Art. 7 — Anerkennung der kantonalen Berufszulassung
Gesetzeswortlaut
Art. 7 Abs. 1 BGFA: Wer in einem Kanton das Anwaltspatent besitzt und im Register eines Kantons eingetragen ist, ist in der ganzen Schweiz zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigt.
Art. 7 Abs. 2 BGFA: Die Kantone anerkennen die in einem andern Kanton erteilte Berufszulassung.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
Art. 7 BGFA ist das Herzstück der anwaltlichen Freizügigkeit in der Schweiz. Die Bestimmung statuiert das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung kantonal zugelassener Anwälte und Anwältinnen und verwirklicht damit den zentralen Zweck des BGFA: die Beseitigung der interkantonalen Zulassungsschranken.
Ohne Art. 7 BGFA müsste eine Anwältin oder ein Anwalt, der in einem Kanton zugelassen ist, in jedem weiteren Kanton ein erneutes Zulassungsverfahren durchlaufen. Art. 7 BGFA bricht mit diesem System und ersetzt es durch die automatische Anerkennung der einmal erteilten Berufszulassung.
Die Systematik des Freizügigkeitsregimes:
- Art. 6 BGFA: Eintragung ins kantonale Register (formelle Voraussetzung)
- Art. 7 BGFA: Anerkennung der Berufszulassung (materieller Kern)
- Art. 8 BGFA: Aufenthalt zur Ausübung der Anwaltstätigkeit
- Art. 14 BGFA: Gelegentliches Auftreten (vereinfachtes Regime)
II. Anerkennungsprinzip (Abs. 1)
1. Doppelte Voraussetzung
Art. 7 Abs. 1 BGFA statuiert zwei kumulative Voraussetzungen für die schweizerische Berufsausübungsberechtigung:
- Besitz des Anwaltspatents in einem Kanton
- Eintragung im Register eines Kantons
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Das blosse Bestehen des Patentrechts ohne Eintragung genügt nicht (vgl. Art. 6 BGFA). Umgekehrt rechtfertigt die Eintragung allein — ohne gültiges Patent — keine Berufsausübungsberechtigung.
2. Eintragung als Bindeglied
Die Eintragung im Register eines Kantons dient als Bindeglied zwischen der Berufszulassung und der beruflichen Kontrolle. Durch die Eintragung untersteht die Anwältin oder der Anwalt der Aufsicht des Eintragungskantons (vgl. Art. 9 BGFA).
3. Gesamtschweizerische Wirkung
Die Berufsausübungsberechtigung nach Art. 7 Abs. 1 BGFA hat gesamtschweizerische Wirkung. Sie berechtigt zur Ausübung des Anwaltsberufs in der ganzen Schweiz — nicht nur im Zulassungskanton oder im Eintragungskanton. Dies ist die eigentliche freizügigkeitsrechtliche Errungenschaft des BGFA.
III. Anerkennungspflicht der Kantone (Abs. 2)
1. Automatische Anerkennung
Art. 7 Abs. 2 BGFA verpflichtet die Kantone ausdrücklich, die in einem andern Kanton erteilte Berufszulassung anzuerkennen. Dies ist keine Kann-Vorschrift, sondern eine zwingende Anerkennungspflicht. Ein Kanton kann die Anerkennung weder von weiteren Bedingungen abhängig machen noch sie aus inhaltlichen Erwägungen verweigern.
2. Keine inhaltliche Nachprüfung
Die Anerkennungspflicht bedeutet, dass der Aufnahmekanton die Qualität oder die Bedingungen der fremdkantonalen Zulassung nicht überprüfen darf. Ob der Zulassungskanton strenge oder mildere Zulassungsvoraussetzungen anwendet, ist für die Anerkennung ohne Belang. Dies schliesst nicht aus, dass die Aufsichtsbehörde bei der Eintragung nach Art. 6 BGFA formelle Voraussetzungen prüft (Anwaltssitz, Meldepflicht).
3. Ausnahme: Untersagung nach Art. 8
Die einzige Ausnahme von der Anerkennungspflicht besteht in der Untersagungsbefugnis nach Art. 8 Abs. 2 BGFA. Die Aufsichtsbehörde des Aufenthaltskantons kann die Ausübung der Anwaltstätigkeit untersagen, wenn die antragstellende Person die Berufszulassungsvoraussetzungen des Aufenthaltskantons nicht erfüllt. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen und setzt voraus, dass die antragstellende Person die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Recht des Aufenthaltskantons objektiv nicht erfüllt.
IV. Abgrenzung zu Art. 6 BGFA
Art. 6 und Art. 7 BGFA sind eng verbunden, aber rechtlich unterschieden:
| Aspekt | Art. 6 BGFA | Art. 7 BGFA |
|---|---|---|
| Regelungsgegenstand | Eintragung ins Register | Anerkennung der Berufszulassung |
| Charakter | Formelle Voraussetzung | Materieller Freizügigkeitsanspruch |
| Wirkung | Aufsicht im Eintragungskanton | Gesamtschweizerische Berufsausübungsberechtigung |
| Zuständigkeit | Aufsichtsbehörde des Eintragungskantons | Alle Kantone (Anerkennungspflicht) |
V. Verhältnis zum internationalen Recht
1. Personenfreizügigkeit (FZA)
Für Anwältinnen und Anwälte aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit seinen Anerkennungsregeln. Das BGFA ist lex specialis für die interkantonale Freizügigkeit, während das FZA die internationale Anerkennung regelt. Beide Regime bestehen nebeneinander.
2. WTO/GATS
im Rahmen des General Agreement on Trade in Services (GATS) hat die Schweiz spezifische Verpflichtungen im Bereich rechtliche Dienstleistungen übernommen. Das BGFA steht im Einklang mit diesen Verpflichtungen.
VI. Kasuistik
1. Anerkennung trotz abweichender Zulassungsvoraussetzungen
Ein Kanton, der ein höheres Mindestalter oder zusätzliche Praktika verlangt, darf die Anerkennung eines in einem Kanton mit tieferen Anforderungen zugelassenen Anwalts nicht verweigern. Die Anerkennungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 BGFA ist bedingungslos.
2. Gleichzeitige Eintragung und Anerkennung
Eine Anwältin, die im Kanton A zugelassen ist und im Kanton B eintragen lassen will, muss die Eintragung nach Art. 6 BGFA beantragen. Die Anerkennung der Zulassung nach Art. 7 BGFA geschieht automatisch mit der Eintragung.
3. Verweigerung der Eintragung bei fehlendem Anwaltssitz
Eine Anwältin darf nicht im Kanton B eingetragen werden, wenn sie dort keinen Anwaltssitz hat (Art. 6 Abs. 2 lit. a BGFA). Dies betrifft die Eintragungsvoraussetzung nach Art. 6, nicht die Anerkennung nach Art. 7.
Literatur
- Donatsch, Armin, Kommentar zu Art. 7 BGFA, in: Hildebrand/Steffek (Hrsg.), Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2. Aufl. 2018
- Sutter-Somm, Thomas, Anwaltliches Freizügigkeitsrecht, ZBJV 144 (2008) 305