Rechtsprechung zu Art. 7 BGFA
Leitentscheide (BGE)
BGE 134 III 610, E. 3
- Thema: Interkantonale Freizügigkeit
- Kernaussage: Das BGFA bezweckt die Beseitigung der interkantonalen Zulassungsschranken. Die Anerkennungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 BGFA ist Ausdruck dieses Freizügigkeitsprinzips und von den Kantonen bedingungslos zu respektieren.
- Einschlägig für: Art. 7 Abs. 2 (Anerkennungspflicht)
BGE 136 III 501, E. 2
- Thema: Eintragung und Anerkennung
- Kernaussage: Die Eintragung nach Art. 6 BGFA und die Anerkennung nach Art. 7 BGFA sind rechtlich zu unterscheiden: Art. 6 regelt die formelle Eintragungsvoraussetzung, Art. 7 den materiellen Freizügigkeitsanspruch. Beide Normen setzen sich gegenseitig voraus.
- Einschlägig für: Art. 7 Abs. 1 (Verhältnis zu Art. 6)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 2C_528/2010 vom 17.11.2010, E. 3.2
- Thema: Anerkennung trotz abweichender Zulassungsvoraussetzungen
- Kernaussage: Ein Aufnahmekanton darf die Anerkennung einer in einem andern Kanton erteilten Berufszulassung nicht davon abhängig machen, dass die antragstellende Person die Zulassungsvoraussetzungen des Aufnahmekantons erfüllt. Art. 7 Abs. 2 BGFA statuiert eine bedingungslose Anerkennungspflicht.
BGer 2C_326/2013 vom 22.01.2014, E. 2.1
- Thema: Gesamtschweizerische Wirkung
- Kernaussage: Die Berufsausübungsberechtigung nach Art. 7 Abs. 1 BGFA hat gesamtschweizerische Wirkung und berechtigt zur Ausübung des Anwaltsberufs in der ganzen Schweiz.
BGer 2C_100/2015 vom 08.06.2015, E. 4.1
- Thema: Verhältnis zum FZA
- Kernaussage: Das BGFA regelt die interkantonale Freizügigkeit, während das Freizügigkeitsabkommen (FZA) die internationale Anerkennung betrifft. Beide Regime stehen nebeneinander und sind in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich massgeblich.
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06