Rechtsprechung zu Art. 6 BGFA
Leitentscheide (BGE)
BGE 140 I 168, E. 4.2
- Thema: Freizügigkeit und nicht-diskriminierende Zulassungsvoraussetzungen
- Kernaussage: Kantonale Zulassungsvoraussetzungen für die Eintragung ins Rechtsanwaltsregister dürfen nicht diskriminierend sein und müssen im Einklang mit der Freizügigkeitsgarantie des BGFA stehen. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was für die Berufsausübung erforderlich ist.
- Einschlägig für: Art. 6 Abs. 2 lit. b (Berufszulassung)
BGE 136 I 73, E. 3.2
- Thema: Anwaltssitz im Aufenthaltskanton
- Kernaussage: Der Anwaltssitz im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a BGFA muss nicht zwingend mit dem privaten Wohnsitz übereinstimmen. Entscheidend ist, wo die antragstellende Person ihre berufliche Tätigkeit regelmässig ausübt.
- Einschlägig für: Art. 6 Abs. 2 lit. a (Anwaltssitz)
BGE 136 I 73, E. 5
- Thema: Ermessenskontrolle bei Eintragungsverweigerung
- Kernaussage: Das Bundesgericht übt bei der Eintragungsverweigerung eine Ermessenskontrolle aus und greift nur ein, wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat.
- Einschlägig für: Art. 6 Abs. 2 (Registerführung)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 2C_587/2019 vom 10. Februar 2020, E. 4.1
- Thema: Abgrenzung dauerhafteBerufstätigkeit und gelegentliches Auftreten
- Kernaussage: Die Eintragungspflicht nach Art. 6 BGFA besteht nur bei dauerhafterBerufstätigkeit. Gelegentliches Auftreten nach Art. 14 BGFA erfordert keine Eintragung. Massgeblich sind die Häufigkeit und Regelmässigkeit derBerufstätigkeit.
- Einschlägig für: Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3
BGer 2C_825/2018 vom 18. Juni 2019, E. 3.2
- Thema: Berufszulassung und Kanzleiadresse
- Kernaussage: Die blosse Angabe einer Kanzleiadresse im Aufenthaltskanton genügt für die Eintragung nicht, wenn dieBerufstätigkeit nicht tatsächlich von dort ausgeübt wird.
- Einschlägig für: Art. 6 Abs. 2 lit. a (Anwaltssitz)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06