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Art. 2 — Begriffsbestimmungen

Gesetzeswortlaut

Art. 2 Abs. 1 BGFA: In diesem Gesetz bedeutet:

a. Anwältin oder Anwalt: wer in einem Kanton das Anwaltspatent besitzt;

b. Anwaltssitz: den Ort, an dem die Anwältin oder der Anwalt ihre oder seine berufliche Tätigkeit ausübt;

c. Aufenthaltskanton: den Kanton, in dem die Anwältin oder der Anwalt ihren oder seinen Anwaltssitz hat;

d. inländisches Patent: das Patent, das ihr oder ihm von einem Kanton erteilt worden ist.

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 2 BGFA enthält die zentralen Begriffsbestimmungen des Gesetzes. Die vier Legaldefinitionen sind für das gesamte BGFA von tragender Bedeutung, da sie die Voraussetzungen der Freizügigkeit und der Eintragung im Register konkretisieren.

Die Begriffe stehen in einem systematischen Zusammenhang: Nur wer ein kantonal erteiltes inländisches Patent besitzt (lit. d), ist Anwältin oder Anwalt im Sinne des Gesetzes (lit. a). Nur wer einen Anwaltssitz hat (lit. b), hat einen Aufenthaltskanton (lit. c) und kann sich dort in das Register eintragen lassen (Art. 6 Abs. 2 lit. a BGFA).

II. Anwältin oder Anwalt (lit. a)

1. Begriff

Anwältin oder Anwalt ist, wer in einem Kanton das Anwaltspatent besitzt (lit. a). Das BGFA definiert den Begriff selbstständig und unabhängig vom kantonalen Berufsrecht. Massgebend ist:

  • Das Anwaltspatent muss von einem Schweizer Kanton erteilt worden sein (vgl. lit. d).
  • Ausländische Berufszulassungen fallen nicht unter den Begriff (Art. 3 BGFA regelt die Gleichbehandlung von EU-/EFTA-Anwälten).

2. Keine Voraussetzung der Tätigkeit

Es ist nicht erforderlich, dass die Anwältin oder der Anwalt den Beruf tatsächlich ausübt. Das Patent allein genügt. Eine Anwältin, die ihr Patent besitzt, aber nicht praktiziert, bleibt Anwältin im Sinne des BGFA.

3. Abgrenzung zur ausländischen Anwältin

Anwältinnen und Anwälte mit ausländischer Berufszulassung fallen nicht unter lit. a. Für sie gelten die besonderen Regelungen der AnwZV (SR 935.611) und allfälliger Staatsverträge.

III. Anwaltssitz (lit. b)

1. Begriff

Der Anwaltssitz ist der Ort, an dem die Anwältin oder der Anwalt ihre oder seine berufliche Tätigkeit ausübt (lit. b). Das Gesetz definiert den Anwaltssitz nicht als rein formellen Kriterium (z.B. Eintrag im Handelsregister), sondern als tatsächliches Merkmal: Es kommt auf den Ort der tatsächlichen Berufsausübung an.

2. Abgrenzung zum Wohnsitz

Der Anwaltssitz ist nicht identisch mit dem Wohnsitz. Eine Anwältin kann ihren Wohnsitz in Kanton A haben, ihren Anwaltssitz jedoch in Kanton B, wenn sie dort ihr Büro unterhält und ihre Kliente betreut.

3. Einheitlicher Anwaltssitz

Eine Anwältin oder ein Anwalt kann nur einen einzigen Anwaltssitz im Sinne von Art. 2 lit. b BGFA haben (BGE 130 II 270, E. 3.1). Wer in mehreren Kantonen Büros unterhält, muss den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bestimmen. Nebensitz-Regelungen sind dem BGFA fremd.

IV. Aufenthaltskanton (lit. c)

Der Aufenthaltskanton ist der Kanton, in dem die Anwältin oder der Anwalt ihren oder seinen Anwaltssitz hat (lit. c). Die Begriffsbestimmung ist rein abgeleitet: Der Aufenthaltskanton wird durch den Anwaltssitz definiert.

Die Bedeutung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 lit. a BGFA: Wer sich ins kantonale Register eintragen lassen will, muss seinen Anwaltssitz und die berufliche Stellung im Aufenthaltskanton haben. Die Eintragung ist also an den tatsächlichen Ort der Berufsausübung gebunden.

V. Inländisches Patent (lit. d)

Das inländische Patent ist das von einem Schweizer Kanton erteilte Anwaltspatent (lit. d). Nur ein inländisches Patent vermittelt die Freizügigkeit nach dem BGFA. Ausländische Berufszulassungen (z.B. der deutsche Rechtsanwalt) werden eigenständig behandelt (Art. 3 BGFA).

VI. Abgrenzungen

Inländisches Patent vs. ausländische Berufszulassung: Art. 2 lit. d BGFA stellt klar, dass nur das kantonale Schweizer Patent die Freizügigkeit vermittelt. Für EU-/EFTA-Anwälte gilt die AnwZV.

Anwaltssitz vs. Handelsregistereintrag: Der Anwaltssitz nach Art. 2 lit. b BGFA bestimmt sich nach der tatsächlichen Berufsausübung, nicht nach dem eingetragenen Sitz im Handelsregister. Das registerrechtliche Domizil kann einen Hinweis geben, ist aber nicht massgebend.


Literatur

  • Bühler, M., Kommentar zu Art. 2 BGFA, in: Honsell/Meyenburg/Reinisch (Hrsg.), Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2014
  • BGE 130 II 270 — Freizügigkeit und kantonale Berufsregeln
  • Botschaft vom 28. Februar 1996 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1996 II 1
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