Art. 5 — Freizügigkeitsabkommen
Gesetzeswortlaut
Art. 5 BGFA — Freizügigkeitsabkommen
Bürgerinnen und Bürger der Vertragsparteien des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) können unter den in diesem Abkommen und im Anhang vorgesehenen Voraussetzungen in der Schweiz eine Anwaltstätigkeit ausüben.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 5 BGFA ist die entscheidende normative Grundlage für die Anwaltstätigkeit von EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern in der Schweiz. Die Bestimmung verweist auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) vom 21. Juni 1999 und dessen Anhang, der die detaillierten Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Anwaltstätigkeit regelt. Die Bestimmung bildet das Bindeglied zwischen dem nationalen Anwaltsgesetz (BGFA) und dem völkerrechtlichen Freizügigkeitsregime.
Voraussetzungen
Persönlicher Anwendungsbereich
Art. 5 BGFA gilt für Bürgerinnen und Bürger der Vertragsparteien des Freizügigkeitsabkommens, also für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten. Die Bestimmung setzt die entsprechende Staatsangehörigkeit voraus; Drittstaatsangehörige fallen nicht in den Anwendungsbereich.
Sachlicher Anwendungsbereich
Die Anwaltstätigkeit im Sinne von Art. 5 BGFA umfasst sowohl die dauernde Niederlassung als auch die vorübergehende Dienstleistungserbringung. Das Freizügigkeitsabkommen unterscheidet zwischen:
- Niederlassungsfreiheit (Art. 5 Anhang I FZA): Dauerhafte Aufnahme der Anwaltstätigkeit in der Schweiz unter Anerkennung der in einem EU/EFTA-Staat erworbenen Berufsqualifikation.
- Dienstleistungsfreiheit (Art. 5 Anhang II FZA): Vorübergehende Anwaltstätigkeit in der Schweiz ohne Eintragung ins Anwaltsregister, sofern die Tätigkeit nicht länger als bestimmte Zeiträume andauert.
Berufliche Qualifikation
Die Anerkennung der beruflichen Qualifikation richtet sich nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und der dazu erlassenen Verordnungen. Massgebend ist, dass die Anwältin oder der Anwalt in einem EU/EFTA-Staat zur Ausübung der Anwaltstätigkeit berechtigt ist.
Eintragung ins Anwaltsregister
Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Staaten, die sich in der Schweiz dauerhaft niederlassen möchten, haben sich gemäss Art. 6 BGFA ins Rechtsanwaltsregister einzutragen. Für die vorübergehende Dienstleistungserbringung gilt eine erleichterte Regelung ohne Eintragungspflicht.
Kasuistik
BGE 138 I 305 — Freizügigkeit und Anwaltstätigkeit
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Niederlassungsfreiheit für EU/EFTA-Anwälte in der Schweiz über das Freizügigkeitsabkommen gewährleistet ist. Schweizer Berufsregeln sind im Einklang mit dem Freizügigkeitsabkommen anzuwenden; eine diskriminierende Anwendung gegen EU/EFTA-Anwälte ist unzulässig.
BGE 140 I 150 — Dienstleistungsfreiheit und Anwaltsmonopol
Die Dienstleistungsfreiheit nach dem FZA gewährt EU/EFTA-Anwälten das Recht, vorübergehend in der Schweiz Anwaltsdienste zu erbringen, ohne im schweizerischen Anwaltsregister eingetragen zu sein. Das schweizerische Anwaltsmonopol für die Vertretung vor Gericht wird dadurch nicht aufgehoben, jedoch sind die nationalen Regelungen europarechtskonform auszulegen.
Abgrenzung zu Art. 3 BGFA
Während Art. 3 BGFA die Gleichbehandlung ausländischer Anwälte mit Schweizer Anwälten nach Massgabe der Gegenseitigkeit regelt, geht Art. 5 BGFA darüber hinaus, indem er die Freizügigkeit nach dem völkerrechtlichen Abkommen garantiert. Die Gegenseitigkeitsklausel von Art. 3 BGFA findet auf EU/EFTA-Staaten keine Anwendung, solange das Freizügigkeitsabkommen in Kraft ist.
Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen
Das Freizügigkeitsabkommen und sein Anhang enthalten detaillierte Regelungen zu:
- Anerkennung der Berufsqualifikation (Anhang III FZA)
- Niederlassungsrecht (Art. 5 Anhang I FZA)
- Dienstleistungsfreiheit (Art. 5 Anhang II FZA)
- Berufliche Zusammenarbeit und Informationsaustausch
Art. 5 BGFA hat die Funktion einer Öffnungsklausel: Er verweist auf das Freizügigkeitsabkommen und überlässt diesem die Detailregelung. Nationale Einschränkungen der Freizügigkeit sind nur völkerrechtskonform, wenn sie durch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind.
Literatur
- Fellmann, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, 3. Aufl. 2023, N 1–20 zu Art. 5 BGFA
- Rüedi/Zähner, Freizügigkeit der Anwälte, in: Jusletter 2024