Rechtsprechung zu Art. 88 BGBB
Leitentscheide (BGE)
BGE 136 II 359, E. 1.2
- Thema: Behördenbeschwerde des Bundes; Natur und zulässige Begehren
- Kernaussage: Das Beschwerderecht der Bundesbehörden nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG ist abstrakter und autonomer Natur. Die Bundesbehörde kann auch Beschwerde führen, wenn sie sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, ist nicht an Einschränkungen des Streitgegenstands im kantonalen Verfahren gebunden und kann eine reformatio in peius beantragen. Begründung: Den Bundesbehörden werden nur letztinstanzliche kantonale Entscheide eröffnet; in aller Regel erfahren sie erst danach vom erstinstanzlichen Entscheid. (Fall des ARE, Raumplanungsrecht.)
- Einschlägig für: Abs. 2 und 3
- Link: BGE 136 II 359 E. 1.2
BGE 135 II 338, E. 1.2.1
- Thema: Zweck und Voraussetzungen der Behördenbeschwerde
- Kernaussage: Die Behördenbeschwerde dient der Überwachung des Vollzugs von Bundesverwaltungsrecht in den Kantonen. Ein spezifisches schutzwürdiges öffentliches Interesse ist nicht nötig; immerhin muss mit Blick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts ein zureichendes Interesse an der Beurteilung bestehen, und die Beschwerde muss sich auf einen tatsächlich bestehenden Einzelfall beziehen.
- Einschlägig für: Abs. 3
- Link: BGE 135 II 338 E. 1.2.1
BGE 135 II 338, E. 2.1
- Thema: Verfahrensrechte der Bundesbehörde im kantonalen Verfahren
- Kernaussage: Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen (Art. 111 Abs. 2 BGG). Ihnen stehen dort sämtliche Verfahrensgarantien sowie alle anderen Rechte zu, welche die kantonale bzw. interkantonale Gesetzgebung den Parteien einräumt.
- Einschlägig für: Abs. 3
- Link: BGE 135 II 338 E. 2.1
BGE 135 II 338, E. 7.2
- Thema: Anspruch auf Eröffnung eines Verfahrens
- Kernaussage: Gestützt auf Art. 111 Abs. 2 BGG können die Bundesbehörden verlangen, dass eine kantonale bzw. interkantonale Behörde ein Verfahren eröffnet, um einen bundesrechtswidrigen Zustand zu beheben. Das setzt voraus, dass sie über die einzelnen Fälle informiert sind. (Lotterierecht.)
- Einschlägig für: Aufsichtslücke
- Link: BGE 135 II 338 E. 7.2
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 2C_1038/2020 vom 15. März 2022, E. 3.3.1
- Thema: Behördenbeschwerde als Instrument der Bundesaufsicht
- Kernaussage: Die Behördenbeschwerde des Bundes nach Art. 111 Abs. 2 bzw. Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG ist Ausfluss von Art. 49 Abs. 2 BV und ein Instrument der Bundesaufsicht, dem nach der Lehre Priorität gegenüber anderen Aufsichtsmitteln zukommt.
- Einschlägig für: Abs. 3
- Link: BGer 2C_1038/2020
BGer 2C_1038/2020 vom 15. März 2022, E. 3.3.7
- Thema: Keine kantonalen Gerichtskosten für die Bundesbehörde
- Kernaussage: Einer Bundesbehörde, die mit der Behördenbeschwerde im kantonalen Verfahren ihre Aufsichtsfunktion wahrnimmt, dürfen keine kantonalen Gerichtskosten auferlegt werden. Vorbehalten sind Fälle, in denen eine ausdrückliche bundesrechtliche Vorschrift die Kostenauflage vorsieht und die Behörde auch Vermögensinteressen verfolgt, sowie unnötig verursachte Kosten. (Fall des EJPD/BJ, Anwaltsrecht.)
- Einschlägig für: Abs. 3
- Link: BGer 2C_1038/2020
BGer 1C_238/2021 vom 27. April 2022, E. 1.3.1
- Thema: Mitteilungspflicht und Rechtskraft gegenüber der Bundesbehörde (Raumplanungsrecht)
- Kernaussage: Das ARE kann nach Art. 111 Abs. 2 BGG kantonale Rechtsmittel gegen Entscheide ergreifen, von denen es Kenntnis erlangt. Besteht eine Pflicht, ihm erstinstanzliche Verfügungen mitzuteilen, und wird sie verletzt, erwächst der Entscheid ihm gegenüber nicht in Rechtskraft und kann nachträglich angefochten werden; im Übrigen werden ihm nur letztinstanzliche Entscheide mitgeteilt.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Vergleich); Aufsichtslücke
- Link: BGer 1C_238/2021
BGer 2C_20/2021 vom 19. November 2021, E. 1.3
- Thema: Beschwerderecht des BJ im BGBB
- Kernaussage: Das Bundesamt für Justiz ist nach Art. 5 Abs. 1 VBB in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG zur Beschwerdeführung berechtigt.
- Einschlägig für: Abs. 2 und 3
- Link: BGer 2C_20/2021
BGer 2C_20/2021 vom 19. November 2021, E. 1.4.1
- Thema: Legitimation nach Art. 83 Abs. 3 BGBB
- Kernaussage: Art. 83 Abs. 3 BGBB geht Art. 89 Abs. 1 BGG als lex specialis vor. Eine Legitimation über seinen Wortlaut hinaus besteht nur bei einem im Lichte der Ziele des BGBB schutzwürdigen Interesse am Erhalt des Eigentums, das nicht auf anderem Weg geltend gemacht werden kann.
- Einschlägig für: Abs. 1
- Link: BGer 2C_20/2021
BGer 2C_562/2009 vom 23. April 2010, E. 1.1
- Thema: Kantonale Beschwerdebehörde
- Kernaussage: Art. 88 BGBB verlangt, dass die Kantone mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde vorsehen; letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen nach Art. 89 BGBB der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
- Einschlägig für: Abs. 1
- Link: BGer 2C_562/2009
Kantonale Entscheide
VGer AG WBE.2025.96 vom 10. Februar 2026, E. I.3.4 und II.3.3
- Kanton: Aargau
- Thema: Behördenbeschwerde des BJ gegen eine erstinstanzliche Erwerbsbewilligung
- Kernaussage: Das BJ kann gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 5 Abs. 1 VBB und Art. 111 Abs. 2 BGG alle kantonalen Entscheide auf dem Gebiet des BGBB, einschliesslich Erwerbsbewilligungen nach Art. 61 ff. BGBB, vor jeder kantonalen Rechtsmittelinstanz anfechten. Art. 5 Abs. 1 VBB ist nicht kompetenzwidrig: Die Mitteilungspflicht nach Art. 88 Abs. 2 BGBB ergibt nur mit einem Beschwerderecht des Bundes Sinn (E. I.3.4.1). Eine Erbin ist nicht legitimiert, wenn sie ihr Interesse mit der erbrechtlichen Ungültigkeitsklage hätte geltend machen können (E. I.3.4.2). In der Sache aufgehoben: Bewilligung an eine Gemeinde ohne wichtigen Grund nach Art. 64 Abs. 1 BGBB (E. II.3.3; Dispositiv Ziff. 2.1).
- Einschlägig für: Abs. 1–3; Aufsichtslücke
- Link: VGer AG WBE.2025.96
Letzte Aktualisierung: 28.10.2026