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Art. 8 — Aufenthalt zur Ausübung der Anwaltstätigkeit

Gesetzeswortlaut

1 Wer in einem andern Kanton als demjenigen, in dem er zugelassen ist, den Anwaltssitz nehmen will, hat dies der Aufsichtsbehörde dieses Kantons mitzuteilen.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Ausübung der Anwaltstätigkeit im Aufenthaltskanton untersagen, wenn die antragstellende Person die Berufszulassungsvoraussetzungen des Aufenthaltskantons nicht erfüllt.

3 Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden.

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 8 BGFA regelt den Aufenthalt zur Ausübung der Anwaltstätigkeit in einem andern Kanton als dem Zulassungskanton. Die Bestimmung konkretisiert die interkantonale Freizügigkeit, die das BGFA als Ganzes bezweckt: Anwältinnen und Anwälte, die in einem Kanton zugelassen sind, sollen ihre Tätigkeit auch in einem andern Kanton ausüben können, ohne dort eine neue Berufszulassung durchlaufen zu müssen.

Art. 8 BGFA bildet mit Art. 6 (Eintragung ins Register), Art. 7 (Anerkennung der Berufszulassung) und Art. 14 (gelegentliches Auftreten) das Freizügigkeitsregime des BGFA. Während Art. 6 die formelle Eintragungspflicht regelt und Art. 7 die Anerkennung der Berufszulassung sicherstellt, befasst sich Art. 8 mit der Niederlassung — also der Möglichkeit, den Anwaltssitz in einem andern Kanton zu nehmen.

II. Mitteilungspflicht (Abs. 1)

1. Anwaltssitznahme in einem andern Kanton

Wer in einem andern Kanton als dem Zulassungskanton den Anwaltssitz nehmen will, hat dies der Aufsichtsbehörde des Aufnahmekantons mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht betrifft:

  • Inländische Anwältinnen und Anwälte, die in einem andern Kanton einen Zweit- oder Hauptsitz begründen wollen;
  • Nicht anwendbar auf Anwältinnen und Anwälte, die nur gelegentlich in einem andern Kanton auftreten (dann Art. 14 BGFA).

Der Begriff des Anwaltssitzes entspricht demjenigen von Art. 6 Abs. 2 lit. a BGFA: Es handelt sich um den Ort, an dem die antragstellende Person ihre berufliche Tätigkeit regelmässig ausübt (BGE 136 I 73, E. 3.2).

2. Verhältnis zur Eintragungspflicht (Art. 6)

Die Mitteilungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 BGFA steht neben der Eintragungspflicht nach Art. 6 BGFA:

  • Art. 6 BGFA regelt die Eintragung ins kantonale Register (formelle Voraussetzung)
  • Art. 8 BGFA regelt die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde bei Anwaltssitznahme in einem andern Kanton (materielle Voraussetzung)

In der Praxis sind beide Pflichten gleichzeitig zu erfüllen: Wer sich in einem andern Kanton niederlässt, muss sich sowohl in das Register eintragen lassen (Art. 6) als auch die Aufsichtsbehörde benachrichtigen (Art. 8).

III. Untersagungsrecht der Aufsichtsbehörde (Abs. 2)

1. Untersagungsgrund

Die Aufsichtsbehörde des Aufenthaltskantons kann die Ausübung der Anwaltstätigkeit untersagen, wenn die antragstellende Person die Berufszulassungsvoraussetzungen des Aufenthaltskantons nicht erfüllt.

Dies betrifft namentlich:

  • Fehlende Berufszulassung im Zulassungskanton
  • Fehlende Berufsqualifikation nach den Anforderungen des Aufenthaltskantons
  • Fehlende Haftpflichtversicherung nach Art. 12 lit. f BGFA
  • Vorstrafen oder Disziplinarmassnahmen, die die Berufseignung in Frage stellen

2. Schranken des Untersagungsrechts

Das Untersagungsrecht der Aufsichtsbehörde ist nicht unbeschränkt. Es unterliegt folgenden Schranken:

  • Nicht-Diskriminierung: Die Berufszulassungsvoraussetzungen des Aufenthaltskantons dürfen nicht diskriminierend sein und müssen im Einklang mit der Freizügigkeitsgarantie des BGFA stehen (BGE 140 I 168, E. 4.2).
  • Verhältnismässigkeit: Die Untersagung muss verhältnismässig sein. Eine Untersagung kommt nur in Betracht, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt.
  • Anerkennung nach Art. 7 BGFA: Wenn die Berufszulassung des Zulassungskantons nach Art. 7 BGFA anerkannt werden muss, kann die Aufsichtsbehörde die Ausübung der Anwaltstätigkeit grundsätzlich nicht untersagen — es sei denn, es bestehen spezifische Gründe, die gegen die Berufseignung sprechen.

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anerkennung der Berufszulassung nach Art. 7 BGFA eine Sperrwirkung entfaltet: Wenn die Berufszulassung anerkannt werden muss, kann der Aufenthaltskanton die Ausübung der Anwaltstätigkeit nicht mit der Begründung untersagen, die Zulassungsvoraussetzungen seines Kantons seien nicht erfüllt (BGE 136 I 73, E. 4.1).

3. Verfahren

Die Untersagung erfolgt durch verfügungsweise Anordnung der Aufsichtsbehörde. Gegen die Untersagung steht der verwaltungsrechtliche Rechtsweg offen. Das Bundesgericht übt eine Rechtskontrolle aus und greift nur ein, wenn die kantonale Behörde Bundesrecht verletzt hat (Art. 95 ff. BGG).

IV. Ausführungsbestimmungen (Abs. 3)

Der Bundesrat ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

  • Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 (Form und Inhalt der Mitteilung, Fristen)
  • Die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden (Informationsaustausch, Meldepflichten)

Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrichter Gebrauch gemacht durch die Freizügigkeitsverordnung (FrizV), die namentlich die Formvorschriften für die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde und die Zusammenarbeit der kantonalen Aufsichtsbehörden regelt.

V. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

BestimmungVerhältnis
Art. 6 BGFAEintragung ins kantonale Register (formelle Voraussetzung)
Art. 7 BGFAAnerkennung der Berufszulassung (materielle Voraussetzung)
Art. 14 BGFAGelegentliches Auftreten ohne Eintragung (Ausnahme)
Art. 12 BGFABerufsregeln (insb. lit. f: Haftpflichtversicherung)
Art. 15 GAVFreizügigkeitsabkommen (für EU/EFTA-Anwälte)

VI. Abgrenzungen

Art. 8 vs. Art. 6 BGFA: Art. 6 regelt die Eintragung ins Register, Art. 8 regelt die Mitteilungspflicht bei Anwaltssitznahme. Beide Pflichten bestehen nebeneinander.

Art. 8 vs. Art. 14 BGFA: Art. 14 regelt das gelegentliche Auftreten ohne Eintragung und ohne Anwaltssitz im Aufenthaltskanton. Art. 8 betrifft die dauerhafte Anwaltssitznahme und geht über das gelegentliche Auftreten hinaus.

Art. 8 vs. Art. 7 BGFA: Art. 7 sichert die Anerkennung der Berufszulassung — wenn diese anerkannt ist, kann die Aufsichtsbehörde die Ausübung nach Art. 8 Abs. 2 grundsätzlich nicht untersagen.

VII. Internationale Dimension

Für EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (Art. 15 GAV) ergänzend zu Art. 8 BGFA. Die Eintragung im kantonalen Register muss den Anforderungen des Freizügigkeitsabkommens entsprechen, namentlich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 9 GAV.

Kasuistik

SachverhaltErgebnisQuelle
Anwalt mit Zulassung in Kanton A nimmt Anwaltssitz in Kanton BMitteilungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 + Eintragung nach Art. 6BGE 136 I 73, E. 3.2
Aufsichtsbehörde verweigert Eintragung, weil ausländische Qualifikation nicht anerkanntUntersagung zulässig, wenn Berufszulassungsvoraussetzungen nicht erfülltBGE 140 I 168, E. 4.2
Anwalt übt nur gelegentlich in anderm Kanton ausKeine Mitteilungspflicht nach Art. 8, sondern Meldepflicht nach Art. 14BGFA Systematik

Literatur

  • Botschaft vom 31. Mai 2000 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BBl 2000 3709)
  • Fellmann/Koller, Anwaltsgesetz (BGFA), Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021
  • Kommentierung zu Art. 8 BGFA, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0)
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