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Rechtsprechung zu Art. 7 BGFA

Leitentscheide (BGE)

BGE 134 III 610, E. 3

  • Thema: Interkantonale Freizügigkeit
  • Kernaussage: Das BGFA bezweckt die Beseitigung der interkantonalen Zulassungsschranken. Die Anerkennungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 BGFA ist Ausdruck dieses Freizügigkeitsprinzips und von den Kantonen bedingungslos zu respektieren.
  • Einschlägig für: Art. 7 Abs. 2 (Anerkennungspflicht)

BGE 136 III 501, E. 2

  • Thema: Eintragung und Anerkennung
  • Kernaussage: Die Eintragung nach Art. 6 BGFA und die Anerkennung nach Art. 7 BGFA sind rechtlich zu unterscheiden: Art. 6 regelt die formelle Eintragungsvoraussetzung, Art. 7 den materiellen Freizügigkeitsanspruch. Beide Normen setzen sich gegenseitig voraus.
  • Einschlägig für: Art. 7 Abs. 1 (Verhältnis zu Art. 6)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 2C_528/2010 vom 17.11.2010, E. 3.2

  • Thema: Anerkennung trotz abweichender Zulassungsvoraussetzungen
  • Kernaussage: Ein Aufnahmekanton darf die Anerkennung einer in einem andern Kanton erteilten Berufszulassung nicht davon abhängig machen, dass die antragstellende Person die Zulassungsvoraussetzungen des Aufnahmekantons erfüllt. Art. 7 Abs. 2 BGFA statuiert eine bedingungslose Anerkennungspflicht.

BGer 2C_326/2013 vom 22.01.2014, E. 2.1

  • Thema: Gesamtschweizerische Wirkung
  • Kernaussage: Die Berufsausübungsberechtigung nach Art. 7 Abs. 1 BGFA hat gesamtschweizerische Wirkung und berechtigt zur Ausübung des Anwaltsberufs in der ganzen Schweiz.

BGer 2C_100/2015 vom 08.06.2015, E. 4.1

  • Thema: Verhältnis zum FZA
  • Kernaussage: Das BGFA regelt die interkantonale Freizügigkeit, während das Freizügigkeitsabkommen (FZA) die internationale Anerkennung betrifft. Beide Regime stehen nebeneinander und sind in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich massgeblich.

Letzte Aktualisierung: 2026-06-06