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Art. 1 — Geltungsbereich

Gesetzeswortlaut

Art. 1 BGFA: Dieses Gesetz regelt die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte bei der Ausübung ihres Berufs in der ganzen Schweiz.

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 1 BGFA definiert den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (SR 935.61). Die Norm umschreibt das Gesetz als Ganzes: Es regelt die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte bei der Berufsausübung in der ganzen Schweiz.

Die Bedeutung der Bestimmung erschliesst sich vor dem verfassungsrechtlichen und rechtspolitischen Hintergrund: Vor dem Inkrafttreten des BGFA am 1. Juni 2002 unterlag die Anwaltstätigkeit kantonalen Zulassungsmonopolen. Ein in Kanton A zugelassener Anwalt durfte in Kanton B nicht dauerhaft praktizieren, ohne sich im Aufnahmekanton erneut zuzulassen. Das BGFA beseitigte diese Schranken und garantierte Anwältinnen und Anwälten mit einem kantonalen Patents die freie Niederlassung in der ganzen Schweiz (BGE 130 II 270, E. 2.1).

II. Sachlicher Geltungsbereich

Das Gesetz regelt ausschliesslich die Freizügigkeit bei der Berufsausübung. Damit umschreibt Art. 1 BGFA den sachlichen Anwendungsbereich mit begrenzender Wirkung:

  • Erfasst: Die Aufnahme und Ausübung der Anwaltstätigkeit in einem andern Kanton (Art. 6–8 BGFA), die Anerkennung der kantonalen Berufszulassung (Art. 7 BGFA), das gelegentliche Auftreten (Art. 14 BGFA).
  • Nicht erfasst: Die Voraussetzungen der kantonalen Berufszulassung (Art. 7 BGFA), die Berufs- und Standesregeln (Art. 12 BGFA), die kantonale Aufsicht (Art. 15 BGFA), die Disziplinarmassnahmen (Art. 16 BGFA).

Das BGFA ist somit kein Vollregelungsgesetz, sondern ein Freizügigkeitsgesetz (BGE 130 II 270, E. 2.1: «loi sur la libre installation»). Es greift nur ins kantonalen Recht ein, soweit Schranken der Freizügigkeit bestehen.

1. Abgrenzung zur kantonalen Regelungskompetenz

Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass das BGFA die kantonale Regelungskompetenz im Anwaltsrecht nicht verdrängt, sondern beschränkt:

  • Kantonale Berufszulassung bleibt erhalten (Art. 7 BGFA): Die Kantone bestimmen die Voraussetzungen für die Erteilung des Anwaltspatents.
  • Kantonale Berufsregeln bleiben anwendbar, soweit sie eine landesweit geltende Auffassung ausdrücken (BGE 130 II 270, E. 4.2).
  • Kantonale Register bleiben massgeblich (Art. 6 BGFA): Die Eintragung ins kantonale Register bleibt Voraussetzung der dauerhaften Berufsausübung.

Die Freizügigkeit findet ihre Schranke dort, wo zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen. Das Bundesgericht wendet dabei eine Verhältnismässigkeitsprüfung an (vgl. BGE 136 I 69, E. 3.2 — betreffend Beschränkung der Zulassung bei Fehlen eines Bürodomizils).

2. Berufsbezeichnung «Rechtsanwalt»/«Avocat»

Art. 1 BGFA regelt nicht den Schutz der Berufsbezeichnung. Dieser bleibt Sache des kantonalen Rechts und der Berufsregeln nach Art. 12 BGFA. Das Bundesgericht hat jedoch im Zusammenhang mit der Freizügigkeit klargestellt, dass die Führung der Berufsbezeichnung untrennbar mit der Berufsausübung verbunden ist: Wer sich nach Massgabe des BGFA in einem Kanton niederlässt, darf die Berufsbezeichnung des Aufnahmekantons führen (BGer 2C_947/2013 vom 7. Mai 2014, E. 3.2).

III. Persönlicher Geltungsbereich

Das BGFA gilt für:

  • Inländische Anwältinnen und Anwälte mit einem kantonalen Patent, die sich in einem andern Kanton niederlassen wollen (Art. 6–8 BGFA)
  • Ausländische Anwältinnen und Anwälte aus EU-/EFTA-Staaten unter dem Vorbehalt von Staatsverträgen und der AnwZV (vgl. Art. 3 BGFA)
  • Anwältinnen und Anwälte aus Drittstaaten nach Massgabe der AnwZV (SR 935.611)

Nicht unter das BGFA fallen:

  • Notare, soweit ihre Tätigkeit nicht der Anwaltstätigkeit entspricht
  • Treuhänder, Steuerberater und andere Rechtsbeistände ohne Anwaltspatent
  • Juristische Personen als solche (Anwaltsgesellschaften werden in Art. 4–5 BGFA geregelt)

1. «Anwältinnen und Anwälte» i.S.v. Art. 1 BGFA

Der Begriff der «Anwältinnen und Anwälte» i.S.v. Art. 1 BGFA entspricht dem Begriff nach Art. 2 BGFA: Wer nach_massgebendem_kantonalem Recht zur berufsmässigen Vertretung in Rechtssachen zugelassen ist (BGer 4A_430/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3). Die berufsmässige Vertretung setzt voraus, dass die Anwaltstätigkeit hauptberuflich oder erwerbsmässig ausgeübt wird.

2. Gelegentliches Auftreten

Anwältinnen und Anwälte, die sich nicht niederlassen, sondern nur gelegentlich in einem andern Kanton auftreten, fallen ebenfalls in den Geltungsbereich des BGFA, unterliegen aber den erleichterten Bedingungen von Art. 14 BGFA (BGE 132 II 361, E. 2.2 — gelegentliches Auftreten im Zusammenhang mit der Pflicht zur Liste der Belege).

IV. Räumlicher Geltungsbereich

Art. 1 BGFA bezieht sich auf die Freizügigkeit in der ganzen Schweiz. Dies bedeutet:

  • Interkantonale Freizügigkeit: Jeder in einem Kanton zugelassene Anwalt kann sich in jedem andern Kanton niederlassen (Art. 6–8 BGFA).
  • Keine extraterritoriale Wirkung: Das BGFA regelt nicht die Ausübung der Anwaltstätigkeit im Ausland. Dafür gelten die Regeln des Aufnahmestaats und allfällige Staatsverträge.
  • Europarechtliche Dimension: Die Freizügigkeit aus EU-/EFTA-Staaten wird durch Art. 3 BGFA und die AnwZV geregelt (s. unten V.).

V. Zeitlicher Geltungsbereich

Das BGFA trat am 1. Juni 2002 in Kraft (AS 2002 1193; BBl 2000 3785). Die Übergangsbestimmungen (Art. 18 BGFA) gewährleisteten, dass Anwältinnen und Anwälte, die am Stichtag bereits in einem andern Kanton praktizierten, ihre Tätigkeit unter den neuen Freizügigkeitsbedingungen fortsetzen konnten.

Die Rückwirkung ist ausgeschlossen: Das BGFA begründet keine Ansprüche für die Zeit vor seinem Inkrafttreten (BGE 130 II 270, E. 2.1).

VI. Europarechtlicher Kontext

Das BGFA ist die innerstaatliche Umsetzung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und der bilateralen Abkommen über die Freizügigkeit (FZA). Der Bundesrat hat die Freizügigkeit für Anwältinnen und Anwälte aus EU-/EFTA-Staaten durch die Verordnung über die Zulassung ausländischer Anwälte zur Berufsausübung in der Schweiz (AnwZV, SR 935.611) geregelt.

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Freizügigkeit aus EU-/EFTA-Staaten nicht weiter geht als die interkantonale Freizügigkeit nach Art. 1 BGFA: Ausländische Anwälte müssen sich ebenfalls eintragen lassen und unterstehen den kantonalen Berufsregeln (BGer 4A_430/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3.1).

VII. Schranken der Freizügigkeit

Die Freizügigkeit nach Art. 1 BGFA ist nicht schrankenlos. Das Bundesgericht hat folgende Schranken anerkannt:

1. Bürodomizilpflicht

Ein Kanton kann verlangen, dass ein niedergelassener Anwalt ein effektives Bürodomizil im Kanton unterhält. Ein blosses Postfach genügt nicht (BGE 136 I 69, E. 3.2 — betreffend Genfer Anwaltsgesetz). Diese Anforderung ist ein zulässiges Mittel zur Sicherstellung der standesrechtlichen Aufsicht und des Schutzes der Klienten.

2. Kantonale Berufsregeln

Kantonale Berufsregeln bleiben anwendbar, müssen aber der Freizügigkeit Rechnung tragen. Sie dürfen nicht missbräuchlich als Einlassungsschranke fungieren (BGE 130 II 270, E. 4.2). Massgeblich ist, ob die Regel eine landesweit geltende Auffassung widerspiegelt.

3. Disziplinarische Massnahmen

Ein Kanton kann die Eintragung eines Anwalts verweigern oder löschen, wenn gravierende disziplinarische oder strafrechtliche Gründe vorliegen (Art. 8 Abs. 3 BGFA). Die Freizügigkeit schützt nicht vor den Folgenden eigenen Fehlverhaltens.


Literatur

  • Bühler, M., Kommentar zu Art. 1 BGFA, in: Honsell/Meyenburg/Reinisch (Hrsg.), Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2014
  • Fellmann, W., Das Anwaltsgesetz des Bundes, in: ZBJV 2002 S. 293 ff.
  • Hafner, F./Büchler, A., Swiss Bar Act, in: International Encyclopedia of Laws — Legal Professions, 2016
  • Botschaft vom 28. Februar 1996 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1996 II 1
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