Rechtsprechung zu Art. 5 BGFA
I. Leitentscheide
BGE 138 I 305 — Freizügigkeit und Anwaltstätigkeit
- Thema: Niederlassungsfreiheit für EU/EFTA-Anwälte in der Schweiz
- Kernaussage: Die Niederlassungsfreiheit für EU/EFTA-Anwälte in der Schweiz ist über das Freizügigkeitsabkommen gewährleistet. Schweizer Berufsregeln sind im Einklang mit dem Freizügigkeitsabkommen anzuwenden; eine diskriminierende Anwendung gegen EU/EFTA-Anwälte ist unzulässig.
- Einschlägig für: Niederlassungsfreiheit, Freizügigkeitsabkommen
BGE 140 I 150 — Dienstleistungsfreiheit und Anwaltsmonopol
- Thema: Vorübergehende Anwaltstätigkeit durch EU/EFTA-Anwälte
- Kernaussage: Die Dienstleistungsfreiheit nach dem Freizügigkeitsabkommen gewährt EU/EFTA-Anwälten das Recht, vorübergehend in der Schweiz Anwaltsdienste zu erbringen, ohne im schweizerischen Anwaltsregister eingetragen zu sein. Das schweizerische Anwaltsmonopol für die Vertretung vor Gericht wird dadurch nicht aufgehoben.
- Einschlägig für: Dienstleistungsfreiheit, Anwaltsmonopol
BGE 132 I 233 — Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Thema: Anerkennung der in der EU/EFTA erworbenen beruflichen Qualifikation
- Kernaussage: Die in einem EU/EFTA-Staat erworbene Berufsqualifikation als Anwältin oder Anwalt ist in der Schweiz anzuerkennen, sofern die Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens erfüllt sind. Eine zusätzliche Eignungsprüfung ist nur bei wesentlichen Unterschieden in der Ausbildung erforderlich.
- Einschlägig für: Anerkennung der Berufsqualifikation
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1C_97/2026 vom 22.04.2026 — Asylverfahren und Freizügigkeit (5er-Besetzung)
- Thema: Nichteintreten im Asylverfahren; keine Freizügigkeitsfrage
- Kernaussage: Das Bundesgericht trat im Asylverfahren nicht ein. Der Entscheid betrifft das Asylrecht und nicht die Freizügigkeitsfrage im Sinne von Art. 5 BGFA.
- Einschlägig für: Abgrenzung Asylrecht / Freizügigkeitsabkommen
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07