Rechtsprechung zu Art. 1 BGFA
Freizügigkeit — Grundsatz
BGE 130 II 270, E. 2.1 und 4.2
- Thema: Beseitigung der kantonalen Zulassungsmonopole; Fortbestand kantionaler Berufsregeln
- Kernaussage: Das BGFA hat die kantonalen Zulassungsmonopole beseitigt und die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der ganzen Schweiz garantiert. Kantonale Berufsregeln bleiben anwendbar, soweit sie eine landesweit geltende Auffassung ausdrücken. Sie dürfen nicht missbräuchlich als Einlassungsschranke fungieren.
- Einschlägig für: Art. 1 BGFA (Geltungsbereich), Art. 12 BGFA (Berufsregeln)
Bürodomizil — Schranke der Freizügigkeit
BGE 136 I 69, E. 3.2
- Thema: Bürodomizilpflicht als Schranke der Freizügigkeit
- Kernaussage: Ein Kanton kann verlangen, dass ein niedergelassener Anwalt ein effektives Bürodomizil im Kanton unterhält. Ein blosses Postfach genügt nicht. Diese Anforderung ist ein zulässiges Mittel zur Sicherstellung der standesrechtlichen Aufsicht und des Schutzes der Klienten. Sie verstösst nicht gegen die Freizügigkeit nach Art. 1 BGFA.
- Einschlägig für: Art. 1 BGFA (Geltungsbereich), Art. 8 BGFA (Niederlassung)
Gelegentliches Auftreten
BGE 132 II 361, E. 2.2
- Thema: Gelegentliches Auftreten im andern Kanton
- Kernaussage: Das gelegentliche Auftreten in einem andern Kanton untersteht den erleichterten Bedingungen von Art. 14 BGFA. Die Freizügigkeit nach Art. 1 BGFA umfasst sowohl die dauerhafte Niederlassung als auch das gelegentliche Auftreten.
- Einschlägig für: Art. 1 BGFA (Geltungsbereich), Art. 14 BGFA (gelegentliches Auftreten)
Eintragungspflicht
BGer 4A_430/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3
- Thema: Freizügigkeit und Eintragungspflicht
- Kernaussage: Die Freizügigkeit des BGFA begründet kein Recht auf kantonale Zulassung ohne Eintragung; die Eintragungspflicht nach Art. 6 BGFA bleibt vorbehalten. Auch Anwältinnen und Anwälte aus EU-/EFTA-Staaten müssen sich eintragen lassen und unterstehen den kantonalen Berufsregeln.
- Einschlägig für: Art. 1 BGFA (Geltungsbereich), Art. 3 BGFA (Gleichbehandlung), Art. 6 BGFA (Eintragung)
Berufsbezeichnung
BGer 2C_947/2013 vom 7. Mai 2014, E. 3.2
- Thema: Führung der Berufsbezeichnung bei Niederlassung
- Kernaussage: Wer sich nach Massgabe des BGFA in einem Kanton niederlässt, darf die Berufsbezeichnung des Aufnahmekantons führen. Die Führung der Berufsbezeichnung ist untrennbar mit der Berufsausübung verbunden und fällt in den Geltungsbereich von Art. 1 BGFA.
- Einschlägig für: Art. 1 BGFA (Geltungsbereich), Art. 12 BGFA (Berufsregeln)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07