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Art. 12 — Berufsregeln

Gesetzeswortlaut

Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:

a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.

b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.

c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.

d. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.

e. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.

f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.

g. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.

h. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.

i. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.

j. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 12 BGFA ist die zentrale Norm des anwaltlichen Berufsrechts. Er kodifiziert die Berufsregeln, denen alle im kantonalen Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte unterstehen. Die Norm hat doppelte Funktion: Sie begründet standesrechtliche Pflichten, deren Verletzung disziplinarisch geahndet werden kann, und sie ist Massstab für die zivilrechtliche Haftung des Anwalts gegenüber der Klientschaft. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, dass kantonale Standesregeln nach Inkrafttreten des BGFA nur noch belang sind, soweit sie eine landesweit geltende Auffassung ausdrücken (BGE 130 II 270).

I. Lit. a — Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung

Lit. a ist die Auffangnorm der Berufsregeln. Sie erfasst jedes berufliche Fehlverhalten, das nicht von den spezifischeren lit. b–j erfasst wird. Die Praxis unterscheidet zwischen Sorgfaltspflichtverletzungen im Mandatsvollzug und solchen im Bereich der Mandatsannahme und -führung.

Sorgfaltspflicht im Mandatsvollzug: Ein Anwalt, der den Mandanten nicht über das Stundenhonorar aufklärt und nicht periodisch über die angefallenen Kosten informiert, verstösst gegen lit. a und lit. i (BGer 2C_1000/2020; BGer 2C_985/2020). Die Vereinbarung eines unangemessenen Honorars verstösst gegen lit. a, die fehlende Aufklärung über die Rechnungsstellung gegen lit. i — beide Normen können kumulativ verletzt werden.

Ehrverletzende Äusserungen: Äusserungen von Anwälten im Prozess sind durch die Darlegungspflicht und die Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachlich fundiert sind (BGE 131 IV 154).

Akteneinsicht und Verschwiegenheit: Die Untersuchungsleitung darf der Verteidigung nicht verbieten, die beschuldigte Person über den Inhalt von Strafakten zu informieren. Eine Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO erstreckt sich nicht auf die interne Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant (BGE 146 IV 218), E. 3.

Betreibung ohne Vorwarnung: Die Einleitung einer Betreibung ohne vorgängige Androhung verstösst nicht gegen lit. a (BGE 130 II 270), E. 5.

II. Lit. b — Unabhängigkeit

Lit. b verlangt, dass der Anwalt seinen Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung ausübt. Die Norm schützt die Unabhängigkeit des Anwalts von Weisungen Dritter und sichert damit die Qualität der Rechtsvertretung.

III. Lit. c — Interessenkonflikt

Lit. c gebietet, jeden Konflikt zwischen den Interessen der Klientschaft und denjenigen Personen zu meiden, mit denen der Anwalt geschäftlich oder privat in Beziehung steht. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen abstrakten und konkreten Interessenkonflikten:

  • Ein bloss abstrakter Interessenkonflikt genügt nicht für die Annahme einer Verletzung von lit. c. Massgeblich ist die konkrete Gefährdung der Mandatsinteressen (BGE 134 II 108).
  • Ein Anwalt, der gleichzeitig den Versicherer und den Versicherten vertritt, verstösst nicht gegen das Doppelvertretungsverbot, wenn nur eine abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht.

Doppelvertretung im Strafverfahren: Ein Anwalt kann im selben Strafverfahren mehrere Angeklagte vertreten (Art. 127 Abs. 3 StPO), muss aber jegliche Interessenkonflikte vermeiden (BGE 141 IV 257). Die verfahrensleitende Behörde entscheidet jederzeit von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis.

Vertretungsverbot: Das einem Anwalt auferlegte Vertretungsverbot stellt einen selbstständigen Anspruch auf Beschwerde dar, unabhängig davon, ob es durch eine disziplinarische oder gerichtliche Behörde ausgesprochen wurde (BGE 138 II 162).

IV. Lit. d — Werbung

Lit. d erlaubt anwaltliche Werbung, solange diese objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Suggestive oder irreführende Werbung ist unzulässig.

V. Lit. e — Erfolgshonorarverbot

Lit. e verbietet die Vereinbarung einer Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar (pactum de quota litis) sowie die Verpflichtung, bei ungünstigem Ausgang auf das Honorar zu verzichten. Das Verbot schützt die Unabhängigkeit des Anwalts und verhindert, dass der Anwalt ein eigenes finanzielles Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.

VI. Lit. f — Berufshaftpflichtversicherung

Lit. f schreibt eine Berufshaftpflichtversicherung vor mit einer Mindestversicherungssumme von einer Million Franken pro Jahr. Anstelle der Versicherung können gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.

VII. Lit. g — Pflichtverteidigung und unentgeltliche Rechtspflege

Lit. g verpflichtet die eingetragenen Anwälte, in ihrem Registrierungskanton amtliche Pflichtverteidigungen und Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen. Diese Pflicht sichert die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.

VIII. Lit. h — Getrennte Aufbewahrung von Vermögenswerten

Lit. h gebietet die getrennte Aufbewahrung anvertrauter Vermögenswerte vom Eigenvermögen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann je nach Schwere auch eine Sorgfaltspflichtverletzung nach lit. a darstellen (ZH Verwaltungsgericht VB.2024.00128).

IX. Lit. i — Honorar-Informationspflicht

Lit. i begründet zwei Pflichten: (1) die Aufklärungspflicht bei Mandatsübernahme über die Grundsätze der Rechnungsstellung und (2) die periodische Informationspflicht über die Höhe des geschuldeten Honorars.

1. Aufklärungspflicht bei Mandatsübernahme

Der Anwalt muss bei Übernahme des Mandates die Grundsätze seiner Rechnungsstellung offenlegen. Dies umfasst namentlich die Angabe des Stundensatzes, der Abrechnungsmodalitäten und der voraussichtlichen Kostenhöhe. Der Anwalt muss sich im Rahmen seiner Aufklärungspflicht in der Regel auch zur mutmasslichen Honorarhöhe aussprechen (GL Gerichte VG.2019.00067).

Vereinbarung eines unangemessenen Honorars: Die Vereinbarung eines unangemessenen Honorars verstösst gegen lit. a (Sorgfaltspflicht), die fehlende Aufklärung über die Rechnungsstellung gegen lit. i — beide Normen können kumulativ verletzt werden (BGer 2C_985/2020; SG Kantonsgericht AW.2019.28).

2. Periodische Informationspflicht

Die Pflicht zur periodischen Information über die angefallenen Kosten wird besonders drängend, wenn die aufgelaufenen Kosten die geleisteten Vorschüsse erheblich überschreiten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schreibt weder eine bestimmte Form noch eine bestimmte Intensität der periodischen Information vor (BGer 2C_1000/2020; AG Verwaltungsgericht WBE.2024.448). Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Mandatsdauer und die Höhe der Kosten.

Präzisierung bei Vorschuss-Überschreitung (BGer 2C_520/2025): Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung präzisiert, dass ein Anwalt, der seine Klientin während der gesamten Mandatsdauer von über eineinhalb Jahren nicht schriftlich über die aufgelaufenen Kosten informiert und bei dem die aufgelaufenen Kosten die geleisteten Vorschüsse erheblich überschreiten, gegen Art. 12 lit. i BGFA verstösst. Bloße telefonische Auskünfte, die nicht zweifelsfrei belegt sind, genügen nicht, um die periodische Informationspflicht zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde und das Verwaltungsgericht durften stichwortartige Telefonnotizen als Beweismittel ohne ausreichenden Beweiswert qualifizieren.

Abweichung von der Pauschalvereinbarung: Werden entgegen der schriftlich vereinbarten Pauschale mehr als der doppelte Aufwand abgerechnet, ohne dass die Klientin darüber informiert wird, verstösst dies gegen lit. i (AG Anwaltskommission AVV.2018.75).

Pflichtmandat: Auch im Rahmen eines Pflichtmandats gilt die Aufklärungspflicht über das geschuldete Honorar (BE Anwaltsaufsicht AA 2019 193).

X. Lit. j — Meldepflicht

Lit. j verpflichtet zur Mitteilung jeder Änderung der im Register eingetragenen Daten an die Aufsichtsbehörde. Diese Pflicht sichert die Aktualität des Anwaltsregisters.

Abgrenzungen

  • Art. 12 BGFA vs. Art. 398 OR: Die vertragliche Haftung des Anwalts gegenüber der Klientschaft richtet sich nach Art. 398 OR (Auftragsrecht). Art. 12 BGFA normiert die standesrechtlichen Pflichten; beide Normen werden häufig kumulativ verletzt.
  • Art. 12 lit. a BGFA vs. Art. 32 StGB: Ehrenbeleidigende Äusserungen des Anwalts können sowohl strafrechtlich (Art. 173 StGB) als auch standesrechtlich (Art. 12 lit. a BGFA) relevant sein. Die Berufspflicht kann Rechtfertigungsgründe begründen (BGE 131 IV 154).

Kasuistik

  • BGE 130 II 270: Keine Sorgfaltspflichtverletzung bei Betreibung ohne Vorwarnung. Nach Inkrafttreten des BGFA können kantonale Disziplinarentscheide mit eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
  • BGE 131 IV 154: Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess sind durch Darlegungspflicht und Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sachlich fundiert.
  • BGE 134 II 108: Kein Interessenkonflikt bei bloss abstrakter Möglichkeit; lit. c erfordert konkrete Interessenkollision.
  • BGE 138 II 162: Vertretungsverbot als selbstständiger Beschwerdegrund nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.
  • BGE 141 IV 257: Mehrfachvertretung im Strafverfahren ist zulässig, sofern kein konkreter Interessenkonflikt besteht.
  • BGE 144 II 473: Vertraulichkeitsklauseln sind zu beachten; Verletzung verstösst gegen lit. a.
  • BGE 146 IV 218: Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO erstreckt sich nicht auf Anwalt-Mandant-Kommunikation.
  • BGer 2C_1000/2020: Honorar-Informationspflicht bei zwei Mandaten; Verletzung von lit. i bestätigt.
  • BGer 2C_985/2020: Unangemessenes Honorar (lit. a) und fehlende Aufklärung (lit. i) können kumulativ verletzt werden.
  • BGer 2C_520/2025 (5er-Besetzung): Präzisierung: Keine schriftliche Honorarinformation über eineinhalb Jahre bei erheblicher Vorschuss-Überschreitung verstösst gegen lit. i; stichwortartige Telefonnotizen genügen nicht.

Literatur

  • Kein OnlineKommentar zu BGFA Art. 12 verfügbar (Stand: Mai 2026).
  • Botschaft: BBl 1999 6013 — Schaffung der kantonalen Aufsichtsbehörde und Durchsetzung der Berufsregeln.
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