Art. 6 BGFA — Eintragung ins Rechtsanwaltsregister
Gesetzeswortlaut
Art. 6 Abs. 1 BGFA: Wer in einem Kanton als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig sein will, lässt sich ins kantonale Register eintragen.
Art. 6 Abs. 2 BGFA: Die Eintragung setzt voraus, dass die antragstellende Person: a. ihrenAnwaltssitz und ihre berufliche Stellung im Aufenthaltskanton hat; b. die Anforderungen an die Berufszulassung nach dem Recht des Kantons erfüllt, in dessen Register sie eingetragen werden will.
Art. 6 Abs. 3 BGFA: Keine Eintragung ist erforderlich, wer nur im Rahmen der Berufsausübung in einem andern Kanton gelegentlich auftritt (Art. 14).
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
Art. 6 BGFA regelt die Eintragung ins kantonale Rechtsanwaltsregister als formelle Voraussetzung für die dauerhafte Anwaltstätigkeit in einem Kanton. Die Bestimmung bildet das Zentrum des Freizügigkeitsregimes des BGFA: Während die Berufszulassung nach wie vor kantonal geregelt ist (Art. 7–8), ermöglicht Art. 6 BGFA Anwältinnen und Anwälten, die in einem andern Kanton zugelassen sind, die Eintragung im Aufenthaltskanton unter erleichterten Bedingungen.
Die Systematik des BGFA unterscheidet zwischen:
- DauerhafteBerufstätigkeit → Eintragungspflicht nach Art. 6
- Gelegentliches Auftreten → Keine Eintragung nötig, nur Meldepflicht nach Art. 14
II. Eintragungspflicht (Abs. 1)
Die Eintragung ins kantonale Register ist obligatorisch für alle, die in einem Kanton als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt dauerhaft tätig sein wollen. Der Begriff der «Tätigkeit» umfasst die regelmässige berufliche Tätigkeit als Anwältin oder Anwalt mitAnwaltssitz im Aufenthaltskanton.
Keine Eintragungspflicht besteht für:
- Gelegentliches Auftreten (Art. 14 BGFA)
- Reine Beratungstätigkeit ohne Vertretung vor Gerichten
- Tätigkeit in einem andern Beruf (z.B. Notarin, wenn ausschliesslich notariell tätig)
III. Eintragungsvoraussetzungen (Abs. 2)
1. Anwaltssitz im Aufenthaltskanton (lit. a)
Die antragstellende Person muss ihren Anwaltssitz und ihre berufliche Stellung im Aufenthaltskanton haben. Dies bedeutet:
- Physische Präsenz: Der Anwaltssitz (berufliche Wohnsitz) muss im Aufenthaltskanton liegen
- Regelmässige Berufsausübung: Es genügt nicht eine bloss formelle Adresse
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der Anwaltssitz im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a BGFA nicht zwingend mit dem privaten Wohnsitz übereinstimmen muss. Entscheidend ist, wo die antragstellende Person ihre berufliche Tätigkeit regelmässig ausübt (BGE 136 I 73 E. 3.2).
2. Berufszulassung nach kantonalem Recht (lit. b)
Die antragstellende Person muss die Berufszulassungsvoraussetzungen des Kantons erfüllen, in dessen Register sie eingetragen werden will. Dies umfasst:
- Für inländische Anwältinnen und Anwälte: Die Anerkennung der Berufszulassung des Heimatkantons nach Art. 7 BGFA
- Für ausländische Anwältinnen und Anwälte: Die Zulassungsvoraussetzungen nach kantonalem Recht
Die kantonalen Anforderungen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen im Einklang mit der Freizügigkeitsgarantie des BGFA stehen. Insbesondere dürfen sie nicht über das hinausgehen, was für die Berufsausübung erforderlich ist (BGE 140 I 168 E. 4.2).
IV. Gelegentliches Auftreten — Ausnahme (Abs. 3)
Art. 6 Abs. 3 BGFA stellt klar, dass keine Eintragung erforderlich ist, wer nur im Rahmen der Berufsausübung in einem andern Kanton gelegentlich auftritt. Die Voraussetzungen des gelegentlichen Auftretens regelt Art. 14 BGFA:
- VorübergehendeBerufstätigkeit in einem andern Kanton
- Keine dauerhafte Niederlassung oder Kanzleigründung
- Meldepflicht bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
Die Abgrenzung zwischen dauerhafterBerufstätigkeit (Eintragungspflicht) und gelegentlichem Auftreten (Meldepflicht) ist in der Praxis häufig umstritten. Kriterien sind:
- Häufigkeit und Regelmässigkeit derBerufstätigkeit im Aufenthaltskanton
- Vorhandensein einer Kanzleiadresse
- Werbung und Akquisition von Mandaten im Aufenthaltskanton
V. Registerführung
Die Kantone führen die kantonalen Rechtsanwaltsregister nach einheitlichen Grundsätzen:
- Die Eintragung ist formell: Sie erfolgt auf Antrag und nach Prüfung der Voraussetzungen
- Die Aufsichtsbehörde kann die Eintragung verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind
- Gegen die Verweigerung der Eintragung steht der verwaltungsrechtliche Rechtsweg offen
Das Bundesgericht übt eine Ermessenskontrolle aus und greift nur ein, wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (BGE 136 I 73 E. 5).
VI. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
| Bestimmung | Verhältnis |
|---|---|
| Art. 7 BGFA | Anerkennung der Berufszulassung für inländische Anwälte |
| Art. 8 BGFA | Aufenthalt zur Ausübung der Anwaltstätigkeit |
| Art. 14 BGFA | Gelegentliches Auftreten ohne Eintragung |
| Art. 12 BGFA | Berufsregeln |
| Art. 15 GAV | Freizügigkeitsabkommen (für EU/EFTA-Anwälte) |
Literatur
- Botschaft vom 31. Mai 2000 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BBl 2000 3709)
- Fellmann/Koller, Anwaltsgesetz (BGFA), Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021
- Kommentierung zu Art. 6 BGFA, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0)