Art. 12 — Berufsregeln
Gesetzeswortlaut
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Kommentierung
Bedeutung und Systematik
Art. 12 BGFA ist die zentrale Norm des anwaltlichen Berufsrechts. Er kodifiziert die Berufsregeln, denen alle im kantonalen Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte unterstehen. Die Norm hat doppelte Funktion: Sie begründet standesrechtliche Pflichten, deren Verletzung disziplinarisch geahndet werden kann (Art. 17 BGFA), und sie ist Massstab für die zivilrechtliche Haftung des Anwalts gegenüber der Klientschaft (Art. 398 OR). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, dass kantonale Standesregeln nach Inkrafttreten des BGFA nur noch belang sind, soweit sie eine landesweit geltende Auffassung ausdrücken (BGE 130 II 270, E. 3.1; BGE 144 II 473, E. 4.4).
Lit. a ist die Auffangnorm: Sie erfasst jedes berufliche Fehlverhalten, das nicht von den spezifischeren lit. b–j erfasst wird. Art. 12 lit. a BGFA setzt einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus («manquement significatif»); nicht jede noch so geringfügige Pflichtverletzung genügt (BGE 144 II 473, E. 4.1). Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit — nicht nur auf das Verhältnis zum eigenen Klienten, sondern auch auf die Kontakte mit der Gegenpartei, Berufskollegen und den Behörden (BGE 130 II 270, E. 3.2; BGE 144 II 473, E. 4.1). Anwälte sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen; sie haben die Interessen ihrer Klientschaft nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte (BGE 144 II 473, E. 4.3; SG Kantonsgericht AW.2022.85, E. II.2.a).
I. Lit. a — Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung
1. Mandatsvollzug und Instruktionspflicht
Der Anwalt hat seinen Klienten über das Stundenhonorar aufzuklären und ihn periodisch über die angefallenen Kosten zu informieren — eine Verletzung von lit. i kann gleichzeitig eine Sorgfaltspflichtverletzung nach lit. a darstellen (BGer 2C_1000/2020; BGer 2C_985/2020). Die Vereinbarung eines unangemessenen Honorars verstösst gegen lit. a, die fehlende Aufklärung über die Rechnungsstellung gegen lit. i — beide Normen können kumulativ verletzt werden (SG Kantonsgericht AW.2019.28).
Instruktionswidriges Handeln: Zieht ein Anwalt eine Einsprache gegen einen Strafbefehl ohne Rücksprache mit seinem nicht anwesenden Klienten zurück, obwohl dieser zuvor «in der Verhandlung für einen Freispruch zu kämpfen» instruiert hatte, so verstösst dies gegen Art. 12 lit. a BGFA. Erweist sich eine Instruktion als unklar oder überholt, hat der Anwalt vor weiterem Tätigwerden grundsätzlich bei der Klientschaft nachzufragen (ZH Verwaltungsgericht VB.2023.00144, E. 3 und 6).
Klageeingabe gegen den Klientenwillen: Eine Anwältin, die die ausdrückliche Weisung ihrer Mandantin, keine Klage einzureichen, bewusst missachtet und die Klage einreicht, verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA. Dies gilt umso mehr, wenn die Kommunikation mit einschüchternder Rhetorik und einer für die Mandantin unerwarteten Mandatsniederlegung einhergeht (SG Verwaltungsgericht B 2025/8, E. II.3).
2. Verhalten gegenüber der Gegenpartei und Behörden
Ehrverletzende Äusserungen: Äusserungen von Anwälten im Prozess sind durch die Darlegungspflicht und die Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachlich fundiert sind (BGE 131 IV 154). Anwälte dürfen Kritik an der Rechtspflege üben und Mängel des Verfahrens rügen, müssen aber im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleiben. Persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen sind unzulässig (AG Anwaltskommission AVV.2012.30).
Direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei: Der Anwalt hat das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei zu beachten. Dies gehört zur Sorgfaltspflicht nach lit. a (ZH Aufsichtskommission KG070027; KG090005; KG120016; SG Verwaltungsgericht B 2022/137).
3. Betreibung und Forderungseinzug
Betreibung ohne Vorwarnung: Die Einleitung einer Betreibung ohne vorgängige Androhung verstösst nicht gegen lit. a (BGE 130 II 270, E. 3.2). Ebenso wenig stellt die Betreibung der Gegenpartei für eine Parteientschädigung eine Berufsregelverletzung dar, sofern die Betreibung nicht missbräuchlich oder zur Verfolgung sachfremder Ziele erfolgt (SG Kantonsgericht BR.2010.1). Dagegen kann ein übertrieben aggressives Vorgehen, das über die Wahrung der Klienteninteressen hinausgeht, sehr wohl eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen (AG Anwaltskommission AVV.2012.11; ZH Aufsichtskommission KG070029). Die blosse Einreichung mehrerer Betreibungsbegehren gegen einen Berufskollegen ist, sofern sie sachlich fundiert sind, nicht zu beanstanden (AR Anwaltsaufsichtskommission AAK-20-3).
Erbteilungsverweigerung: Das Verweigern der Zustimmung zu einer Erbteilung, die nach Ansicht des Willensvollstreckers ideal wäre, ist nicht standeswidrig. Der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren und ist nicht verpflichtet, stets das mildest mögliche Vorgehen zu wählen (LU Aufsichtsbehörde AR 11 41, E. 3.2.2).
4. Kanzleipflichten und Erreichbarkeit
Zu den allgemeinen, von lit. a erfassten Pflichten gehört die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Anwälte sind verpflichtet, die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere haben sie die Erreichbarkeit für Klientschaft, Gerichte und Behörden sicherzustellen und Telefonanrufe sowie Mitteilungen innert angemessener Frist zu beantworten (AG Anwaltskommission AVV.2014.22).
5. Verschwiegenheit und Vergleichsverhandlungen
Die Nichtbeachtung einer Vertraulichkeitsklausel und die Offenlegung des Inhalts von Vergleichsverhandlungen verstossen gegen Art. 12 lit. a BGFA. Das Bundesgericht unterscheidet dabei, ob die Vergleichsverhandlungen zwischen Anwälten (dem Vertraulichkeitsgebot unterstehend) oder mit einer nicht anwaltlich vertretenen Gegenpartei erfolgen (BGE 144 II 473, E. 4). Vergleichsgespräche zwischen Rechtsanwälten unterliegen ohne weiteres der Vertraulichkeit (E. 4.6.1). Die Verwendung eines durch die Klientschaft hergestellten rechtswidrigen Beweismittels im Verfahren verstösst ebenfalls gegen lit. a, sofern der Anwalt die Rechtswidrigkeit kennt oder kennen muss (E. 5).
6. Akteneinsicht und Kommunikation Anwalt–Mandant
Die Untersuchungsleitung darf der Verteidigung nicht verbieten, die beschuldigte Person über den Inhalt von Strafakten zu informieren. Eine Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO erstreckt sich nicht auf die interne Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant (BGE 146 IV 218, E. 3). Das Gebot, die Anwaltschaft in ihrer Berufsausübung nicht unverhältnismässig einzuschränken, verbietet es, die Kommunikation zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten über Akteneinsichten zu untersagen.
7. Sorgfalt bei der Mandatsführung
Stehen zusätzlich zu den vom Anwalt zu prüfenden Ansprüchen auch ernsthaft geäusserte Ansprüche gegen die Verwaltung einer Klientin (Stockwerkeigentümergemeinschaft) im Raum, die mit den zu treffenden Abklärungen in Zusammenhang stehen, verstösst der Anwalt gegen die Sorgfaltspflicht, wenn er sich unter diesen Umständen auf die Angaben der Verwaltung verlässt und sich nur von dieser instruieren lässt. Problematisch ist zudem, wenn die Verwaltung statt die Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst den Mandatsgegenstand beschränkt (ZH Verwaltungsgericht VB.2020.00488, E. 7).
II. Lit. b — Unabhängigkeit
Lit. b verlangt, dass der Anwalt seinen Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung ausübt. Die Norm schützt die Unabhängigkeit des Anwalts von Weisungen Dritter und sichert damit die Qualität der Rechtsvertretung. Ein Anwalt, der in einem Interessenkonflikt steht, kann sich weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen — er ist nicht unabhängig (BGE 134 II 108, E. 3; BGE 141 IV 257, E. 2.1).
III. Lit. c — Interessenkonflikt
Lit. c gebietet, jeden Konflikt zwischen den Interessen der Klientschaft und denjenigen Personen zu meiden, mit denen der Anwalt geschäftlich oder privat in Beziehung steht. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen abstrakten und konkreten Interessenkonflikten:
Ein bloss abstrakter Interessenkonflikt genügt nicht für die Annahme einer Verletzung von lit. c. Massgeblich ist die konkrete Gefährdung der Mandatsinteressen (BGE 134 II 108, E. 4.2.2; ZH Verwaltungsgericht VB.2019.00195, E. 2.1).
Ein Anwalt, der gleichzeitig den Versicherer und den Versicherten vertritt, verstösst nicht gegen das Doppelvertretungsverbot, wenn nur eine abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht (BGE 134 II 108, E. 4).
1. Doppel- und Mehrfachvertretung im Zivilverfahren
Doppelvertretung im Aktienkaufvertrag: Berät ein Anwalt beim Abschluss eines Aktienkaufvertrags sowohl die Verkäuferin als auch die Käuferin und kommt es danach zu Streitigkeiten, so liegt ein konkreter Interessenkonflikt vor, wenn die Verkäuferin ein grosses Interesse an der Rückabwicklung hat, während die Käuferin zwischen Vor- und Nachteilen einer Klageanerkennung abzuwägen hat. Der Anwalt muss in einem solchen Fall beide Mandate niederlegen (ZH Verwaltungsgericht VB.2011.00323, E. 4.4–4.6).
Interessenkonflikt bei Büropartnerschaft: Nimmt der Büropartner eines Anwalts kurzzeitig ein strafrechtliches Mandat an, das einen Sachzusammenhang mit den Mandaten des Anwalts aufweist, so liegt ein konkreter Interessenkonflikt vor, wenn die Mandanten des Anwalts und der Mandant des Büropartners in direktem Widerspruch stehen. Genügt die Niederlegung des konfliktbehafteten Mandats durch den Büropartner zur Auflösung des Interessenkonflikts, ist es unverhältnismässig, wenn der Anwalt seine langjährigen Mandate niederlegen muss (ZH Verwaltungsgericht VB.2018.00559, E. 4.2–4.3).
Vertraulichkeitskonflikt bei Kanzleiwechsel: Während das Verbot von Mandatskonflikten nach Mandatsende nicht mehr gilt, überdauert der Vertraulichkeitsschutz das Mandat. Vertraulichkeitskonflikte sind im Grundsatz ohne zeitliche Schranke zu vermeiden (ZH Verwaltungsgericht VB.2019.00195, E. 2.3–2.4).
2. Mehrfachvertretung im Strafverfahren
Ein Anwalt kann im selben Strafverfahren mehrere Angeklagte vertreten (Art. 127 Abs. 3 StPO), muss aber jegliche Interessenkonflikte vermeiden (BGE 141 IV 257, E. 2.1). Die verfahrensleitende Behörde entscheidet jederzeit von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis (E. 2.2). Gehen die Interessen der Mitbeschuldigten auseinander — etwa weil die Gefahr gegenseitiger Belastung besteht —, liegt ein konkreter Interessenkonflikt vor, der die Mehrfachvertretung unzulässig macht (ZH Verwaltungsgericht VB.2025.00597, E. 5.5–5.10; AG Obergericht WBE.2011.407). Die anwaltliche Treuepflicht ist in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt — auch nach Mandatsende kann ein Konflikt bestehen, wenn vertrauliche Informationen zum Nachteil des früheren Mandanten verwendet werden könnten (BGE 134 II 108, E. 3).
3. Vertretungsverbot und Beschwerdelegitimation
Das einem Anwalt auferlegte Vertretungsverbot stellt einen selbstständigen Anspruch auf Beschwerde dar, unabhängig davon, ob es durch eine disziplinarische oder gerichtliche Behörde ausgesprochen wurde (BGE 138 II 162, E. 2). Ebenso hat ein Rechtsuchender ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, wenn ein früherer Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters nun die Gegenpartei vertritt (E. 2.5).
IV. Lit. d — Werbung
Lit. d erlaubt anwaltliche Werbung, solange diese objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Suggestive oder irreführende Werbung ist unzulässig. Die Norm hat in der Praxis eine eher marginale Bedeutung.
V. Lit. e — Erfolgshonorarverbot
Lit. e verbietet die Vereinbarung einer Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar (pactum de quota litis) sowie die Verpflichtung, bei ungünstigem Ausgang auf das Honorar zu verzichten. Das Verbot schützt die Unabhängigkeit des Anwalts und verhindert, dass der Anwalt ein eigenes finanzielles Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.
VI. Lit. f — Berufshaftpflichtversicherung
Lit. f schreibt eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von einer Million Franken pro Jahr vor. Anstelle der Versicherung können gleichwertige Sicherheiten erbracht werden. Die Norm sichert den Schutz der Klientschaft vor Haftpflichtrisiken, die mit der anwaltlichen Tätigkeit verbunden sind.
VII. Lit. g — Pflichtverteidigung und unentgeltliche Rechtspflege
Lit. g verpflichtet die eingetragenen Anwälte, in ihrem Registrierungskanton amtliche Pflichtverteidigungen und Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen. Diese Pflicht sichert die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Eine ausländische Anwältin, die nicht in einem kantonalen Schweizer Register eingetragen ist, hat keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (SG Versicherungsgericht UV 2011/54, E. 4.3).
Auch im Rahmen eines Pflichtmandats gilt die Aufklärungspflicht über das geschuldete Honorar (BE Anwaltsaufsicht AA 2019 193).
VIII. Lit. h — Getrennte Aufbewahrung von Vermögenswerten
Lit. h gebietet die getrennte Aufbewahrung anvertrauter Vermögenswerte vom Eigenvermögen. Bei einem Treuhandmandat, in dem der Anwalt über einen längeren Zeitraum erhebliche Beträge nicht separat verwahrt und keine Rechnungsstellung vornimmt, liegt eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung nach lit. a, eine Verletzung der getrennten Aufbewahrung nach lit. h und eine Verletzung der Rechnungsstellungspflicht nach lit. i vor. Ein einjähriges Berufsausübungsverbot wurde in einem solchen Fall bestätigt (ZH Verwaltungsgericht VB.2024.00128). Eine Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte in Millionenhöhe kann zum dauernden Berufsausübungsverbot führen (SG Verwaltungsgericht B 2024/2).
IX. Lit. i — Honorar-Informationspflicht
Lit. i begründet zwei Pflichten: (1) die Aufklärungspflicht bei Mandatsübernahme über die Grundsätze der Rechnungsstellung und (2) die periodische Informationspflicht über die Höhe des geschuldeten Honorars. Die Norm bezweckt, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient zu stärken, indem sie Streitigkeiten über das Honorar vorbeugt (BGer 2C_1000/2020, E. 4).
1. Aufklärungspflicht bei Mandatsübernahme
Der Anwalt muss bei Übernahme des Mandates die Grundsätze seiner Rechnungsstellung offenlegen. Dies umfasst namentlich die Angabe des Stundensatzes, der Abrechnungsmodalitäten und der voraussichtlichen Kostenhöhe. Der Anwalt muss sich im Rahmen seiner Aufklärungspflicht in der Regel auch zur mutmasslichen Honorarhöhe aussprechen (GL Gerichte VG.2019.00067).
Vereinbarung eines unangemessenen Honorars: Ein Stundensatz von CHF 500, der im konkreten Fall als krass übersetzt erscheint, verstösst gegen die Aufklärungspflicht nach lit. a und i. Die Honorarvereinbarung muss der Hinweispflicht nach Art. 2 Abs. 3 der St. Galler Honorarordnung genügen (BGer 2C_985/2020, E. 7.3; SG Verwaltungsgericht B 2019/213).
Pauschale überschritten: Wird entgegen der schriftlich vereinbarten Pauschale mehr als der doppelte Aufwand abgerechnet, ohne dass die Klientin darüber informiert wird, verstösst dies gegen lit. i (AG Anwaltskommission AVV.2018.75).
2. Periodische Informationspflicht
Die Pflicht zur periodischen Information über die angefallenen Kosten wird besonders drängend, wenn die aufgelaufenen Kosten die geleisteten Vorschüsse erheblich überschreiten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schreibt weder eine bestimmte Form noch eine bestimmte Intensität der periodischen Information vor (BGer 2C_1000/2020, E. 5; AG Verwaltungsgericht WBE.2024.448). Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Mandatsdauer und die Höhe der Kosten.
Präzisierung bei Vorschuss-Überschreitung (BGer 2C_520/2025, E. 4–5.2): Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung präzisiert, dass ein Anwalt, der seine Klientin während der gesamten Mandatsdauer von über eineinhalb Jahren nicht schriftlich über die aufgelaufenen Kosten informiert und bei dem die aufgelaufenen Kosten die geleisteten Vorschüsse erheblich überschreiten, gegen Art. 12 lit. i BGFA verstösst. Blosse telefonische Auskünfte, die nicht zweifelsfrei belegt sind, genügen nicht, um die periodische Informationspflicht zu erfüllen.
Honorarangabe innert nützlicher Frist: Der Anwalt ist gehalten, die Höhe des Honorars innert nützlicher Frist anzugeben. Er muss alles Notwendige vorkehren, um ein späteres Entbindungsverfahren zwecks Honorareintreibung zu vermeiden (ZH Verwaltungsgericht VB.2022.00028, E. 3.1; ZG Obergericht BZ 2022 129; BGer 2C_1000/2020, E. 6).
X. Lit. j — Meldepflicht
Lit. j verpflichtet zur Mitteilung jeder Änderung der im Register eingetragenen Daten an die Aufsichtsbehörde. Diese Pflicht sichert die Aktualität des Anwaltsregisters.
Abgrenzungen
Art. 12 BGFA vs. Art. 398 OR: Die vertragliche Haftung des Anwalts gegenüber der Klientschaft richtet sich nach Art. 398 OR (Auftragsrecht). Art. 12 BGFA normiert die standesrechtlichen Pflichten; beide Normen werden häufig kumulativ verletzt. Ein Verstoss gegen Art. 12 BGFA begründet nicht zwingend auch eine zivilrechtliche Haftung nach Art. 398 OR (BGE 144 II 473, E. 5.3.1).
Art. 12 lit. a BGFA vs. Art. 32 StGB: Ehrenbeleidigende Äusserungen des Anwalts können sowohl strafrechtlich (Art. 173 StGB) als auch standesrechtlich (Art. 12 lit. a BGFA) relevant sein. Die Berufspflicht kann Rechtfertigungsgründe begründen, sofern die Äusserungen sachlich fundiert sind (BGE 131 IV 154).
Sitzungspolizeiliches Disziplinarrecht vs. anwaltliches Disziplinarrecht: Wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung schliesst die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines Anwalts nach Art. 128 Abs. 1 ZPO die kumulative Ahndung desselben Fehlverhaltens durch die Aufsichtsbehörde nach Art. 12 lit. a und Art. 17 BGFA nicht aus (SG Verwaltungsgericht B 2025/8).
Kasuistik
- BGE 130 II 270: Keine Sorgfaltspflichtverletzung bei Betreibung ohne Vorwarnung. Nach Inkrafttreten des BGFA können kantonale Disziplinar entscheide mit eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Kantonale Standesregeln sind nur noch belang, soweit sie eine landesweit geltende Auffassung ausdrücken.
- BGE 131 IV 154: Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess sind durch Darlegungspflicht und Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sachlich fundiert.
- BGE 134 II 108: Kein Interessenkonflikt bei bloss abstrakter Möglichkeit; lit. c erfordert konkrete Interessenkollision. Versicherer- und Versichertenvertretung zulässig, wenn keine konkrete Kollision.
- BGE 138 II 162: Vertretungsverbot als selbstständiger Beschwerdegrund nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.
- BGE 141 IV 257: Mehrfachvertretung im Strafverfahren ist zulässig, sofern kein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die verfahrensleitende Behörde entscheidet von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis.
- BGE 144 II 473: Verstoss gegen Verschwiegenheitspflicht bei Offenlegung von Vergleichsverhandlungen (lit. a). Unterscheidung zwischen Anwalt-Anwalt- und Anwalt-Laien-Verhandlungen. Verwendung rechtswidriger Beweismittel durch den Anwalt verstösst gegen lit. a (E. 5).
- BGE 146 IV 218: Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO erstreckt sich nicht auf Anwalt-Mandant-Kommunikation.
- BGer 2C_1000/2020: Honorar-Informationspflicht bei zwei Mandaten; Verletzung von lit. i bestätigt.
- BGer 2C_985/2020: Unangemessenes Honorar (lit. a) und fehlende Aufklärung (lit. i) können kumulativ verletzt werden. Stundensatz von CHF 500 im konkreten Fall krass übersetzt.
- BGer 2C_520/2025 (5er-Besetzung): Präzisierung: Keine schriftliche Honorarinformation über eineinhalb Jahre bei erheblicher Vorschuss-Überschreitung verstösst gegen lit. i; blosse telefonische Auskünfte genügen nicht.
Literatur
- Walter Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich (zit. Fellmann, Art. 12 N XXX)
- Botschaft: BBl 1999 6013 — Schaffung der kantonalen Aufsichtsbehörde und Durchsetzung der Berufsregeln