Dokument: AAK-20-3
  • Einschlägig für: lit. a

BE Anwaltsaufsicht AA 2019 193 (7. Dezember 2018 / 16. September 2020)

  • Kanton: Bern
  • Thema: Pflichtmandat / Honoraraufklärung
  • Kernaussage: Keine Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (lit. a). Wohl aber Verstoss gegen die Aufklärungspflicht über das geschuldete Honorar (Art. 12 lit. i BGFA) auch im Rahmen eines Pflichtmandats.
  • Dokument: AA 2019 193
  • Einschlägig für: lit. a, lit. i

GL Gerichte VG.2019.00067 (5. September 2019)

  • Kanton: Glarus
  • Thema: Aufklärungspflicht Honorarhöhe
  • Kernaussage: Art. 12 lit. i BGFA verlangt eine Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung sowie periodische Information über die bereits angefallenen Kosten. Der Anwalt muss sich im Rahmen seiner Aufklärungspflicht in der Regel auch zur mutmasslichen Honorarhöhe aussprechen.
  • Einschlägig für: lit. i

LU Aufsichtsbehörde AR 11 41 (2. März 2012)

  • Kanton: Luzern
  • Thema: Verweigerung der Zustimmung zu Erbteilung
  • Kernaussage: Der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Das Verweigern der Zustimmung zu einer Erbteilung ist nicht standeswidrig. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, stets das mildest mögliche Vorgehen zu wählen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2).
  • Dokument: AR 11 41
  • Einschlägig für: lit. a

SG Kantonsgericht AW.2019.28 (26. Juni 2018)

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Unangemessenes Honorar / fehlende Aufklärung
  • Kernaussage: Verletzung von Berufspflichten durch Vereinbarung eines nicht angemessenen Honorars und durch unzureichende Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (Art. 12 lit. a und i BGFA).
  • Einschlägig für: lit. a, lit. i

SG Verwaltungsgericht B 2025/8 (5. Juni 2025)

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Klage gegen Klientenwillen / sitzungspolizeiliches vs. anwaltliches Disziplinarrecht
  • Kernaussage: Eine Anwältin, die gegen den Willen ihrer Mandantin eine Klage einreicht und dabei einschüchternd auftritt, verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA. Das sitzungspolizeiliche Disziplinarrecht (Art. 128 ZPO) schliesst die kumulative Ahndung durch die Anwaltsaufsicht nicht aus. Busse von CHF 1'000 bestätigt.
  • Dokument: B 2025/8
  • Einschlägig für: lit. a

SG Verwaltungsgericht B 2024/2 (15. August 2024)

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Dauerndes Berufsausübungsverbot / Veruntreuung
  • Kernaussage: Dauerndes Berufsausübungsverbot für einen Rechtsanwalt und Notar infolge Veruntreuung anvertrauter Gelder in Millionenhöhe bestätigt. Kantonale Standesregeln sind insoweit belang, als sie eine landesweit geltende Auffassung ausdrücken (BGE 144 II 473 E. 4.4). Die Veröffentlichung eines dauernden Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt ist bundesrechtswidrig.
  • Dokument: B 2024/2
  • Einschlägig für: lit. a, lit. h

ZH Verwaltungsgericht VB.2011.00323 (18. August 2011)

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Doppelvertretung im Aktienkaufvertrag
  • Kernaussage: Ein Anwalt, der beim Abschluss eines Aktienkaufvertrags beide Parteien berät und nach Streitigkeiten weiterhin die Verkäuferin berät, verstösst gegen Art. 12 lit. c BGFA. Die Käuferin war nicht im erforderlichen Umfang über das Beratungsmandat gegenüber der Verkäuferin informiert.
  • Dokument: VB.2011.00323
  • Einschlägig für: lit. c

ZH Verwaltungsgericht VB.2018.00559 (12. Dezember 2018)

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Interessenkonflikt bei Büropartnerschaft
  • Kernaussage: Ein konkreter Vertraulichkeitskonflikt liegt vor, wenn der Büropartner kurzzeitig ein Mandat annimmt, das im Sachzusammenhang mit den Mandaten des Hauptanwalts steht. Die Niederlegung des konfliktbehafteten Mandats durch den Büropartner kann zur Auflösung des Interessenkonflikts genügen, sofern das Mandat nur wenige Stunden dauerte.
  • Dokument: VB.2018.00559
  • Einschlägig für: lit. c

ZH Verwaltungsgericht VB.2019.00195 (2. September 2021)

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Interessenkonflikt bei Kanzleiwechsel / Vertraulichkeitskonflikt
  • Kernaussage: Das Verbot von Interessenkonflikten beinhaltet ein Element des Vertraulichkeitsschutzes. Ein Vertraulichkeitskonflikt liegt vor, wenn der Anwalt im Dilemma ist, ob er vertrauliche Klienteninformationen zum Nachteil des Klienten verwenden oder im Interesse des Klienten unterlassen soll. Vertraulichkeitskonflikte überdauern das Mandat und sind ohne zeitliche Schranke zu vermeiden.
  • Dokument: VB.2019.00195
  • Einschlägig für: lit. c

ZH Verwaltungsgericht VB.2020.00488 (9. Juli 2021)

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Sorgfaltspflicht bei Stockwerkeigentümergemeinschaft
  • Kernaussage: Verstösst gegen die Sorgfaltspflicht (lit. a), wenn der Anwalt sich bei der Vertretung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ausschliesslich auf die Angaben der Verwaltung verlässt, obwohl ernsthaft geäusserte Ansprüche gegen die Verwaltung im Raum stehen.
  • Dokument: VB.2020.00488
  • Einschlägig für: lit. a

ZH Verwaltungsgericht VB.2023.00144 (29. Februar 2024)

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Instruktionswidriger Rückzug einer Einsprache
  • Kernaussage: Zieht ein Anwalt eine Einsprache gegen einen Strafbefehl ohne Rücksprache mit seinem Klienten zurück, obwohl dieser «in der Verhandlung für einen Freispruch zu kämpfen» instruiert hatte, so verstösst dies gegen Art. 12 lit. a BGFA. Bei unklarer Instruktion hat der Anwalt vor weiterem Tätigwerden grundsätzlich nachzufragen.
  • Dokument: VB.2023.00144
  • Einschlägig für: lit. a

ZH Verwaltungsgericht VB.2025.00597 (9. Juli 2026)

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Unzulässige Mehrfachvertretung / Interessenkonflikt
  • Kernaussage: Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA bei Vertretung von mehreren Mitbeschuldigten, wenn relevante Interessen an einer gegenseitigen Belastung bestehen. Gefordert ist ein konkreter Interessenkonflikt; beim vorliegenden Sachverhalt kann nicht von einer ausnahmsweise erlaubten Mehrfachverteidigung ausgegangen werden. Ordnungsbusse bestätigt.
  • Dokument: VB.2025.00597
  • Einschlägig für: lit. c

ZH Verwaltungsgericht VB.2024.00128 (10. April 2025)

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Ungetreue Geschäftsführung / keine Rechnungsstellung
  • Kernaussage: Bei einem Treuhandmandat liegt eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung nach lit. a, keine getrennte Aufbewahrung nach lit. h und keine Rechnungsstellung nach lit. i vor. Einjähriges Berufsausübungsverbot bestätigt.
  • Einschlägig für: lit. a, lit. h, lit. i

SG Kantonsgericht BR.2010.1 (25. Juni 2010)

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Betreibung der Gegenpartei für Parteientschädigung
  • Kernaussage: Der Grundsatz der sofortigen Fälligkeit gilt auch für die von der Gegenpartei zu entrichtende Parteikostenentschädigung. Die Einleitung einer Betreibung nach Ansetzen einer fünftägigen Zahlungsfrist stellt keine Berufsregelverletzung dar. Schikanebetreuung verneint.
  • Dokument: BR.2010.1
  • Einschlägig für: lit. a

ZH Aufsichtskommission KG070027 (6. Dezember 2007)

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei
  • Kernaussage: Der Anwalt hat das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei zu beachten. Dies gehört zur Sorgfaltspflicht nach lit. a.
  • Dokument: KG070027
  • Einschlägig für: lit. a

ZH Aufsichtskommission KG090008 (5. November 2009)

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Interessenkollision / unzulässiger Parteienwechsel
  • Kernaussage: Ein Anwalt, der im Dilemma ist, ob er vertrauliche Klienteninformationen zum Nachteil eines früheren Mandanten verwenden soll, befindet sich in einem Vertraulichkeitskonflikt. Die anwaltliche Treuepflicht ist in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt.
  • Dokument: KG090008
  • Einschlägig für: lit. c

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29