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Rechtsprechung zu Art. 8 BGFA

Leitentscheide (BGE)

BGE 136 I 73, E. 3.2 und 4.1

  • Thema: Anwaltssitzbegriff und Sperrwirkung der Anerkennung nach Art. 7 BGFA
  • Kernaussage: Der Anwaltssitz im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a und Art. 8 BGFA ist der Ort, an dem die antragstellende Person ihre berufliche Tätigkeit regelmässig ausübt. Die Anerkennung der Berufszulassung nach Art. 7 BGFA entfaltet eine Sperrwirkung: Der Aufenthaltskanton kann die Ausübung der Anwaltstätigkeit nicht mit der Begründung untersagen, die Zulassungsvoraussetzungen seines Kantons seien nicht erfüllt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Anwaltssitzbegriff), Abs. 2 (Sperrwirkung der Anerkennung)

BGE 140 I 168, E. 4.2

  • Thema: Nicht-Diskriminierung bei Berufszulassungsvoraussetzungen
  • Kernaussage: Die kantonalen Berufszulassungsvoraussetzungen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen im Einklang mit der Freizügigkeitsgarantie des BGFA stehen. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was für die Berufsausübung erforderlich ist.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Schranken des Untersagungsrechts)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_322/2010 vom 14. Oktober 2010

  • Thema: Eintragungspflicht und Mitteilungspflicht bei Anwaltssitznahme
  • Kernaussage: Die Mitteilungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 BGFA und die Eintragungspflicht nach Art. 6 BGFA bestehen nebeneinander. Wer sich in einem andern Kanton niederlässt, muss beide Pflichten erfüllen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Mitteilungspflicht), Art. 6 BGFA

Letzte Aktualisierung: 2026-06-06