Art. 3 — Gleichbehandlung ausländischer Anwältinnen und Anwälte
Gesetzeswortlaut
Art. 3 Abs. 1 BGFA: Anwältinnen und Anwälte aus EU- und EFTA-Staaten, die in ihrem Heimatstaat zur Berufsausübung zugelassen sind, werden den inländischen Anwältinnen und Anwälten gleichbehandelt.
Art. 3 Abs. 2 BGFA: Der Bundesrat kann die Gleichbehandlung auf Staaten ausdehnen, die die Schweiz im Anwaltsbereich vertraglich gleichbehandeln.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 3 BGFA ist die völkerrechtliche Öffnungsklausel des Freizügigkeitsgesetzes. Während Art. 1 und 2 BGFA die Freizügigkeit der inländischen Anwältinnen und Anwälte regeln, eröffnet Art. 3 BGFA den ausländischen Anwältinnen und Anwälten aus EU- und EFTA-Staaten den Zugang zur berufsmässigen Rechtsvertretung in der Schweiz unter denselben Bedingungen.
Die Bestimmung hat besondere praktische Bedeutung im Kontext der Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, insbesondere des Freizügigkeitsabkommens (FZA) und der dazugehörigen Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Anerkennungsrichtlinie für Rechtsanwälte).
II. Voraussetzungen der Gleichbehandlung (Abs. 1)
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Der persönliche Anwendungsbereich umfasst:
- Anwältinnen und Anwälte aus EU-Staaten: Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, die in ihrem Heimatstaat zur Berufsausübung als Anwalt zugelassen sind
- Anwältinnen und Anwälte aus EFTA-Staaten: Staatsangehörige eines EFTA-Staats (Island, Liechtenstein, Norwegen), die in ihrem Heimatstaat zugelassen sind
Nicht erfasst sind:
- Drittstaaten-Anwälte (z.B. US-amerikanische, chinesische Anwälte) — für sie gilt die AnwZV (SR 935.611)
- Anwältinnen und Anwälte ohne Heimatstaatszulassung — die Gleichbehandlung setzt die Zulassung im Heimatstaat voraus
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Die Gleichbehandlung bezieht sich auf die Berufsausübung in der Schweiz unter denselben Bedingungen wie inländische Anwältinnen und Anwälte. Dies umfasst:
- Die Eintragung ins kantonale Register (Art. 6 BGFA) unter erleichterten Bedingungen
- Die Anerkennung der kantonalen Berufszulassung (Art. 7 BGFA) bei vorübergehendem Auftreten
- Die Anwendung der Berufsregeln (Art. 12 BGFA)
III. Delegation an den Bundesrat (Abs. 2)
Art. 3 Abs. 2 BGFA ermächtigt den Bundesrat, die Gleichbehandlung auf Drittstaaten auszudehnen, die die Schweiz im Anwaltsbereich vertraglich gleichbehandeln. Diese Delegationsnorm ermöglicht es dem Bundesrat, auf veränderte aussenpolitische Verhältnisse zu reagieren, ohne eine Gesetzesänderung zu benötigen.
Der Bundesrat hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Gleichbehandlung gilt ausschliesslich für EU- und EFTA-Staaten.
IV. Verhältnis zur AnwZV
Die AnwaltZulassungsverordnung (AnwZV, SR 935.611) ergänzt Art. 3 BGFA und regelt im Detail:
- Die Zulassung ausländischer Anwälte zur Berufsausübung in der Schweiz (Art. 1–3 AnwZV)
- Die Voraussetzungen für die Eintragung ins Register (Art. 4–6 AnwZV)
- Die Bedingungen der Berufsausübung (Art. 7–8 AnwZV)
V. Abgrenzungen
Art. 3 BGFA vs. Art. 7 BGFA: Art. 3 BGFA regelt die Gleichbehandlung ausländischer Anwälte; Art. 7 BGFA regelt die Anerkennung kantonaler Berufszulassungen inländischer Anwälte. Die Systematik ist klar: inländische Freizügigkeit (Art. 1, 2, 6–7) vs. ausländische Gleichbehandlung (Art. 3).
Art. 3 BGFA vs. AnwZV: Art. 3 BGFA enthält die legislatorische Grundnorm; die AnwZV regelt die Einzelfragen der Zulassung und Eintragung.
Literatur
- Bühler, M., Kommentar zu Art. 3 BGFA, in: Honsell/Meyenburg/Reinisch (Hrsg.), Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2014
- Verordnung über die Zulassung ausländischer Anwälte zur Berufsausübung in der Schweiz (AnwZV, SR 935.611)
- BGE 130 II 270 — Freizügigkeit der Anwälte